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Urteil

9 Sa 392/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag über eine gemeinsame Ausgleichskasse kann auch Arbeitgeber ohne eigene Arbeitnehmer zur Beitragsleistung verpflichten. • Die Rechtsgrundlage für Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe ergibt sich aus den Regelungen des Tarifvertrags (hier §7 TV-A) in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung. • Eine solche tarifvertragliche Regelung verstößt nicht ohne weiteres gegen Art.3, Art.12 oder Art.2 GG, soweit sie sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und im Rahmen tarifautonomer Gestaltungsbefugnisse erfolgt.
Entscheidungsgründe
Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag kann auch soloselbständige Betriebe beitragspflichtig stellen • Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag über eine gemeinsame Ausgleichskasse kann auch Arbeitgeber ohne eigene Arbeitnehmer zur Beitragsleistung verpflichten. • Die Rechtsgrundlage für Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe ergibt sich aus den Regelungen des Tarifvertrags (hier §7 TV-A) in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung. • Eine solche tarifvertragliche Regelung verstößt nicht ohne weiteres gegen Art.3, Art.12 oder Art.2 GG, soweit sie sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und im Rahmen tarifautonomer Gestaltungsbefugnisse erfolgt. Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk (Ausgleichskasse) und macht Beiträge sowie Auskunft nach dem TV-A für 2013 und 2014 gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte war Bezirksschornsteinfeger, meldete sein Gewerbe und ging in den Ruhestand, betreibt aber nach eigenen Angaben noch im Nebenerwerb Mess‑ und Kehrarbeiten und beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Klägerin beruft sich auf §7 TV-A (Beitragspflicht 4,4 % der Bruttolöhne bzw. Mindestbeitrag 800 €) und §7 Abs.7 TV-A (Auskunftspflicht) sowie auf die Allgemeinverbindlicherklärung des TV-A. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der TV-A könne nicht Schornsteinfeger binden, die nicht Partei eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages seien. Das LAG änderte dieses Urteil und verurteilte den Beklagten zu Zahlungen je Quartal und zur Erteilung der begehrten Auskünfte. • Der TV-A ist wirksam und fällt in den Regelungsbereich der Tarifvertragsparteien nach Art.9 Abs.3 GG und §§1,4 TVG; die Einrichtung einer gemeinsamen Ausgleichskasse ist tariftauglich. • §7 Abs.2 TV-A begründet die Beitragspflicht, §7 Abs.7 TV-A die Auskunftspflicht; durch die Allgemeinverbindlicherklärung erfasst der Tarifvertrag gemäß §5 Abs.4 TVG auch nicht tarifgebundene Betriebe wie den Beklagten. • Die Einbeziehung von Arbeitgebern ohne eigene Arbeitnehmer ist verfassungsgemäß, weil Ziel der Regelung die Förderung von Ausbildung ist und mittelbar Ausbildungsplätze und Auszubildende begünstigt werden; die Tarifpartner dürfen in diesem Rahmen konstitutiv Rechte und Pflichten zwischen der Einrichtung und Mitgliedern begründen. • Die Regelung verletzt nicht Art.3 GG, weil die Differenzierung nach der Lohnsumme sachlich gerechtfertigt und angemessen ist; sie verletzt nicht Art.12 GG oder Art.2 GG, da keine unzulässige Berufszugangs‑ oder Berufsausübungsbeschränkung vorliegt und die Regelung in den durch die Tarifautonomie gedeckten Bereich fällt. • Die Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung führt hier nicht zu Zweifeln, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nach §98 Abs.6 ArbGG nicht geboten ist. • Der Beklagte betreibt einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks; die von ihm weiterhin ausgeübten Mess‑ und Kehrarbeiten begründen den fachlichen Anwendungsbereich des TV-A nach §1 Abs.2 HwO und damit die Beitragspflicht. Die Berufung der Klägerin wird überwiegend stattgegeben: Der Beklagte ist zur Zahlung der geforderten Quartalsbeträge in Höhe von jeweils 200,00 € zuzüglich Zinsen sowie zur Erteilung der nach §7 TV‑A verlangten Auskünfte verpflichtet. Grundlage sind die wirksame Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags und die dort geregelten Beitragspflichten (§7 Abs.2 TV‑A) sowie die Auskunftspflicht (§7 Abs.7 TV‑A). Die Regelung steht im Einklang mit Art.9 Abs.3 GG und verletzt weder Art.3 noch Art.12 oder Art.2 GG. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wird zugelassen.