Beschluss
4 Ta 285/15
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §124 Abs.1 Nr.2 ZPO setzt vorsätzliches oder grob nachlässiges Verhalten der Partei bei Nichtanzeige einer Adressänderung voraus.
• Grobe Nachlässigkeit liegt nur vor, wenn die Partei die prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich schwerwiegender Weise verletzt hat; bloßes Vergessen bei einem Umzug genügt nicht.
• Die Partei muss für das Fehlen eines Verschuldens nicht darlegen; das Vertrauen auf den Prozessbevollmächtigten kann entschuldigend wirken.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der PKH nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit bei Adressänderung • Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §124 Abs.1 Nr.2 ZPO setzt vorsätzliches oder grob nachlässiges Verhalten der Partei bei Nichtanzeige einer Adressänderung voraus. • Grobe Nachlässigkeit liegt nur vor, wenn die Partei die prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich schwerwiegender Weise verletzt hat; bloßes Vergessen bei einem Umzug genügt nicht. • Die Partei muss für das Fehlen eines Verschuldens nicht darlegen; das Vertrauen auf den Prozessbevollmächtigten kann entschuldigend wirken. Die Klägerin hatte Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten. Das Arbeitsgericht Aachen hob die Bewilligung wegen nicht mitgeteilter Adressänderung auf. Die Klägerin hatte im Zuge eines Umzugs versäumt, ihre neue Anschrift dem Gericht mitzuteilen. Sie war im Bewilligungsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, dem sie ihre neue Telefonnummer mitgeteilt hatte. Das Arbeitsgericht stellte eine Pflichtverletzung fest, machte aber keine hinreichenden Feststellungen zur erforderlichen Schwere des Verschuldens. Die Klägerin legte Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Das Landesarbeitsgericht Köln prüfte, ob grobe Nachlässigkeit vorlag und ob die Unterlassung dem Verhalten des Bevollmächtigten zugerechnet werden darf. • Rechtliche Maßgabe: §124 Abs.1 Nr.2 ZPO verbindet die Aufhebung der PKH mit absichtlichem oder grob nachlässigem Unterlassen der Anzeige einer Adressänderung; grobe Nachlässigkeit erfordert eine besonders schwerwiegende Verletzung prozessualer Sorgfalt. • Bloßes Vergessen bei einem Umzug fällt nicht unter grobe Nachlässigkeit; in der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Partei ohne jede prozessuale Sorgfalt gehandelt hat und das Offensichtliche unbeachtet ließ. • Die Partei trifft nach Wortlaut des Gesetzes keine Darlegungslast hinsichtlich des Fehlens eines Verschuldens; mangels Feststellungen des Arbeitsgerichts können die Voraussetzungen der Aufhebung nicht bestätigt werden. • Die Vertretung der Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten spricht dafür, dass Zustellungen auch diesem zugehen und die Klägerin sich darauf verlassen durfte, dass relevante Schreiben weitergeleitet werden; das Fehlen spezifischer Umstände, die grobe Nachlässigkeit begründen, führt zur Aufhebung des Beschlusses. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde erfolgreich; der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen wurde aufgehoben. Es war nicht festgestellt oder dargelegt, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflicht in einer die grobe Nachlässigkeit erfüllenden, besonders schwerwiegenden Weise verletzt hat. Ein einmaliges Vergessen im Zusammenhang mit einem Umzug genügt hierfür nicht; zudem durfte sich die Klägerin auf die Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten und die Weiterleitung von Gerichtsschreiben verlassen. Mangels positiver Feststellungen zur groben Nachlässigkeit war die Sanktion der Aufhebung der PKH nicht gerechtfertigt, weshalb der Beschluss aufgehoben wurde.