OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 SHa 11/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:1119.1SHA11.14.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Arbeitsgericht Köln wird als zuständiges Gericht für die Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) bestimmt.

Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Köln wird als zuständiges Gericht für die Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) bestimmt. G r ü n d e I. 1. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Köln macht der Kläger Ansprüche auf Rentenanpassung gegenüber dem in Köln ansässigen Beklagten zu 1) aus einer betrieblichen Altersversorgungszusage geltend. Durch Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wurde die Abwicklung der streitgegenständlichen Betriebsrentenzahlung zum 01.04.2008 auf die Beklagte zu 2) übertragen, die seitdem die Berechnung und Auszahlung übernahm. Vor diesem Hintergrund ist die Klage - nach entsprechender Berichtigung des Passivrubrums durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2014 - auch gegen die Beklagte zu 2 ), die ihren Geschäftssitz in B hat, gerichtet. Mit Beschluss vom 30.07.2014 (8 Ca 10558/13) hat das Arbeitsgericht Köln das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Köln zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts vorgelegt. Unter Berufung auf den Erfüllungsort für die Betriebsrentenverpflichtung beantragt der Kläger, das Arbeitsgericht Köln als zuständiges Arbeitsgericht zu bestimmen. Die Beklagte zu 2) beantragt sinngemäß, das Arbeitsgericht B als zuständiges Gericht zu bestimmen. Sie macht geltend, durch Übertragung der Betriebsrentenverpflichtung sei sie primäre Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche des Klägers geworden, mit der Folge, dass der allgemeine Gerichtsstand an ihrem Geschäftssitz in B für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich sei. II. Das Arbeitsgericht Köln ist zur Entscheidung des Verfahrens örtlich zuständig. 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG sind gegeben. a) Die Beklagten, die als Streitgenossen gemeinsam verklagt werden sollen, haben bei unterschiedlichen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand i. S. v. §§ 17 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten zu 1) ist Köln, während der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2) B ist. b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht gegeben. aa) § 48 Abs. 1 a) ArbGG, der einen Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort begründet, findet für die Beklagte zu 2) keine Anwendung. Sie ist eine Sozialeinrichtung privaten Rechts i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b) ArbGG, für die der Gerichtsstand des § 48 Abs. 1 a) ArbGG nicht eröffnet ist. bb) Es besteht auch kein gemeinsamer Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Erfüllungsort. Für die von dem Beklagten zu 1) begründeten Betriebsrentenansprüche ist Erfüllungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB regelmäßig der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat (BAG 20.04.2004 – 3 AZR 301/03 – NZA 2005, 297; LAG Baden-Württemberg 14.10.2004 – 3 AR 21/04 – MDR 2005, 640). Für eine in Betracht kommende Verpflichtung der Beklagten zu 2) wäre Erfüllungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB deren Sitz in B , der nicht zugleich früherer Arbeitsort des Klägers ist. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) betreffend die Übertragung der Betriebsrentenverpflichtungen ist als Schuldbeitritt i. S. v. § 311 Abs. 1 BGB anzusehen, denn es liegt weder eine Übertragung i.S.v. § 4 BetrAVG noch – mangels Genehmigung durch den Kläger gemäß § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB – eine befreiende Schuldübernahme vor. Im Falle eines Schuldbeitritts ergibt sich ein von der Hauptschuld unabhängiger, selbständiger Erfüllungsort für den Beitretenden (BayObLG vom 17.02.2000 – 4 Z AR 71/99 –; Palandt/Grüneberg, BGB, § 269 Rn. 7). 2. Die Auswahl unter den verschiedenen, für die Streitgenossen zuständigen Gerichte erfolgt als Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit (OLG Frankfurt v. 09.03.2006 – 21 AR 11/06 –NJW-RR 2006, 864; Vossler NJW 2006, 117 ff. (120)). Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht für den Gerichtsstand Köln zunächst die Prozesswirtschaftlichkeit. Das Arbeitsgericht Köln ist bereits mit der Klage befasst. Außerdem steht die Klage im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten zu 1), der seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Köln hat. Die lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) erfolgte Vereinbarung zur Übertragung der betrieblichen Altersversversorgung kann im Außenverhältnis zum Kläger die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) und damit den Sachzusammenhang des Streitverhältnisses zum früheren Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 1) nicht verdrängen ( arg. § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte zu 2) ist im Verhältnis zum Kläger (allenfalls) eine zusätzliche Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche, so dass für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ihr Sitz nicht vorrangig in Betracht kommen kann. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG).