OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 766/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:1203.7SA766.15.00
2mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Auslegung von § 6 TV WeFö (vgl. auch BAG v. 17.11.2010, 4 AZR 118/09, NZA-RR 2011, 265).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.2014 in Sachen19 Ca 6908/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt neu formuliert wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger von Bewerbungen für Umschulungen auf ein anderes Flugzeugmuster unter Beibehaltung der beruflichen Funktion auszuschließen mit der Begründung, dass der Kläger im Jahr 2009 eine Tätigkeit als Flugkapitän auf dem Flugzeugmuster A übernommen und damit seine Wechselmöglichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 TV über Wechsel und Förderung vom 24.04.1995, erneut unterschrieben im Jahr 1999, erschöpft habe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung von § 6 TV WeFö (vgl. auch BAG v. 17.11.2010, 4 AZR 118/09, NZA-RR 2011, 265). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.2014 in Sachen19 Ca 6908/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt neu formuliert wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger von Bewerbungen für Umschulungen auf ein anderes Flugzeugmuster unter Beibehaltung der beruflichen Funktion auszuschließen mit der Begründung, dass der Kläger im Jahr 2009 eine Tätigkeit als Flugkapitän auf dem Flugzeugmuster A übernommen und damit seine Wechselmöglichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 TV über Wechsel und Förderung vom 24.04.1995, erneut unterschrieben im Jahr 1999, erschöpft habe. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob die Wechselmöglichkeit des Klägers auf ein anderes Flugzeugmuster aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen bereits erschöpft ist oder ob dies nicht der Fall ist. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25.07.2014 in Sachen 19 Ca 6908/13 Bezug genommen. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 31.07.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 29.08.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 30.10.2014 – am 21.10.2014 begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 2 Sa 817/14 mit Urteil vom 09.03.2015 die arbeitsgerichtliche Entscheidung vom 25.07.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen sowie die seinerzeit erhobene Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat die 2. Kammer im Wesentlichen angenommen, dass die Klage in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig sei. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat das Bundesarbeitsgericht(10 AZN 339/15) mit Beschluss vom 07.07.2015 das Urteil der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.03.2015 aufgehoben, soweit es das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage im Hauptantrag abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Die Beklagte und Berufungsklägerin hält an ihrer Berufung fest. Sie vertritt weiterhin die Meinung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es fehle bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Dies folge daraus, dass der Kläger weder aus § 6 Abs. 2 TV WeFö noch aus § 8 Abs. 1 TV WeFö Rechte für sich herleiten könne, wie sich insbesondere schon expliziert aus § 5 Abs. 6 TV WeFö ergebe. Erst Recht könne der Kläger keine Rechte für sich aus dem TV WeFö herleiten, wenn dieser Tarifvertrag– so die Meinung des Klägers – gar nicht wirksam zustande gekommen sei. Jedenfalls fehle es aber an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Selbst wenn sie, die Beklagte, grundsätzlich verpflichtet wäre, die Bewerbung des Klägers entgegen zu nehmen, ändere sich nichts an der Tatsache, dass der Kläger außerhalb des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Auswahlverfahrens bleibe, da er das zulässiger Weise aufgestellte Anforderungsprofil des § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö nicht erfülle. Sie, die Beklagte, sei verpflichtet, sich an das tarifvertraglich festgelegte Procedere bei Wechseln und Förderungen zu halten und könne nicht in ihrem Ermessen liegende Entscheidungen treffen. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Auch dies folge letztlich daraus, dass der Kläger seine Wechselmöglichkeit zwischen zwei verschiedenen Flugmustern durch den in 2009/2010 erfolgten Wechsel auf das Flugzeugmuster A bereits verbraucht habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Zusage des damaligen Flottenchefs berufen, wonach der Wechsel auf das Flugzeugmuster A „ tarifneutral “ habe erfolgen sollen. Eine solche Entscheidung habe nicht in der Kompetenz des Flottenchefs gelegen, sondern obliege ausschließlich der Personalvertretung. Diese gehe ebenfalls davon aus, dass der Wechsel des Klägers auf das Flugzeugmuster A zu einem Verbrauch des Wechselrechts nach dem TV WeFö geführt habe. Die Beklagte und Berufungsklägerin bleibt bei ihrem Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen19 Ca 6904/13, vom 25.07.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte bleibt ebenfalls bei seinem Antrag die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte hält das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 25.07.2014 für richtig und dessen Begründung durch das Arbeitsgericht für überzeugend. Der Kläger verteidigt die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe mit Rechtserwägungen. Er stellt dabei klar, dass er an seiner im Schriftsatz vom 25.05.2014 dargelegten Auffassung, dass § 6 Abs. 2 TV WeFö wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbots unwirksam sei, ausdrücklich nicht mehr festhalte. Wegen der Einzelheiten des aktuellen beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vollständigen Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 21.09.2015 und des Klägers vom 22.08. und 22.11.2015 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.2014 in Sachen 19 Ca 6908/13 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formal ordnungsgemäß und innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung tragfähig und überzeugend begründet. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils infrage zu stellen. Die Neuformulierung des Urteilstenors war aus Sicht des Berufungsgerichts lediglich zum Zwecke der Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen angezeigt. Anknüpfend an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils gilt aus Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zusammenfassend, klarstellend und ergänzend das Folgende: 1. Die Klage ist mit dem in der Berufungsinstanz zuletzt allein weiterverfolgten Hauptantrag zulässig. Es fehlt weder an einem der Feststellung durch Urteil zugänglichen ‚Rechtsverhältnis‘ noch am Feststellungsinteresse des Klägers. a. Um die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags beurteilen zu können, ist zunächst dessen Inhalt zu klären. Wie bereits aus der Formulierung des Klagehauptantrags und dessen Begründung durch den Kläger hinreichend bestimmt hervorgeht, wie bereits das Arbeitsgericht erkannt und der Kläger in seiner aktuellen Stellungnahme vom 22.08.2015 nochmals ausdrücklich klargestellt hat, begehrt der Kläger gerade nicht die Feststellung eines Rechtsanspruchs darauf, dass er – im Falle seiner Bewerbung auf eine entsprechende, von der Beklagten ausgeschriebene oder sonst angebotene Stelle – das Flugzeugmuster tatsächlich wechseln kann. Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist vielmehr das Anliegen des Klägers, sich auch weiterhin auf ausgeschriebene oder sonst angebotene, für einen Wechsel des Flugzeugmusters geeignete Stellen bewerben zu können, ohne dass die Annahme seiner Bewerbung von vornherein unter Berufung auf § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö verweigert wird mit der Begründung, dass der Kläger in 2009/2010 das Flugzeugmuster bereits einmal gewechselt habe. Gegenstand des festzustellenden Rechtsverhältnisses ist somit der Fortbestand des Rechts des Klägers, sich auf einen Wechsel des Flugzeugmusters zu bewerben. b. Dem Feststellungsbegehren des Klägers – und erst Recht dessen Zulässigkeit – kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Kläger Ansprüche aus dem TV WeFö festgestellt wissen will, obwohl es in § 5 Abs. 6 TV WeFö heißt: „ Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur der Personalvertretung zu .“ aa. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tarifnorm für sich betrachtet oder als Bestandteil des gesamten TV WeFö rechtswirksam zustande gekommen ist und welchen genauen Inhalt sie hat. Der Kläger macht nämlich mit seinem Feststellungsbegehren keinerlei „ Ansprüche aus diesem Tarifvertrag “ geltend. bb. Der geltend gemachte Bewerbungsanspruch, dessen Fortbestand der Kläger für sich festgestellt wissen will, folgt nicht aus § 8 TV WeFö oder einer anderen Norm des TV WeFö, sondern wird von den tarifvertraglichen Normen vorausgesetzt. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich auf von seinem Arbeitgeber in der Betriebsöffentlichkeit angebotene freie Stellen, Fördermaßnahmen o. ä. zu bewerben, wenn er annehmen darf, die dafür vorgesehenen Voraussetzungen etc. zu erfüllen. Dieses (Neben-)Recht gehört zu den Grundbestandteilen der Rechte und Pflichten, die jedem Arbeitsverhältnis inne wohnen, und begründen sich letztlich aus einer Reflexwirkung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Diesem allgemeinen Bewerbungsrecht entspricht, soll es nicht inhaltsleer sein, die Pflicht des Arbeitgebers, die Bewerbung zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen. cc. Es ist somit nicht der Kläger, der im vorliegenden Verfahren Ansprüche geltend macht, die er konstitutiv aus dem TV WeFö herleitet. § 5 Abs. 6 TV WeFö kann ihm schon deshalb nicht entgegen gehalten werden. dd. Im Gegenteil ist es vielmehr gerade die Beklagte , die dem Kläger entgegen hält, sie müsse künftige Bewerbungen des Klägers auf einen Wechsel des Flugzeugmusters nicht mehr annehmen, und sich hierfür auf die Tarifnorm des § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö beruft. Der Kläger seinerseits vertritt mit nachvollziehbaren Gründen die Auffassung, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö seinem Bewerbungsrecht nicht entgegen gehalten werden könne. Die Begründetheit des Feststellungsinteresses des Klägers hängt somit sehr wohl u. a. davon ab, ob in bestimmten Konstellationen eine bestimmte Tarifnorm auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Aus diesem Grunde ist auch nach der eigenen Rechtsauffassung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 21.09.2015, Seite 4., 1. Abs., Bl. 352 d. A.) ein feststellfähiges Rechtsverhältnis zweifelsfrei gegeben. c. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt dem Kläger für sein Feststellungsbegehren auch nicht das Feststellungsinteresse. aa. Der Kläger hat sich im Jahr 2013 für einen Wechsel auf das Flugzeugmuster E beworben. Die Beklagte hat seine Bewerbung unter Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö nur den einmaligen Wechsel des Flugzeugmusters vorsieht und der Kläger dieses einmalige Wechselrecht im Jahre 2009/2010 bereits verbraucht habe, nicht angenommen. bb. Der Kläger hat nach wie vor ein Interesse daran, sich künftig erneut bei entsprechenden Ausschreibungen oder Angeboten für einen Wechsel des Flugzeugmusters bewerben zu können. Die Beklagte steht, wie nicht zuletzt die von ihr eingelegte und fortgeführte Berufung dokumentiert, nach wie vor auf dem Standpunkt, dass sie wegen § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö derartige Bewerbungen des Klägers nicht beachten müsse. Je nach dem, ob das Feststellungsbegehren des Klägers begründet ist oder nicht, droht ihm somit ein Rechtsverlust. cc. Auch haben nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte schon im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung künftig fortbestehender Belastungen ihres Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse an der Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses. d. Schließlich kann dem Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht entgegen gehalten werden, dass den Regeln des TV WeFö der Rechtscharakter einer Art Auswahlrichtlinie analog § 95 Abs. 1 BetrVG zukommen mag (so LAG Köln vom 20.12.2013 – 4 Sa 628/13 -), deren Regelungsgehalt sich unmittelbar nur an die Beklagte und die ihr gegenüber stehende Personalvertretung richtet. aa. Die Tarifvertragsparteien, zu denen vorliegend auch die Beklagte selbst gehört, gehen durch den Abschluss eines Tarifvertrages eine Selbstbindung ein, die sie verpflichtet, sich an die – im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethoden zu konkretisierenden – selbstgesetzten Regeln auch zu halten. bb. Diese Bindung trifft auch die durch die Regeln des TV WeFö begünstigte – vgl. § 5 Abs. 6 TV WeFö – Personalvertretung. Auch diese darf nicht nach eigenem Gutdünken beliebig von den vorgegebenen Regeln des Tarifvertrages abweichen. cc. Diese Bindungswirkung greift insbesondere dann ein, wenn und soweit die kollektivrechtlichen Regeln des Tarifvertrages eine unmittelbare Reflexwirkung auf die Rechte Dritter entfallen. Erleidet ein Dritter durch die Anwendung kollektivrechtlicher Regeln einen eigenen Rechtsnachteil, muss er zumindest die Möglichkeit haben, die korrekte Einhaltung der vorgegebenen Kollektivregeln einzufordern. e. Warum es letztendlich deshalb an einem Feststellungsinteresse für das Begehren, sich auch künftig für einen Wechsel des Flugzeugmusters bewerben zu dürfen, fehlen soll, weil der Kläger keinen Anspruch darauf geltend macht bzw. geltend machen kann, sich auch erfolgreich zu bewerben, erschließt sich der hier zu Entscheidung berufenen Kammer nicht. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn bereits jetzt feststünde, dass eine Bewerbung des Klägers in jeder denkbaren Fallkonstellation erfolglos bleiben müsste. Dies behauptet aber auch die Beklagte nicht und ist offensichtlich nicht der Fall. 2. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, sich weiterhin in seiner Eigenschaft als Flugkapitän für einen Wechsel des Flugzeugmusters zu bewerben, wenn die Beklagte eine hierfür geeignete Stelle/Umschulung ausschreibt oder sonst anbietet. Da § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö in einer Konstellation wie der vorliegenden den Verbrauch des Wechselrechts schon inhaltlich nicht vorsieht, kann auch dahin gestellt bleiben, ob § 6 Abs. 2 TV WeFö überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist. a. Der Kläger hat zwar in seinem Schriftsatz vom 22.08.2015 seinen zuvor erhobenen Einwand, § 6 Abs. 2 TV WeFö sei wegen Verstoßes gegen das sog. Übermaßverbot für sich betrachtet rechtsunwirksam, ausdrücklich nicht weiter aufrechterhalten. Der Kläger hegt aber weiterhin, wenn auch speziell mit Zielrichtung auf § 5 Abs. 6 TV WeFö, Zweifel daran, ob die den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaften über die entsprechende Tarifzuständigkeit verfügten. Wäre der TV WeFö nicht rechtswirksam zustande gekommen und somit insgesamt unanwendbar, so wäre dem Feststellungsbegehren des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Weiteres stattzugeben gewesen; denn in diesem Fall wäre es die Beklagte, die sich zur Rechtfertigung ihrer Rechtsauffassung auf eine rechtlich nicht wirksam existierende Tarifnorm beriefe. b. Aus § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö kann aber ohnehin nicht entnommen werden, dass die dort beschriebene Wechselmöglichkeit eines Flugkapitäns zwischen verschiedenen Flugzeugmustern im Falle des Klägers verbraucht ist, weil der Kläger sich im Jahr 2009/2010 bereits auf das Flugmuster A hatte umschulen lassen. aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt bekanntlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. BAG vom 16.04.2003 – 4 AZR 325/02 -; LAG Köln vom 20.12.2013 – 4 Sa 528/13 -). bb. Der reine Wortlaut von § 6 Abs. 2 TV WeFö, wonach „ je einmal während der Kapitänszeit ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich “ ist, könnte vordergründig für die Rechtsauffassung der Beklagten sprechen, dass der Kläger für einen weiteren Wechsel des Flugzeugmusters nicht mehr in Betracht kommt; denn unstreitig hat er bereits in 2009/2010 einen Wechsel auf das Flugmuster A absolviert. cc. Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannt, dass § 6 Abs. 2 TV WeFö keine abschließende Regelung aller denkbaren Sachverhaltskonstellationen darstellt, in denen ein Wechsel des Flugzeugmusters stattfindet bzw. in Frage kommt (BAG vom 17.11.2010, 4 AZR 118/09, NZA-RR 2011, 265 Rn. 24 zum insoweit regelungsgleichen § 7 Abs. 7 Satz 1 TV WeFö Nr. 2; ebenso LAG Frankfurt vom 03.07.2012, 4 TaBV 231/11). dd. In diesem Zusammenhang stellt sich bereits die Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö überhaupt sinnvoll auch auf diejenigen Fälle angewandt werden kann, bei denen das Flugzeugmuster, auf das der Flugkapitän im Rahmen seines erstmaligen Wechsels umgeschult wurde, von der Beklagten vollständig ausgemustert wird, wie hier im Jahr 2012 geschehen. Im Falle des Klägers führte dies dazu, dass dieser ab September 2012 wieder auf dem Flugzeugmuster eingesetzt werden konnte, für das er ursprünglich geschult worden war (C ). Stellt man sich jedoch einmal theoretisch vor, dass auch dieses Flugzeugmuster C von der Beklagten bereits vollständig ausgemustert worden wäre, so führte die Rechtsauffassung der Beklagten über die Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö dazu, dass der Kläger im Zweifel fortan überhaupt nicht mehr als Flugkapitän hätte beschäftigt werden können. ee. Unabhängig davon ist § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö jedoch in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht dahin auszulegen, dass die Beschränkung auf den einmaligen Wechsel nicht für solche Arbeitnehmer gilt, bei denen der erstmalige Wechsel auf ein anderes Flugzeugmuster nicht aufgrund einer Bewerbung des Arbeitnehmers zustande gekommen ist (ebenso BAG vom 17.11.2010, 4 AZR 118/09, NZA-RR 2011, 265 Rn. 24). aaa. Dies folgt zum Einen daraus, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö ausdrücklich den Begriff „ Bewerber “ verwendet. bbb. Zum anderen unterscheidet der TV WeFö auch anderer Stelle sehr sorgfältig zwischen solchen Wechselumschulungen, die auf Bewerbungen hin stattfinden und solchen, „ die durch C veranlasst werden und für die sich der Mitarbeiter nicht beworben hat “ (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TV WeFö). ccc. Schließlich folgt dies auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Wie die Beklagte im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht selbst dargelegt hat, verfolgt die in § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö für den Normalfall bestimmte Beschränkung auf die einmalige Wechselmöglichkeit einerseits das Ziel, die mit einem solchen Wechsel verbundenen Umschulungskosten im Rahmen zu halten, zum Anderen sollen dadurch die Chancen dienstjüngerer Mitarbeiter auf einen Wechsel gestärkt werden, da diese ohne das Beschränkungskriterium aufgrund der Senioritätsregelungen ansonsten regemäßig hinter dienstälteren Kollegen zurückzustehen hätten. c. Der Wechsel des Klägers auf das Flugzeugmuster A im Zeitraum 2009/2010 erfolgte nicht aufgrund einer Bewerbung des Klägers. aa. Zunächst ist unstreitig, dass der Kläger seinerzeit das bei der Beklagten übliche formelle Procedere einer schriftlichen Bewerbung auf einem bestimmten Formular nicht durchgeführt hat. Die Einlassung der Beklagten, dass die Schriftlichkeit einer Bewerbung nicht als konstitutiv anzusehen sei und der Kläger sich ohne Weiteres auch mündlich habe bewerben können, erscheint wenig einleuchtend. Zum Einen stellt der Einwand das praktizierte förmliche Verfahren der schriftlichen Bewerbung grundsätzlich in Frage. Zum Anderen erscheint zweifelhaft, ob sich die Personalvertretung auch mit der Möglichkeit mündlicher Bewerbungen einverstanden erklärt hätte; denn es fällt auf, dass ausweislich der zu den Akten gereichten E-mail des Flottenchefs B vom 23.10.2013 an einen anderen betroffenen Flugkapitän die Personalvertretung in ihrer derzeitigen Zusammensetzung sich gerade deshalb nicht an die zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens unstreitig gegebene und durch die vorgenannte E-mail beweiskräftig belegte Zusage des Flottenchefs B , der vormalige Wechsel solle „ TV WeFö-neutral “ erfolgen, gebunden fühlt, weil sie hierzu keine schriftlichen Unterlagen auffinden könne. Jedenfalls stellt das Fehlen der üblichen schriftlichen Bewerbung aber bereits ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es an einer Bewerbung des Klägers überhaupt gefehlt hat. bb. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der unstreitigen Umstände des damaligen Wechsels des Klägers der Kläger im Zusammenhang mit seinem erstmaligen Wechsel des Flugzeugmusters auch begrifflich-inhaltlich nicht als „Bewerber“ auf einen Flugzeugmusterwechsel berücksichtigt worden ist. aaa. Unter einer ‚Bewerbung‘ ist ein ‚Antrag‘ zu verstehen, der an einen anderen mit dem Ziel gestellt wird, eine bestimmte Leistung zu erhalten, und den der andere sodann formell und inhaltlich zu überprüfen und zu bewilligen oder abzulehnen hat. bbb. Nichts davon war bei dem Wechsel des Klägers auf das Flugzeugmuster A im Jahr 2009/2010 erfüllt. Vielmehr ist unstreitig der Flottenchef der Beklagten von sich aus an den Kläger und drei andere Flugkapitäne herangetreten, um diese aufgrund eines betrieblichen Bedarfs, der nicht anderweitig gedeckt werden konnte, zu einer Umschulung und einem Wechsel auf das Flugzeugmuster A zu bewegen. Der Kläger hat also nicht seinerseits in dem zuvor beschriebenen Sinne einen Antrag gestellt, auf das Flugzeugmuster A wechseln zu dürfen, sondern ihm wurde auf Initiative der Beklagten von dieser ein entsprechendes Angebot unterbreitet, zu dem er nur Ja sagen musste. Das Angebot der Beklagten erfolgte dabei allein aus betrieblicher Notwendigkeit; denn unstreitig hätten andernfalls Zwangsumschulungen stattfinden müssen. ccc. Es kann zudem zwar letztlich dahingestellt bleiben, unterliegt aber erheblichen Zweifeln, ob die damaligen Wechselstellen zuvor überhaupt ausgeschrieben worden waren; denn die Beklagte spricht in diesem Zusammenhang von zwei ausgeschriebenen Flugkapitänstellen für das Flugzeugmuster A . Unstreitig wurden seinerzeit aber neben dem Kläger noch drei andere Flugkapitänskollegen zu einem Wechsel auf das Flugzeugmuster A animiert. d. Beim erstmaligen Wechsel des Flugzeugmusters im Jahr 2009/2010 hat somit weder formell noch inhaltlich eine vorherige ‚Bewerbung‘ des Klägers stattgefunden. Die in § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö vorgenommene Beschränkung auf eine einmalige Wechselmöglichkeit bezieht sich aber nur auf solche Wechsel, die auf eine echte Bewerbung des Flugkapitäns hin stattgefunden haben. e. Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö durch die hier für richtig gehaltene Auslegung gewahrt sind. aa. Die durch die Umschulung des Klägers auf das Flugzeugmuster A entstandenen Umschulungskosten wären auch dann angefallen, wenn der Kläger seinerzeit das Angebot des Flottenchefs zum Flugzeugmuster nicht angenommen hätte; denn dann hätten, wie im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig ist, Zwangsumschulungen stattfinden müssen. bb. Der Kläger ist bei seinem Wechsel auf das Flugzeugmuster A auch nicht in Konkurrenz mit anderen Mitarbeitern getreten. Insbesondere bestand von vornherein nicht die Gefahr, dass die Bewerbungschancen jüngerer Kollegen beeinträchtigt wurden. 3. Schließlich ist es der Beklagten auch deshalb verwehrt, die Annahme einer künftigen Bewerbung des Klägers auf ein Flugzeugmusterwechsel unter Berufung auf § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö zu verweigern, weil sie sich damit mit einem ihr zurechenbaren vorangegangenen Verhalten in Widerspruch setzte und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße. a. Unstreitig hat der damalige Flottenchef der Beklagten, der den Kläger und seine drei Flugkapitänskollegen seinerzeit für den Wechsel auf das Flugzeugmuster ARJ im Auftrag der Beklagten rekrutiert hat, dem Kläger wie seinen Kollegen zugesagt, dass der Wechsel „ TV We-Fö-neutral “ erfolgen werde, also nicht die in § 6 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö nur einmalig vorgesehene Wechselmöglichkeit verbrauche. b. Rechtsirrtümlich, aber letztendlich auch irrelevant erscheint demgegenüber der Einwand der Beklagten, die Entscheidung über die Zusage eines „ tarifneutralen Wechsels “ habe „ ausschließlich der Personalvertretung “ oblegen und der gute Glaube des Klägers an die Vollmacht des Flottenchefs werde nicht geschützt. Wie nämlich aus der E-mail des Flottenchefs vom 23.10.2013 hinreichend hervorgeht, im vorliegenden Verfahren im Übrigen aber auch unstreitig ist, war die vom Flottenchef gegebene Zusage seinerzeit nämlich mit den Gremien und insbesondere mit der Personalvertretung in ihrer damaligen Besetzung abgesprochen. 4. Die Berufung der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht erkennbar. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.