Urteil
4 Sa 927/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0411.4SA927.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln– 2 Ca 132/13 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 geendet hat sowie über Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn. 3 Die Klägerin wurde – nachdem sie bereits im Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 30.11.2009 im Konzern der Beklagten beschäftigt war – mit Arbeitsvertrag vom 10.11.2009 für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 30.09.2010 bei der Beklagten befristet eingestellt. Unter dem 15.06.2010 wurde der befristete Arbeitsvertrag bis zum 31.03.2011 verlängert. Unter dem 23.10.2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2012. Auf den Inhalt der Arbeitsverträge wird Bezug genommen (Bl. 4 ff. und Bl. 36 ff. d. A.). Die Klägerin war im Rahmen des letzten befristeten Arbeitsvertrages als „Sachbearbeiterin im Bereich D -Antrag Leben“ eingesetzt. Ihr Gehalt betrug 2.905,00 € brutto im Monat. 4 Die Klägerin hat am 04.01.2013 vor dem Arbeitsgericht Köln Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erhoben. 5 Sie hat behauptet, sie habe während der Laufzeit des Vertrages vom 23.10.2010 ihre Tätigkeit unverändert unter demselben Vorgesetzten und auf demselben Arbeitsplatz fortgesetzt. Ein Sachgrund – insbesondere eine befristete Sonderaufgabe – habe tatsächlich nicht vorgelegen und sei ihr auch zu keiner Zeit mündlich kommuniziert worden. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung vom 23.10.2010 zum 31.12.2012 beendet wurde. 8 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 31.12.2012 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. 9 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Annahmeverzugslohn für den Monat Januar 2013 in Höhe von 2.905,00 € brutto zuzüglich 40,00 € vermögenswirksame Leistungen abzüglich 1.236,00 € enthaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen. 10 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Annahmeverzugslohn für den Monat Februar 2013 in Höhe von 2.905,00 € brutto zuzüglich 40,00 € vermögenswirksame Leistungen abzüglich 1.236,00 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2013 zu zahlen. 11 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Annahmeverzugslohn für den Monat März 2013 in Höhe von 2.905,00 € brutto zuzüglich 40,00 € vermögenswirksame Leistungen abzüglich 1.236,00 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2013 zu zahlen. 12 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Annahmeverzugslohn für den Monat April 2013 in Höhe von 2.905,00 € brutto zuzüglich 40,00 € vermögenswirksame Leistungen abzüglich 1.236,00 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen. 13 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Annahmeverzugslohn für den Monat Mai 2013 in Höhe von 2.905,00 € brutto zuzüglich 40,00 € vermögenswirksame Leistungen abzüglich 1.236,00 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen. 14 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Annahmeverzugslohn für den Monat Juni 2013 in Höhe von 2.905,00 € brutto zuzüglich 40,00 € vermögenswirksame Leistungen abzüglich 1.236,00 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen. 15 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Annahmeverzugslohn für den Monat Juli 2013 in Höhe von 2.905,00 € brutto zuzüglich 40,00 € vermögenswirksame Leistungen abzüglich 1.236,00 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe die Beklagte im Rahmen einer befristeten Sonderaufgabe in der Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.03.2011 unterstützt. Die Stelle der Klägerin sei von einer internen Kostenkommission nur befristet genehmigt worden. Hintergrund der befristeten Genehmigung sei die Überlegung gewesen, mehr Geschäft über den Kooperationspartner A und Ä (A -Bank) zu machen und dabei durch einen entsprechend adäquaten Servicelevel die Zufriedenheit des Kooperationspartners sicherzustellen. Den Kunden der APO-Bank hätten zukünftig verstärkt Lebensversicherungen der D angeboten werden sollen. Es sei ein Neukundenzuwachs für die Jahre 2011 und 2012 prognostiziert worden, der zu einem vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften geführt habe. Eine interne Kostenkommission habe daher 2,78 Arbeitskraftanteile befristet bis Ende 2012 zur Deckung des Mehrbedarfs bewilligt. Auf eine der daraufhin intern ausgeschriebenen Stellen habe sich die Klägerin beworben. Der Arbeitskräftemehrbedarf sei dann durch einen Geschäftsrückgang im Jahr 2012 wieder entfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.04.2013 Bezug genommen (Bl. 33 ff. d. A.). 19 In einem weiteren Schriftsatz hat die Beklagte vorgetragen, der Sachgrund der Befristungen für die Jahre von 2009 bis zum 31.03.2011 habe darin gelegen, dass die Klägerin die Beklagte bei der Sonderaufgabe „Neuordnung Arzt-Haftpflicht“ unterstützt habe, in deren Rahmen 65.000 Verträge einmalig hätten umgestellt werden müssen. Das Projekt sei zum 01.04.2011 abgeschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.08.2013 Bezug genommen (Bl. 61 f. d. A.). 20 Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 02.10.2013 festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.10.2010 für den Zeitraum 01.04.2011 bis zum 31.12.2013 unwirksam sei, weil für die Befristung kein Sachgrund bestanden habe. Insbesondere sei die Befristung nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt gewesen. Bei der Tätigkeit der Klägerin– Bearbeitung von Lebensversicherungsanträgen – handle es sich um eine Daueraufgabe der Beklagten. Die befristete Genehmigung der Stelle durch eine interne „Kostenkommission“ stelle weder einen Sachgrund, noch eine Prognoseentscheidung dar. Die Beklagt habe auch eine Prognose für einen zusätzlichen betrieblichen Bedarf an Arbeitskräften nicht substantiiert dargelegt. Weder habe sie vorgetragen, wie es zu einem vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften gekommen sein solle, noch weshalb der Bedarf am 31.12.2012 wieder verschwunden sein solle. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung habe die Klägerin sowohl einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als auch Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Januar bis Juli 2013. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 86 ff. d. A.). 21 Gegen dieses ihr am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.11.2013 Berufung eingelegt, diese am 13.12.2013 begründet und ihre Begründung mit Schriftsatz vom 07.01.2014 ergänzt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hält sie – die arbeitsgerichtliche Entscheidung angreifend – an ihrer Ansicht fest, das Arbeitsverhältnis sei wegen des Vorliegens eines sachlichen Grundes wirksam befristet worden. Die Beklagte habe im Jahr 2013 die Prognose erstellt, dass durch die Intensivierung des Geschäfts mit den Kunden der A -Bank bis zum 31.12.2011 ein erhöhter Personalbedarf bestehe, der danach wieder rückläufig sein solle. Zur Substantiierung der Prognoseentscheidung legt die Beklagte auch Tabellen vor, aus denen sich die prognostizierte Personalentwicklung ergeben soll. Die Prognose, dass für die Jahre 2011 und 2012 ein befristet erhöhter Personalbedarf bestanden habe, der danach wieder entfallen sei, habe sich in der Realität bewahrheitet; dies sei ebenfalls aus der vorgelegten Tabelle ersichtlich. Wegen des genauen Inhalts des Berufungsvorbringens der Beklagten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 12.12.2013 und vom 07.01.2014 Bezug genommen (Bl. 134 ff./ Bl. 141.1 + 141.2 d. A.). 22 Die Beklagten beantragt, 23 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2013, Aktenzeichen 2 Ca 132/13, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 26 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin sei während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses als „normale“ Sachbearbeiterin tätig gewesen und zu keinem Zeitpunkt für irgendwelche Sonderaufgaben eingesetzt worden. Auch einen betrieblichen Mehrbedarf an Arbeitskräften habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin meint insbesondere, dass eine im Jahr 2010 getroffene Prognoseentscheidung nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.04.2011 rechtfertigen könne. Die Personalplanung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und abstrakt, ohne jeden Bezug zum Arbeitsplatz der Klägerin. Insbesondere habe die Beklagte auch einen Rückgang des Arbeitskräftebedarfs nicht substantiiert dargelegt. Ein solcher sei auch tatsächlich nicht erfolgt, was sich besonders daran zeige, dass die Beklagte noch Ende 2012 intern zwei weitere unbefristete Stellen in der Abteilung der Klägerin ausgeschrieben habe (was unstreitig ist) und der Arbeitsplatz der Klägerin schließlich mit einer unbefristet eingestellten Arbeitskraft besetzt worden sei. Die Arbeitsbelastung der Klägerin sei während ihrer gesamten Tätigkeit bei der Beklagten gleichbleibend hoch gewesen und zum Ende des Jahres 2012 sogar noch gestiegen. Die Klägerin habe – wie auch andere Mitarbeiter in ihrer Abteilung – überdies nicht unerhebliche Überstunden verrichtet, was für eine von vornherein zu geringe Personalausstattung der Beklagten spreche. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Weitere Feststellungen, insbesondere zum Beklagtenvorbringen, werden bei den Entscheidungsgründen getroffen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). 30 B. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.10.2010 für den Zeitraum 01.04.2011 bis zum 31.12.2013 unwirksam ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten lässt sich das Vorliegen eines Sachgrundes, insbesondere eines solchen im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, nicht feststellen. 31 I. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08): Ein sachlicher Grund nach§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der vorübergehende betriebliche Bedarf kann sich z. B. aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können. 32 Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit (und nicht nur „Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“ – vgl. BAG 15.05.2012 – 7 AZR 35/11) zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Vertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose und den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Die Prognose hat sich darauf zu erstrecken, dass der betriebliche Bedarf nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist. 33 Die Wirksamkeit der Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Bedarfs eingestellt wird. Es muss zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern und die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen. 34 Wenn das Bundesarbeitsgericht von „hinreichender Sicherheit“ spricht, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht, dann steht dem gegenüber, dass die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit die Befristung nicht rechtfertigt. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 15.05.2012 – 7 AZR 503/11 – Rn. 30). 35 Der Prognose, dass mit „hinreichender Sicherheit“ in dem genannten Sinne auf den nur vorübergehenden Bedarf geschlossen werden kann, müssen nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „konkrete Anhaltspunkte“ zugrunde liegen. Dabei geht es um – auch quantitativ bezüglich der Arbeitsmenge – nachvollziehbaren substantiierten Vortrag. Ein Beispiel solchen Vortrags ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 (7 AZR 640/08 – Rn. 17). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren so darzulegen, dass die Möglichkeit besteht, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG 07.05.2008 – 7 AZR 146/07 – Rn. 17). 36 Des Weiteren gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war (vgl. z. B. BAG 07.05.2008 – 7 AZR146/07 – Rn. 17). 37 Wie oben dargestellt, muss sich die Prognose des Arbeitgebers nicht nur auf den Arbeitsplatz, die konkrete Arbeitseinheit oder Abteilung beziehen, sondern grundsätzlich auf den „betrieblichen Bedarf“. Es kommt darauf an, ob mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers „in dem Betrieb“ kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (BAG 17.03.2010 a. a. O. Rn. 12). 38 Anders ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der sog. „Projektbefristung“, die das Bundesarbeitsgericht als eine Untergruppe des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ansieht (vgl. insbesondere 07.11.2007– 7 AZR 448/06 und 07.05.2008 – 7 AZR 146/07). Dafür gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts voraussehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist hier unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz an einer anderen Stelle, in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte. Insoweit unterscheiden sich die Prognoseanforderungen bei der Projektbefristung von den anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, in denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus im Betrieb kein Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 07.11.2007 a. a. O.Rn. 21). 39 Diese Besonderheiten der vom Bundesarbeitsgericht gesehenen Untergruppe „Projektbefristung“ setzen allerdings voraus, dass es sich bei dem „Projekt“ um eine Aufgabe vorübergehender Dauer handelt, die gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers eine abgrenzbare Zusatzaufgabe darstellt (vgl. BAG 07.05.2008 – 7 AZR 146/07). An anderer Stelle dieser Entscheidung spricht das Bundesarbeitsgericht davon, dass es sich um ein zusätzliches, „von der Beklagten unabhängig von ihren Daueraufgaben übernommenes“ (Forschungs-) Projekt handele (das Bundesarbeitsgericht hat die Sonderfallgruppe der Projektbefristung bisher überhaupt nur bei Forschungsprojekten bejaht). Für das Vorliegen eines solchen Projektes spricht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt erfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zu Verfügung gestellt werden (BAG a. a. O.). 40 Darüber hinaus gilt für diese spezielle Fallgruppe der Projektbefristung: Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Projekts liegt nur vor, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird (BAG a. a. O.). Es schadet nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird. Ist hingegen bereits bei Vertragsabschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend mit projektfremden Aufgaben eingesetzt werden soll, liegt jedenfalls der Sachgrund der „Projektbefristung“ nicht vor (BAG a. a. O.). 41 II. Nach diesen Grundsätzen gilt im vorliegenden Fall Folgendes: 42 1. Auch nach den zweitinstanzlichen Darlegungen der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass – selbst dann, wenn man nur auf den Arbeitsplatz der Klägerin abstellt – die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages „mit hinreichender Sicherheit“ (und nicht nur „Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“) aufgrund einer auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Prognose, die so substantiiert vorzutragen ist, dass der klagende Arbeitnehmer sich darauf konkret einlassen kann, davon ausgehen konnte, dass nach Ablauf des befristeten Vertrages kein dauerhafter Bedarf an der Arbeitsleistung mehr bestehe. 43 a) Der Vortrag der Beklagten dazu, wie die Prognose gestellt wurde, spricht für sich schon dafür, dass die Beklagte überhaupt keine konkrete Prognose für die Zeit nach Ablauf des befristeten Vertrages stellen konnte und gestellt hat: 44 Die Beklagte trägt (Bl. 135 d. A.) dazu vor, die Personalbedarfsplanung in ihrem Hause erfolge in Abstimmung mit der Betriebsorganisation auf Basis der Planzahlen für den Vertrieb. Hierbei erarbeitet die Beklagte mit den für die Vertriebswege verantwortlichen Exklusivorganisationen der D Ä F , mit dem Maklervertrieb und mit der A -Bank/A -Finanz zusammen. Für jeden Betriebsweg werde eine jährliche Planung erstellt, in welcher die Absatzziele für das kommende Jahr besprochen und beschlossen würden. Bei der Personalbedarfsplanung der Antragsbearbeitung sei jeder Neuantrag und jedes daraus resultierende Poststück sowie jedes Telefonat mit dem zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung zu bewerten. Aus der Multiplikation der Mengen der zu erwartenden Poststücke und Telefonate mit der hierfür in der Regel benötigten Durchschnittszeit ergebe sich unter Berücksichtigung der verfügbaren Arbeitszeit pro Mitarbeiter (94.392 Minuten p.a.) der benötigte Personalbedarf. Diese Personalbedarfsplanungen fänden immer im dritten Quartal eines Jahres für das Folgejahr statt. Zu Beginn des zweiten Halbjahres erfolge dann eine Hochrechnung für das laufende Jahr mit einer gegebenenfalls daraus resultierenden Korrektur des Planes für das Folgejahr. 45 Sie, die Beklagte, habe aufgrund einer Intensivierung der Zusammenarbeit mit der A -Bank einen erhöhten Bedarf ab dem Jahr 2010 angesetzt. Da die Annahmen für die zu erwartende Steigerung der Antragszahlen zunächst hypothetisch seien, erfolge insoweit nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung auf der Basis der Erfahrungen in vergleichbaren Fällen eine Hochrechnung als Grundlage der Personalbedarfsplanung. Daher könne auch ein vorhergesehener Mehrbedarf nicht konkret für unbestimmte Folgejahre im Voraus berechnet werden. 46 Nach diesen Darlegungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte jeweils im dritten Quartal eines Jahres für das Folgejahr plant. Nach ihren eigenen Darlegungen kann danach nicht ein Mehrbedarf für unbestimmte Folgejahre im Voraus berechnet werden. Eine Korrektur findet erst in der zweiten Jahreshälfte eines laufenden Jahres statt. 47 Das letzte Arbeitsverhältnis mit der Klägerin begann mit dem Monat April des Jahres 2011 und wurde bis zum 31.12.2012 befristet. Hier hat die Beklagte mithin im dritten Quartal 2010 für das Folgejahr, d. h. für das Jahr 2011, geplant. Die jeweils in der zweiten Jahreshälfte stattfindende Korrekturrechnung konnte dabei noch nicht vorgenommen werden. 48 Es ist nach diesem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages lediglich für das Jahre 2011 geplant war und für das Folgejahr, erst Recht – darauf kommt es hier an – für das Jahr 2013 (nach Ablauf des befristeten Vertrages), eine hinreichend gesicherte Prognose gar nicht gestellt wurde und gestellt werden konnte. Selbst die Planung für das Jahr 2011 war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nach den Darlegungen der Beklagten „hypothetisch“. Es wurden dafür „Grundsätze der Wahrscheinlichkeitsrechnung auf der Basis der Erfahrungen in vergleichbaren Fällen“ angewandt. Es handelte sich mithin allenfalls um Wahrscheinlichkeiten. Welche „vergleichbaren Fälle“ die Beklagte dazu herangezogen hat, wird nicht, erst Recht nicht in einlassungsfähiger, substantiierter Weise erläutert. 49 b) Ebenso unkonkret und nicht einlassungsfähig, insbesondere weit davon entfernt, mit „hinreichender Sicherheit“ (und nicht nur mit einer „Möglichkeit“ oder gewissen „Wahrscheinlichkeit“) eine Prognose für die Zeit nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages (d. h. die Zeit ab 2013) zu belegen, ist der weitere Vortrag der Beklagten, dahinter habe die Überlegung gesteckt, dass eine Intensivierung des Geschäfts mit den Kunden der A -Bank unter Berücksichtigung des dort geschätzten Kundenpotentials eine „Welle“ auslösen würde, die nach den hypothetischen Berechnungen und Schätzungen den erhöhten Personalbedarf noch bis zum 31.12.2012 auslaste, danach jedoch voraussichtlich wieder rückgängig sein würde. 50 Wiederum werden die „hypothetischen Berechnungen“ und „Schätzungen“ nicht weiter in einer auch nur annähernd einlassungsfähigen Weise konkretisiert (s. auch noch unten d.). Das Gleiche gilt für das bei der A -Bank „geschätzte Kundenpotential“. 51 c) Soweit die Beklagte sodann (Bl. 136/137 d. A.) Tabellen aufführt, die nach Jahren, Planwerten, Personalbedarf, Hochrechnungen und Personalbedarf aus der Hochrechnung sowie dem „Ist“ gegliedert sind und schließlich in einem für das jeweilige Jahr angegebenen Personalbedarf münden, sind dieses bis zum Jahre 2012 im Nachhinein erstellte Zahlen. Für das – hier entscheidende Jahr 2013 – ist der Personalbedarf mit „offen“ angegeben. Jeweils wird erläutert, dass es sich bei der Zahl für das Jahr 2013 um eine Hochrechnung handele. 52 Soweit die Beklagte daher meint, diese Zahlen belegten, dass ihre Prognosen „von der Realität weitgehend bestätigt wurden“, mag dieses für den Personalbedarf für die Jahre 2011 und 2012 richtig sein, für das Jahr 2013, auf das es ankommt, um zu belegen, dass nach Ablauf des befristeten Vertrages kein Bedarf mehr bestand, wird jedoch nicht eine Realität ausgewiesen sondern eine Hochrechnung bzw. wird der Bedarf als „offen“ gekennzeichnet. 53 Davon abgesehen ergibt sich aus den dazugehörigen Darlegungen der Beklagten selbst, dass hier in den Bedarfsansätzen nicht die gleichen Maßstäbe wie für das Jahr 2010 zugrunde gelegt wurden, in welchem nach den vorherigen Darlegungen der Beklagten die Prognose erstellt wurde: So erläutert die Beklagte, dass die Tatsache, dass die Stückzahlen aus der Hochrechnung für 2013 bei identischem Personalbedarf deutlich höher lägen als in der Hochrechnung von 2010 „an einer Verschiebung“ der Menge von Antragsstücken zu Poststücken liege, weil eine Veränderung der Annahmerichtlinien im Rahmen der finanziellen Risikoprüfung zu einem deutlich erhöhten Posteingang geführt habe. 54 Diese Darlegung ist wiederum völlig unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. In welcher Menge etwas verschoben wurde, wird nicht erläutert. Auch wird die „Veränderung der Annahmerichtlinien“ in keiner Weise nachvollziehbar erläutert. Auch der „deutlich erhöhte Posteingang“ wird in keiner Weise präzisiert. 55 Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Entwicklung im Jahre 2010 bzw. bei Abschluss des Arbeitsvertrages im März 2011 überhaupt prognostizieren konnte. 56 Unabhängig davon hat die Beklagte (Bl. 136 d. A.) erläutert, dass „aufgrund von prozessualen Verbesserungen“ – z. B. der Automatisierung bestimmter Arbeitsschritte – eine Veränderung des zugrunde gelegten Zeitbedarfs für die Bearbeitung eines Antrags und der daraus resultierenden Post im Laufe der Zeit festzustellen gewesen sei, so dass die benötigte Zeit sinke und auch bei identischem Arbeitsanfall ein leicht sinkender Personalbedarf festgestellt werden könne (derzeit ca. 3 % p.a.). 57 Auch diese „prozessualen Verbesserungen“ ebenso wie die „Automatisierung bestimmter Arbeitsschritte“ werden in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar erläutert. 58 d) Soweit die Beklagte sodann vorträgt, durch die verstärkten Akquisemaßnahmen in 2010 habe sie für 2011 und 2012 mit etwa 2.500 zu erwartenden Anträgen mehr als in den Vorjahren kalkuliert, bei 2.500 Anträgen kämen im Durchschnitt 12.000 zusätzliche Posteingänge dazu, woraus sich wiederum die von ihr für 2011 und 2012 zugrunde gelegten Zahlen weiterer Arbeitskapazität ergäben, so hat sie zu den Grundlagen der Schätzung (2.500, 12.000) zwar im Schriftsatz vom 07.01.2014 nachgetragen, wie sie das zu erwartende erhöhte Antragsvolumen von 2.500 im Zeitraum von zwei Jahren berechnet habe. Diese Darlegung ist zwar in sich stimmig, es fehlt jedoch an konkretem einlassungsfähigem Vortrag zu den entscheidenden Grundlagen, nämlich dazu, aus welchen „Erfahrungen in vergleichbaren Fällen“, d. h. bei vergleichbaren Kampagnen, sie denn ihre Zahlen gewonnen hat. Ohne substantiierten Vortrag der vergleichbaren Fälle und der dabei aufgetretenen Zahlenverhältnisse zwischen potentiellen Kunden und abgeschlossenen Verträgen ist auch dieser Vortrag nicht einlassungsfähig und überprüfbar. Eine Beweisaufnahme würde auch hier zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missraten. 59 Unabhängig davon aber lässt sich aus der von der Beklagten in diesem Schriftsatz dargestellten Berechnung selbst unter Zugrundelegung ihrer mitgeteilten Erfahrungswerte die hier entscheidende Feststellung nicht treffen, dass für die Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit „hinreichender Sicherheit“ prognostizierbar war, dass nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages, d. h. ab dem Jahr 2013, dauerhaft kein Arbeitsbedarf mehr für die Klägerin bestehe – und sei dieses auch nur für den konkreten Arbeitsplatz, den sie seinerzeit ausübte: 60 Selbst ausgehend von den von der Beklagten mitgeteilten Zahlen wäre zum einen auch nach 2012 noch von einem erheblichen Potential vermittlungsfreier Kunden der A -Bank auszugehen: Die Beklagte rechnet mit einem Potential von 150.000 vermittlungsfreien Kunden, und errechnet daraus ein erhöhtes Antragsvolumen von 2.500 für den Zeitraum von zwei Jahren (also für die Jahre 2011 und 2012). Für den Zeitraum bis Ende 2012 sei – so die Beklagte weiter – als Rechengrundlage davon auszugegangen worden, dass jeder der 600 Kundenberater etwa 75 bis 80 Gespräche zusätzlich im Kalenderjahr erreichen könne und sich somit 46.500 zusätzliche gezielte Bewerbungsgespräche mit vermittlungsfreien Kunden der A -Bank ergäben. Daraus berechnet die Beklagte unter Zugrundelegung der „Erfahrungen in der Vergangenheit“, dass im Rahmen dieser Werbegespräche jeder 18. bis 20. Kunde auch tatsächlich einen der angebotenen Verträge abschließe, womit sich rund 2.450 zu erwartende Mehranträge pro Kalenderjahr ergäben. 61 Nach der Beklagten eigener Darlegung würden bis Ende 2012 mithin– legt man zwei Jahre zugrunde – nur knapp 2/3 der im Jahre 2010 gesehenen potentiellen Kunden abgearbeitet. Durch nichts ist aber feststellbar, dass dieses im Jahre 2010 erkannte Kundenpotential auch 2013 noch insgesamt unverändert sein würde. Auch die A -Bank ist ein werbendes Unternehmen. Es ist mangels entsprechenden Vortrages nicht feststellbar, dass das seinerzeit vorhandene Potential von 150.000 Kunden sich nicht schon durch die normale Fluktuation und das normale Hinzuwerben von weiteren Kunden dahingehend erweitert haben würde, dass auch im Jahre 2013 und in den Folgejahren weiter nachhaltig Kundenpotential für die Bewerbung für Produkte der Beklagten bei der APO-Bank vorhanden wäre. 62 Lässt sich mithin aus den dargelegten Zahlen nicht feststellen, dass über den befristeten Arbeitsvertrag hinaus nicht dauerhaft schon allein aus dem Potential bei der A -Bank so viele – bezogen auf das Jahr 2010 – „Mehrverträge“ pro Jahr zustande kämen, dass zumindest die Arbeitskraft der Klägerin noch ausgefüllt wäre, so ist der einzige insoweit relevante Satz der Beklagten zur Prognose nach 2012 , nämlich: „Die Befristung der Kalkulation auf 2012 ergab sich aus der Kenntnis einer bevorstehenden Umstrukturierung und neuen Spezialistenfunktionen innerhalb der A -Bank, nach der deutlich weniger Kundenberater im Verkauf tätig sein würden.“ derart unsubstantiiert, dass auch nicht ansatzweise daraus geschlossen werden kann, dass die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen durfte, dass nach Ablauf des Arbeitsvertrages keine Arbeit am Arbeitsplatz der Klägerin mehr vorhanden sei – und sei es auch nur in Bezug auf die von der Beklagten angeführte „Sonderaufgabe“. Dabei kann dahinstehen kann, wie der Vortrag der Beklagten, Herr K habe von dieser Umstrukturierung Kenntnis gehabt, zu verstehen ist, ob er nämlich so zu verstehen ist, dass Herr K schon im Jahre 2010 von dieser Umstrukturierung und ihren Folgen Kenntnis hatte, so dass entsprechend prognostiziert werden konnte (der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18.04.2013, dort Seite 3, lässt sich eher so zu verstehen, dass die Umstrukturierungen bei der A -Bank ein erst später eingetretenes, damals noch nicht prognostizierbares Ereignis waren). 63 2. Unabhängig von allem zuvor Gesagten spricht aber Folgendes gegen die Berechtigung einer Prognose, dass nach Ablauf des befristeten Vertrages ein Arbeitsbedarf für die Klägerin selbst mit den von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten in der Antragsbearbeitung nicht mehr bestehe: 64 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, im September 2012 habe dann die D (die Beklagte) intern zwei unbefristete Stellen in „Antrag-Leben“ ausgeschrieben. Auf diese hätten sich zwei „interne“ unbefristete Mitarbeiter beworben. Aus diesem Grunde sei diesen Bewerbungen der Vorzug gegenüber der Bewerbung der Klägerin gegeben worden. Die Klägerin hat dazu schon erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, unter den zweien habe sich eine Kraft von der Ax Versicherungs AG befunden. Damit ist jedenfalls eine Stelle mit einer zuvor außerhalb des Unternehmens der Beklagten beschäftigten Kraft besetzt worden. 65 Jedenfalls aber zeigt die Tatsache, dass zwei unbefristete Stellen im September 2012 im Arbeitsbereich der Klägerin besetzt wurden – ohne dass die Beklagte behauptet hätte, diese Besetzungen seien aufgrund des Ausscheidens zweier anderer dort beschäftigter Kräfte erfolgt – dass im Gegensatz zu allen Darlegungen der Beklagten die tatsächliche Entwicklung so war, dass im Arbeitsbereich der Klägerin über das Ende des befristeten Arbeitsvertrages hinaus - und zwar dauerhaft - Arbeitsbedarf bestand, der durch an dieser Stelle bereits beschäftigte Kräfte noch nicht abgedeckt war. Dieses widerspricht allen zuvor behandelten Darlegungen der Beklagten zur Prognose. 66 3. Unabhängig von allem zuvor Gesagten scheitert die sachliche Rechtfertigung der Befristung aufgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG schließlich an Folgendem: Wie oben unter I. dargestellt, unterscheidet das Bundesarbeitsgericht bei den Anforderungen an die Prognose danach, ob es sich um einen allgemeinen Fall des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG handelt oder um den speziellen Fall der „Projektbefristung“. Während es in dem allgemeinen Fall darum geht, ob mit hinreichender Sicherheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristeten eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter Bedarf „in dem Betrieb“ mehr besteht, reicht nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn es sich um ein „Projekt“ im Sinne seiner Rechtsprechung handelt, aus, dass sich die Prognose auf die Mitarbeiter „in dem Projekt“ bezieht. 67 a) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein „Projekt“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr prognostizierte „Welle“ als Hintergrund die Überlegung gehabt habe, Mehrgeschäft über den Kooperationspartner A und Ä zu machen und dieses mit entsprechend adäquatem Servicelevel abzuwickeln, um die Zufriedenheit des Kooperationspartners sicherzustellen. Zugleich erwartete sie sich ein Mehrgeschäft dadurch, dass den Kunden der A -Bank zukünftig auch verstärkt Lebensversicherungsprodukte der D angeboten würden. Dadurch werde ein einmaliger Neuzuwachs generiert (Bl. 33/34 d. A.). 68 Bei dem Abschluss von Lebensversicherungen und auch bei der Verstärkung von Vertriebsaktivitäten zu diesem Abschluss ebenso wie bei besonderen Kampagnen des Vertriebes, die zu einem erhöhten Abschluss führen sollen, handelt es sich um das Kerngeschäft der Beklagten. Das gilt ebenso für die „Telefonie und Angebotserstellung“ bei der Neuregelung der Arzt-Haftpflicht, die nach Behauptung der Beklagten Grundlage für die Befristung der vorangegangenen Verträge war. Es handelte sich, anders als bei bestimmten Forschungsprojekten möglich, nicht um zusätzliche, von der Beklagten „unabhängig von ihren Daueraufgaben übernommene Projekte“ (siehe oben I. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 69 b) Zudem lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin jedenfalls weit überwiegend mit der Verrichtung von projektbezogenen Sonderaufgaben befasst war. Die Klägerin hat schon erstinstanzlich behauptet, sie sei während der gesamten Vertragslaufzeit wie eine normale Sachbearbeiterin beschäftigt gewesen und zu keiner Zeit mit irgendwelchen Sonderaufgaben oder Projekten befasst gewesen. Sie hat zweitinstanzlich vorgetragen, sie habe ihre Tätigkeit unter demselben Abteilungsleiter am bisherigen Arbeitsplatz fortgesetzt. Sie habe bis zuletzt Neuanträge bearbeitet. Sie habe sich, wie die übrigen Sachbearbeiter im ganz normalen operativen Geschäft befunden und habe die gleichen Tätigkeiten gemacht wie die anderen Mitarbeiter in der Abteilung, insbesondere auch die unbefristet angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Es habe überhaupt keinen Unterschied gegeben. Höherer Arbeitsanfall sei allenfalls saisonbedingt gewesen, insbesondere zum Jahresabschluss. Dazu gibt es überhaupt keinen substantiierten Vortrag der Beklagten. Sie hat dazu nur pauschal behauptet, dass die Arbeiten der Klägerin überhaupt oder jedenfalls überwiegend aus von ihr genannten Sonderaufgaben stammten. 70 Auf die Besonderheiten der Projektbefristung kann die Beklagte sich nicht stützen. 71 c) Es kommt mithin darauf an, ob die Beklagte eine Prognose dahingehend stellen konnte, dass nicht nur am Arbeitsplatz der Klägerin und nicht nur im Arbeitsbereich „Antrag-Leben“ über 2012 hinaus kein dauerhafter Arbeitsbedarf für eine Sachbearbeiterin mit den Qualifikationen der Klägerin bestand, sondern dass ein solcher dauerhafter Bedarf an Arbeitsleistung der Klägerin „in dem Betrieb“ nicht mehr bestand. Zu der Situation im gesamten Betrieb (nicht nur in der Sachbearbeitung von Neuanträgen) hat die Beklagte aber überhaupt nichts vorgetragen. 72 d) Selbst wenn man aber den Blick nur auf den Arbeitsbereich der Klägerin verengen würde, so ist nichts dafür feststellbar, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit hinreichender Sicherheit prognostizieren konnte, dass sich an die „Sonderaufgabe“ im Zusammenhang mit der A -Bank nicht eine neue „Sonderaufgabe“ oder sonstige Aufgabe anschließen würde, die wiederum den mit der Klägerin besetzten Arbeitsplatz ausfüllen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin immerhin schon seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt war und die Beklagte für die vorhergegangenen Befristungen wiederum andere „Sonderaufgaben“ (für die Zeit von 2009 bis 2011 im Zusammenhang mit der Neuordnung des Arzt-Haftpflichtrechts) angeführt hat, die die Arbeitskraft der Klägerin ausfüllten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gerade die Aufgabe des Vertriebs darin besteht, durch Werbekampagnen den Absatz zu sichern und zu steigern. Nichts spricht mithin aus sich heraus dafür, dass sich an das Auslaufen der Kampagne bezüglich der A -Bank nicht eine weitere Kampagne anschließen würde, die wiederum hinreichend Beschäftigungspotential für die Klägerin böte. Erst Recht ließ sich dieses nicht mit „hinreichender Sicherheit“ (und nicht nur mit einer „Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“) prognostizieren. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 74 RECHTSMITTELBELEHRUNG 75 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 76 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.