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Beschluss

1 BvR 1656/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine degressive Staffelung des Tarifs einer Zweitwohnungsteuer kann den Gleichheitsgrundsatz und das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen. • Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer; der Mietaufwand als Bemessungsgrundlage bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. • Degressive Steuertarife sind nicht generell unzulässig, unterliegen aber einer strengen Rechtfertigungspflicht; Vereinfachungs- oder Lenkungsziele rechtfertigen die hier vorliegende Tarifdegression nicht. • Bei fristversäumter Einreichung per Fax ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer einen angemessenen Sicherheitszuschlag einkalkuliert und wiederholt Übermittlungsversuche unternommen hat.
Entscheidungsgründe
Degressive Staffelung der Zweitwohnungsteuer verletzt Art. 3 Abs. 1 GG • Eine degressive Staffelung des Tarifs einer Zweitwohnungsteuer kann den Gleichheitsgrundsatz und das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen. • Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer; der Mietaufwand als Bemessungsgrundlage bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. • Degressive Steuertarife sind nicht generell unzulässig, unterliegen aber einer strengen Rechtfertigungspflicht; Vereinfachungs- oder Lenkungsziele rechtfertigen die hier vorliegende Tarifdegression nicht. • Bei fristversäumter Einreichung per Fax ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer einen angemessenen Sicherheitszuschlag einkalkuliert und wiederholt Übermittlungsversuche unternommen hat. Der Beschwerdeführer war von 2002 bis 2006 mit Nebenwohnsitz in einer Wohnung in Konstanz gemeldet. Die Stadt Konstanz setzte nach ihrer Zweitwohnungsteuersatzung für diesen Zeitraum Steuerbescheide fest, die nach mehreren Änderungen insgesamt auf mehrere Tausend Euro kamen. Die Satzungen sehen einen nach Mietaufwand gestuften, in den mittleren und oberen Bereichen degressiven Tarif vor (1989: fünf Stufen; 2002/2006: acht Stufen). Der Beschwerdeführer klagte erfolglos gegen die Bescheide; verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hielten die Staffelung für zulässig und verfolgten teils Lenkungszwecke. Er legte Verfassungsbeschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung, weil Faxübermittlungsversuche an Fristablauf scheiterten. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung wurde gewährt, weil der Beschwerdeführer am Fristtag einen Sicherheitszuschlag von etwa 50 Minuten eingeplant und mehrfach gesendet hat; das Faxgerät des Gerichts war belegta und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht waren damit nicht verletzt (§ 93 BVerfGG). • Typus der Steuer: Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG; der Mietaufwand ist Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. • Freiheitsrechte: Die Auferlegung der Zweitwohnungsteuer stellt einen vermögensrechtlichen Eingriff dar, der verfassungsgemäß gestützt auf gesetzliche Kompetenzregelungen ist und nicht erdrosselnd wirkt; daher keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 14 GG. • Gleichheitsgrundsatz: Art. 3 Abs. 1 GG verlangt Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; eine degressive Tarifgestaltung, die geringere Mietaufwände prozentual höher belastet als höhere Mietaufwände, führt zu einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung. • Degression konkret: Die Tarifstufen und die Mindest- und Höchstbetragsstufen bewirken innerhalb und zwischen Stufen sinkende Steuersätze mit steigendem Mietaufwand; dies verstärkt die prozentuale Belastung der wirtschaftlich weniger Leistungsfähigen. • Rechtfertigungsmängel: Die Degression ist nicht ausreichend durch Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, weil die zusätzliche Ungleichbehandlung außer Verhältnis zum Vereinfachungsgewinn steht; sie ist auch nicht durch Einnahmezwecke oder die verfolgten Lenkungsziele (Ummeldung zum Hauptwohnsitz, Entlastung des Wohnungsmarkts) geeignet oder erforderlich zu rechtfertigen. • Rechtsfolge: Die degressive Regelung in § 4 Abs. 1 der Satzungen verletzt Art. 3 Abs. 1 GG und ist nichtig; die angefochtenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen sind aufzuheben und die Sache zur Kostenentscheidung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gewährt, weil der Beschwerdeführer rechtzeitig einen angemessenen Sicherheitszuschlag berücksichtigt und wiederholt Faxübermittlungen unternommen hatte. § 4 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzungen (1989, 2002, 2006) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer degressiven Tarifgestaltung, die weniger leistungsfähige Steuerpflichtige prozentual stärker belastet; die Satzungsregelungen sind nichtig. Die Bescheide der Stadt Konstanz und die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wurden aufgehoben; die Kostenentscheidung wurde zurückverwiesen, wobei die erforderlichen Auslagen anteilig erstattet werden.