Beschluss
7 ABR 21/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wahlvorstand muss eingereichte Wahlvorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen zwei Arbeitstagen, prüfen; eine bloße Sichtprüfung reicht nicht aus (§7 Abs.2 WO).
• Verstößt der Wahlvorstand gegen seine Prüfpflicht, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift im Sinne des §19 Abs.1 BetrVG vor, wenn dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
• Das Rechtsschutzbedürfnis der Wahlbewerber für eine Wahlanfechtung fehlt nicht allein deshalb, weil sie selbst an der beanstandeten Liste beteiligt waren; Treu und Glauben (§242 BGB) steht der Anfechtung insoweit nicht entgegen.
• Wurde eine Vorschlagsliste ohne unverzügliche Prüfung zurückgewiesen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei rechtzeitiger Prüfung noch ein heilbarer oder neuer ordnungsgemäßer Vorschlag eingereicht worden wäre; dies rechtfertigt die Anfechtung der Wahl.
Entscheidungsgründe
Unverzügliche Prüfung von Wahlvorschlagslisten durch den Wahlvorstand erforderlich • Der Wahlvorstand muss eingereichte Wahlvorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen zwei Arbeitstagen, prüfen; eine bloße Sichtprüfung reicht nicht aus (§7 Abs.2 WO). • Verstößt der Wahlvorstand gegen seine Prüfpflicht, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift im Sinne des §19 Abs.1 BetrVG vor, wenn dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. • Das Rechtsschutzbedürfnis der Wahlbewerber für eine Wahlanfechtung fehlt nicht allein deshalb, weil sie selbst an der beanstandeten Liste beteiligt waren; Treu und Glauben (§242 BGB) steht der Anfechtung insoweit nicht entgegen. • Wurde eine Vorschlagsliste ohne unverzügliche Prüfung zurückgewiesen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei rechtzeitiger Prüfung noch ein heilbarer oder neuer ordnungsgemäßer Vorschlag eingereicht worden wäre; dies rechtfertigt die Anfechtung der Wahl. Drei Arbeitnehmer (Antragsteller) und weitere Beschäftigte reichten für die Betriebsratswahl eine Liste ("W") ein. Die Liste wurde am letzten Tag der Einreichungsfrist gegen 14:10 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben; im Wahlausschreiben war 16:00 Uhr Fristende genannt. Der Wahlvorstand setzte die eigentliche Prüfung erst für den nächsten Tag an. Es stellte sich die Frage, ob nach der Sammlung von Stützunterschriften nachträglich Kandidaten ergänzt worden waren. Der Wahlvorstand erklärte die Liste zunächst für heilbar, dann für unheilbar und lehnte auch eine ergänzte Liste ab. Die Wahl wurde mit einer anderen zugelassenen Liste durchgeführt. Die Antragsteller fechten die Wahl an und rügen Verstöße gegen §§7 Abs.2, 6 Abs.5 Satz2 und §8 WO sowie Verletzung formaler Prüfpflichten. • Zuständigkeit und Antragsberechtigung: Die Antragsteller sind wahlberechtigt und damit antragsberechtigt zur Wahlanfechtung (§19 Abs.2 BetrVG); ihnen ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu versagen. • Prüfpflicht des Wahlvorstands: §7 Abs.2 Satz2 WO verlangt eine unverzügliche Prüfung eingereichter Vorschlagslisten, möglichst binnen zwei Arbeitstagen; unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§121 Abs.1 BGB). Eine bloße oberflächliche Sichtprüfung genügt nicht. • Zweck der Prüfpflicht: Die Pflicht soll Einreichern ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist Fehler zu beheben; der Wahlvorstand muss Vorkehrungen treffen, am letzten Tag kurzfristig zusammenzutreten und zu prüfen. • Verstoß im Streitfall: Der Wahlvorstand hat die Prüfung auf den nächsten Tag verschoben, obwohl Anlass zur sofortigen förmlichen Prüfung bestand (Frage der nachträglichen Ergänzung von Kandidaten). Damit hat er die Prüfpflicht verletzt. • Wesentliche Vorschrift: §7 Abs.2 WO ist eine wesentliche Vorschrift i.S.v. §19 Abs.1 BetrVG; ihr Verstoß kann die Anfechtung der Wahl begründen. • Kausalität zum Wahlergebnis: Entscheidend ist, ob bei hypothetischer Einhaltung der Vorschriften ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei unverzüglicher Prüfung rechtzeitig ein ordnungsgemäßer Vorschlag nachgereicht worden wäre; daher ist ein Einfluss auf das Wahlergebnis möglich. • Treu und Glauben: Selbst wenn Antragsteller an der Liste mitgewirkt haben, steht §242 BGB der Anfechtung nicht entgegen; die Prüfpflicht des Wahlvorstands ist unabhängig vom Verhalten der Listensteller und nicht deren Verantwortung zuzurechnen. • Rechtsfolgen: Aufgrund der Verletzung der Prüfpflicht und der Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses ist die Betriebsratswahl anfechtbar (§19 Abs.1 BetrVG). Die Rechtsbeschwerden von Betriebsrat und Arbeitgeberin wurden zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die zuvor dem Antrag stattgebende Entscheidung bestätigt: Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, weil der Wahlvorstand seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der eingereichten Vorschlagsliste verletzt hat. Durch diese Unterlassung konnte eine rechtzeitige Heilung oder Nachreichung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags ermöglicht worden sein, weshalb ein Einfluss auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Die Tatsache, dass Antragsteller an der beanstandeten Liste beteiligt waren, führt nicht zum Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses und verhindert die Durchsetzung der Anfechtung nicht.