Beschluss
7 Ta 341/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Vermögenszufluss aus einer Abfindung ist nur zumutbar, wenn nach Abzug eines Schonvermögens ein nachhaltig verfügbarer Vermögensvorteil verbleibt.
• Hat der PKH-Empfänger glaubhaft gemacht, dass er die Abfindung oder den darüber hinausgehenden Betrag zur Begleichung fälliger, mit der Kündigung zusammenhängender Verbindlichkeiten verwendet hat, ist die Auferlegung einer Kostenbeteiligung unzumutbar.
• Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen ein hinreichender Zweifel an der gerichtsinternen Aktenführung, hätte das erstinstanzliche Gericht vor einer abschlägigen Abhilfe-Entscheidung eine erneute Sachprüfung vorzunehmen.
• Das Beschwerdegericht kann von einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht absehen, wenn die Beschwerdeentscheidung entscheidungsreif ist und die Sach- und Rechtslage geklärt werden kann.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit von Kostenbeteiligung trotz Abfindungszufluss bei Verbrauch zur Schuldentilgung • Eine Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Vermögenszufluss aus einer Abfindung ist nur zumutbar, wenn nach Abzug eines Schonvermögens ein nachhaltig verfügbarer Vermögensvorteil verbleibt. • Hat der PKH-Empfänger glaubhaft gemacht, dass er die Abfindung oder den darüber hinausgehenden Betrag zur Begleichung fälliger, mit der Kündigung zusammenhängender Verbindlichkeiten verwendet hat, ist die Auferlegung einer Kostenbeteiligung unzumutbar. • Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen ein hinreichender Zweifel an der gerichtsinternen Aktenführung, hätte das erstinstanzliche Gericht vor einer abschlägigen Abhilfe-Entscheidung eine erneute Sachprüfung vorzunehmen. • Das Beschwerdegericht kann von einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht absehen, wenn die Beschwerdeentscheidung entscheidungsreif ist und die Sach- und Rechtslage geklärt werden kann. Der Kläger erhielt in einem Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung in Höhe von 15.000 € brutto, netto ausgezahlt 8.388,39 €. Ursprünglich war ihm Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt worden. Nach Mitteilung des Abfindungszuflusses ordnete das Arbeitsgericht an, der Kläger solle bis zu 3.188,39 € aus seinem Vermögen zur Deckung der Prozesskosten beitragen. Der Kläger legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein; die Begründung geriet in der Aktenverwaltung des Gerichts offenbar nicht in die Akte, wurde später aber nachgereicht und durch Faxprotokoll glaubhaft gemacht. Das Arbeitsgericht verweigerte zunächst Abhilfe, leitete die Beschwerde dann ohne weitere Prüfung an das Beschwerdegericht weiter. Der Kläger legte Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass die Abfindung bzw. Teile davon zur Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitsagentur, Rentenversicherung und zur Rückzahlung von Privatkrediten verwendet worden sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig; eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist entbehrlich, weil die Beschwerde entscheidungsreif ist und ergänzendes Vorbringen vorliegt. • Vermögensrechnung: Abfindungen zählen nach Auszahlung grundsätzlich zum Vermögen des PKH-Empfängers und können die Nachwirkung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit ein über das Schonvermögen (§ 90 SGB XII sinngemäß anzuwendender Maßstab) hinausgehender Vermögensvorteil verbleibt. • Schonvermögen: Das Gericht hat dem Kläger ein Schonvermögen von 5.200,00 € zugestanden und ausgehend von der Nettoabfindung 8.388,39 € einen Überschuss von 3.188,39 € ermittelt. • Zumutbarkeitsprüfung: Eine Kostenbeteiligung ist nur innerhalb des Zumutbaren; wenn der Überschuss nur gering ist oder der Kläger glaubhaft macht, dass er den Überschuss oder die Abfindung zur Begleichung mit der Kündigung zusammenhängender Schulden verwendet hat, ist ein Beitrag unzumutbar. • Tatsächliche Verwendung: Der Kläger legte Nachweise vor, wonach er Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit (2.853,83 €), die Deutsche Rentenversicherung (6.021,86 €) und Rückzahlungen von Privatkrediten (4.500,00 €) geleistet hat, sodass kein nachhaltiger Vermögensvorteil verbleibt. • Verfahrensmängel: Es war möglich, dass ein gerichtliches Organisationsverschulden zur Nichtablage des Begründungsschriftsatzes geführt hat; nach Vorlage des Faxprotokolls war die Beschwerde weiter zu prüfen. • Rechtsfolge: Mangels verbleibenden nachhaltig verfügbaren Vermögensvorteils war die Abänderung der PKH-Bewilligung aufzuheben und die Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung aufrechtzuerhalten. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Auferlegung einer Kostenbeteiligung in Höhe von bis zu 3.188,39 € ist erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hebt den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts auf und belässt es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung des Klägers. Begründend führte das Gericht aus, dass nach Anrechnung eines Schonvermögens und Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Verwendung der Abfindung zur Tilgung erheblicher, mit der Kündigung zusammenhängender Verbindlichkeiten dem Kläger kein nachhaltiger Vermögensvorteil verbleibt; eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung wäre daher unzumutbar. Zudem war die Beschwerdeentscheidung entscheidungsreif, so dass eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht entbehrlich war.