Urteil
12 Sa 404/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0602.12SA404.14.00
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Leitsätze
Der in Ziffer 2.1 des LTV für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vorgesehene Lohnzuschlag ist für Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG einschlägig und nicht für Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 - wird nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in Ziffer 2.1 des LTV für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vorgesehene Lohnzuschlag ist für Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG einschlägig und nicht für Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 - wird nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil klarstellend wie folgt neu gefasst wird: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. Der 38jährige Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Flugsicherheitskraft seit 10.10.2007 beschäftigt. Er übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG aus. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 b („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 Anwendung (nachfolgend LTV). Darin ist unter Punkt 2.1 u.a. geregelt: „Der Lohnzuschlag für die Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer dieser Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der im oben genannten Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt ab dem 01.01.2013 im 8-Stunden-Schichtdienst (bei Anforderung des Kunden) pro Stunde 1,50 €. im 12-Stunden-Schichtdienst pro Stunde 0,80 €. ab 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €.“ Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlich-rechtlicher Beileihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der B aus. Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Flugverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG: „Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“ Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140stündige Ausbildung. Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“. Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat: „ Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“. „ Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.). Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert: „Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses: … 2. Aviation: Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation - im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 € - im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 € incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.) Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, Annahmeverzugslohn zu zahlen, wenn seine Arbeitszeit auf Anordnung der Beklagten unterbrochen werde. Die jeweiligen Pausenanordnungen seien unwirksam, da sich ihre zeitliche Lage alleine nach dem Passagieraufkommen richte und die Belange des Arbeitnehmers unberücksichtigt blieben. Die Pausen dienten nicht der Erholung. Der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu. Der Tarifvertrag knüpfe an keine Vergütungsgruppe an, sondern verlange lediglich eine Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle an einem Verkehrsflughafen. Weitere Voraussetzungen sehe der Tarifvertrag nicht vor. Der Kläger hat behauptet, zu seinen Aufgaben gehöre schwerpunktmäßig auch die Kontrolle von Personen und Waren auf dem K /B -Flughafen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 961,61 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2013 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 201,78 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2013 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 519,12 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2013 zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 105,36 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2013 zu zahlen; 5. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.264,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu zahlen; 6. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 111,89 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu zahlen; 7. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.924,77 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu zahlen; 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Unterbrechung der Arbeitszeit sei nicht zu vergüten, weil es sich um Pausen handeln würde. Hinsichtlich des Lohnzuschlags hat sie die Ansicht vertreten, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziffer 2.1 des LTV nur Sicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zustehe. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeutet korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich für den Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle ausgelobte Funktionszulage in den Branchentarifverträgen der anderen Bundesländer. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 18.03.2014 die Klage überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nur für die Arbeitsunterbrechungen hinsichtlich der zusätzlich angeordneten Pausen ein Anspruch wegen Annahmeverzugs bestehe. Die Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG seien hingegen nicht vergütungspflichtig. Auch ein Anspruch auf Zahlung des Lohnzuschlages nach Ziffer 2.1 des LTV sei nicht gegeben. Der Kläger kontrolliere keine Waren, da es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei dem Handgepäck der Fluggäste nicht um Waren handele. Auch der systematische Zusammenhang der Regelung sowie die Entstehungsgeschichte würden dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen. Gegen das dem Kläger am 11.04.2014 zugestellte Urteil hat er am 08.05.2014 Berufung eingelegt und diese am 10.06.2014 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.04.2014 zugestellte Urteil am 08.05.2014 Berufung eingelegt, die sie am 05.06.2014 begründet hat. Der Kläger ist der Ansicht, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8 bzw. 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Luftgastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Er hat behauptet, er sei am Flughafen K /B im sogenannten BACC (Business Aviation Center Cologne) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs), von Flughafen- und Flugpersonal, als auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde. Er ist der Auffassung, aufgrund der eindeutigen tariflichen Regelung sei keine Auslegung möglich. Es liege auch kein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien vor, da die Vorgängervorschriften ebenfalls diese Zulage vorsehen würden. Zudem seien auch nicht alle Mitarbeiter, die mit Aufgaben nach § 5 LuftSiG befasst seien, in der Personen- und Warenkontrolle tätig. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 -, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.924,77 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013); 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, a. an ihn weitere 1.121,67 € brutto zuzüglich 5 Prozent-punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2013 zu bezahlen (Breaks vom 01.05.2012 – 31.12.2012); b. an ihn weitere 43,26 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu bezahlen (Breaks vom 01.01.2013 – 30.04.2013); c. an ihn weitere 1.106,28 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Breaks vom 01.05.2013 – 31.12.2013). Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 25.02.2015 in einem vergleichbaren Parallelverfahren (1 AZR 672/13) entschieden hat, dass dem dortigen Kläger keine Vergütung wegen Annahmeverzugs aufgrund der Arbeitsunterbrechungen der Beklagten zustehe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2015 die Klageanträge zu 1) bis 6) sowie den Berufungsantrag zu 3) zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Nunmehr beantragt der Kläger, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 – 12 Ca 858/13 -, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.924,77 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013); 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 - zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Zuschlag sei nur an Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG in der Personal- und Warenkontrolle zu zahlen, weil diese gegenüber anderen Mitarbeitern der betroffenen Lohngruppe anspruchsvollere Tätigkeiten ausüben würden. Das Arbeitsgerichts Köln hat bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen […] ausschließlich für die Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll. Hinsichtlich der Ergebnisses wird auf das Schreiben des BDSW vom 12.11.2013 (Bl. 163 d. A.) sowie das Schreiben vom ver.di vom 15.01.2014 (Bl. 218 d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. A. Die nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und b) ArbGG statthaft und im Übrigen auch zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die durch den Kläger erfolgte teilweise Rücknahme der Berufung war nach § 516 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässig. B. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 18.03.2014 die Klage zu Recht abgewiesen. Die nach der teilweisen Klagerücknahme des Klägers noch anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die teilweise Klagerücknahme des Klägers war nach § 269 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagte stimmte der teilweisen Klagerücknahme zu. Die Klagerücknahme war auch dahin auszulegen, dass der Kläger die im erstinstanzlichen Urteil als 1) bis 6) bezeichneten Anträge zurücknehmen wollte. Der Schriftsatz vom 28.01.2013 enthält eine solche Nummerierung nicht. II. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Klageantrag zu 2). Die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012, 3 AZR 11/10, juris, Randziffer 19). Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2013 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung des Lohnzuschlags bestreitet. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger, der bei der Beklagten am K /B Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, stand der in der Ziffer 2.1 des LTV geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle am Verkehrsflughafen“ nicht zu. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei aus der Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 18.02.2014, 3 AZR 808/11, juris Rz. 29; BAG, 28.08.2013, 10 AZR 701/12, juris, Rz. 13; BAG, 26.03.2013, 3 AZR 68/11, juris Rz. 25). 2. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b (ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b) eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach der Lohngruppe 18 b (ab 01.01.2014 17 b) bezahlt werden (so auch schon LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris; LAG Köln 06.05.2014, 12 Sa 100/12, juris.) a. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen. Demgegenüber taucht der Begriff der Ware oder Warenkontrolle im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte (vgl. dazu auch schon LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 47 f). Andererseits gibt es aber ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann (vgl. LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 48). b. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht für diese Auslegung. Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält, der durch die Einführung der PWK-Zulage etwas aufgefangen werden sollte, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch sei (vgl. Auskunftsschreiben vom 12.11.2013, Bl. 163 d. A.). Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis jedoch gleich (vgl. dazu LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 73 f). c. Zudem sind auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik nicht auszuschließen, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligt. Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen (LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 75 ). Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören (vgl. dazu auch schon LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 76). d. Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des LTV sowie die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte für das gefundene Auslegungsergebnis. aa. Der Arbeitgeberverband BDSW hat auf das Auskunftsersuchen des Arbeitsgerichts erklärt, die PKW-Zulage solle den deutlich höheren Lohn der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG gegenüber den Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG auffangen, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch sei. Im Ergebnis stimmt die Auskunft der Gewerkschaft ver.di damit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag habe. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil, dass bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 […] auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt wurde, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde. Darüber hinaus erklärt ver.di, dass der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommen sollte, nicht Gegenstand der Verhandlungen geworden sei. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) sei aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert worden. bb. Dem entspricht auch die jüngere Tarifgeschichte. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011. Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war. cc. Überdies kam der LTV vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag unterschied zwischen den Lohngruppen Lohngruppe 17 b (ab 01.01.2014 16 b) sowie Lohngruppe 18 b (ab 01.01.2014 17 b). Nur bei der Lohngruppe 17 b (ab 01.01.2014 16 b) wurde der PWK-Zuschlag in Höhe von 1,50 erwähnt. In der Lohngruppe 17 b (ab 01.01.2014 16 b) sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. Von der Lohngruppe 18 b (ab 01.01.2014 17 b) werden hingegen die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG erfasst. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG (vgl. LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 60 ff). dd. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zugeordnet hat (vgl. dazu LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 66). C. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen. Dies folgt, soweit er die Berufung zurücknahm aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie wegen der erfolgten teilweisen Klagerücknahme auf § 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO. D. Die Kammer misst dem Rechtsstreit, soweit er den Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen zum Gegenstand hat, grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb insoweit gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.