Urteil
11 Sa 849/14
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0211.11SA849.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.07.2014 – 4 Ca 533/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Umsetzung. 3 Die Klägerin ist seit dem Februar 2000 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Sie ist Mitglied des Personalrats. 4 Nach einem Arbeitsplatzkonflikt auf der Station IM 31, auf der die Klägerin eingesetzt war, und anschließendem Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 26.03.2012 einen Prozessvergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Bl. 12 f. d.A.), wonach die Klägerin ab dem 01.01.2013 wieder auf Station als Krankenschwester eingesetzt wird und die Beklagte die Umsetzung mit einer Einarbeitung begleitet. Am 15.11.2012 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Pflegedienstdirektor P statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Ab dem Januar 2013 hospitierte die Klägerin auf diversen Stationen. Eine Einigung über den künftigen Einsatz der Klägerin konnte nicht erzielt werden. Im September 2013 wies die Beklagte die Klägerin an, ab dem 01.10.2013 auf der Station IM 32 als Krankenschwester tätig zu werden. 5 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2014 (Bl. 119 ff. d.A.) die Klage, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der Umsetzung auf die Station IM 32 festgestellt wissen will, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Umsetzung halte sich im Rahmen des billigen Ermessens. Die Zuweisung einer Tätigkeit auf einer der ab Januar 2013 ausprobierten Stationen habe sich als nicht störungsfrei erwiesen. Die Tätigkeit auf der Station IM 32 sei der Klägerin zumutbar, konkrete Benachteiligungen der Klägerin seien nicht zu befürchten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 6 Gegen das ihr am 28.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.09.2014 Berufung eingelegt und diese am 24.10.2014 begründet. 7 Die Klägerin behauptet erstmals im Berufungsverfahren, der Pflegedienstdirektor P habe ihr zugesagt, sie könne sich eine Station aussuchen. Sie habe sodann spontan geäußert, sie wolle auf keinen Fall auf die Innere Station zurück. Aufgrund der Zusage des Pflegedienstdirektors sei das Direktionsrecht der Beklagten eingeschränkt, die Klägerin könne nicht gegen ihren Willen auf der Station IM 32 eingesetzt werden. Die Klägerin wolle dort nicht mehr arbeiten, weil sie Benachteiligungen im Zusammenhang mit den Vorgängen der Kündigung befürchte. Die Pflegedienstleistung habe im Vorfeld der Hospitationen versucht, die Klägerin schlecht zu machen. Mittlerweile hätten sechs von 22 Kollegen der Klägerin den Wunsch geäußert, nicht mehr mit der Klägerin zusammen arbeiten zu wollen. Zudem verstoße die Umsetzung auch gegen das Maßregelungsverbot. Sie sei die Reaktion darauf, dass sie in ihrer Funktion als Personalrätin Missstände aufgezeigt und Mitarbeiter zum Widerstand gegen bestimmte Vorgaben der Beklagten aufgefordert habe. Die Klägerin könne auf der IMC 1 trotz der dortigen angespannten Personalsituation eingesetzt werden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.07.2014 im Verfahren4 Ca 533/14 nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich in dem Gespräch am 15.11.2012 darauf geeinigt, dass die Klägerin auf verschiedenen Stationen hospitieren könne, wobei für die Hospitationsphase ihre Einsatzwünsche berücksichtigt würden. Dieses Einvernehmen sei wegen der fachlichen Defizite und der mangelnden Teamfähigkeit der Klägerin erforderlich gewesen. Der Pflegedienstdirektor habe zugestanden, dies müsse nicht die Station IM 31 sein, weil die Klägerin in der Vergangenheit dort schlechte Erfahrungen gemacht habe. Die Hospitationen seien an der Wesensart der Klägerin gescheitert, deren Tätigkeit zu erheblichen Unruhen in den Teams geführt habe. Nach Ablauf der neunmonatigen Hospitationszeit auf (zumindest) sieben Stationen habe die Klägerin geäußert, sie wolle in der Station IMC1 arbeiten, allerdings nicht mit dem dort bestehenden Team. Da auf allen anderen Stationen negative Rückmeldungen erfolgt seien, habe sich die Beklagte entschlossen, die Klägerin auf die Station IM 32 umzusetzen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.10.2014, 16.12.2014 und 30.12.2015, das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 16 II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte war befugt, die Klägerin ab dem 01.10.2013 auf der Station IM 32 einzusetzen. Sie hat hierdurch die Grenzen des Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) nicht überschritten. 17 1. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Fehlt es an einer solchen Festlegung der Lage der Arbeitszeit, ergibt sich der Umfang der arbeitgeberseitigen Weisungsrechte aus § 106 GewO. Die Weisung des Arbeitgebers unterliegt dann einer Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen bei Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BAG, Urt. v. 10.12.2014 – 10 AZR 63/14 – m.w.N.). Dabei ist auf die erkennbare Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen (BAG, Urt. v. 23.09.2004 – 6 AZR 567/03 – m.w.N.). Umstände, die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, finden in der Regel keine Berücksichtigung (vgl.: BAG, Beschl. v. 21.01.2004 – 6 AZR 583/02 –). 18 2. Zunächst ist festzustellen, dass die Parteien keine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen, die den Einsatz der Klägerin auf der Station IM 32 ausschließt. Die von der Klägerin zweitinstanzlich behauptete Äußerung des Pflegedienstdirektors rechtfertigt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und der Interessenlage diese Annahme nicht. Die Parteien haben in dem Gespräch am 15.11.2012 weder ausdrücklich eine Einigung über den künftigen Einsatz gefunden noch haben sie explizit einen künftigen Einsatz auf der Station IM 32 ausgeschlossen. Die behauptete Äußerung des Pflegedienstdirektors, die Klägerin könne sich eine Station aussuchen, ist nach §§ 133, 242 BGB redlicherweise so zu verstehen, dass dies nur die Hospitationsphase betraf. Das vornehmliche Interesse der Parteien bestand darin, eine für beide Seiten akzeptable Einsatzstation zu finden. Aus diesem Grund wurde auch die Hospitation auf diversen Stationen vereinbart. Es ist naheliegend, dass aus damaliger Sicht die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hospitation größer war, wenn die Wünsche der Klägerin berücksichtigt werden. Aufgrund der damaligen Ungewissheit des Ausgangs der Hospitationsphase bestand für die Beklagte kein vernünftiger Grund, sich bereits endgültig hinsichtlich des Einsatzes der Klägerin binden zu wollen. Dem Vorbringen der Klägerin ist auch nicht entnehmen, dass der Pflegdienstdirektor nach der von der Klägerin behaupteten Äußerung, sie wolle auf keinen Fall auf die Innere Station zurück, eine entsprechende Zusicherung unter Einbeziehung der Station IM 32 erteilt. Über einen Einsatz auf der IM 32, einer anderen Station als jener, auf die die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung eingesetzt war, ist überhaupt nicht gesprochen worden. 19 3. Die Zuweisung der Tätigkeit einer Krankenschwester auf der Station IM 32 verstößt nicht gegen billiges Ermessen. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Gründen, denen sich die Berufungskammer anschließt und auf die Bezug genommen wird, festgestellt. Es handelt sich bei der Station IM 32 um eine andere Station mit anderen Arbeitskollegen als jene, die in dem Kündigungsschutzprozess involviert waren. Welchen konkreten Einfluss die im Zuge des Kündigungsschutzprozesses degradierte Assistentin der Pflegedienstleistung, Frau S , auf die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld der Klägerin auf der Station IM 32 hat, ist nicht dargetan. Substantiierter Vortrag dazu, dass Frau S die Klägerin vor den jeweiligen Hospitationsstationen in ein schlechtes Licht gestellt hat, fehlt. Soweit die Klägerin eine angebliche Äußerung des stellvertretenden Pflegedienstleiters H über den mangelnden Aufnahmewillen der Stationen hinsichtlich des Einsatzes der Klägerin anspricht, betrifft dies die Station IMC 1 und nicht die Station IM 32. Darüber hinaus handelt es sich nicht um Umstände, die die Klägerin der Beklagten vor oder bei der Ausübung des Direktionsrechts benannt hat und somit für die Beklagte überhaupt erkennbar waren. 20 Die einzige Station, die von der Klägerin überhaupt als alternative Einsatzstation in der Berufung benannt wird, ist die Station IMC 1. Ein gedeihliches Zusammenwirken der Parteien bei einer Tätigkeit auf dieser Station war aber nach eigenem erstinstanzlichem Vorbringen nicht zu erwarten. Die Station gehört zu jenen Stationen, von denen die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.05.2014 behauptet hat, dass es dort aus ihrer Sicht kein korrektes gewissenhaftes Arbeiten seitens der Kollegen gegeben habe. Es habe Kommunikationsprobleme zwischen der Leitung und den Kollegen gegeben, das Team habe nicht funktioniert, die Stimmung sei mies, was sich auch auf die Arbeit und die Patienten auswirke. Die überlasteten Kollegen hätten negativ reagiert, weil die Klägerin Arbeiten abgelehnt habe, zu denen sie nicht angeleitet worden sei. Einzig "glorreiche" Ausnahme unter den Stationen, auf denen die Klägerin hospitiert habe, sei die Geburtsstation GG 03 gewesen. Ihr attestierte die Klägerin eine hervorragende Leitung, jedoch komme diese Station für die Klägerin nicht in Frage, weil sie sich dort arbeitsmäßig unterfordert fühle. 21 Angesichts der Tatsache, dass die Umsetzung auf die Station IM 32 billigem Ermessen entsprach und der dauerhafte Einsatz der Klägerin auf einer anderen Hospitationsstation nach beidseitiger Einschätzung nicht interessengerecht war, ist auch die Ansicht der Klägerin, die Umsetzung sei eine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB, nicht begründet. 22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 23 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. 24 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 25 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 26 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.