Beschluss
5 TaBV 18/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0520.5TABV18.15.00
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Leitsätze
Der Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen muss jedenfalls in Schichtbetrieben auf 24:00 Uhr des letzten Tages festgesetzt werden. Auf das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstands kommt es ebenso wenig an wie auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07. Januar 2015 – 7 BV 100/14 – abgeändert:
Die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 wird für unwirksam erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen muss jedenfalls in Schichtbetrieben auf 24:00 Uhr des letzten Tages festgesetzt werden. Auf das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstands kommt es ebenso wenig an wie auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer. 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07. Januar 2015 – 7 BV 100/14 – abgeändert: Die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 wird für unwirksam erklärt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 7) am 25. März 2014 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Anfechtung wird von den Beteiligten zu 1) bis 5) betrieben, die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind. Beteiligter zu 6) ist der Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in K ca. 3000 Arbeitnehmer. In der Produktion wird dreischichtig gearbeitet. Die Schichten gehen von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Wahlvorstand erließ am 7. Februar 2014 ein Wahlausschreiben, in dem die wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgefordert wurden, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens Freitag, dem 21. Februar 2014, 14:00 Uhr, Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) beim Wahlvorstand einzureichen. Er wies darauf hin, dass die Vorschlagslisten von mindestens 50 Arbeitnehmern unterzeichnet sein müssten. Die „Liste der Belegschaft“, der die anfechtenden Arbeitnehmer angehörten, sammelte bis zum 17. Februar 2014 55 Stützunterschriften. Die Herren D und P befanden sich zunächst nicht auf der Vorschlagsliste. Sie wurden am 17. Februar 2014 in die Liste aufgenommen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob danach noch mehr als 50 weitere Stützunterschriften geleistet wurden. Die Vorschlagsliste wurde dem Wahlvorstand am 19. Februar 2014 eingereicht. Die Herren D und P erklärten am 20. bzw. 21. Februar 2014 gegenüber dem Wahlvorstandsvorsitzenden Pa , dass sie von ihrer Kandidatur zurückträten. Am 21. Februar 2014 führten die Beteiligten zu 1) und 4) morgens ein Gespräch mit Herrn Pa . Herr Pa wies darauf hin, dass die Liste unheilbar mangelhaft sei. Die beiden Kandidaten könnten nicht mehr zurücktreten und von der Liste gestrichen werden. Zudem stellte er eine abschließende Bewertung nach einer für den 24. Februar 2014 vorgesehenen Rechtsberatung in Aussicht. Ebenfalls am 21. Februar 2014 schickte Herr Pa eine E-Mail um 12:44 Uhr an die Beteiligten zu 1) und 4), wegen deren Inhalt auf den Ausdruck Bl. 14 d. A. verwiesen wird. Die Betriebsratswahl wurde am 25. März 2014 ohne Zulassung der „Liste der Belegschaft“ durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde am 27. März 2014 bekannt gegeben. Mit ihrem am 8. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 5) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Die Zustellung ist an den Betriebsrat am 17. April 2014 und an die vom Arbeitsgericht beteiligte Arbeitgeberin am 21. Juli 2014 erfolgt. Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben geltend gemacht, die erst nachträglich vorgenommene Aufnahme der beiden Kandidaten sei unschädlich, weil diese rechtzeitig zurückgetreten seien. Außerdem sei nach ihrer Aufnahme noch die notwendige Anzahl an Stützunterschriften geleistet worden. Der Wahlvorstand habe die Listenvertreter am 21. Februar 2014 falsch informiert. Ein unheilbarer Mangel habe nicht vorgelegen. Die Auskunft sei nicht endgültig gewesen. Zudem habe die Möglichkeit, Wahlvorschläge noch am 21. Februar 2014 einzureichen, nicht auf die Zeit bis 14:00 Uhr begrenzt werden dürfen. Nach 14:00 Uhr arbeiteten noch 700 bis 1000 gewerbliche Arbeitnehmer. Für die Angestellten gelte ohnehin, dass ihr Arbeitstag nach 14:00 Uhr ende. Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 6) und 7) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Liste der Belegschaft sei zu Recht nicht zugelassen worden. Der Wahlvorstand habe den Listenvertretern mit der notwendigen Deutlichkeit erklärt, dass der Wahlvorschlag mit einem unheilbaren Mangel versehen gewesen sei. Dies habe der Rechtslage entsprochen. Die Festlegung der zeitlichen Grenze auf 14:00 Uhr sei zulässig gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem 21. Februar 2014 um einen Freitag gehandelt habe. Um 14:00 Uhr sei für die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter Dienstschluss. Es handele sich um das Ende der Frühschicht, auch die angestellten Mitarbeiter beendeten ihren Dienst freitags früher. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Januar 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von den Beteiligten zu 1) bis 5) eingelegte Beschwerde. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind nach wie vor der Auffassung, die Betriebsratswahl sei fehlerhaft erfolgt. Sie seien in der ersten Instanz irrtümlich davon ausgegangen, dass bis 24:00 Uhr nur ca. 1000 Arbeitnehmer und damit weniger als die Hälfte der Gesamtbelegschaft im Betrieb anwesend gewesen seien. Tatsächlich handele es sich um mehr als die Hälfte der Gesamtbelegschaft. Die Beteiligten zu 1) bis 5) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.01.2015– 7 BV 100/14 – abzuändern und die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 6) und 7) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den angefochtenen Beschluss. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Anwesenheitszahlen seien unzutreffend. Bis 24:00 Uhr seien nur ca. 1000 Arbeitnehmer und damit weniger als die Hälfte der Gesamtbelegschaft anwesend gewesen. Freitags seien bis 14:00 Uhr 1758 von insgesamt 2840 Beschäftigten anwesend und hätten bis dahin Dienstschluss. Dies betreffe 1218 Mitarbeiter, die als sog. Angestellte außerhalb des Schichtbetriebs tätig seien. Diese beendeten üblicherweise ihren Dienst freitags bereits gegen 12:00 Uhr. Zudem hätten ca. 540 in der Produktion eingesetzte Mitarbeiter um 14:00 Uhr Schichtende. Um 14:00 Uhr und 22:00 Uhr hätten jeweils 540 weitere Arbeitnehmer Schichtbeginn. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 ist rechtzeitig angefochten worden. Sie ist unwirksam. Es liegt ein Verstoß gegen die wesentliche Wahlvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO vor, weil der Wahlvorstand die Möglichkeit zur Einreichung der Vorschlagslisten auf den 21. Februar 2014, 14:00 Uhr, begrenzt hat. Die Frist wäre richtigerweise auf den Ablauf des Tages und damit auf Mitternacht festzusetzen gewesen. Dies ergibt sich aus §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 41 WO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer entgegen der Annahme des BAG (4. Oktober 1977 – 1 ABR 37/77 – AP § 18 BetrVG 1972 Nr. 2) jedenfalls in Schichtbetrieben auch dann, wenn der festgesetzte Fristablauf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. Auf die Frage, ob der Wahlvorstand den Wahlvorschlag „Liste der Belegschaft“ zu Recht zurückgewiesen hat, kommt es nicht an. a) Die formellen Voraussetzungen für die Anfechtung der Wahl liegen vor. Die Wahl ist von mehr als drei Wahlberechtigten angefochten worden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die zweiwöchigen Antragsfrist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) ist gewahrt. Hierfür genügt die rechtzeitige Einreichung beim Arbeitsgericht; es kommt nicht darauf an, wann die Antragsschrift an die weiteren Beteiligten zugestellt worden ist. § 167 ZPO ist nicht anwendbar ( vgl. BAG 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – NZA 2013, 738; LAG Köln 20. April 2015 - 5 TaBV 6/14) . b) § 6 Abs. 1 Satz 2 WO sieht vor, dass Vorschlaglisten von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind. Für die Berechnung der in der WO festgelegten Fristen finden gemäß § 41 WO §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Daher bestimmt sich das Fristende nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (vgl. BAG 9. Dezember 1992 – 7 ABR 27/92 – NZA 1993, 765; BVerwG 17. Juli 1980 – 6 P 4/80 – PersV 1981, 498) . Nach § 188 Abs. 2 BGB ist für den Fristablauf der „Ablauf“ des letzten Tages der Frist maßgeblich. Der Tag läuft um 24 Uhr ab. Nach allgemeiner Auffassung hat der Wahlvorstand bei der Angabe des letzten Tages der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlaglisten im Wahlausschreiben keinen Entscheidungsspielraum (vgl. BAG 9. Dezember 1992 – 7 ABR 27/92 – NZA 1993, 765; BVerwG 17. Juli 1980 – 6 P 4/80 – PersV 1981, 498) . Gleiches gilt für die Angabe der Tageszeit, zu der die Frist abläuft. Das BVerwG weist zutreffend darauf hin, dass der Verordnungsgeber eine ausdrückliche andere Regelung hätte treffen müssen, wenn er anderes gewollt hätte (BVerwG 17. Juli 1980 – 6 P 4/80 – PersV 1981, 498). Vor diesem Hintergrund hat das Hessische LAG die Begrenzung auf 11:30 Uhr (12. Januar 2012 – 9 TaBV 115/11 – juris) bzw. auf 12:00 Uhr (31. August 2006 – 9 TaBV 16/06 – NZA-RR 2007, 198) für unzulässig angesehen. Das BAG (4. Oktober 1977 – 1 ABR 37/77 – AP § 18 BetrVG 1972 Nr. 2) nimmt demgegenüber an, dass der Fristablauf nicht zwingend auf 24:00 Uhr des letzten Tages festgelegt werden muss. Der Wahlvorstand könne den Ablauf der Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste für die Betriebsratswahl auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstandes oder auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb am letzten Tag der Frist begrenzen. Voraussetzung sei, dass der festgesetzte Fristablauf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer liege. Zur Begründung verweist der 1. Senat darauf, dass den allgemeinen Regeln über den (rechtzeitigen) Zugang von Willenserklärungen damit genügt sei. Da von den Mitgliedern des Wahlvorstands nicht zu erwarten und ihnen auch nicht zuzumuten sei, sich am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten, ende die Frist mit Ende der Dienststunden des Wahlvorstands, sofern diese ordnungsgemäß im Wahlausschreiben angegeben sei. Ebenso wenig könne dem Arbeitgeber zugemutet werden, seinen Betrieb bis 24:00 Uhr offenzuhalten. Für die Wahl des Betriebsrats in einem Büro von Patentanwälten hat das BAG die Festlegung des Ablaufs der Frist auf 17:15 Uhr des letzten Tages daher nicht beanstandet. Wie zu verfahren ist, wenn im Betrieb die betriebsübliche Arbeitszeit über die gewöhnliche Arbeitszeit der Wahlvorstandsmitglieder hinausgeht, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen. Dem folgt die erkennende Kammer für die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht. Sie nimmt an, dass jedenfalls in Schichtbetrieben der Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf 24:00 Uhr des letzten Tages festgesetzt werden muss. Auf das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstands kommt es ebenso wenig an wie auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Wahlvorschriften. Zunächst ist der Wortlaut der Vorschriften aus Sicht der Kammer eindeutig. Er lässt keine Interpretationsmöglichkeit. Wie ausgeführt, gilt für die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO gemäß § 41 WO § 188 Abs. 2 BGB. Dieser sieht ausdrücklich vor, dass auf den Ablauf des (letzten) Tages abzustellen ist. Der Sinn und Zweck der Vorschriften weist in dieselbe Richtung. Fristenregelungen in Wahlvorschriften sollen dem Rechtsanwender eine klare und eindeutige Handhabung des Wahlrechts ermöglichen. Die Wahlberechtigten sollen die Möglichkeit haben, die vom Verordnungsgeber vorgesehenen Fristen voll auszuschöpfen. Hiermit ist nur die von der Kammer vertretene Auffassung vereinbar. Der Wahlvorstand hat eine klare Vorgabe, auf welchen Zeitpunkt er den Ablauf der Frist festzulegen hat. Demgegenüber führt die Rechtsprechung des BAG zu Rechtsunsicherheit und zu Unklarheit. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche Uhrzeit noch ausreichen soll und welche nicht. Sie steht im Widerspruch zu der Annahme, dass dem Wahlvorstand bei der Berechnung der maßgeblichen Frist kein Entscheidungsspielraum zusteht. Das Abstellen auf das Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer findet keine gesetzliche Stütze. Unabhängig davon entspricht es auch nicht dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften. Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, welche praktische Schwierigkeiten auftreten, wenn ermittelt werden soll, wann die Mehrheit der Arbeitnehmer ihre Arbeit beendet. Dies kann der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens nicht wissen, so dass er allenfalls eine Prognose zum regelmäßigen Verlauf anstellen könnte. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass es mit dem Schutzzweck der Wahlvorschriften nicht vereinbar ist, auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer abzustellen. Wahlvorschriften schützen nicht nur die Mehrheit (die des Schutzes häufig gar nicht bedarf), sondern vor allem die Minderheit. Es leuchtet nicht ein, warum für 40 % der Wahlberechtigten andere Maßstäbe gelten sollen als für die anderen 60 %. Zu keiner anderen Betrachtung führt jedenfalls im konkreten Fall der Hinweis des BAG, es sei den Mitgliedern des Wahlvorstands nicht zuzumuten, sich am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten. Dies mag für einen Betrieb, in dem ausschließlich Bürotätigkeiten anfallen, richtig sein. Ob dieser Einwand so gewichtig ist, dass er in bestimmten Fällen ohne Eingreifen des Verordnungsgebers zu der Annahme führt, der Wahlvorstand könne das Fristende auf eine Uhrzeit vor 24:00 Uhr festsetzen, bedarf keiner Erörterung. Maßgeblich ist hier, dass im Betrieb der Arbeitgeberin rund um die Uhr gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund kann das dargestellte Argument jedenfalls im konkreten Fall nicht zum Tragen kommen. Nur ergänzend soll darauf verwiesen werden, dass sich nach der Rechtsprechung des BVerwG (17. Juli 1980 – 6 P 4/80 – PersV 1981, 498) der Wahlvorstand nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Annahme von Wahlvorschlägen bereit halten muss. Da „Einreichen“ eines Wahlvorschlages nicht die persönliche Übergabe an ein Mitglied des Wahlvorstandes bedeute, seien auch Wahlvorschläge, die vor Ablauf der Frist nachweisbar in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes gelangt seien, zu berücksichtigen. c) § 6 Abs. 1 Satz 2 WO ist eine i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG „wesentliche Wahlvorschrift über das Wahlverfahren“ und nicht nur eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Wahlberechtigten sollen die Möglichkeit haben, die vom Verordnungsgeber als angemessen erachtete Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen voll auszuschöpfen. d) Der Verfahrensverstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. aa) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 10. Juli 2013 – 7 ABR 83/11 – EzA § 18 BetrvG 2001 Nr. 2; 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 – AP § 19 BetrVG 1972 Nr. 62). bb) Danach war der Wahlverstoß geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, weil nicht auszuschließen ist, dass bei ordnungsgemäßer Setzung der Frist noch weitere ordnungsgemäße Wahlvorschläge eingereicht worden wären. 3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen der Divergenz zu der Entscheidung des BAG vom 4. Oktober 1977 – 1 ABR 37/77 - zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 6) und 7) R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 1) bis 5) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.