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Urteil

4 Sa 1198/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0508.4SA1198.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.11.2014 – 3 Ca 1988/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2014 oder durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.08.2014 zum 31.03.2015 aufgelöst worden ist und ob die Beklagte den Kläger weiter zu beschäftigen hat. 3 Die Beklagte begründet die Kündigungen mit einer dem Kläger vorgeworfenen vorsätzlichen strafbaren Handlung zu Lasten ihres Vermögens und zumindest mit einem entsprechenden Tatverdacht. Die ursprünglich vom Kläger in ihrer Ordnungsgemäßheit bestrittene Betriebsratsanhörung hat der Kläger nach entsprechendem Vortrag der Beklagten ausdrücklich nicht mehr gerügt (Bl. 79 d. A.). Der Streit der Parteien dreht sich auch darum, ob eine Videoaufnahme, aus der die Beklagte ihren Vorwurf ableitet, prozessual verwertet werden darf. 4 Der Kläger ist am . . geboren. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde am 01.08.1979 begründet. Der Kläger wurde von der Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigt und erzielte zuletzt ein Monatsbruttoeinkommen von 3.800,00 €. 5 Die Beklagte ist ein autorisierter M -Vertragshändler. Sie betreibt acht Servicebetriebe und sechs Verkaufshäuser. Sie beschäftigt insgesamt (*1) mehr als 470 Mitarbeiter. In dem Betrieb, in dem der Kläger in E beschäftigt war, sind mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Davon sind fünf einschließlich des Klägers Monteure. 6 Der Vorwurf der Beklagten geht dahin, dass der Kläger am 15.07.2014 aus dem Ersatzteillager ein Paket mit vier Bremsklötzen für die Baureihen 2 ( )-K und 2 (C )-K , die nur für die Hinterräder bestimmt sind, aus dem Ersatzteillager entwendet habe. Unstreitig ist dabei, dass diese vier hinteren Bremsklötze sämtlich in ein Auto der entsprechenden Baureihe verbaut werden. 7 Der Kläger hat von dem Ersatzteillager eine Skizze gefertigt, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten wird. Insoweit wird auf Bl. 88 d. A. Bezug genommen. Das Regal, in welchem die Bremsbeläge gelagert werden, befindet sich unmittelbar vor dem EDV-Lagerraum, welcher sich hinter der Warenausgabe befindet. 8 Jahrelange Praxis war es bei der Beklagten, dass innerhalb des Werkstattbetriebs in dem Bestreben der Verkürzung der sog. Reparaturaufenthaltszeiträume die in der Werkstatt tätigen Monteure das Lager betreten konnten und entsprechende Ersatzteile bei gleichzeitiger, auch mündlicher Mitteilung, gegenüber dem Lagerleiter eigenständig entnehmen konnten und zum Einbau bringen konnten. Sofern diese nicht zur Verwendung kamen, war es ebenfalls üblich, dass die Ersatzteile sodann von dem jeweiligen Monteur wieder auf die Theke zurückgelegt und wieder in den Lagerbestand zurückgeführt werden konnten. 9 Durch die Geschäftsleitung war die Mitteilung gemacht worden, dass die Auslastung im Vorjahr, dass heißt im Jahr 2013, zu wünschen übrig gelassen habe und alle Monteure bzw. Arbeitnehmer des Unternehmens angehalten würden, die Leistung im Jahr 2014 zu erhöhen, so dass eine deutliche und spürbare Verbesserung der Werkstattauslastung sichergestellt sei. 10 Im November 2013 führte die Beklagte im Ersatzteillager eine Inventur durch, die ergab, dass Ersatzteile verschwunden waren. Eine erneute Inventur im Februar 2014 ergab wieder im Ersatzteillager einen Fehlbestand. Daraufhin entschied der Betriebsleiter, Herr S , die festgestellten Fehlbestände im Ersatzteillager betriebsöffentlich zu machen und zugleich anzuordnen, dass es mit Ausnahme der im Ersatzteillager beschäftigten Mitarbeitern, den Herren St und L , allen anderen Mitarbeitern des Betriebs untersagt sei, das Ersatzteillager zu betreten und eigenständig Ersatzteile von dort zu entnehmen. Die entsprechende Mitteilung vom 27.02.2014 wurde am schwarzen Brett des Betriebs in E ausgehängt (Kopie der Mitteilung Anlage C 1 = Bl. 38 d. A.). Auch der Kläger hat davon Kenntnis genommen. 11 Nachdem persönliche Gespräche mit den Lageristen keinen Aufschluss über den Fehlbestand gegeben hatten und – wie die Beklagte unbestritten vorträgt – auch die Mitteilung vom Februar 2014 nicht half, installierte die Beklagte am (*2) 22.03.2014 eine verdeckte Videoüberwachungsanlage. Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat wurde davon nicht unterrichtet. 12 Was auf dem Video vom 15.07.2014 zu sehen ist, ist teils unstreitig, teils streitig. Unstreitig ist, dass zu sehen ist, dass der Kläger das Ersatzteillager betrat, und ebenfalls zu sehen ist, dass er die Bremsklötze in die Hosentasche steckte. 13 Am 14.08.2014 wurde der Kläger angehört. Ihm wurde das Video vorgespielt. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Video nach Auffassung der Beklagten den Diebstahl von Firmeneigentum belege, zumindest aber den entsprechenden Tatverdacht eines solchen Diebstahls begründe. Der Kläger erklärte, dass er sich das nicht erklären könne und dass er natürlich nicht wegen eines solchen Teils seinen Arbeitsplatz riskieren wolle. Auf den weiteren Vorhalt, wie er selbst anstelle der Beklagten das auf dem Video Gesehene interpretieren würde, erklärte er, dass er es wohl genauso sehen würde. Einen dem Kläger angebotenen Aufhebungsvertrag nahm dieser nicht an. 14 Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat wurde am 15.08.2014 zu der Kündigung unter Angabe der Sozialdaten des Klägers, der Kündigungsvorwürfe und unter Vorlage der Videoaufzeichnung unterrichtet. Er gab zu der beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme ab. 15 Mit Schreiben vom 19.08.2014, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Eine weitere, ordentliche Kündigung sprach sie mit Schreiben vom 25.08.2014, dem Kläger zugegangen am 27.08.2014, zum (*3) 31.05.2015 aus. Mit seiner am 21.08.2014 eingegangenen und am 28.08.2014 erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen beide Kündigungen. 16 Zur Erklärung des auf dem Video Gesehenen trägt der Kläger vor, er habe das Paket nicht entwendet, es sei entweder zu einer Verwendung innerhalb eines Reparaturvorgangs gekommen oder nachfolgend tatsächlich wieder auf der Grundlage der üblichen Praxis der Beklagten und mit Genehmigung des Ersatzteillagerleiters wieder in den Lagerstand zurückgeführt worden. Er bestreite die Darstellung der Beklagten, dass er den Lagerbereich dreimal, nämlich um 07:55 Uhr, 07:59 Uhr und 08:07 Uhr betreten habe. Ein erstmaliges Betreten könne aber seine Grundlage schlicht und einfach darin finden, dass er, der Kläger, nachdem er das Regal mit den Bremsen erreicht habe, um das Regal herumgeschaut habe, um insofern zu prüfen, ob der Lagerleiter, Herr St , anwesend sei. Sofern Herr St nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei, bleibe es jedenfalls erklärlich, dass der Kläger unverrichteter Dinge, nämlich ohne die Wegnahme der Bremsbeläge den Ort wieder verlassen habe und nach einer Wartezeit von vier Minuten wieder aufgesucht habe, um nunmehr die Bremsbeläge zu entnehmen und gleichzeitig dieses dem Lagerleiter St bekannt zu geben. Auch in diesem Fall sei vier Minuten später der Lagerleiter nicht angetroffen worden, so dass der Kläger nochmals unverrichteter Dinge das Lager verlassen habe. Sofern er – wie die Beklagte vorträgt – im Kontext des zweiten Aufsuchens des Ersatzteillagers wieder in Richtung des Arbeitsplatzes von Herrn St geschaut habe, bestätigt dieses, dass er jedenfalls versucht habe, eine entsprechende Kontaktaufnahme vorzunehmen. Bei der Entnahme beim dritten Mal des Betretens sei der Videoaufzeichnung in keiner Form zu entnehmen, ob er nicht möglicherweise sehr wohl mit der Lagerleitung unmittelbar Kontakt aufgenommen habe. 17 Die Einstellung der Videokamera gebe auch lediglich nur einen Teilbereich des Lagers wieder. Sie könne insoweit keinerlei Rückschlüsse über Geschehensabläufe geben, die außerhalb des Aufnahmebereichs lagen. Jedenfalls sei dem Video in keiner Weise zu entnehmen, was mit der Ware später geschehen sei. Er, der Kläger, habe jedenfalls ein Paket Bremsklötze in keiner Weise weggenommen, sondern allenfalls verbracht. Da beim Verbringen in dem Werkstattbereich ein längerer Weg zu absolvieren sei, sei auch eine Deponierung innerhalb seiner Tasche notwendig gewesen. 18 Soweit die Beklagte behaupte, bei einer Bestandsaufnahme am 16.07.2014 habe diese ergeben, dass das Paket Bremsklötze weder einem Kunden verkauft worden sei noch im Rahmen der Arbeit in der Werkstatt in ein Kundenfahrzeug verbaut worden sei, so sei dieses zu bestreiten. Aber auch wenn dem so sei, so gebe es eine Vielzahl von Erklärungen dafür, warum der Vorgang nicht EDV-technisch beachtet worden sei bzw. untergegangen sei. Fehler in der Auftragsdokumentation bzw. der Dokumentation der eingebauten Ersatzteile innerhalb der Werkstatt seien nicht zu vermeiden. Insbesondere im Fall von beauftragter und schneller Durchführung sei es auch schon bei Entnahmen zu Fehlerhaftigkeiten gekommen (was die Beklagte nicht bestreitet). Auch sei es mehrfach vorgekommen, dass nicht benötigte Ersatzteile wieder auf die Theke des Ersatzteillagers zurückgelegt worden seien, ohne dass die Mitarbeiter des Ersatzteillagers dies sofort dokumentiert hätten. 19 Der Kläger behauptet ferner, dass er eine Absprache mit dem Lagerleiter der Beklagten getroffen habe, dass er trotz des Aushangs Ersatzteile entnehmen könne und die Entnahme gleichzeitig der Lagerleitung melden solle. 20 Dass die Lagermitarbeiter St und L vor der Installation der Videoüberwachungsanlage eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hätten, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Jedenfalls sei einzuwenden, dass offensichtlich nicht erkennbar gewesen sei, dass die Videoüberwachung tatsächlich einen begrenzten Zeitraum umfasse. 21 Zu dem Anhörungsgespräch trägt der Kläger vor, die Tatsache, dass er nichts zu seiner Entlastung habe vortragen können, habe allein daran gelegen, dass zum Einen die Thematik ihn völlig unvorbereitet getroffen habe, zum Anderen der vorgeworfene Vorgang am 15.07.2014 stattgefunden haben solle und insofern bereits einen Monat zum Zeitpunkt der Durchführung des Personalgesprächs vergangen gewesen sei. Da es sich insoweit um einen Vorgang gehandelt habe, welcher innerhalb der Praxis des Betriebs keine Besonderheit darstelle, habe vom Kläger nicht verlangt werden können, dass er sich ohne genaue Recherche an den Vorgang erinnere. Er habe aber bei der Konfrontation mit dem Video immer wieder darauf hingewiesen, dass er keine Erklärung habe und jedenfalls die Entnahme des Ersatzteiles ausdrücklich bestreite. Dieses sei auch der Formulierung zu entnehmen, wonach er bekundet habe, dass er nicht wegen eines solchen Teils seinen Arbeitsplatz riskieren wolle. Auch die Begründung, dass er nach Sichtung des Videos die Sache wohl genauso wie die Arbeitgeberseite sehen würde, könne nicht als Zugeständnis angesehen werden. Die Frage habe nur die Sichtweise der Beklagten betroffen. 22 Der Kläger hat beantragt, 23 24 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 19.08.2014, zugegangen am 19.08.2014, nicht aufgelöst worden ist; 25 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.08.2014, zugestellt am 20.08.2014, zum 31.03.2015 nicht aufgelöst worden ist; 26 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den derzeit geltenden Arbeitsbedingungen alsKfz-Mechaniker in der Filiale bzw. Niederlassung L weiterzubeschäftigen. 27 Die Beklagte hat beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie hat vorgetragen, das Video zeige Folgendes: Der Kläger habe zunächst gegen 07:55 Uhr das Ersatzteillager betreten und habe sich umgeschaut, ob jemand im Lager gewesen sei. Anschließend habe er das Ersatzteillager wieder verlassen. Er sei dann wieder vier Minuten später, um 07:59 Uhr, zurückgekehrt, habe auf einem Regal den Lagerort des Pakets Bremsklötze überprüft, nach hinten in Richtung des Arbeitsplatzes des Herrn St geschaut und dann wieder den überwachten Bereich verlassen. Um 08:07 Uhr habe der Kläger erneut das Ersatzteillager betreten, sei gezielt zu dem Regal gegangen, wo das Paket Bremsklötze lagerte, habe dieses entnommen und in seine Hosentaschen gesteckt, sodann den Bereich verlassen. 30 Die Lagermitarbeiter St und L hätten sich selbst von dem belastenden Verdacht befreien wollen und deshalb der Installation der Überwachungsanlage zugestimmt. 31 Hinsichtlich der Inventurdifferenzen seien nur im Betrieb beschäftigte Mechaniker in Betracht gekommen. Eine weitere Beschränkung eines potentiellen Täterkreises sei nicht möglich gewesen. 32 Eine Bestandsaufnahme des Lagers am 16.07.2014 habe ergeben, dass die vom Kläger entnommenen Bremsklötze weder verkauft noch in einem Kundenfahrzeug verbaut worden seien. 33 Der Betriebsleiter habe sich nach Installation der Überwachungsanlage am 21.03.2014 sukzessiv nach Feierabend die Bänder der Videoaufzeichnung angesehen. Hierfür sei erforderlich gewesen, dass der Speicher von der Kamera getrennt und ein neuer Speicher eingesetzt worden sei. Dann habe das entnommene Speichermedium über einen Laptop geprüft werden können. Der jeweilige Wechsel des Speichermediums sei von der Firma T , Herrn F , etwa im Drei-Wochen-Rhythmus vorgenommen worden. 34 Die Aufzeichnung vom 15.07.2014 habe der Betriebsleiter Herr S am Abend des 06.08.2014 sichten können. Am 07.08.2014 habe er den Geschäftsführer informiert. 35 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.11.2014 der Klage stattgegeben. 36 Gegen dieses ihr am 25.11.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.12.2014 Berufung eingelegt und diese am 19.01.2015 begründet. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Mitarbeiter St und L den Kläger zum Betreten des Ersatzteillagers ermächtigt bzw. das Betreten geduldet hätten, auch nachdem die Mitteilung ausgehängt worden sei. 37 Die Inventur am 16.07.2014 sei auch „körperlich“ erfolgt. Die Bremsklötze seien dabei nicht gefunden worden. 38 Die Beklagte trägt für die Zeit vom 15.07. bis zum 19.08.2014 die Auftragsnummern vor (insoweit wird auf Bl. 114 d. A. Bezug genommen), die allesamt nicht den Verkauf oder Einbau von Bremsklötzen zum Gegenstand gehabt hätten. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass nicht alle Aufträge in der EDV erfasst würden, sondern einige Aufträge zunächst handschriftlich angenommen würden, verkenne er, dass auch diese Aufträge nachträglich in der EDV erfasst würden. Am 14.07. und am 15.07.2014 seien keine Aufträge handschriftlich angenommen worden, die den Einbau oder den Verkauf von Bremsklötzen betroffen hätten. Auch eine Rückgabe der Bremsklötze sei ausgeschlossen, da diese sonst bei der am Folgetag durchgeführten körperlichen Inventur hätten aufgefunden werden müssen. Dieses sei aber nicht der Fall gewesen. Schließlich habe der Kläger auch – dieses ist unstreitig – die Mitnahme der Bremsklötze für die abwesenden Lagermitarbeiter nicht schriftlich dokumentiert oder nachträglich auf die Wegnahme hingewiesen. Der Betriebsleiter könne auch bestätigen, dass am 14.07. und 15.07.2014 keine Aufträge angenommen worden seien, die nicht in der EDV dokumentiert worden seien. 39 Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die Monteure – was als solches unstreitig ist – im Leistungslohn arbeiten. Für den Austausch der hinteren Bremsen würden insgesamt acht Arbeitseinheiten berechnet, was einer Arbeitszeit von etwa 45 Minuten entspreche. Auf diese Entlohnung – so die Beklagte – würde kein Monteur verzichten. Die Monteure prüften deshalb täglich im System ihre erfassten Arbeitseinheiten. 40 Die Beklagte beantragt, 41 die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.11.2014 – 3 Ca 1988/14 – abzuweisen. 42 Der Kläger beantragt, 43 die Berufung zurückzuweisen. 44 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte ziehe ihre Kenntnis aus einem Beweismittel, welches einem vollumfänglichen Beweisverwertungsverbot unterliege. Es werde weiterhin dem Beweisantritt durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung vom 15.07.2014 im Hinblick auf das Beweisverwertungsverbot widersprochen. 45 Im Hinblick auf die konkrete Gesamtsituation und die immer wieder auftretenden zeitlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung der Monteuraufträge sei stillschweigend mit Herrn St die Absprache getroffen worden, dass er, der Kläger, berechtigt gewesen sei, entsprechende Entnahmen in üblicher Form vorzunehmen und sodann einer nachfolgenden Mitteilung zuzuführen. Er, der Kläger, bestreite, dass das Ersatzteil nicht zurückgegeben worden sei. Es sei möglich, dass dieses nicht dokumentiert sei. 46 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf diese zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 47 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 48 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg. 49 Die Kammer lässt dahinstehen, ob ein hinreichender Diebstahlsverdacht gegen den Kläger gegeben wäre oder gar der Tatvorwurf bewiesen werden könnte, wenn das zentrale, insoweit unstreitige Handlungsmoment, nämlich die Tatsache, dass der Kläger, wie die von der Beklagten jedenfalls gegenüber dem Kläger und allen anderen Mitarbeitern außer den beiden Lagermitarbeitern heimlich durchgeführte Videoüberwachung ergeben hat, am 15.07.2014, 08:07 Uhr, den Ersatzteillagerbereich betreten hat, zu dem Regal gegangen ist, in dem das Paket Bremsklötze lagerte und dieses Paket Bremsklötze entnommen hat, in seine Hosentasche gesteckt hat und wieder den vom Video erfassten Bereich verlassen hat, prozessual verwertbar wäre. Dieses ist nämlich nicht der Fall. 50 1. Das Bundesarbeitsgericht hat – soweit ersichtlich zuletzt – im Urteil vom 16.12.2010 – 2 AZR 485/08 – ausführlich zu der Frage Stellung genommen, wann für unstreitiges Vorbringen ein Verbot prozessualer Verwertung besteht, soweit dabei eine unzulässige Videoaufnahme für die entsprechende Kenntnis des Arbeitgebers kausal war. 51 In der Entscheidung vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 – hat das Bundesarbeitsgericht – soweit ersichtlich zuletzt – ausführlich zu der Frage Stellung genommen, wann eine heimliche Videoüberwachung zulässig ist. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auch entschieden, dass allein ein Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG nicht dazu führt, dass eine verdeckte Videoüberwachung einem prozessualen Beweisverwertungsverbot unterliegt. 52 Aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2007- 2 AZR 537/06 – ergibt sich schließlich, dass jedenfalls für sich genommen ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG nicht zu einem Wertungsverbot führt, auch nicht unter dem Aspekt der Theorie von der Wirksamkeitsvoraussetzung, so dass es für die Entscheidung letztlich nicht maßgebend ist, dass die Beklagte unstreitig den Betriebsrat nicht vor der Videoüberwachung beteiligt hat. 53 2. Für die Frage der Zulässigkeit einer Videoüberwachung ergibt sich aus dem genannten Urteil vom 21.06.2012 Folgendes: Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Der Verdacht muss in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen. Er darf sich nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden, er muss sich jedoch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen müssen weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor ausgeschöpft worden sein. 54 Desweiteren ergibt sich aus dieser Entscheidung, nämlich aus den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts bezüglich der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (Rn. 32), dass – soweit Inventurdifferenzen angeführt werden – es darauf ankommt, welche Inventurdifferenzen tatsächlich vorgelegen haben. 55 Nach den Maßgaben dieser Entscheidung, auf die die Beklagte sich im Verfahren mehrfach bezogen hat, reicht ihr Vortrag nicht aus, einen konkreten Verdacht strafbarer Handlungen oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers vor der eingesetzten verdeckten Videoübernahme zu belegen. Die Beklagte hat dazu Folgendes vorgetragen: 56 Im Betrieb in E -L (in dem der Kläger eingesetzt war) sei im November 2013 eine Inventur durchgeführt worden, die zu Tage gefördert habe, dass Ersatzteile verschwunden gewesen seien. Da die Ursachen dieser Lager-Fehlbestände nicht hätten geklärt werden können, habe der Betriebsleiter, Herr S im Februar 2014 erneut entschieden, eine Bestandsaufnahme im Ersatzteillager durchzuführen. Diese Inventur vom 19.02.2014 habe wiederum zu Fehlbeständen geführt. 57 Es fehlt schon die Darlegung, welche Inventurdifferenzen tatsächlich vorgelegen haben. Es fehlt auch sonst jegliche konkretisierte Aussage dazu, warum aus den Inventurdifferenzen mit einem konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen hätte geschlossen werden können und warum es sich dabei nicht um allgemeine Mutmaßungen gehandelt habe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach des Klägers Vorbringen, welches in seiner Allgemeinheit von der Beklagten nicht bestritten wurde, Fehler bei der elektronischen Dokumentation von Ersatzteilen passieren, die bei einer Inspektion oder einer Reparatur verbaut werden. Unstreitig ist auch, dass vor der Anweisung des Betriebsleiters vom 27.02.2014, nach welcher außer Herrn St und Herrn L (den Lagermitarbeitern) es allen anderen Mitarbeitern untersagt wurde, das Ersatzteillager zu betreten und eigenständig Ersatzteile zu entnehmen, es geübte Praxis war, dass – gerade wenn Zeitdruck herrschte – in Bestrebung der Verkürzung der sog. Reparaturaufenthaltszeiträume in der Werkstatt die tätigen Monteure das Lager betreten konnten und entsprechende Ersatzteile bei gleichzeitiger mündlicher Mitteilung gegenüber dem Lagerleiter entnehmen und diese einbauen konnten. Ebenso war es geübte Praxis, dass diese Ersatzteile von den jeweiligen Monteuren wieder auf die Theke zurückgelegt wurden, wenn diese nicht zur Verwendung kamen (so der von der Beklagten für die hier relevante Zeit nicht bestrittene Vortrag des Klägers, Bl. 71 bis 72 d. A.). 58 Dabei kann dahinstehen, dass es auch generell der Lebenserfahrung entspricht, dass es bei Inventuren zu Differenzen und insbesondere zu Fehlbeständen kommen kann, ohne dass dafür zwangsläufig strafbare Handlungen die Ursache sind. Oft kann erst eine erhebliche Negativdifferenz und insbesondere eine solche, die im Verhältnis zu früheren Inventuren ihrer Höhe nach auffällig ist, mehr als nur eine Mutmaßung begründen. 59 Der Vortrag der Beklagten ist demgegenüber nicht geeignet, mehr als nur eine Mutmaßung, sondern insbesondere einen konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren Verfehlung zu begründen. 60 Der Einsatz der Videoüberwachung war damit unzulässig. 61 3. Für die Verwertbarkeit der dadurch gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere was die Geschehnisse am 15.07.2014 anbelangt, auch soweit sie unstreitig sind, sind folgende Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2010 (2 AZR 485/08 – zum Nachfolgenden insbesondere Rn. 29 ff.) zu berücksichtigen: 62 Der Zivilprozess kennt grundsätzlich kein Verbot der „Verwertung von Sachvortrag“. Ein „Verwertungsverbot“ würde den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG einschränken. Dieser verpflichtet das Gericht, erheblichen Vortrag einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. 63 Dennoch kann rechtswidriges Verhalten einer Prozesspartei bei der Informationsgewinnung zu einem Verwertungsverbot führen. Es kann sich aus dem Schutzzweck der verletzten Norm ergeben. Das Gericht ist bei der Urteilsfindung nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet. Daraus folgt zwar nicht, dass jede unzulässig erlangte Information prozessual unverwertbar wäre. Sie ist es aber im Einzelfall dann, wenn mit ihrer gerichtlichen Verwertung ein erneuter Eingriff in eine rechtlich geschützte hochrangige Position der anderen Prozesspartei oder die Perpetuierung eines solchen Eingriffs verbunden wäre und dies auch durch schutzwürdige Interessen der anderen Partei nicht gerechtfertigt werden könnte. 64 Daraus folgt zunächst, dass das Tatsachenvorbringen, dass unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Partei gewonnen wurde, nicht stets und uneingeschränkt prozessual verwertbar ist. Ein „Recht zur Lüge“ hilft dem nicht ab. Die Partei ist nicht verpflichtet, wider besseres Wissen richtigen Vortrag zu bestreiten und das Risiko zumindest des Versuchs eines Prozessbetrugs einzugehen. Hat eine Partei den Tatsachenvortrag der Gegenseite nicht bestritten, ist ihr die Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit der dem zugrundeliegenden Informationsbeschaffung zu berufen nur dann genommen, wenn in ihrem Nichtbestreiten zugleich die Einwilligung in eine prozessuale Verwertung der fraglichen Tatsachen liegt. Liegt eine Einwilligung nicht vor, ist noch eine Güterabwägung erforderlich. Diese verlangt nicht, auch solche unstreitigen Tatsachen außer Acht zu lassen, die dem Arbeitgeber nicht nur durch die Videoaufzeichnung, sondern ohne Rechtsverstoß auch aus einer anderen Informationsquelle bekannt geworden sind. 65 Aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2010 sowie aus der nachfolgenden Subsumtion ergibt sich, dass im dortigen Fall eine Videoaufzeichnung nur die Information geliefert hatte, dass die dortige Klägerin nach Dienstschluss noch einen sog. Personaleinkauf getätigt hatte. Erst die anschließende Überprüfung des durch den Einkauf dokumentierten Kassenstreifens ergab, dass sie Waren im Wert von über 60,00 € erworben hatte und mit insgesamt sieben „produktbezogenen Gutscheinen“, die nur für den Einkauf von bestimmten Artikeln gewährt wurden, bezahlt hatte, obwohl die Klägerin solche Artikel nicht eingekauft hatte. Entsprechendes hatte die dortige Klägerin auch im Personalgespräch eingeräumt. 66 Damit ergab sich der wesentliche Verstoß gegen Vertragspflichten nicht aus dem Video, sondern erst aus der Auswertung des Kassenstreifens. Das Bundesarbeitsgericht hielt dazu fest, es gehe im Streitfall nicht um Erkenntnisse, die der dortige Beklagte nur durch die möglicherweise rechtswidrige Videoüberwachung hätte gewinnen können. Diese seien ihm unabhängig davon zugänglich gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beklagte im Rahmen seiner Aufklärungsbemühungen auf den fraglichen Kassenauszug gestoßen wäre. Vielmehr könne einer Prozesspartei die Möglichkeit, für sie günstige Tatsachen mit rechtlichen unbedenklichen Mitteln nachzuzuweisen, nicht deshalb versagt werden, weil sie das Wissen von der Geeignetheit eines solchen Mittels auf rechtwidriger Weise erlangt habe. 67 Demgegenüber liegt der vorliegende Fall grundlegend anders: 68 Kern des Vorwurfs der Beklagten ist, dass der Kläger das Paket mit den Bremsklötzen gestohlen habe, also weggenommen und sich rechtswidrig zugeeignet habe, oder dass insoweit zumindest ein dringender Verdacht vorliege. 69 Die Wegnahme des Pakets Bremsklötze ist zentraler Inhalt dieses Vorwurfs. Dieser wird auch nicht unabhängig von dem Video mit Indizien belegt. Die von der Beklagten angeführten Indizien beziehen sich sämtlich nur auf die Zueignung bzw. auf die Zueignungsabsicht – dass heißt auf das Vorbringen, dass der Kläger das weggenommene Paket nicht dienstlich verwendet habe. Ohne die Wegnahme aber fällt der gesamte Vorwurf in sich zusammen. 70 Die Wegnahme des Pakets als solches könnte die Beklagte aber nur durch das Video beweisen. 71 Dass der Kläger bei seiner Anhörung nach Vorführung des Videos nicht bestritten hat, dass er im Lager war und das Paket Bremsklötze aus dem Lager entnommen hat, ebenso wie er dieses prozessual nicht bestreitet, ist lediglich eine Perpetuierung der bei Verstoß gegen das Persönlichkeitsrechts des Klägers gewonnenen Erkenntnis, die das Video liefert. Auch insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2010. Dort war das Video nicht eingesetzt worden, um die Klägerin in dem Personalgespräch zu einem Geständnis zu bewegen. 72 Im vorliegenden Fall stünde und fiele mithin ohne das Unstreitigstellen durch den Kläger hinsichtlich der Entnahme des Pakets die prozessuale Position der Beklagten mit der Verwertbarkeit des Videos. 73 Der Kläger hat in die Verwertung des Videos hinsichtlich der Wegnahme des Pakets Bremsklötze nicht eingewilligt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass in dem Nichtbestreiten hinsichtlich der Entnahme zugleich die Einwilligung in die prozessuale Verwertung der fraglichen Tatsache liegt. Dies hat der Kläger spätestens mit der Berufungserwiderung klargestellt. Dort heißt es nämlich (Bl. 143 d. A.): 74 „Es bleibt zum einen einführend festzuhalten, dass die Beklagtenseite diese Erkenntnis aus einem Beweismittel bezieht, welches insoweit einem vollumfänglichen Beweisverwertungsverbot unterliegt (...) Darüber hinaus ist, selbst wenn man den Inhalt des Videos als solches verwertbar erklären würde, der Umstand gegeben, dass gerade eine Entwendung bzw. die Vornahme eines Diebstahls dem Video in keiner Form zu entnehmen ist (...)“ 75 Aus dem „vollumfänglich“ und dem „selbst wenn“ ergibt sich, dass der Kläger uneingeschränkt nicht in die Verwertung des Videos eingewilligt hat. 76 Damit ergibt sich insgesamt, dass weder ein Diebstahl als Tat noch die einen entsprechenden dringenden Verdacht begründende Tatsachen bewiesen werden konnten, sodass die Kündigungsschutzklagen sowohl hinsichtlich der außerordentlichen als auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigung ebenso Erfolg hatten wie der Weiterbeschäftigungsantrag. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 78 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 79 Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei 80 R E V I S I O N 81 eingelegt werden. 82 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 83 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 84 Bundesarbeitsgericht 85 Hugo-Preuß-Platz 1 86 99084 Erfurt 87 Fax: 0361-2636 2000 88 eingelegt werden. 89 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 90 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 91 92 1. Rechtsanwälte, 93 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 94 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 95 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 96 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 97 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 98 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 99 Am 18.11.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 100 1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.05.2015 – 4 Sa 1198/14 – wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es 101 (*1) auf Seite 2, 4. Absatz statt „mehr als 470 Mitarbeiter“ richtig heißt: „circa 470 Mitarbeiter“, 102 auf Seite 2 4. Absatz statt „E -L “ richtig heißt: „E -L “, 103 (*2) auf Seite 4, 2. Absatz statt des Datums „22.03.2014“ richtig heißt: „21.03.2014“ 104 (*3) und auf Seite 5, 1. Absatz statt des Datums „31.05.2015“ richtig heißt: „31.03.2015“. 105 Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 03.08.2015 zurückgewiesen. 106 G r ü n d e 107 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.08.2015 (Bl. 190 ff d. A.) den Tatbestand in 10 Punkten zu berichtigen beantragt. Es handelt sich dabei teilweise um offensichtliche Unrichtigkeiten im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, die mit dem vorliegenden Beschluss berichtigt werden. Im Übrigen waren die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands zurückzuweisen. Zu den einzelnen Anträgen gilt entsprechend der Gliederung in dem Schriftsatz vom 03.08.2015 Folgendes: 108 Zu 1): 109 Der Antrag ist gem. § 319 ZPO begründet, auch wenn der Kammer nicht ersichtlich ist, welche Relevanz er haben könnte. Tatsächlich hat die Beklagte im Schriftsatz vom 26.09.2014 auf Seite 2 vorgetragen, dass sie circa 470 Mitarbeiter beschäftige, nicht dass sie mehr als 470 Mitarbeiter beschäftige. 110 Zu 2): 111 Der Antrag ist gem. § 319 ZPO begründet. Tatsächlich heißt die Gemeinde „E -L “ und nicht „E -L “. 112 Zu 3): 113 Der Tatbestand des erkennenden Urteils muss nicht die Wertangabe für die Bremsklötze in Höhe von 71,00 € enthalten. 114 Nach § 320 Abs. 1 kann die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur „ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden“ sollen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes soll auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. 115 Die Kammer hat wegen des übrigen Vorbringens der Parteien auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen. 116 Zu 4): 117 Diesen Antrag hat die Beklagte im Schriftsatz vom 27.10.2015 (Blatt 215 d. A.) zurückgenommen. 118 Sie hat damit der Tatsache Rechnung getragen, dass sie zwar ursprünglich vorgetragen hatte, dass die 4 hinteren Bremsklötze in zwei Autos verbaut würden, in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 indes auf den Einwand des Kläger, die 4 hinteren Bremsklötze in dem Paket seien nur für ein Auto bestimmt gewesen, der für die Beklagte erschienene Betriebsleiter, Herr S dies bestätigte. Der Tatbestand ist insofern richtig. 119 Zu 5): 120 Die Beklagte will mit diesem Antrag erreichen, dass statt der Formulierung: „Das Regal, in welchem die Bremsbeläge gelagert werden, befindet sich unmittelbar vor dem EDV-Lagerraum, welcher sich hinter der Warenausgabe befindet“, im Tatbestand der Satz aufgenommen wird: „Das Regal, in welchem die Bremsbeläge gelagert werden, befindet sich in dem Ersatzteillager schräg gegenüber dem EDV-Lagerraum, welcher sich hinter der Warenausgabe befindet.“ 121 In der Begründung dazu bezieht die Beklagte sich nicht auf entsprechenden eigenen Vortrag, sondern verweist darauf, dass sich ausweislich der vom Kläger selbst eingereichten Skizze das Regal, auf dem die Bremsklötze gelagert wurden, in dem Ersatzteillager schräg gegenüber dem EDV-Raum befinde. Das Regal befinde sich nicht unmittelbar hinter der Warenausgabe (Bl. 193 d. A.). 122 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in dem von der Beklagten angesprochenen Satz im Tatbestand des Urteils nicht die Rede davon ist, dass sich das Regal unmittelbar hinter der Warenausgabe befinde. 123 Dass sich das Regal, in welchem die Bremsbeläge gelagert werden, unmittelbar vor dem EDV-Lagerraum befindet, entspricht dem Vortrag des Klägers (Bl. 74 d. A.) im Schriftsatz vom 29.10.2014, wozu der Kläger auf die als Anlage 1 diesem Schriftsatz beigefügte Lagerskizze Bezug nimmt. Dem hat die Beklagte weder schriftsätzlich noch in einer mündlichen Verhandlung widersprochen. Im Übrigen hat auch die Kammer auf Seite 3 ihres Urteils ausdrücklich auf die entsprechende Skizze des Klägers (Bl. 88 d. A.) Bezug genommen. 124 Eine Berichtigung des Tatbestandes ist nicht veranlasst. 125 Zu 6): 126 Die Beklagte begehrt, dass das Datum 22.03.2014 auf Seite 4 des Urteils 2. Absatz in 21.03.2014 geändert wird. Die Beklagte verweist darauf, dass es auf Seite 8 des Urteils auch entsprechend ihrem Vortag in der Klageerwiderung vom 26.09.2014 richtig heißt: „21.03.2014“. 127 Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO, die zu berichtigen ist. 128 Zu 7): 129 Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 26.09.2014, Seite 6 (Bl. 28 d. A.), in der Tat vorgetragen: „Schon während des Abspielvorgangs erklärte der Kläger, dass er sich das nicht erklären könne und dass er natürlich nicht wegen einen solchen Teils seinen Arbeitsplatz riskieren wolle. Diese Erklärung hat der Kläger nach Beendigung des Abspielvorgangs dann erneut mehrfach wiederholt.“ 130 Die Kammer hat im Tatbestand (Seite 4 des Urteils = Bl. 170 d. A.) festgehalten: „Der Kläger erklärte, dass er sich das nicht erklären könne und dass er natürlich nicht wegen einen solchen Teils seinen Arbeitsplatz riskieren wolle.“ 131 Dass diese Erklärung bei derselben Gelegenheit mehrfach abgegeben wurde (welches der Kläger nicht bestritten hat), spielte für die Entscheidung der Kammer keine Rolle. 132 Nach den bereits oben zu § 313 Abs. 2 ZPO dargestellten Erwägungen ist auch dieser – unstreitige – Teil des Vortrags der Beklagten durch die allgemeine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien hinreichend abgedeckt. 133 Zu 8): 134 Dieser Antrag ist nach § 319 ZPO begründet. Es handelt sich um eine offensichtliche Richtigkeit. 135 Zu 9): 136 Auch hier liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO vor. 137 Zu 10): 138 Auch diesen Antrag hat die Beklagte im Schriftsatz vom 27.10.2015 zurückgenommen. Hier geht es wiederum um die schon zu 4) angesprochene Frage, ob die 4 hinteren Bremsklötze in dem vom Kläger aus dem Regal genommenen Karton für nur ein oder für zwei Autos bestimmt waren. 139 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.