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Beschluss

5 SHa 1/25

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2025:0424.5SHA1.25.00
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Leitsätze
Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts kann eine vom Kläger zwischen den Streitgenossen gebildete Rangfolge von Bedeutung sein.(Rn.16)
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Berlin bestimmt.
Entscheidungsgründe
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Berlin bestimmt. I. Die Parteien streiten über eine Betriebsrentenanpassung. Der im September 1941 geborene Kläger nahm am 01.07.1972 bei der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) eine Beschäftigung auf und war von Oktober 1980 bis August 1995 als Leiter des Gewerkschaftlichen Berufsbildungszentrums in W-Stadt/Niedersachsen tätig. Zum 01.09.1996 wechselte der Kläger in den diplomatischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland und war in den Botschaften M-Stadt, K-Stadt und M-Stadt eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der DAG ruhte währenddessen. Die DAG räumte dem Kläger ein unbeschränktes Rückkehrrecht ein. Im März 2001 wurde die Beklagte zu 1 aus einem Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften, zu denen auch die DAG gehörte, gegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers beim Auswärtigen Amt endete am 31.08.2001. Ab 01.09.2001 war er der Bundesverwaltung der Beklagten zu 1 in B-Stadt zugeordnet und erhielt von dort die Vergütung. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 endete in gegenseitigem Einvernehmen zum 31.12.2001 gegen Zahlung einer Abfindung. Seit 01.02.2003 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersversorgung über die Beklagte zu 2, der in H-Stadt ansässigen Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der DAG. Mit Schreiben vom 18.07.2024 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, eine Anpassung der Versorgungsleistungen zum 01.07.2024 aus wirtschaftlichen Gründen nicht vornehmen zu können und die Ruhegehälter zum 01.01.2025 nur um 25 % des gesetzlichen Anpassungssatzes (d. h. um 1,14 %) erhöhen zu wollen. Dem widersprach der Kläger unter dem 10.09.2024. Mit Schreiben vom 25.01.2025 hat sich der Kläger an das Arbeitsgericht Schwerin gewandt, in dessen Bezirk er wohnt. Mit den zuletzt angekündigten Anträgen begehrt er 1. die Feststellung, dass die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 18.07.2024 mitgeteilte Ruhegehaltserhöhung um 1,14 % unwirksam ist und dem Kläger stattdessen ab 01.01.2025 ein um 4,57 % erhöhtes Ruhegeld zu gewähren ist, sowie im Falle des Obsiegens mit diesem Antrag, 2. die Verurteilung der Beklagten zu 2, an den Kläger ab dem 01.01.2025 ein um 128,28 € erhöhtes monatliches Ruhegeld, insgesamt 2.827,20 € brutto zu zahlen und ab dem 01.03.2025 den monatlichen Erhöhungsbetrag zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zur Erfüllung der geforderten Erhöhungen zu zahlen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1 für die Anpassung seiner Betriebsrente keine Bedeutung habe, da die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Vermögen der Beklagten zu 2 erfolge. Die Beklagte zu 1 könne sich gegenüber den früheren Beschäftigten der DAG nicht darauf zurückziehen, dass sie letztlich für deren Betriebsrenten einstehen müsse, wenn das Kapitalvermögen der Beklagten zu 2 aufgebraucht sei. Die Beklagte zu 2 sei nicht an Weisungen der Beklagten zu 1 gebunden, sondern könne eigenständig über die Anpassung der Ruhegehälter entscheiden. Die Klage richte sich primär gegen die Beklagte zu 1, da diese der Beklagten zu 2 die eingeschränkte Erhöhung der Betriebsrentenanpassung von nur 25 % der gesetzlichen Rentenanpassung vorgegeben habe. Die Beklagte zu 1 rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Schwerin und beantragt unter Bezugnahme auf ihre Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Berlin sei zudem Erfüllungsort für die Zahlung der Betriebsrente. Die Beklagte zu 2 beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg zu verweisen. Sie beruft sich darauf, nicht passivlegitimiert zu sein, da sie weder Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei noch Arbeitgeberentscheidungen nach § 16 BetrAVG treffe. Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO die Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts durch das Landesarbeitsgericht. Das Arbeitsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 27.03.2025 für örtlich nicht zuständig erklärt und das Landesarbeitsgericht ersucht, das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass das Arbeitsgericht Schwerin unter keinem Gesichtspunkt örtlich zuständig sei. Weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 habe ihren allgemeinen Gerichtsstand im Gerichtsbezirk. Einen Arbeitsort habe es dort ebenfalls nicht gegeben. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand sei nicht vorhanden. Die Beklagten zu 1 und 2 regen eine Verweisung an das jeweils für sie zuständige Arbeitsgericht an. Der Kläger hat kein Gericht benannt. Er verweist darauf, dass die Berechnungsmodalitäten für die betriebliche Altersversorgung mit der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten zu 2 vereinbart worden seien und seine Betriebsrente aus dem Kapitalvermögen der Beklagten zu 2 gezahlt werde. Die Beklagte zu 1 trage dazu finanziell nichts bei. II. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten, sollen aber als Streitgenossen verklagt werden. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2008 – 1 BvR 2788/08 – Rn. 12, juris = NJW 2009, 907; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 101 AR 156/24 e – Rn. 18, juris = NJW-RR 2025, 444; LAG Köln, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 SHa 11/14 – Rn. 15, juris). Unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit ist das Arbeitsgericht Berlin als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Im Bezirk des Arbeitsgerichts Berlin hat die letzte Arbeitgeberin des Klägers, die Beklagte zu 1, ihren allgemeinen Gerichtsstand. Diese hat die vom Kläger angegriffene Entscheidung getroffen und ihm die begehrte Anpassung der Betriebsrente versagt. Der Kläger geht in seinem Schriftsatz vom 07.03.2025 selbst davon aus, dass sich die Klage "primär" gegen die Beklagte zu 1 richtet, da sie die aus seiner Sicht zu geringe Erhöhung der Betriebsrente vorgegeben hat. In der Klageschrift vom 25.01.2025 nimmt der Kläger auf § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Bezug, nach dem ein Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Zudem ist gegenüber der Beklagten zu 1 jedenfalls deren Passivlegitimation nicht im Streit, während die Beklagte zu 2 diese in Zweifel zieht. Die Beklagte zu 2 nimmt der Kläger nur sekundär, nämlich im Falle des Obsiegens gegenüber der Beklagten zu 1, in Anspruch. Prozesswirtschaftliche Gesichtspunkte sprechen ebenfalls für das Arbeitsgericht Berlin. Sofern noch weitere Betriebsrentner gerichtlich gegen die eingeschränkte Anpassung im Juli 2024 vorgehen, ist damit zu rechnen, dass zumindest ein Teil der Klagen dort erhoben wird und ggf. gemeinsam verhandelt werden kann. III. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO).