Beschluss
11 TaBV 30/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Honoraranspruch eines vom Betriebsrat bestellten Einigungsstellenbeisitzers bemisst sich grundsätzlich nach billigem Ermessen und steht in einer angemessenen Relation zum Honorar des Vorsitzenden.
• Regelmäßig entspricht ein Beisitzerhonorar von 7/10 des vom Arbeitgeber für den Vorsitzenden zugesagten oder gezahlten Honorars dem billigen Ermessen (§ 76a BetrVG).
• Die Kürzung auf 7/10 kann nur bei Anhaltspunkten für ein unangemessen niedriges Vorsitzendenhonorar oder bei besonderen individuellen Umständen abweichen.
• Umsatzsteuer für das Beisitzerhonorar ist bei umsatzsteuerpflichtigen Beisitzern erstattungsfähig; eine Auslagenpauschale nach RVG ist nicht ohne Weiteres ansetzbar, da die Tätigkeit nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des RVG gilt.
Entscheidungsgründe
Bezahlung des Einigungsstellenbeisitzers: 70%-Regel gilt grundsätzlich • Der Honoraranspruch eines vom Betriebsrat bestellten Einigungsstellenbeisitzers bemisst sich grundsätzlich nach billigem Ermessen und steht in einer angemessenen Relation zum Honorar des Vorsitzenden. • Regelmäßig entspricht ein Beisitzerhonorar von 7/10 des vom Arbeitgeber für den Vorsitzenden zugesagten oder gezahlten Honorars dem billigen Ermessen (§ 76a BetrVG). • Die Kürzung auf 7/10 kann nur bei Anhaltspunkten für ein unangemessen niedriges Vorsitzendenhonorar oder bei besonderen individuellen Umständen abweichen. • Umsatzsteuer für das Beisitzerhonorar ist bei umsatzsteuerpflichtigen Beisitzern erstattungsfähig; eine Auslagenpauschale nach RVG ist nicht ohne Weiteres ansetzbar, da die Tätigkeit nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des RVG gilt. Die Beteiligte zu 1 (Anwältin, Beisitzerin des Betriebsrats und Gesellschafterin ihrer Kanzlei) stellte nach Abschluss einer Einigungsstelle über Freizeitausgleichstage eine Rechnung gegenüber der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2). Der Vorsitzende hatte ein Stundenhonorar von 250,00 € für 42,75 Stunden in Rechnung gestellt (10.687,50 €). Die Beisitzerin forderte 7/10 dieses Stundensatzes (175,00 €) multipliziert mit 87,25 Stunden sowie Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von 7.480,90 € nebst Zinsen; die Beisitzerin legte Beschwerde ein und begehrte eine weitergehende Zahlung. Streitpunkt war insbesondere, ob die vielfach höheren Vor- und Nachbereitungsstunden der Beisitzerin gegenüber dem Vorsitzenden zu berücksichtigen sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; die Entscheidung ist materiell zu überprüfen. • Rechtsgrundlage: § 76a BetrVG regelt die Vergütung von Einigungsstellenmitgliedern; bei Beisitzern sind Zeitaufwand, Schwierigkeit der Streitigkeit und Verdienstausfall zu berücksichtigen; die Vergütung ist niedriger als die des Vorsitzenden. • Grundsatz der Bemessung: Billiges Ermessen (§ 315 BGB) verlangt, dass das Beisitzerhonorar in angemessener Relation zum Vorsitzendenhonorar steht; regelmäßig gilt 7/10 als sachgerechte Pauschalierung. • Praktische Erwägungen: Gesetzgeberziel war Vermeidung überhöhter, an BRAGO orientierter Honorare; Pauschalierung trägt zur Kostentransparenz von Einigungsstellen bei und umfasst auch übliche Vor- und Nacharbeiten des Beisitzers. • Einzelfallprüfung: Vorbringen der Beisitzerin reichte nicht aus, um einen deutlich höheren Zeitaufwand gegenüber dem Vorsitzenden zu belegen; pauschale Zeitangaben ohne nachvollziehbare Begründung genügen nicht. • Umsatzsteuer und Auslagen: Als umsatzsteuerpflichtiges Mitglied kann die Beisitzerin Erstattung der Umsatzsteuer verlangen; die in Rechnung gestellte RVG-Auslagenpauschale ist nicht ohne konkreten Darlegungsanspruch durchsetzbar, weil die Tätigkeit nicht unter § 1 Abs. 1 RVG fällt. • Ergebnis der Abwägung: Angemessen ist hier 70% des Vorsitzendenhonorars, somit 7.481,25 € zuzüglich 1.421,44 € Umsatzsteuer; weitergehende Ansprüche wurden zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 war nur teilweise erfolgreich: Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) wurde zur Zahlung von 7.481,25 € zzgl. 1.421,44 € Umsatzsteuer sowie Verzugszinsen verpflichtet. Die Kammer folgte der 70%-Regel des billigen Ermessens nach § 76a BetrVG und sah die pauschale Ansetzung eines weit höheren Vor- und Nachbereitungsaufwands der Beisitzerin als nicht substantiell dargelegt an. Eine gesonderte Auslagenpauschale nach RVG ist nicht durchsetzbar, weil die Beisitzerfunktion nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des RVG einzuordnen ist. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.