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Urteil

4 Sa 7/20

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2020:0821.4SA7.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2019 (4 Ca 3318/19) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über den Abschluss eines Arbeitsvertrages. 3 Die Beklagte ist eine große deutsche Fluggesellschaft (nachfolgend auch: „D “), deren gesellschaftsrechtlicher Sitz in K ist. Eine ihrer Flugbasen in Deutschland ist in F . Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Luftverkehr (AGVL). 4 Der Kläger, geboren am 1964, ist verheiratet und wohnhaft in S -J . Er war zunächst ab dem 02.04.1990 als Flugzeugführer bei der C Flugdienst GmbH (damals: „S ") beschäftigt. Er ist länger als seit dem 31.05.2007 Mitglied in der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC). 5 Er wechselte im November 1999 aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 12.11.1999 (Bl. 38 d.A.) und eines Anstellungsvertrags vom 15.11.1999 (Bl. 35-36 d.A.) unter Wahrnehmung seines Rechtes auf einen Musterwechsel gemäß des damals geltenden Tarifvertrages über Wechsel und Förderung als 1. Offizier auf dem Muster B 747‑400 mit Einsatzort F zur Beklagten. 6 Im März 2003 wechselte der Kläger aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 28.02.2003 (Bl. 39 d.A.) und eines Arbeitsvertrages vom 03.03.2003 (Bl. 40-41 d.A.) auf dem Muster B 757 als (Flug-)Kapitän wieder zur C Flugdienst GmbH (nachfolgend: „CF “). Dort ist der Kläger weiterhin tätig. Auch die CF war Mitglied im AGVL. 7 Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt – sowohl zur CF als auch zur Beklagten – weiterhin der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3c (nach folgend: „TV WeFö“), gültig ab 01.12.2006. Dieser regelt die Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugmustern und zwischen konzernangehörigen Fluggesellschaften sowie die Förderung zum Kapitän für die Cockpitmitarbeiter. Er lautet auszugsweise wie folgt: 8 „… 9 § 1 Seniorität 10 (1) Unter Seniorität ist eine besondere Art des Dienstalters zu verstehen, das nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzustellen und zu berücksichtigen ist. … 11 (3) Für Cockpit-Mitarbeiter der CF und CI gelten die nachfolgenden Regelungen nur nach Maßgabe der Gemeinsamen Vereinbarung vom 31.05.2007. 12 … 13 § 2 Senioritätsliste 14 (1) Jedes Jahr werden gemeinsame - nach Berufsgruppen getrennte - Senioritätslisten für alle bei D , C , LC , CI , G und LA beschäftigten Flugzeugführer (einschließlich der Fluglehrer) und Flugingenieure/CRC's, die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag Cockpit erfasst werden, erstellt. 15 (2) Innerhalb der Senioritätsliste richtet sich die Reihenfolge, in der die einzelnen Angehörigen der unter Abs. (1) genannten Gruppen aufzuführen sind, mach dem kalendermäßigen Aufeinanderfolgen der für den Wechsel bzw. die Förderung maßgebenden und nach den §§ 3 und 4 festzusetzenden Daten. 16 § 3 Festlegung der Seniorität 17 (1) Die Seniorität bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Abs. (1) genannten Gruppen (Senioritätsdaten). 18 … 19 § 5 Erstellung und Führung der Listen 20 (1) Die nach § 2 Abs. (1) erstellten Senioritätslisten werden von der D geführt und zum 01. April eines jeden Jahres dem gemeinsamen paritätischen Gremium (§ 12) zugeleitet. Danach werden sie vorläufig veröffentlicht. 21 … 22 (5) Senioritätslisten werden von der D zum 01. Juli eines jeden Jahres endgültig veröffentlicht und in Kraft gesetzt. Gleichzeitig verlieren die jeweils vorläufigen Senioritätslisten ihre Gültigkeit. 23 … 24 § 7 Förderung und Wechsel 25 (1) … 26 (2a) Für Mitarbeiter, die ihr erstes unbefristetes Arbeitsverhältnis im Bereich des TV WeFö bei der D , G , C , CI , LA D B oder LC bis zum 30.09.2017 begründet haben, gilt: 27 Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. 28 (2b) … 29 (3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster oder einem Mittelmuster auf ein Endmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen und unter Bekanntgabe des Stationierungsortes in geeigneter Weise bekannt gemacht. … 30 …. 31 (7) Erfüllen für eine Umschulung auf ein Wechselmuster mehrere geeignete Bewerber die festgesetzten Bedingungen, werden die ausgeschriebenen Stellen aus den Bewerbern auf einem Ausbildungsmuster nach der Seniorität besetzt, es sei dem, der Bewerber hat eine vorgeschriebene Verweildauer noch nicht erfüllt. Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Laufe ihrer Beschäftigung bei D , C , LC , CI oder G bereits eine oder mehrere Umschulungen auf ein Wechselmuster in ihrer Funktion (Kapitän, Copilot) erhalten haben, sind von der Auswahl ausgenommen. … 32 § 10 Bewerbung eines Mitarbeiters 33 (1) An der Auswahl für eine Förderung oder einen Musterwechsel nehmen die Mitarbeiter teil, die sich für die betreffende Förderung bzw. den Wechsel auf das Flugzeugmuster an dem jeweiligen Stationierungsort beworben haben, auf und an dem die Stelle besetzt werden soll. 34 (2) Die Bewerbung ist von dem Mitarbeiter als verbindliche Dauerbewerbung im Rahmen eines von den Gesellschaften festzulegenden einheitlichen Verfahrens abzugeben und wird unmittelbar mit der Abgabe aktiv. Der Mitarbeiter kann mehrere Bewerbungen gleichzeitig einreichen (ggf. können diese jeweils mit zeitlichen Einschränkungen (Sperren) versehen werden). 35 …. 36 § 12 Gemeinsames paritätisches Gremium der Personalvertretungen 37 (1) …. 38 (2) …. 39 (3) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur dem gemeinsamen paritätischen Gremium zu. 40 …“ 41 Im Übrigen wird bezüglich der vollständigen Textfassung des TV WeFö auf Bl. 14-30 d.A. Bezug genommen. 42 Anlässlich des Austritts der C Flugdienst GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten wurde am 31.05.2007 eine sog. „Gemeinsame Vereinbarung“ von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen (Bl 31-34 d.A). Deren Ziffer I 1 b) lautet wie folgt: 43 " Bestandsschutz für Bestandsmitarbeiter (C -Mitarbeiter, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bei C eingestellt wurden) 44 Alle Mitarbeiter, die derzeit (Stichtag: Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei C stehen und in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Nr. 1 für das Cockpitpersonal der C und C B vom 01.01.2005 fallen oder bereits einen Schulungsvertrag nach KTV‑Bedingungen abgeschlossen haben, können auch nach Ende des Fortführungszeitraums nach Ablauf der individuellen Verweildauer für ein Jahr unter Beachtung der Regelungen des TV WeFö in seiner jeweils gültigen Fassung nach Bedarf, Ausschreibungsbedingungen und Seniorität auf freie Stellen im Geltungsbereich des KTV (ohne C ) wechseln, sofern ihnen gemäß TV WeFö in seiner jeweils gültigen Fassung das Recht zum Wechsel bzw. zur Förderung in eine andere Gesellschaft zusteht. Danach bleibt dieses Recht bestehen, bis sich für den individuellen Mitarbeiter erstmalig eine konkrete Wechselmöglichkeit ergibt. Die Unterzeichner gewährleisten, dass die anspruchsberechtigten Mitarbeiter ihre Rechte auch tatsächlich wahrnehmen können." 45 Mit dieser Regelung anlässlich des Austritts der C aus dem Konzernverbund der Beklagten sollte den Piloten bei C kein ewiges oder dauerhaftes Wechselrecht zur Beklagten zugestanden werden, sondern nur ein einmaliges bzw. erstmaliges Wechselrecht im Zeitpunkt der jeweiligen Seniorität. 46 Der in der „Gemeinsamen Vereinbarung“ benannte Fortführungszeitraum endete am 08.02.2009. Die individuelle Verweildauer des Klägers ist verstrichen. 47 Das Flugzeugmuster Boeing B 747-400 ist ein Wechselmuster im Sinne des TV WeFö. 48 Im Oktober 2009 – und damit vor Ablauf von einem Jahr, gerechnet ab dem Ende der individuellen Verweildauer – bewarb sich der Kläger unbefristet entsprechend dem tarifvertraglichen Bewerbungssystem mittels einer sog. Dauerbewerbung bei der Beklagten für einen Arbeitsplatz als Kapitän auf dem Muster B 747‑400. Hierzu wird Bezug genommen auf den Ausdruck aus dem Online-Bewerbersystem Cockpit vom 08.01.2019 auf Bl. 42 d.A. Diese Bewerbung ist weiterhin aktiv. Insofern wird Bezug genommen auf den Ausdruck vom 23.07.2020 auf Bl. 288-289 d.A. 49 Im Januar 2014 erhielt der Kläger – der Briefumschlag, in dem das Schreiben war, existiert nicht mehr – per Briefpost ein auf den 21.01.2014 datiertes Schreiben der Beklagten, das auszugsweise wie folgt lautet: 50 "Sehr geehrter Herr M , 51 Wir freuen uns sehr, Sie am 20. Februar 2014 auf unserer Flotte begrüßen zu dürfen! 52 Mit diesem Schreiben bekommen Sie die ersten wichtigen Informationen von Ihrer neuen Trainingsabteilung. 53 Groundcourse Begrüßung 54 Bitte kommen Sie zur Grundcourse Begrüßung 55 am 20. Februar …“ 56 Hierbei handelt es sich um das „übliche“ Einladungsschreiben im Zusammenhang mit einem Wechsel nach dem TV WeFö, das die Beklagte verschickt. Vorliegend ging es um einen Groundcourse (GC), für einen Wechsel auf B 747. Die Beklagte behauptet, dass der Briefumschlag, in dem das Schreiben und die weiteren Unterlagen enthalten waren, ordnungsgemäß an den Kläger adressiert war. Dem Schreiben waren diverse Unterlagen beigefügt, unter anderem ein vom Kläger auszufüllendes „Datenblatt zur Einstellung“ (Bl. 55 d.A.), die mit dem folgenden Vermerk versehen waren: „Bitte die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Datenblätter umgehend – mind. 2 Wochen vor der Einstellung – an die aufnehmende Personalabteilung der neuen Gesellschaft faxen. … Ein Wechsel ist ansonsten nicht möglich !“. Wegen der weiteren Einzelheiten der beigefügten Unterlagen wird auf Bl. 45-57 d.A. Bezug genommen. Das og. Anschreiben vom 21.01.2014 ist das einzige personalisierte Schreiben in den übersandten Unterlagen. Auf den Unterlagen sind verschiedene Kontaktdaten (E-Mail-Adressen und Telefonnummern) von Ansprechpartnern in den Personalabteilungen sowohl bei C als auch bei D verzeichnet. Insofern wird Bezug genommen auf Bl. 53 d.A. 57 Ob der Kläger darüber hinaus das von der Beklagten als Anlage B1 (Bl. 113 d.A.) eingereichte Schreiben mit Datum vom 20.01.2014 erhalten hat, das auch namentlich an ihn gerichtet war und in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er entsprechend seiner Bewerbung für den am 20.02.2014 beginnenden Ground Course zur Umschulung zum Kapitän auf B 747 eingeteilt worden sei und dass diese Umschulung den Wechsel des Arbeitgebers voraussetzen würde, ist zwischen den Parteien streitig. 58 In den Tagen nach Erhalt des laut der Anrede an einen Herrn M gerichteten Schreibens versuchte der Kläger telefonisch, die Personalabteilung der Beklagten zu erreichen, um zu klären, ob dieses Schreiben tatsächlich für ihn oder Herrn M vorgesehen war. Nachdem er zunächst nur die Warteschleife erreichte, kam am 29.01.2014 ein Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Personalabteilung Frau K zustande, die dem Kläger erläuterte, dass für sein Anliegen Frau D zuständig sei, die ihn innerhalb der nächsten drei Tage zurückrufen werde. Die Herausgabe der Telefondurchwahl von Frau D an den Kläger lehnte Frau K ab. 59 Erst am 11.02.2014 meldete sich Frau D auf dem Mobiltelefon der Ehefrau des Klägers, teilte ihre Telefonnummer mit und bat um einen Rückruf des Klägers. Dieser rief am 12.02.2014 um 8:40 Uhr Frau D an, die ihm mitteilte, dass es sich bei der Anrede „Herr M “ um einen Fehler handele und tatsächlich er gemeint sei. Frau D erläuterte dem Kläger des Weiteren, sie benötige noch am selben Tage bis 14:00 Uhr die in der Anlage zum Anschreiben vom 21.01.2014 erbetenen Informationen, insbesondere das ausgefüllte Datenblatt. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Telefonats am 11.02.0214 jedoch in der Flugvorbereitung für einen Flugumlauf von F nach M (J ), der am 16.02.2014 endete. Der Kläger äußerte gegenüber Frau D , dass ihm angesichts des um 9:20 Uhr bevorstehenden Abflugs und der aktuell laufenden Flugvorbereitung die Beibringung der benötigten Unterlagen innerhalb des benannten Zeitraumes nicht möglich sei, zumal er das Datenblatt - wie auch die weiteren auszufüllenden Formblätter - nicht zur Hand hatte. Er werde dieses aber unmittelbar nach Rückkehr von seinem Flugeinsatz nach J erledigen. Frau D äußerte daraufhin, dass sein Wechselrecht bei Nichteinhaltung der Frist bis 14:00 Uhr „verwirkt“ sei, woraufhin der Kläger erneut erklärte, die Frist nicht einhalten zu können. 60 Mit E‑Mail vom 12.02.2014, die an die E-Mail-Adresse der Ehefrau des Klägers gerichtet ist, im Nachgang zu dem mit dem Kläger geführten Telefongespräch, teilte Frau D dem Kläger Folgendes mit (Bl. 114 d.A.): 61 „… bezugnehmend auf unser heutiges Telefongespräch teilen wir Ihnen nochmals mit, dass wir mit einer Frist von 7 Tagen Ihre Einstellung bei D bei der Personalvertretung vorlegen müssen, inklusive Ihrem persönlichen Datenblatt. Da dieses trotz mehrmaliger Aufforderung noch immer nicht bei uns vorliegt, müssen wir davon ausgehen, dass Sie nicht an einem Wechsel zu D interessiert sind und somit Ihr Wechselrecht nicht wahrnehmen wollen. 62 Sollten wir bis heute 14 Uhr Ihr Datenblatt nicht vorliegen haben, werden wir, um den Schulungsplatz besetzen zu können, einen anderweitigen Bewerber einteilen müssen. …“ 63 Von der E-Mail vom 12.02.2014 nahm der Kläger erst nach seiner Rückkehr von dem Flugumlauf nach J Kenntnis. 64 Mit E‑Mail vom 18.02.2014 teilte Frau D dem Kläger erneut mit, dass, da „bis heute" das Datenblatt nicht vorliege, das Wechselrecht zur Beklagten verwirkt sei (Bl. 115 d.A.). 65 In die Dauerbewerbung des Klägers als Kapitän auf dem Muster 747 -400 trug die Beklagte am 18.02.2014 eine (Firmen-)Sperre bis zum 02.01.2100 ein, die vor allem für „B744-CP-ALL-D “ und damit für einen Wechsel als Flugzeugführer auf Boeing B 747-400 gilt. Insofern wird Bezug genommen auf den Ausdruck aus dem Bewerbersystem Cockpit vom 23.04.2018 auf Bl. 128-130 d.A. und vom 23.07.2020 auf Bl. 288-289 d.A. 66 Nach der Rückkehr von seinem Flugumlauf nach J fand der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 18.02.2014 vor, das Bezug auf die beiden og. E-Mails nimmt (Bl. 58 d.A.). In diesem heißt es, da der Kläger das für den Arbeitgeberwechsel mit einer Frist von sieben Tagen vor der geplanten Einstellung erforderliche Datenblatt nicht eingereicht habe, habe er sein Wechselrecht verwirkt. 67 Im Zeitraum zwischen Februar 2014 und dem 25.01.2019 fanden bei der Beklagten 35 Kurse zur Schulung als Kapitän auf dem Muster B 747 statt. Der Kläger behauptet, dass sämtliche teilnehmenden Flugkapitäne eine geringere Seniorität als er aufweisen würden. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger bei 32 Kursen aufgrund seiner Seniorität hätte genommen werden müssen, wenn er sich denn beworben hätte. 68 Am 23.04.2018 hatte der Kläger den Senioritätsrang 655 (siehe Bl. 128 d.A.) entsprechend der Regelungen des TV WeFö. 69 Mit Schreiben der Vereinigung Cockpit vom 18.05.2018 (Bl. 116-117 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten im Hinblick auf seine Dauerbewerbung von Oktober 2009 erneut seinen – weiterhin bestehenden – Wechselwunsch geltend, der von der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2018 (Bl. 43-44, 118-119 d.A.) abgelehnt wurde. 70 Am 08.01.2019 hatte der Kläger den Senioritätsrang 599 (siehe Bl. 42 d.A.) entsprechend der Regelungen des TV WeFö. 71 Mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2019 machte der Kläger erneut sein Wechselbegehren geltend (Bl. 59-61 d.A.). Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 06.02.2019 abermals ab (Bl. 62-63 d.A.), ua. auch mit der Begründung, dass nach § 12 Abs. 3 TV WeFö Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nur dem sog. gemeinsamen paritätischen Gremium zustünden. 72 Per 25.06.2019 und 05.08.2019 wurden von der Beklagten jeweils 2-6 Kapitäne und per 22.05.2019, 15.07.2019, 02.09.2019 und 07.10.2019 wurde sogar jeweils 6-10 Kapitäne von der Beklagten zu Umschulung auf B 747-400 genommen. Insofern wird auf Anlage K4 auf Bl. 37 d.A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, dass seine damalige Seniorität höher als die sämtlicher Teilnehmer an den verschiedenen Groundcoursen im Jahre 2019 war. 73 Am 21.04.2020 hatte der Kläger den Senioritätsrang 535 (siehe Bl. 259 d.A.) entsprechend der Regelungen des TV WeFö. Per 01.07.2020 ist der Kläger auf den Rang 465 gestiegen. 74 Mit seiner am 24.05.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift vom 23.05.2019, die der Beklagten am 17.06.2019 zugestellt wurde (Bl. 84 d.A.), verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten als Flugzeugführer/Kapitän auf dem Muster Boeing B 747-400 weiter. Er macht geltend, sein Anspruch folge aus der Gemeinsamen Vereinbarung in Verbindung mit den Bestimmungen des TV WeFö, denn in seiner heutigen Funktion habe er noch keinen Musterwechsel absolviert. Es habe auch bislang keine konkrete Wechselmöglichkeit bestanden. Insbesondere sei im Januar 2014, als er das an Herrn M gerichtete Schreiben erhalten habe, nicht klar gewesen, dass tatsächlich er gemeint gewesen sei. Dass ein Telefongespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin Frau D tatsächlich erst am 12.02.2014 zustande gekommen sei, um den Sachverhalt zu klären, sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Die sodann von Frau D gesetzte Frist, das Datenblatt bis 14:00 Uhr desselben Tages einzureichen, sei ihm auf Grund des Flugumlaufs nach J , den er habe wahrnehmen müssen, nicht möglich gewesen. Der Kläger hat behauptet, dass die Formulierung des Klageantrages wörtlich den Vertragsinhalt des bei der Beklagten verwendeten Musters wiedergibt. 75 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 76 1. Die Beklagte zu verurteilen, das wie folgt unterbreitete Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages: 77 78 1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung 79 (1) Herr Sch wird ab sofort als Flugzeugführer in Frankfurt beschäftigt und auf B747-400 geschult. Nach erfolgreicher Umschulung wird Herr Schimmel als Kapitän auf B747-400 in F eingesetzt. 80 (2) L kann Herrn Sch auf einem anderen Flugzeugmuster, an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen beschäftigen. 81 2. Rechte und Pflichten 82 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der L in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages. 83 3. Vergütung 84 (1) Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit wird Herr Sch in die Beschäftigungsgruppe der Kapitäne gem. geltendem VTV eingruppiert. 85 (2) Die monatliche Vergütung beträgt 86 EUR 16.498,25 Grundvergütung 87 EUR 19.187,47 Gesamtvergütung 88 4. Betriebliche Altersversorgung 89 L sagt Herrn Sch eine betriebliche Altersversorgung zu. Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem Tarifvertrag Betriebliche Altersversorgung. 90 Das im Rahmen der L -Betriebsrente versorgungsfähige Entgelt wird in der Vergütungsabrechnung ausgewiesen. 91 5. Überleitung 92 (1) Die bisher bei der C Flugdienst GmbH (C ) geführte Personalakte (incl. Fliegerakte) wird übernommen, ohne dass Bestandteile daraus entfernt werden. Rechtsfolgen aus arbeitsrechtlichen Maßnahmen der C erstrecken sich ohne Einschränkung auch auf das Arbeitsverhältnis mit der L . 93 (2) Alle bei der C durch Zeitablauf erworbenen Anwartschaften bleiben bei L erhalten. 94 6. Beendigung der Umschulung 95 Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Umschulung zum Kapitän auf B747-400 endet dieser Arbeitsvertrag mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des nicht erfolgreichen Umschulungsabschlusses. Die C Flugdienst GmbH wird Herrn Sch in diesem Fall mit Wirkung des Folgetages wieder übernehmen.“ 96 anzunehmen. 97 hilfsweise 98 2. die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag, wonach sie den Kläger als Flugkapitän auf ihrem Muster B 747‑400 schult und nach erfolgreicher Umschulung als Kapitän auf B 747‑400 in F einsetzt, dies im Übrigen auf der Grundlage der für sie für die Beschäftigung von Cockpitpersonal geltenden Tarifverträgen sowie mit der Maßgabe, dass dieser Arbeitsvertrag bei nicht erfolgreichem Abschluss der Umschulung zum Kapitän auf B 747‑400 mit Bekanntgabe des nicht erfolgreichen Umschulungsabschlusses endet, abzuschließen; 99 weiter hilfsweise, 100 3) a) dem Kläger für den Erwerb der Musterberechtigung als verantwortlicher Flugzeugführer für das Flugzeug Boeing B 747‑400 nach den dafür maßgeblichen Regelungen praktisch und theoretisch einschließlich des erforderlichen Simulatortrainings bis zur Prüfungsreife unter entsprechender Freistellung von anderweitigen Flugdiensten zu schulen; 101 b) nach Abschluss der Schulung gemäß a) den Kläger zur Prüfung für den Erwerb der Musterberechtigung als verantwortlicher Flugzeugführer für das Flugzeug Boeing B 747‑400 bei dem Luftfahrtbundesamt anzumelden, den für die Prüfung erforderlichen Simulatorplatz einschließlich der Besetzung des Copilotenplatzes für die Durchführung der Prüfung im Flugsimulator zu stellen; 102 c) den Kläger nach Abschluss der Prüfung gemäß b) als Flugkapitän auf ihrem Flugzeugmuster Boeing B 747‑400 mit Einsatzort in F auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses und insgesamt nach den für sie geltenden tarifvertraglichen Regelung für das bei ihr beschäftigte Cockpitpersonal zu beschäftigen; 103 4. dabei den Kläger gemäß den bei ihr geltenden Tarifverträgen für das Cockpitpersonal zu entlohnen. 104 Die Beklagte hat beantragt, 105 die Klage abzuweisen. 106 Sie hat die Auffassung vertreten, ein Wechselanspruch des Klägers sei nicht gegeben. Er folge insbesondere nicht aus der Gemeinsamen Vereinbarung in Verbindung mit den Bestimmungen des TV WeFö. Denn auch nach der Gemeinsamen Vereinbarung bestehe das Wechselrecht für den individuellen Mitarbeiter nur, bis sich erstmalig eine konkrete Wechselmöglichkeit ergebe. Diese habe für den Kläger Anfang des Jahres 2014 bestanden. Da er die Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, sei sein Anspruch erloschen, was die Beklagte als „Verwirkung“ bezeichnet hat. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger ein an „Herrn M “ gerichtetes Schreiben erhalten habe. Denn jedenfalls habe der Kläger die Unterlagen, die für den damaligen Wechsel erforderlich gewesen wären, nicht an die Beklagte überreicht. Hierzu hat die Beklagte weiter behauptet, der Kläger habe neben dem an Herrn M adressierten Schreiben auch noch ein gesondertes Anschreiben über die Wechselmöglichkeit erhalten, in dem er persönlich angesprochen worden sei. Zudem sei der Kläger mehrfach, so mit E‑Mails vom 12.02.2014 und 18.02.2014 sowie in dem Telefonat mit Frau D darauf hingewiesen worden, dass der Wechsel nur stattfinden könne, wenn das entsprechende Datenblatt und die weiteren Informationen eingereicht würden. Zudem hätten dem Kläger, um hinsichtlich der unklaren Adressierung Rücksprache zu nehmen, umfangreiche Informationsmöglichkeiten zur Verfügung vor dem 12.02.2014 gestanden, die er nicht genutzt habe. So seien im Anschreiben vom 21.01.2014 zwei Sachbearbeiterinnen bei der Trainingsabteilung benannt gewesen, jeweils mit E‑Mail‑Adresse und Telefonnummer. Daneben seien im Informationsschreiben Ansprechpartner sowohl bei der Personalabteilung der L Passage als auch der C benannt worden. Warum er diese Möglichkeiten nicht zeitnah genutzt habe, sei der Beklagten nicht erklärlich. In jedem Fall aber sei dem Kläger aufgrund der vorliegenden Unterlagen ersichtlich gewesen, dass ein Wechsel nur möglich sei, wenn die Unterlagen rechtzeitig und vollständig übermittelt würden, was nicht erfolgt sei. Schließlich habe der Kläger auch in den fünf Jahren nach dem Jahre 2014 sein aus seiner Sicht bestehendes Wechselrecht nicht wahrgenommen. Die Beklagte hat insoweit vorsorglich die Einrede der Verjährung sowie den Einwand der Verwirkung erhoben. 107 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.11.2019 (4 Ca 3318/19) die Beklagte verurteilt, das streitgegenständliche Vertragsangebot des Klägers gemäß des Hauptantrages anzunehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Klage begründet sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf Abgabe der beantragen Willenserklärung bzw. auf Abschluss des im Antrag formulierten Arbeitsvertrags mit der Beklagten aus der Gemeinsamen Vereinbarung vom 31.05.2007 in Verbindung mit der Ziffer I 1 b) TV WeFö vom 01.12.2006, die unstreitig kraft beidseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden. Die Voraussetzungen für einen Wechsel nach den Bestimmungen des TV WeFö von der C zur Beklagten als Kapitän auf dem Flugzeugmuster B 747‑400 hatte der Kläger, der seit dem Jahr 2009 eine entsprechende Dauerbewerbung unterhielt, bereits im Jahr 2014 unstreitig erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt stand bei der Beklagten auch eine entsprechende Stelle, auf die der Kläger hätte wechseln können, zur Verfügung. Trotz dieser objektiv vorhandenen Rahmenbedingungen konnte der Kläger sein Wechselrecht nicht wahrnehmen, da die Beklagte entgegen ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung aus der Gemeinsamen Vereinbarung nicht alles unternommen habe, um zu gewährleisten, dass der anspruchsberechtigte Kläger sein Wechselrecht tatsächlich wahrnehmen konnte. Unstreitig ist, dass der Kläger ein Schreiben mit Datum vom 21.01.2014 erhalten hat, das eine Einladung zur Groundcourse‑Begrüßung bei der Beklagten am 20.02.2014 beinhaltete und dem weitere Unterlagen über den bevorstehenden Wechsel zur Beklagten beigefügt waren. Unter diesen Unterlagen befand sich Datenblätter zur Einstellung, die mit dem Hinweis versehen waren, dass die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Datenblätter umgehend, mindestens zwei Wochen vor der Einstellung, an die aufnehmende Personalabteilung der neuen Gesellschaft gefaxt werden müssten, da ein Wechsel ansonsten nicht möglich sei. Allerdings war das Schreiben der Beklagten vom 21.01.2014 namentlich nicht an den Kläger, sondern an „Herrn M “ gerichtet. Der Kläger versuchte in den folgenden Tagen über die Personalabteilung der Beklagten eine Klärung der Frage zu erreichen. Tatsächlich meldete sich die zuständige Mitarbeiterin, Frau D , aber erst am 11.02.2014 auf dem Mobiltelefon der Ehefrau des Klägers und bat unter Mitteilung ihrer Telefonnummer um Rückruf. Zu diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten mitgeteilte 2‑Wochenfrist vor dem Wechsel bereits abgelaufen. Erst am 12.02.2014 um 8:40 Uhr fand ein Telefonat zwischen dem Kläger und Frau D statt, in dem der Kläger die Klarstellung erhielt, dass es sich im Anschreiben um einen Fehler handele und tatsächlich er und nicht Herr M gemeint gewesen sei. Die Frist, die auszufüllenden Unterlagen, insbesondere das Datenblatt am gleichen Tage bis 14:00 Uhr zu übersenden, war dem Kläger unmöglich, da er sich zu diesem Zeitpunkt in der Flugvorbereitung zu einem Umlauf von F nach M (Jamaika) befand und keinen Zugriff auf die Unterlagen hatte. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dem Kläger sei ein weiteres, ihn über den bevorstehenden Wechsel unterrichtendes Schreiben Ende Januar 2014 zugegangen, das auch an seinen Namen adressiert gewesen sei, fehlt es an konkretem Sachvortrag über den Zugang dieses Schreibens an den Kläger nebst geeigneten Beweisantritten. Das Wechselrecht des Klägers sei auch weder verjährt noch verwirkt. Der durch die Abgabe einer Willenserklärung zu verwirklichende Wechselanspruch sei auch mit dem geltend gemachten Arbeitsvertragsinhalt begründet, da es dem bei der Beklagten verwendeten üblichen Vertragsmuster entspricht. Im Übrigen wird bezüglich des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie bezüglich der Entscheidungsgründe auf das angefochtene Urteil auf Bl. 145-158 d.A. Bezug genommen. 108 Gegen dieses der Beklagten am 03.01.2020 zugestellte Urteil hat sie mit am 07.01.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat ihre Berufung – nach ordnungsgemäß beantragter und bewilligter Fristverlängerung bis zum 03.04.2020 – mit am 02.04.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 109 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag. Sie weist darauf hin, dass dem Kläger anlässlich seiner Wechsel in den Jahren 1999 und 2003 das Prozedere nach dem TV WeFö bekannt sei. Das Schreiben vom 21.01.2014 sei für den Kläger bestimmt gewesen. Etwaige Unstimmigkeiten hätte er sofort per E-Mail klären können. Die Kontaktmöglichkeiten waren den Anlagen beigefügt. Die Beklagte könne nicht verstehen, warum der Kläger bis zum 11./12.02.2014 abgewartet und sich nur auf telefonische Rückfragen beschränkt habe, da ihm klar gewesen sein müsste, dass er die gesetzten Fristen nicht würde wahren können. Selbst trotz seiner Zweifel hätte der Kläger ohne weiteres das Datenblatt ausfüllen können. In dem Telefonat am 12.02.2014 habe er weder um Fristverlängerung gebeten noch klar mitgeteilt, dass er den Wechsel durchführen wolle. Deshalb sei ihm abermals in der E-Mail vom 12.02.2014 mitgeteilt worden, dass ein anderer Bewerber benachrichtigt würde, wenn er nicht umgehend das Datenblatt übermittelt. Der Kläger und nicht die Beklagte hätte zu wenig getan, um seinen Wechsel zu vollziehen, wenn er denn gewollt gewesen wäre. Auch in der Folgezeit bis zum Jahr 2018 habe der Kläger sich nicht weiter gerührt. Er habe nach Auffassung der Beklagten sein einmaliges und erstmaliges Wechselrecht nach dem TV WeFö – bewusst – versäumt und damit das entsprechende (Vertrags-)Angebot der Beklagten nicht angenommen. Jedenfalls bestünde derzeit aufgrund der Corona-Pandemie kein Bedarf an Flugzeugführern auf B 747-400, so dass auf absehbare Zeit keine Kapitänsstellen auf B 747-400 ausgeschrieben werden würden. Die Beklagte wendet im Übrigen bzgl. des Wechselrechts insbesondere Verjährung und Verwirkung ein, da bei letzterem sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben seien. So habe sich der Kläger jahrelang nicht gegen die im Bewerbungssystem eingetragene (Firmen-)Sperre trotz positiver Kenntnis gewehrt. Soweit die Beklagte schließlich behauptet hat, es gäbe die Dauerbewerbung des Klägers nicht mehr und er würde auch nicht in den Senioritätslisten nach dem TV WeFö geführt, hat sie diese Einwände im Berufungsverfahren fallen gelassen. 110 Die Beklagte beantragt, 111 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2019 (4 Ca 3318/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. 112 Der Kläger beantragt, 113 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 114 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag. Er weist darauf hin, dass aus dem Wechsel im Jahre 1999 von der Beklagten zur C nicht geschlossen werden könne, wie rund 15 Jahre später das Wechselprozedere ablaufen soll. Der Kläger weist zudem darauf hin, dass er in dem Schreiben vom 21.01.2014 nicht persönlich, sondern ein Dritter angesprochen wurde. Er habe erst am 12.02.2014 erfahren, nachdem er überobligatorisch der Beklagten hinterhertelefoniert hatte, dass das Schreiben ihm gegolten habe und er als Adressat gemeint sei. Ihm wäre es nicht eingefallen, eine Einladung, die an einem Herrn M gerichtet ist, anzunehmen. Er hätte das Datenblatt am 18.02.2014 nach seiner Rückkehr aus J auch übermittelt, wenn denn die Beklagte nicht darauf bestanden hätte, die Unterlagen bis zum 12.02.2014 um 14:00 Uhr zu erhalten, wobei Frau D n aufgrund der Mitteilung des Klägers wusste, dass er wegen des Fluges nach J diese Frist nicht einhalten konnte. Auch handele es sich um ein Einladungsschreiben der Beklagten und nicht um ein Vertragsangebot. Die Verpflichtung aus der „Gemeinsamen Vereinbarung“ vom 31.05.2007 würde vor allem bedeuten, dass die Beklagte den Kläger bzw. den Arbeitnehmer namentlich in den Anschreiben und den Unterlagen bezeichnet. Die Dauerbewerbung des Klägers würde weiterhin im System der Beklagten stehen und sei vom Kläger niemals zurückgezogen worden, so dass auch eine Verwirkung ausscheiden würde. Der Kläger stellt klar, dass er eine Stelle als Flugkapitän, wie sie bei Klageerhebung frei war und ihm heute noch aufgrund seiner Seniorität gewährt werden könne, begehrt. Aufgrund seiner Seniorität habe er einen Anspruch auf jeden bei der Beklagten zu besetzenden Kapitänsarbeitsplatz auf B 747-400 und zwar so lange, bis sich erstmals eine konkrete Wechselmöglichkeit für ihn ergibt. Er verweist im Übrigen, soweit die Beklagte auf § 12 Abs. 3 TV WeFö Bezug nimmt, darauf, dass Anspruchsgrundlage der Tarifvertrag „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 sei, zumal dort ausdrücklich „anspruchsberechtigte Mitarbeiter“ bezeichnet sind. Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren noch Groundcourse für Kapitäne auf B 747-400 geplant gewesen. Er stellt daher klar, dass im Klageantrag zu Ziff. 1.1.1 die Worte „ab sofort“ gemeint sind „ab Zustellung der Klageschrift vom 23.05.2019“. 115 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 116 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 117 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist. 118 A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. ArbGG) und ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). 119 B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. 120 I. Der auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Er genügt insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 121 1. Geht es – wie vorliegend – um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Vertrag notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“ und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung. Die Art der Arbeitsleistung kann sich – mittelbar – auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 7 AZR 169/11, Rn. 20, juris). Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Nimmt der Kläger in seinen Klageantrag über den für den Abschluss eines Arbeitsvertrags notwendigen Mindestinhalt noch weitere Arbeitsbedingungen auf, müssen diese bestimmt bezeichnet sein. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann – wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen – die Klagebegründung herangezogen werden (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 7 AZR 169/11, Rn. 20, juris; siehe zum Gesamten: BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 9 AZR 564/12, Rn. 17 mwN, juris). 122 2. Daran gemessen hat der Kläger den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags umfangreich und bestimmt beschrieben, zumal sich der Kläger – angesichts von § 138 Abs. 3 ZPO von der Beklagten zugestanden – an einem Arbeitsvertragsmuster der Beklagten orientiert hat. Der Vertrag soll mit Wirkung „ab sofort“ geschlossen werden, was der Kläger dahingehend präzisiert hat, dass der Vertrag ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage (17.06.2019) geschlossen werden soll. Die von dem Kläger verlangte Beschäftigung als Flugzeugführer auf Boeing B 747-400 mit Stationierungsort in F in Vollzeittätigkeit ist ebenfalls angegeben. Die weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) und dem Vergütungstarifvertrag (VTV). Auch bezüglich der betrieblichen Altersversorgung verweist der Kläger zulässigerweise auf einen Tarifvertrag. Damit macht der Kläger, zumal beide Parteien tarifgebunden sind, hinreichend deutlich mit welchen inhaltlichen Regelungen der Arbeitsvertrag zustande kommen soll. Dies gilt insbesondere für den sozialen Besitzstand und die bislang bei C erworbenen Anwartschaften. Schließlich enthält das Angebot des Klägers auch eine auflösende Bedingung für den Fall, dass er die Umschulung auf B 747-400 nicht erfolgreich bestehen sollte. 123 II. Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, bereits im Hauptantrag begründet. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich der Annahme des Vertragsangebots des Klägers zum Wechsel des Vertragsarbeitgebers und zum Wechsel des Flugzeugmusters ergibt sich aus Ziffer I 1 b) des Tarifvertrages „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 iVm. dem TV WeFö vom 01.12.2006. Hiernach bleibt für Mitarbeiter der C ein ihnen gemäß dem TV WeFö in seiner jeweils gültigen Fassung zustehendes Recht zum Wechsel bzw. zur Förderung in eine andere (frühere Konzern-)Gesellschaft auch über den am 08.02.2009 endenden sog. Fortführungszeitraum hinaus bestehen („Bestandsschutz“), bis sich für den individuellen und anspruchsberechtigten Mitarbeiter erstmalig eine konkrete Wechselmöglichkeit ergibt. 124 1. Der Begründetheit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung rückwirkend zum 17.06.2019, dh. zum Zeitpinkt der Rechtshängigkeit der Klage, erfolgen soll. 125 a) Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 9 AZR 564/12, Rn. 33, juris; BAG, Urteil vom 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10, Rn. 26 mwN, juris). Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG, Urteil vom 24. April 2013 – 7 AZR 523/11, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 155/09, Rn. 35, juris). Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang des Angebots voraus. 126 b) Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt. Der Beklagten ist das Vertragsangebot des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke eines Flugzeugmusterwechsels nach dem TV WeFö vor dem 17.06.2010 zugegangen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.01.2019 gegenüber der Beklagten seinen Wechsel als Flugzeugführer auf dem Wechselmuster B 747-400 nach dem TV WeFö beantragt. 127 Der Wortlaut des Schreibens, mit dem der Kläger sein Wechselrecht geltend machte, hindert die Annahme eines Vertragsangebots iSv. § 145 BGB nicht. Seine Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB führt zu einem hinreichend konkreten Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Aus dem Hinweis auf seinen Anspruch auf dien TV WeFö, die jetzige Position des Klägers als Flugkapitän bei der C und die Angabe der B 747-400 als Wechselmuster mit Stationierungsort in F wurde deutlich, dass der Kläger nunmehr zeitnah wieder ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingehen wollte. Die Geltendmachung des Wechselrechts kann auf Grundlage des TV WeFö nur so verstanden werden, dass der Kläger zu den aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit maßgebenden tarifvertraglichen Regelungen (dh. Manteltarifvertrag und Vergütungstarifvertrag) beschäftigt werden wollte. Diese Regelungen sind der Beklagten bekannt und mussten von dem Kläger daher nicht näher angegeben werden. Das hat auch die Beklagte selbst so gesehen, denn sie hat die Geltendmachung des Wechselrechts ausweislich des Ablehnungsschreibens vom 06.02.2019 nicht mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit, sondern mangels eines noch bestehenden Wechselrechts abgelehnt. 128 2. Sowohl der Tarifvertrag „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 als auch der TV WeFö vom 01.12.2006 gelten für die Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Der Kläger ist länger als seit dem 31.05.2007 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Sowohl sein jetziger Arbeitgeber (C ) als auch die Beklagte sind bzw. waren Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. 129 3. Der Kläger stand am 31.05.2007 – im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages „Gemeinsame Vereinbarung“ in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur C 130 4. Die (individuelle) Verweildauer von einem Jahr seit dem letzten Wechsel nach dem TV WeFö ist nach Ziffer I 1 b) des Tarifvertrages „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 iVm. § 7 Abs. 7 TV WeFö erfüllt. 131 5. Der Kläger hat in seiner heutigen Funktion als Flugkapitän noch keinen Flugzeugmusterwechsel nach dem TV WeFö gemacht. 132 6. Bei der Beklagten bestand in dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Wechselanspruch zuletzt geltend gemacht hat und zu dem das Vertragsangebot angenommen werden soll (dh. am 17.06.2019), ein Bedarf an Flugzeugführern auf Boeing B 747-400. Die Beklagte hatte freie Stellen iSv. Ziffer I 1 b) des Tarifvertrages „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007, da sie jeweils 2-6 Kapitäne per 25.06.2019 und 05.08.2019 und per 22.05.2019, 15.07.2019, 02.09.2019 und 07.10.2019 sogar jeweils 6-10 Kapitäne einem Groundcourse zur Umschulung auf B 747-400 zugewiesen hat. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie benötige sie auf absehbare Zeit keine neuen Flugzeugführer auf Boeing B 747-400 ist dies unbeachtlich, da der Kläger angesichts von § 311a BGB zulässigerweise den rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages begehrt. 133 7. Der Kläger hat auch die höchste Seniorität iSv. §§ 1 Abs.1, Abs. 3, 2, 3, 5 TV WeFö aller Flugzeugführer, die die Beklagte im Jahre 2019 auf B 747-400 geschult hat. Der Kläger hat dies im Hinblick auf § 138 Abs. 3 ZPO unwidersprochen behauptet. Am 08.01.2019 hatte der Kläger bereits den Senioritätsrang 599 (siehe Bl. 42 d.A.) entsprechend der genannten Regelungen des TV WeFö, wonach das sog. gemeinsame paritätische Gremium jährlich die entsprechenden Listen veröffentlicht. Auch die Beklagte selbst hat behauptet, dass der Kläger bei 32 von 35 im Zeitraum zwischen Februar 2014 und dem 25.01.2019 stattgefundenen Kurse zur Schulung als Kapitän auf dem Muster B 747 aufgrund seiner Seniorität hätte genommen werden müssen, wenn er sich denn beworben hätte. Wenn der Kläger sogar bei einer geringeren Seniorität in den Vorjahren hätte ausgewählt werden müssen, gilt dies erst bei einer nunmehr höheren Seniorität. Jedenfalls ist die Beklagte dem nicht erheblich entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). 134 8. Der Kläger hat ferner iSv. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 TV WeFö eine sog. Dauerbewerbung bzgl. der begehrten Position als Flugzeugführer auf B 747-400 mit Stationierungsort F in abgegeben, die seit Oktober 2009 im Online-Bewerbungssystem der Beklagten aktiv ist und auch derzeit noch aktiv ist. Sofern und soweit die Beklagte diese Dauerbewerbung mit einer (Firmen-)Sperre versehen hat und diese (Firmen-)Sperre auch für den Musterwechsel auf B 747-400 in F gelten sollte, hat sich die Beklagte hierfür auf keine – tarifvertragliche – Rechtsgrundlage berufen. Soweit die Beklagte diese (Firmen-)Sperre mit den Ereignisse aus Januar und Februar 2014 im Zusammenhang mit der damaligen Einladung Klägers zu einem Groundcourse begründet, ergibt sich aus den nachfolgenden Darlegungen, dass es keine sachlichen Gründe für eine Bewerbungssperre des Klägers durch die Beklagte gibt. 135 9. Nach der Regelung unter Ziffer I 1 b) des Tarifvertrages „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 bleibt für Mitarbeiter der C ein ihnen gemäß dem TV WeFö in seiner jeweils gültigen Fassung zustehendes Recht zum Wechsel bzw. zur Förderung in eine andere (Konzern-)Gesellschaft auch über den am 08.02.2009 endenden sog. Fortführungszeitraum hinaus bestehen, bis sich für den individuellen Mitarbeiter erstmalig eine konkrete Wechselmöglichkeit ergibt. Dies war im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage der Fall. Soweit die Beklagte einwendet, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen für einen Wechsel nach den Bestimmungen des TV WeFö von der C zur Beklagten als Flugkapitän auf dem Flugzeugmuster B 747‑400 bei dem Kläger bereits im Jahr 2014 unstreitig erfüllt waren, und dass damals auch eine entsprechende Stelle, auf die der Kläger hätte wechseln können, zur Verfügung gestanden hat, besteht das tarifvertragliche Wechselrecht des Klägers dennoch weiterhin. Der Kläger konnte damals sein Wechselrecht nicht wahrnehmen, da die Beklagte entgegen ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung aus Ziffer I 1 b) der „Gemeinsamen Vereinbarung“ vom 31.05.2007 nicht alles unternommen hat, um zu gewährleisten, dass der anspruchsberechtigte Kläger sein Wechselrecht tatsächlich wahrnehmen konnte. 136 a) Unstreitig hat der Kläger im Januar 2014 ein Schreiben der Beklagten vom 21.01.2014 erhalten, das eine Einladung zu einem Groundcourse bei der Beklagten am 20.02.2014 beinhaltete und dem weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wechsel zur Beklagten beigefügt waren. Unter diesen Unterlagen befanden sich – leere – Datenblätter zur Einstellung, die mit dem Hinweis versehen waren, dass die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Datenblätter umgehend, mindestens zwei Wochen vor der Einstellung, an die aufnehmende Personalabteilung der neuen Gesellschaft gefaxt werden müssten, da ein Wechsel ansonsten nicht möglich sei. Das einzig personalisierte Schreiben war das Schreiben vom 21.01.2014. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dem Kläger sei ein weiteres, ihn über den bevorstehenden Wechsel unterrichtendes Schreiben Ende Januar 2014 zugegangen, das auch an seinen Namen adressiert gewesen sei, fehlt es auch im Berufungsrechtszug an konkretem Sachvortrag über den Zugang dieses Schreibens an den Kläger nebst geeigneter Beweisantritte. Das Schreiben vom 21.01.2014 war allerdings in der Anrede namentlich nicht an den Kläger, sondern an einem „Herrn M “ gerichtet. Ob der Briefumschlag, in dem das Schreiben enthalten, den Namen und die Anschrift des Klägers aufwies, kann nicht mehr aufgeklärt werden. Da der Kläger ein Schreiben erhalten hatte, das nicht an ihn gerichtet war, versuchte er in den folgenden Tagen – überobligationsmäßig – über die Personalabteilung der Beklagten eine Klärung der Frage zu erreichen, ob das Schreiben vom 21.01.2014 tatsächlich für den angesprochenen „Herrn M “ bestimmt gewesen sein oder ob sich das Schreiben tatsächlich an ihn richten sollte. Von der zunächst am 29.01.2014 erreichten Mitarbeiterin Frau K erhielt der Kläger die gewünschte Klarstellung nicht, da Frau K ihn an die zuständige Mitarbeiterin Frau D verwies und einen Rückruf dieser Mitarbeiterin ankündigte. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch nach den Darlegungen der Beklagten noch ausreichend Zeit bestanden, die Unterlagen auszufüllen und der Beklagten zukommen zu lassen. Tatsächlich meldete sich Frau D aber erst am 11.02.2014 auf dem Mobiltelefon der Ehefrau des Klägers und bat unter Mitteilung ihrer Telefonnummer um einen Rückruf des Klägers. Zu diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten mitgeteilte 2‑Wochen-Frist vor dem Wechsel des Vertragsarbeitgebers aber bereits abgelaufen. Erst am nächsten Morgen, dh. am 12.02.2014 um 8:40 Uhr, fand ein Telefonat zwischen dem Kläger und Frau D statt, in dem der Kläger nunmehr erstmals die Klarstellung erhielt, dass es sich bei der Anrede im Schreiben vom 21.01.2014 um einen Fehler handele und tatsächlich er und nicht Herr M gemeint gewesen sei. Soweit Frau D dem Kläger in diesem Telefonat mitteilte, dass sie für den Wechsel die auszufüllenden Unterlagen, insbesondere das Datenblatt am gleichen Tage bis 14:00 Uhr benötige, da ein Wechsel ansonsten nicht mehr erfolgen könne, war dem Kläger die Einhaltung dieser neuerlichen Frist ebenfalls nicht möglich, da er sich zu diesem Zeitpunkt in der Flugvorbereitung zu einem Umlauf von F nach M (J ) befand und keinen Zugriff auf die Unterlagen hatte. 137 b) Angesichts dieses Geschehensablauf war es dem Kläger nicht tatsächlich möglich, wie das Arbeitsgericht zurecht erkannt hat, die im Zeitraum Januar/Februar 2014 bestehende Wechselmöglichkeit zur Beklagten konkret auszuüben, wie es Ziffer I 1 b) des Tarifvertrages „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 vorsieht. Maßgebliche Fehlursache hierfür war es zum einen, dass die Beklagte das Anschreiben vom 21.01.2014 nebst Unterlagen, aus denen keine weitere Personalisierung ersichtlich war, nicht an den Kläger, sondern irrtümlich an einen Herrn M und damit an einem Dritten gerichtet hat. Bei dem Drucken und Versenden von Serienbriefen kann von einem weltweit agierenden Unternehmen erwartet werden, dass es sorgfältig arbeitet, zumal der Kläger aufgrund seiner – zu diesem Zeitpunkt – bereits seit über 4 Jahre laufenden Dauerbewerbung zum Jahresbeginn 2014 nicht mit einem derartigen Schreiben rechnen musste. Es ist für die Berufungskammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger auf ein Schreiben, das er zwar erhalten hat, das aber nicht an ihn gerichtet ist, zunächst nicht weiter reagiert, so dass der Kläger auch nicht „auf gut Glück“ einfach mal so die Unterlagen und insbesondere das Datenblatt hätte ausfüllen müssen, um aufgrund der Reaktion der Beklagten dann festzustellen, ob sich das Schreiben vom 21.01.2014 tatsächlich an ihn richtete. Die Beklagte hat ferner eine Verzögerung des aufgrund der Fehladressierung resultierenden Klärungsbedarfs dadurch herbeigeführt, dass der am 29.01.2014 von Frau K angekündigte Rückruf der zuständigen Mitarbeiterhin von Frau D erst zwölf Tage später und auch hierbei zunächst auf dem Mobiltelefon der Ehefrau des Klägers erfolgte, so dass das klärende Gespräch zwischen dem Kläger und Frau D erst am Morgen des 12.02.2014, also nach Ablauf der von der Beklagten dem Kläger selbst mitgeteilten Frist von zwei Wochen vor dem avisierten Wechsel, erfolgte. Dass der sich in der Flugvorbereitung für einen Umlauf nach J befindliche Kläger am 12.02.2014 die erbetenen Unterlagen nicht unmittelbar übersenden konnte, ist von diesem ebenfalls nicht zu vertreten. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger bis zu seinem Gespräch mit Frau K am 29.01.2014 einige Zeit hat verstreichen lassen, kann dies dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Der Kläger musste auf ein nicht an ihn gerichtetes Schreiben überhaupt nicht reagieren. Wenn er sich dann doch kümmert, darf der Kläger auch die Kommunikationsmittel auswählen, die er für richtig erachtet. Er musste – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht auf E-Mails ausweichen, wenn die Telefonanrufe ergebnislos verliefen. Wenn dann die Beklagte durch die zuständige Mitarbeiterin Frau D erst zurückruft, als sich der Kläger als verantwortlicher Flugzeugführer in einem mehrtätigen und zeitzonenübergreifenden Flugumlauf nach M (J ) befindet und daher keine Unterlagen zur Hand hat und als die von der Beklagten selbst gesetzte 2-Wochen-Frist bereits verstrichen war, kann auch dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Ferner gilt dies auch für den Einwand der Beklagten, der Kläger habe auch nach seiner Rückkehr aus J nicht bis zum 18. bzw. 20.02.2014 seine Unterlagen nachgereicht hat, da Frau D mit ihren E-Mails vom 12.02.2014 klar zu erkennen gegeben hat, dass nunmehr – aus Sicht der Beklagten – sämtliche Fristen abgelaufen sind, auch wenn der Groundcourse noch nicht begonnen hatte. 138 c) Andere Zeitpunkte, zu denen ein etwaiges Wechselrecht des Klägers bestand haben könnte und er dieses nicht ausgeübt haben soll, sind von der Beklagten weder dargelegt noch zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte durch die Mitarbeiterin Frau D am 18.02.2014 eine (Firmen-)Sperre in die Dauerbewerbung des Klägers bis zum 02.01.2100 eingetragen hat, so dass es vielmehr die Beklagte selbst war, die nach dem 18.02.2014 es zu ihren Lasten selbst vereitelt hat, dass der Kläger sein Wechselrecht tatsächlich hätte ausüben können. Entgegen der Auffassung gab es daher nicht seit Jahren eine Wechselmöglichkeit für den Kläger, da eine solche nach den tarifvertraglichen Regelungen – angesichts der Dauerbewerbung des Klägers – voraussetzt, dass die Beklagte den Kläger aufgrund seiner Seniorität auffordert, Unterlagen für einen Wechsel einzureichen und damit ein verbindliches Arbeitsvertragsangebot abzugeben. 139 10. Das sich aus Ziffer I 1 b) des Tarifvertrages „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 in Verbindung mit den Bestimmungen des TV WeFö ergebendes Wechselrecht des Klägers ist auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – weder verjährt noch materiell verwirkt. 140 a) Eine Verjährung dieses tariflichen Rechts iSv. § 194 BGB ist nicht eingetreten. Gemäß der Regelung in Ziffer I 1 b) des Tarifvertrages „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 bleibt das Recht zum Wechsel nach dem TV WeFö solange bestehen, bis sich für den individuellen Mitarbeiter erstmalig eine konkrete Wechselmöglichkeit ergibt. Eine konkrete Wechselmöglichkeit für den Kläger, bei der die Beklagte im tarifvertraglichen Sinne alles unternommen hätte, um zu gewährleisten, dass der Kläger sein Wechselrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, hat bislang nicht bestanden. Ein Recht des Klägers, das noch nicht entstanden ist, weil die Beklagte dem Kläger bislang nicht die Wahrnehmung einer konkreten Wechselmöglichkeit tatsächlich ermöglicht hat, kann auch nicht verjährt sein. Selbst wenn man dies annähme, wäre es der Beklagten verwehrt, sich auf eine Verjährung zu berufen, da sie durch die unrechtmäßige (Firmen-)Sperre in der Dauerbewerbung des Klägers nach dem 18.02.2104 selbst verhindert hat, dass dem Kläger bislang noch eine Wechselmöglichkeit eröffnet wurde. 141 b) Der Kläger hat sein tarifliches Wechselrecht auch nicht materiell verwirkt (§ 242 BGB). 142 aa) Zunächst ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ohnehin die Verwirkung tarifvertraglicher Rechte grundsätzlich ausgeschlossen. Gleichwohl gehen das Bundesarbeitsgericht und die herrschende Meinung bei einem aktiven widersprüchlichen Verhalten des Arbeitnehmers iSv. eines venire contra factum proprium, dh. bei einem entsprechenden Umstandsmoment, von einer Verwirkungsmöglichkeit aus (vgl. Greiner, in: Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, 2. Auflage, 2016, Teil 9, Rz. 69 mwN). 143 bb) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die spätere Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar anzusehen (BAG, Urteil vom 20. März 2018 – 9 AZR 508/17, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 AZR 57/17, Rn. 33, juris; BAG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 AZR 424/16, Rn. 23, juris). Der Berechtigte muss unter solchen Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle, sodass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (ständige Rechtsprechung, siehe ua. BAG, Urteil vom 20. März 2018 – 9 AZR 508/17, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 20. September 2016 – 9 AZR 735/15, Rn. 48, juris). 144 cc) Abgesehen davon, dass bislang noch keine konkrete Wechselmöglichkeit für den Kläger bestanden hat, ist vorliegend kein Umstandsmoment gegeben, das ein Vertrauen der Beklagten darauf, dass der Kläger seinen Wechselanspruch nicht mehr geltend machen würde, begründen würde. Die Dauerbewerbung des Klägers ist seit Oktober 2009 aktiv. Der Kläger steigt jährlich in seinem Senioräitätsrang, obwohl sein jetziger Arbeitgeber längst aus dem Konzernverbund der Beklagten ausgetreten ist, aber der Kläger wird weiterhin vom gemeinsamen paritätischen Gremium auf der Liste nach § 5 TV WeFö geführt. Da nach den einschlägigem tarifvertraglichen Regelungen die Beklagte bei einer Dauerbewerbung aktiv werden muss und einem anspruchsberechtigten Mitarbeiter mitteilen muss, dass aufgrund eines Bedarfs und der erreichten Seniorität eine konkrete Wechselmöglichkeit besteht, kann aus dem Umstand, dass der Kläger bei der personellen Besetzung von 35 Groundcoursen, bei denen er bei 32 hätte genommen werden müssen, keine Einwände erhoben hat, nicht geschlossen werden, dass er sein tarifliches Wechselrecht nicht mehr ausüben wollte. Der Kläger kann zum einen die Seniorität der anderen Piloten nicht überblicken und zum anderen hat der Kläger durch Schreiben seiner Gewerkschaft Vereinigung Cockpit vom 18.05.2018 bereits deutlich gemacht, dass er seinen tariflichen Wechselanspruch weiterhin geltend machen wird. Ob die Voraussetzungen für ein Zeitmoment vorliegen, kann daher dahinstehen. 145 11. Schließlich ist der Kläger auch nicht durch § 12 Abs. 3 TV WeFö daran gehindert, seinen Anspruch auf einen Flugzeugmusterwechsel nach § 7 TV WeFö individuell geltend zu machen. Zwar stehen nach § 12 Abs. 3 TV WeFö die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nur dem gemeinsamen paritätischen Gremium zu. Aber aus dem nachfolgenden Tarifvertrag „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 31.05.2007 ergibt sich, dass dieselben Tarifvertragsparteien den Wechselanspruch nach § 7 TV WeFö als einen individuellen Anspruch der Mitarbeiter begreifen, denn diese werden in Ziffer I 1 b) als „anspruchsberechtigte Mitarbeiter“ bezeichnet. Damit geben die Tarifvertragsparteien selbst zu erkennen, dass durch die genannten Tarifverträge individuelle Ansprüche geregelt werden sollen. Insofern gehört § 7 TV WeFö zum normativen und nicht zum obligatorischen Teil des TV WeFö. Selbst wenn man dies mit der Beklagten anders sähe, muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Tarifvertragsparteien, zu denen vorliegend auch die Beklagte selbst gehört, durch den Abschluss eines Tarifvertrages eine Selbstbindung eingehen, die sie verpflichtet, sich an die – im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethoden zu konkretisierenden – selbstgesetzten Regeln auch zu halten. Diese Bindungswirkung greift insbesondere dann ein, wenn und soweit die kollektivrechtlichen Regeln des Tarifvertrages eine unmittelbare Reflexwirkung auf die Rechte Dritter entfallen. Erleidet ein Dritter, vorliegend der Kläger, durch die Anwendung kollektivrechtlicher Regeln einen eigenen Rechtsnachteil, muss er zumindest die Möglichkeit haben, die korrekte Einhaltung der vorgegebenen Kollektivregeln einzufordern (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 7 Sa 766/15, Rn. 33 ff., juris). Vorliegend hat sich die Beklagte nicht an ihre tarifvertragliche Gewährleistungsverpflichtung gehalten, dem Kläger als anspruchsberechtigten Mitarbeiter trotz seiner bestehenden Seniorität die Wahrnehmung seiner tarifvertraglichen Wechselmöglichkeit nach § 7 TV WeFö tatsächlich zu ermöglichen. Dieses Versäumnis kann der Kläger gerichtlich geltend machen. 146 III. Die weiteren Hilfsanträge (Anträge zu Ziff. 2 bis 4) fallen der Berufungskammer mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zur Entscheidung an, da diese Anträge nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt wurden. 147 C. Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt die Beklagte, § 97 Abs. 1 ZPO. 148 D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sie auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. Auch weicht die Kammer nicht von anderen Entscheidungen im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ab.