Beschluss
12 Ta 319/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:1009.12TA319.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. August 2015 wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. August 2015 aufgehoben. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die gerichtliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe. 4 Mit der Klage vom 16. Mai 2014 wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung der beklagten Arbeitgeberin. Er beantragte in dem Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Prozesskostenhilfeformular unterschrieb er, dass er eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werde. In der Sitzung vom 14. Juni 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Gericht bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts ab dem 16. Mai 2014. In dem übersandten Güteterminsprotokoll befindet sich - anders als im Protokoll in der Hauptakte - ein Hinweis an den Kläger nach § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach er aufgefordert wird, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. 5 Am 14. Juli 2015 wandte sich das Arbeitsgericht Aachen automatisiert an den Kläger und forderte ihn auf, Angaben nach § 120 Abs. 4 ZPO zu machen. Dabei wies es ihn darauf hin, dass im Falle einer Nichterklärung bis zum 28. Juli 2015 die Prozesskostenhilfe ohne weitere Mahnung aufgehoben werden könne. Dieses Anschreiben an den Kläger kehrte am 24. Juli 2015 an das Arbeitsgericht wegen verzogenen Empfängers zurück. Eine am selben Tag vom Gericht selbst online vorgenommene Anfrage beim Melderegister ergab, dass der Kläger nunmehr unter anderer Anschrift wohnhaft war. Eine weitere Nachfrage des Gerichts ergab, dass dies seit dem 1. Februar 2015 der Fall war. 6 Daraufhin hob das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 4. August 2015 auf. Der Kläger habe die Änderung seiner Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt, obwohl auf die Folgen des Unterlassens hingewiesen worden sei. Die bisher gestundeten Prozesskosten würden sofort fällig und von der Gerichtskasse eingezogen. Diesen Beschluss stellte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. August 2015 zu. 7 Unter dem 12. August 2015 hat der Klägervertreter gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde erhoben. Die fehlende Angabe der neuen Anschrift habe sich nicht auf die gewährte Prozesskostenhilfe ausgewirkt. Zustellungen hätten unmittelbar an ihn erfolgen können. Durch Fax vom 12. August 2015 ist dem Arbeitsgericht ein Arbeitslosengeld-II Bescheid des Klägers mit seiner neuen Anschrift sowie ein Schreiben des Klägers persönlich übermittelt worden, worin er ausführt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, eine geänderte Adresse anzugeben. 8 Am 14. August 2015 wies das Arbeitsgericht den Klägervertreter darauf hin, dass seine Beschwerde unbegründet sei. Er habe nicht binnen zwei Monaten seinen Anschriftswechsel angezeigt. Hierauf sei er im Bewilligungsbeschluss und dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingewiesen worden. Auf die gleichbleibenden Vermögensverhältnisse komme es nicht an, da die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufgrund verbesserter Einkommenslage, sondern wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aufgehoben worden sei. Trotz fortbestehender Bevollmächtigung habe der Kläger seine neue Anschrift mitteilen müssen. 9 Durch Beschluss vom 21. September 2015 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Verschulden des Klägers sei maßgeblich, nicht das seines Prozessbevollmächtigten. Das schlichte Vergessen der Mitteilung des Anschriftswechsels sei nicht entschuldigend. 10 II. 11 Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO iVm. § 11a Abs. 1 ArbGG liegen nicht vor. 12 I. Die Bewilligung und die Aufhebung der Prozesskostenhilfe unterliegen im vorliegenden Fall dem nach dem 1. Januar 2014 geltenden Recht, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, § 40 S. 1 EGZPO. 13 II. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus großer Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. 14 1. Die Zwölfte Kammer schließt sich den Beschlüssen der Ersten und Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln an (22. Juni 2015 - 1 Ta 145/15 -; 3. August 2015 - 4 Ta 148/15 -; 14. September 2015 - 4 Ta 285/15 -) und führt lediglich ergänzend Folgendes aus: 15 a) Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die nicht unverzügliche Mitteilung der geänderten Anschrift nicht genügt, um die Bewilligung aufzuheben. Die Merkmale absichtlich oder grob nachlässig bei der falschen Angabe beziehen sich auch auf die zweite Regelungsalternative der fehlenden Anzeige (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 11/11472 S. 35) . Dafür spricht auch, dass das Verb „mitgeteilt“ erst am Satzende - und damit sämtliche Alternativen umfassend - steht. Das Auslegungsergebnis folgt zudem aus dem Sinn und Zweck der Sanktion. Es ist nicht ersichtlich, warum die Falschangabe einem großzügigeren Verschuldensmaßstab als die Nichtangabe unterliegen sollte. Zwar enthält das Merkmal „unverzüglich“ bereits einen Verschuldensmaßstab (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) , der wird allerdings durch Absicht und grobe Nachlässigkeit gesteigert. Diese besondere Schuld muss vom Gericht geprüft und kann nicht unterstellt werden (aA LAG Düsseldorf 5. Dezember 2014 - 2 Ta 555/14 -) . 16 b) Es bestehen entgegen der Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg (20. Juli 2015 - 21 Ta 975/15 -) keine ausreichenden gesetzlichen Anhaltspunkte, dass im Fall der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten die Norm an sich nicht greifen soll. Der Gesetzgeber hat die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im Gesetzgebungsverfahren gesehen und keine Ausnahme von den Meldepflichten geregelt - im Gegenteil (BT-Drucks. 17/11472 S. 34) . Der Antragsteller wird auf die Pflichten bereits im Antragsformular hingewiesen, da ein Bevollmächtigter bestellt sein kann, der allein den Bewilligungsbeschluss erhält. Hinzu kommt, dass einer solchen restriktiven Auslegung allgemeine prozessuale Grundsätze entgegenstehen. Allerdings stellte sich das Problem in der Praxis nicht oder nicht in der Form, wenn sich das nachprüfende Gericht allein - wie nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Fristsetzungen prozessual geboten - an den Prozessbevollmächtigten und nicht an den Antragsteller persönlich wenden würde (vgl. LAG Köln 22. September 2015 - 12 Ta 220/15 -) . 17 c) Bei der Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist weiterhin Folgendes zu beachten: Grundsätzlich ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 ZPO zwar kein Raum für ein gerichtliches Ermessen. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Deshalb ist Absatz 1 vom Gesetzgeber nicht als Muss-, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet worden, die zwar bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt (BT-Drucks. 15/11472 S. 34) . 18 d) Die Pflicht zur Angabe der neuen Anschrift hat nach dem Willen des Gesetzgebers allein „ergänzenden“ Charakter. 19 aa) Die Pflicht tritt ergänzend zur Pflicht, nachträgliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Teilt die Partei einen Anschriftenwechsel nicht von sich aus mit, ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drucks. 15/11472 S. 34) . Auch die systematisch eng verknüpfte Anzeigepflicht nach § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO knüpft an eine Erheblichkeitsschwelle (100,00 Euro) . 20 bb) Daraus lassen sich zwei Folgen ableiten: Wenn die neue Anschrift unschwer ermittelt werden kann, etwa weil sich der Kläger ordnungsgemäß amtlich umgemeldet hat, und es für das Gericht leicht ist, seine neue Anschrift aus zugänglichen Registern zu ermitteln, scheidet nach dem Sinn und Zweck eine Aufhebung mangels echter Erheblichkeit aus. Jedenfalls handelt es sich dann um einen als atypisch einzuordnenden Sachverhalt: Das Gericht muss keine aufwändigen Ermittlungen anstellen. Es kann im Einwohnermeldeamtsregister (EMA) , das ihm idR zur Verfügung steht, nachsehen. Die Aufhebung der Bewilligung wäre dann reine Förmelei und machte erheblich mehr Arbeit, als die einfache EMA-Abfrage. Andernfalls wird der Betroffene in aller Regel Beschwerde einlegen oder einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Der Wille des Gesetzgebers zu Beschleunigung, Effizienz und Kostenreduzierung im neuen Verfahren nach dem 1. Januar 2014 wäre durch eine vorschnelle oder unnötige Aufhebung erheblich konterkariert (vgl. BT-Drucks. 11/11742 S. 24) . 21 e) Nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schadet direkter Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit. Eine grobe Nachlässigkeit kann in Anlehnung an den materiell-rechtlich entwickelten Begriff der groben Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss. Den Handelnden muss also auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verschulden treffen (BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 -; OLG Karlsruhe 6. Juni 2014 - 18 WF 76/14 -; LAG Köln 3. August 2015 - 4 Ta 148/15 -) . Die gemeinsame Benennung von Absicht und Nachlässigkeit verdeutlicht, dass die Anforderungen hoch sind. Auch wegen des besonderen Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens mit „Augenmaß“ zu prüfen (LAG Köln 22. Juni 2015 - 1 Ta 145/15 -; LAG Köln 3. August 2015 - 4 Ta 148/15 -; LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 -) . Denn anders etwa als §§ 32, 59 SGB II führt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zum vollen Wegfall der Bewilligung und zur sofortigen Fälligstellung der Kosten. 22 2. Aus diesen Auslegungsaspekten lässt sich ableiten, dass die fehlende Mitteilung des Wechsels der Anschrift nur unter besonderen Voraussetzungen die Aufhebung der Bewilligung rechtfertigen kann. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die fehlende Angabe Auswirkungen in der Sache hat. Allerdings können nur Antragsteller in Fällen bestraft werden, in denen auch mithilfe des bestellten Anwalts eine neue Anschrift nicht oder nur mit aufwändigen Ermittlungen festgestellt werden kann. Das Gericht hat sich wegen des scharfen Sanktionscharakters bei Adresswechseln zunächst der ihm zustehenden Auskunftsmöglichkeiten des Melderegisters zu bedienen. Erst wenn diese einfachen und schnellen Recherchen - auch mit Hilfe des Bevollmächtigten - scheitern, kommt eine Aufhebung in Betracht. Weiterhin sind dann an den Verschuldensmaßstab erhebliche Anforderungen zu stellen. Das schwere Verschulden ergibt sich idR nicht aus der fehlenden Meldung allein. Verspätete oder unterbliebene Meldungen des Umzugs zu den Melderegistern sind für das Verschulden schuldschärfend zu würdigen. 23 3. Nach diesen Maßstäben scheidet hier eine Aufhebung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Verletzung prozessualer Pflichten. Im vorliegenden Fall ist vielmehr festzustellen, dass sich der Kläger ordnungsgemäß bei den Ämtern umgemeldet hat und im Zuge des Umzugs allein vergessen hat, dem Arbeitsgericht die neue Anschrift mitzuteilen. Die neue Anschrift konnte das Arbeitsgericht unschwer ermitteln. Hinzukommt, dass der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, an den es sich das Gericht zunächst gar nicht erst gewandt hat . Da sonstige Besonderheiten weder vom Arbeitsgericht festgestellt wurden, noch sonst erkennbar sind, kann nicht angenommen werden, dass ein Grad der groben Nachlässigkeit vorläge. Dies führt zur Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Aachen. 24 4. Eine abändernde Korrektur in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich. Ob im Nachprüfungsverfahren Änderungen eingetreten sind, wird das zuständige Gericht zu prüfen haben (vgl. LAG Hamm 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -) .