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Beschluss

17 BVL 5001/17 17 BVL 5002/17, 17 BVL 5001/17, 17 BVL 5002/17

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0920.17BVL5001.17.00
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Leitsätze
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über eine gemeinsame Einrichtung für das Schornsteinfegerhandwerk vom 26.03.2013 (BAnz AT vom 04.04.2013 B1) und vom 27.11.2014 (BAnz AT 03.12.2014 B4) sind wirksam.(Rn.22) (Rn.49)
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über eine gemeinsame Einrichtung für das Schornsteinfegerhandwerk vom 26.03.2013 (BAnz AT vom 04.04.2013 B1) und vom 27.11.2014 (BAnz AT 03.12.2014 B4) sind wirksam.(Rn.22) (Rn.49) 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemein-verbindlicherklärung (AVE) vom 26.03.2013 (BAnz AT 04.04.2013 B1) des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (TV-Ausbildung 2012) sowie der AVE vom 27.11.2014 (BAnz AT 03.12.2014 B4) des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 01.07.2014 (TV-Ausbildung 2014). Die Tarifverträge wurden auf Arbeitgeberseite von dem Beteiligten zu 3., dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZOV) - mit dem Beteiligten zu 4., dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband - abgeschlossen. Die Tarifverträge sehen die Gründung der Beteiligten zu 5., der Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk GmbH vor. Die Beteiligte zu 5., gegründet durch Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2012 (Bl. 41 ff. der Akten), erhebt aufgrund der tariflichen Bestimmungen Beiträge von den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks, mit denen sie an ausbildende Betriebe einen Ausbildungskostenausgleich zahlt. Mit Schreiben vom 01.10.2012 beantragten die Beteiligten zu 3. und 4. bei dem Beteiligten zu 2., dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), den TV-Ausbildung 2012 für allgemeinverbindlich zu erklären. Die Antragsteller teilten dabei mit, es seien insgesamt 7532 Schornsteinfegerbetriebe in einer Innung organisiert, 180 Schornsteinfegerbetriebe gehörten einer Innung nicht an; in Innungsbetreiben würden 1.848 Auszubildende beschäftigt bei insgesamt 1.866 Auszubildenden des Schornsteinfegerhandwerk. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung. Schornsteinfegerarbeiten müssten durch qualifiziertes Personal ausgeführt werden. Um einen Fachkräftemangel im Schornsteinfegerhandwerk zu vermeiden, sei es erforderlich, die Ausbildungskosten durch ein Umlageverfahren zu solidarisieren. Der Antrag wurde an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des Tarifausschusses im Bundesanzeiger veröffentlicht. In einem Vermerk vom 18.12.2012 gelangte der Beteiligte zu 2. unter Heranziehung der Daten des Beteiligten zu 3., der Bundesagentur für Arbeit, des Zentralverbands des Deutschen Handwerks und des Statistischen Bundesamts zu der Wertung, es bestehe im Schornsteinfegerhandwerk eine Tarifbindung von 99 v. H. Der Tarifausschuss stimmte der AVE in seiner Sitzung vom 21.12.2012 zu. Die Bundesministerin Dr. von der Leyen leitete im Hinblick auf einen Einspruch des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gegen die AVE den Mitgliedern der Bundesregierung eine von ihr unterzeichnete Beschlussvorschlag zur beabsichtigten AVE des TV-Ausbildung 2012 zu, wobei sie die Zustimmung zur AVE empfahl. Die Bundesregierung stimmte der AVE in der Kabinettssitzung vom 13.03.2013 zu. Mit Schreiben vom 28.07.2014 beantragten die Beteiligten zu 3. und 4. bei dem Beteiligten zu 2., den TV-Ausbildung 2014 für allgemeinverbindlich zu erklären, da weiterhin ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk bestehe. Der Antrag wurde an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des Tarifausschusses im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit einem für die Bundesministerin Nahles gefertigten Vermerk vom 20.11.2014 des Beteiligten zu 2. wurde die beantragte AVE befürwortet. Der Tarifausschuss stimmte der AVE, die von der Bundesministerin Nahles unterzeichnet wurde, in seiner Sitzung vom 06.11.2014 zu. Der Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist Schornsteinfegermeister und gehört keiner Schornsteinfegerinnung an. Er wird von der Beteiligten zu 5. auf der Grundlage der TV-Ausbildung 2012 und 2014 vor dem Arbeitsgericht Siegburg auf Beitragszahlung in Anspruch genommen. Der Antragsteller hält die streitbefangenen AVE für rechtsunwirksam. Die Voraussetzungen für die AVE des TV-Ausbildung 2012 seien schon deshalb nicht gegeben, weil nicht angenommen werden könne, dass bei tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50 v.H. der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt seien. Die Beteiligte zu 2. habe außer Betracht gelassen, dass auch Betriebe des Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikgewerbes (HKS-Betriebe) Schornsteinfegerarbeiten ausübten und Auszubildende beschäftigten; diese Betriebe fielen ebenfalls unter den TV-Ausbildung und müssten bei der Feststellung der Beschäftigungszahlen berücksichtigt werden. Ein öffentliches Interesse an beiden AVE bestehe nicht; auch seien die zuständigen Ministerinnen nicht ausreichend mit den AVE befasst gewesen. Die TV-Ausbildung 2012 und 2014 verstießen gegen Art. 3 Abs. 1, 12 und 14 GG, was sich auf die Wirksamkeit der AVE auswirke. So würden die HKS-Betriebe, die Schornsteinfegerarbeiten verrichteten, von der Beitragspflicht befreit, obwohl sie vom Anwendungsbereich der Tarifverträge erfasst würden. Er werde durch die AVE zu Unrecht in seiner negativen Koalitionsfreiheit beeinträchtigt. Die Beteiligte zu 3. arbeite entgegen den tarifvertraglichen Bestimmungen gewinnorientiert, eine Anpassung der Beiträge sei nicht erfolgt. Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 3. enthalte unzulässige Bestimmungen über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens für den Fall, dass die TV-Ausbildung nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die AVE verstießen schließlich gegen höherrangiges Unionsrecht. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 26.03.2013 (BAnz AT 04.04.2013 B1) und vom 27.11.2014 (BAnz 03.12.2014 B4) der Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 und vom 01.07.2014 unwirksam sind. Die Beteiligten zu 2. bis 5. beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie halten die streitbefangenen AVE für rechtswirksam. Der Beteiligte zu 2. habe bei Erlass der AVE die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften beachtet und zu Recht ein öffentliches Interesse an den AVE bejaht. Hinsichtlich des TV-Ausbildung 2012 sei es zudem zutreffend davon ausgegangen, dass nicht weniger als 50 v.H. der unter den Geltungsbereich des TV fallenden Auszubildenden bei tarifgebundenen Arbeitnehmern beschäftigt würden. HKS-Betriebe, in denen Schornsteinfegerarbeiten weniger als 50 v.H. der Arbeitszeit ausmachten, würden von den TV-Ausbildung nicht erfasst und seien daher bei Erlass der AVE außer Betracht zu lassen. Die AVE verstießen nicht gegen Grundrechte des Antragstellers; das Unionsrecht sei nicht einschlägig. Die Kammer hat die Verwaltungsakten des Beteiligten zu 2. zu den streitbefangenen AVE beigezogen; sie waren Gegenstand der mündlichen Anhörung der Beteiligten. B. Der Antrag ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. I. 1. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist für das vorliegende Verfahren gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig. Der Beteiligte zu 2. hat die streitbefangenen AVE erlassen; er hat seinen ersten Dienstsitz in Berlin. 2. Der Antragsteller ist gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG antragsbefugt. Er wird aufgrund der streitbefangenen AVE von der Beteiligten zu 5. auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen und kann daher geltend machen, er werde durch die AVE in seinen Rechten verletzt oder in absehbarer Zeit verletzt werden (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 231, Rdnr. 44 ff.). 3. Die Unwirksamkeit der AVE ist – wie im vorliegenden Fall geschehen – im Wege des Feststellungsantrags geltend zu machen, § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG. II. Die AVE des TV-Ausbildung 2012 ist rechtswirksam. 1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die AVE des TV-Ausbildung 2012 nach dem TVG bzw. der TVG-DVO sind gegeben. a) Die Tarifvertragsparteien haben die AVE des Tarifvertrags am 01.10.2012 beantragt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG), der Antrag wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht und den obersten Arbeitsbehörden der Länder zugeleitet (§ 4 Abs. 1 TVG-DVO). b) Der Beteiligte zu 2. hat den Tarifausschuss ordnungsgemäß einberufen und der Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 6 Abs. 1 TVG-DVO). Der Tarifausschuss hat der AVE zugestimmt (§ 7 TVG-DVO). c) Die von der AVE betroffenen Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verbände und oberste Arbeitsbehörden hatten Gelegenheit, sich zu der AVE zu äußern (§ 5 Abs. 2 TVG). d) Der Beteiligte zu 2. hat nach dem Einspruch des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 09.11.2012 die Zustimmung des Bundeskabinetts zu der AVE eingeholt (§ 5 Abs. 3 TVG). Dieser Kabinettsbeschluss beruhte auf einer Beschlussvorlage vom 05.03.2013, die von der damaligen Bundesministerin für Arbeit und Soziales Dr. von der Leyen unterzeichnet worden war. Die zuständige Ministerin hat sich daher – wie nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) geboten – zustimmend mit der AVE befasst (vgl. hierzu BAG, a.a.O., Rdnr. 146 ff.). e) Die AVE wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 5 Abs. 7 TVG). 2. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG in der bis zum 15.08.2014 geltenden Fassung (a.F.) für eine AVE des TV-Ausbildung 2012 lagen ebenfalls vor. a) Eine AVE durfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. TVG a.F. nur erfolgen, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 v.H. der unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Hierzu war zunächst die Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu ermitteln, die unabhängig von ihrer Tarifbindung unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen („Große Zahl“); ferner war zu ermitteln, wie viele Beschäftigte bei tarifgebundenen Arbeitnehmern tätig sind („Kleine Zahl“). Zur Bestimmung der Großen Zahl hatte der Beteiligte zu 2. alle greifbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und das statistische Material z.B. des Statistischen Bundesamtes, der statistischen Landesämter, der Bundesanstalt für Arbeit, der Berufsgenossenschaften, der Krankenkassen, der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern, der Innungen, der Gewerkschaften und Arbeitgeber sowie ihrer gemeinsamen Einrichtungen möglichst genau auszuwerten. Nicht erforderlich war es, die Anzahl der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags genau festzustellen (BAG a.a.O., Rdnr. 200; Urteil vom 22.10.2003 – 10 AZR 13/03 – BAGE 108, 155 ff., Rdnr. 109). b) Der Beteiligte zu 2. hat zu Recht festgestellt, dass die Quote des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG a.F. erfüllt ist. aa) Dem Beteiligten zu 2. standen Daten des Beteiligten zu 3., der Bundesagentur für Arbeit (BA), des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) und des Statistischen Bundesamtes (StBa) zur Verfügung. Nach den Angaben des Beteiligten zu 3., der eine Umfrage bei seinen Mitgliedsinnungen über die Zahl der Auszubildenden durchgeführt hatte, wurden insgesamt 1.866 Auszubildende bei insgesamt 7.712 Arbeitgebern des Schornsteinfegerhandwerks beschäftigt, wobei lediglich 18 Auszubildende (knapp 1 v.H.) bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern tätig waren. Die Daten der Bundesagentur für Arbeit gaben Aufschluss über die Zahl der am 31.03.2012 in der Wirtschaftsunterklasse „Schornsteinreinigung“ beschäftigten Auszubildenden (1.559); sie beruhten auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Kranken-, Pflege und/oder Arbeitslosenversicherung. Die Statistik des ZDH wies als letzte Angabe für den Beruf des Schornsteinfegers 7.839 Betriebe aus; nach dem Berichtszeitraum 2011 wurden im Beruf Schornsteinfeger 1.721 Lehrlinge ausgebildet. Das StBa berichtete lediglich über die Zahl der zulassungspflichtigen Unternehmen des Schornsteinfegerhandwerks (7.730) sowie die Zahl der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten, nicht jedoch über die Zahl der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk; insoweit lagen auch Daten anderer Stellen nicht vor. bb) Eine Auswertung der genannten Daten ergibt eindeutig, dass mindestens 50 v.H. der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Auszubildenden bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Dabei sind vor allem die von dem Beteiligten zu 3. erhobenen Daten aussagekräftig. Sie beruhen auf zeitnah durchgeführten Umfragen bei seinen Mitgliedsinnungen, wobei sich der in § 2 TV-Ausbildung geregelte betriebliche Geltungsbereich mit dem Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 3. deckt. Nach den Angaben des Beteiligten zu 3. sind über 99 v.H. der Auszubildenden bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt. Das weitere Zahlenmaterial lässt zwar keine eigenständigen Rückschlüsse auf die Anzahl der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu, zeigt jedoch, dass die Angaben des Beteiligten zu 3. plausibel sind. So nimmt die von der BA mitgeteilte Zahl der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk nicht den TV-Ausbildung 2012 in den Blick, sondern knüpft an die Klassifikation der Wirtschaftszweige an; die Angaben des ZDH beruhen auf den Mitteilungen der Handwerkskammern, die nicht speziell zum Schornsteinfegerhandwerk erfolgten und stammen hinsichtlich der Auszubildendenzahlen zudem aus dem Jahr 2011; das StBa hat keine Angaben zu der Zahl der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk gemacht. Die von der BA, dem ZDH und dem StBa mitgeteilten Zahlen der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und der dort beschäftigten Auszubildenden geben jedoch die gleiche Größenordnung wieder wie die – sachnah ermittelten – Zahlen des Beteiligten zu 3. (7.712 bis 7.839 Betriebe; 1.559 bis 1.848 Auszubildende). Angesichts der sich nach Angaben des Beteiligten zu 3. ergebenden Quote der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Auszubildenden von über 99 v.H. besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG erforderliche Mindesttarifbindung erreicht ist. Weitere Erkenntnisquellen, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, haben die Beteiligten nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. cc) Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Feststellung der Auszubildendenzahlen seien die HKS-Betriebe nicht berücksichtigt worden; es stehe daher nicht fest, ob mindestens 50 v.H. der Auszubildenden bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt würden. HKS-Betriebe werden von dem fachlichen Geltungsbereich des TV-Ausbildung 2012 nicht erfasst; die von ihnen beschäftigten Auszubildenden waren daher bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG a.F. außer Betracht zu lassen. Dies ergibt eine Auslegung von § 1 Abs. 3 TV-Ausbildung 2012. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen und der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Bei verbleibenden Zweifeln können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 19.09.2007 – 4 AZR 670/06 – BAGE 124, 110 m.w.N.). (2) Der TV-Ausbildung 2012 gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 für „alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks“; nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sind dies „alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben“. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig ist. Er kann in der Weise verstanden werden, dass auch Betriebe erfasst sein sollen, in denen die genannten Tätigkeiten einen Anteil von weniger als 50 v.H. der betrieblichen Arbeitszeit ausmachen. Der mit dem TV-Ausbildung 2012 beabsichtigte Sinn und Zweck zeigt jedoch eindeutig, dass nur Betriebe unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, die ausschließlich oder doch zumindest überwiegend Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks ausüben. Der Tarifvertrag sollte gewährleisten, dass eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen im Schornsteinfegerhandwerk bereitgestellt und eine den besonderen Anforderungen dieses Handwerks gerecht werdende Berufsbildung gesichert wird (§ 2 TV-Ausbildung 2012). Jeder der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks sollte einen Anreiz erhalten, Schornsteinfeger auszubilden, wobei die Kosten der Ausbildung jedenfalls teilweise von allen Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks zu tragen sind. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass auch Betriebe ohne Auszubildende auf eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Schornsteinfeger angewiesen sind und letztlich auch von der von anderen Betrieben durchgeführten Ausbildung profitieren. Für Betriebe, die nur Teile der Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks verrichten und/oder diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausführen, gilt dieser Ansatz nicht. Weder ist zu erwarten, dass sie geeignet und in der Lage sind, Auszubildende für den Beruf des Schornsteinfegers auszubilden, noch haben sie einen unmittelbaren Nutzen von der von anderen Betrieben durchgeführten Schornsteinfegerausbildung. So ist kaum anzunehmen, dass ein HKS-Betrieb die erforderliche Sachkunde aufweist, um einen Schornsteinfeger auszubilden, nur weil er einige Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks ausführt; auch wird er für nur gelegentlich auftretende Arbeiten keinen ausgebildeten Schornsteinfeger einstellen. Es kommt hinzu, dass die Parteien des TV-Ausbildung 2012 für HKS-Betriebe nicht tarifzuständig sind; dass sie gleichwohl Regelungen für diese Betriebe aufstellen und deshalb den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 TV-Ausbildung 2012 über die eigene Branche hinaus ausdehnen wollten, liegt fern. Die Zahl der in HKS-Betrieben beschäftigten Auszubildenden ist nach alledem für die Feststellung der Beschäftigtenzahlen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG a.F. ohne Bedeutung. c) Der Beteiligte zu 2. hat zu Recht ein öffentliches Interesse an der AVE des TV-Ausbildung 2012 angenommen, wie es § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG a.F. verlangt. aa) Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage des öffentlichen Interesses im Sinne des § 5 TVG Grundsätze aufgestellt, denen die erkennende Kammer folgt. Danach hat der Beteiligte zu 2. eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Vorteile der AVE eines Tarifvertrags etwaige Nachteile überwiegen, wobei sowohl die Interessen der tarifgebundenen als auch diejenigen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüberzustellen sind. Eine allgemeingültige Definition des „öffentlichen Interesses“ besteht nicht; zu seiner Feststellung sind u.a. gesamtwirtschaftliche Daten und die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und Eigenheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen sowie arbeitsmarkt- oder sonstige sozialpolitische Erwägungen anzustellen. Die Entscheidung des Beteiligten zu 2., ein öffentliches Interesse für die AVE anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich überprüfbar, weil ihm insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Dieser Beurteilungsspielraum wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 TVG a.F. und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen – einschließlich der Interessen der Tarifvertragsparteien – schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (BAG, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 231, Rdnr. 124 ff., m.w.N.). bb) Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 2. ein öffentliches Interesse an der AVE des TV-Ausbildung 2012 bejaht hat. Es sprechen erhebliche Gründe für die AVE, ohne dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber dadurch derart große Nachteile erleiden, dass die Entscheidung des Beteiligten zu 2. als schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig anzusehen ist. (1) Der Beteiligte zu 2. hat zu Recht angenommen, dass die Festlegung einer Mindestvergütung für Auszubildende des Schornsteinfegerhandwerks (§ 4 TV-Ausbildung 2012) geeignet ist, qualifizierte Auszubildende für den Beruf des Schornsteinfegers zu gewinnen. Das Schornsteinfegerhandwerk soll gewährleisten, dass Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung der Umweltschutzauflagen sicher betrieben und die Ziele der Energieeinsparung und des Klimaschutzes gefördert werden. Hierzu bedarf es qualifizierter Mitarbeiter und eines finanziellen Anreizes, eine Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk zu beginnen. Die Höhe der Mindestvergütung und ihre Steigerung im zweiten und dritten Lehrjahr sind im Vergleich zu anderen Ausbildungsvergütungen keinesfalls unangemessen. (2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 2. ein öffentliches Interesse für das durch den TV-Ausbildung eingeführte Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungskosten im Schornsteinfegerhandwerk angenommen hat. Angesichts der Bedeutung des Schornsteinfegerhandwerks vor allem für den Brandschutz liegt es im allgemeinen Interesse sicher zu stellen, dass eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Schornsteinfeger zur Verfügung steht. Das Schornsteinfegerhandwerk wird zudem meist von Kleinbetrieben ausgeübt, die die Kosten einer Ausbildung nicht ohne weiteres tragen können und daher ohne eine entsprechende Ausbildungsförderung eher als größere Betriebe davon absehen dürften, einen Auszubildenden einzustellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, Anreize für eine Berufsausbildung zu schaffen und eine Kostenbeteiligung für Betriebe vorzusehen, die selbst keine Ausbildung durchführen, jedoch von einem ausreichenden Angebot qualifizierter Fachkräfte profitieren können. Dies wird durch die Bildung der Beteiligten zu 5., die Zahlung eines Ausbildungskostenausgleichs und die Erhebung von Beiträgen bei allen Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks (§§ 2, 3, 7 TV-Ausbildung 2012) gewährleistet. Die Höhe des Beitrages von 4,4 v.H. der Bruttolohnsumme und der festgesetzte Mindestbeitrag je Betrieb von 800,00 EUR wurde von der Beteiligten zu 5. nachvollziehbar erläutert; die Beitragshöhe erscheint keinesfalls überhöht und steht einem öffentlichen Interesse an der AVE nicht entgegen. (3) Gegen ein öffentliches Interesse an der AVE des TV-Ausbildung 2012 spricht nicht, dass die allermeisten Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer Innung ohnehin tarifgebunden sind. Zum einen hängt die Wirksamkeit eines Umlageverfahrens davon ab, dass sich wirklich alle Betriebe an umzulegenden Kosten beteiligen. Zum anderen kann die AVE dem Anreiz entgegenwirken, aus der Innung auszutreten und sich nach dem Ablauf der Tarifbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) der Umlage der Ausbildungskosten zu entziehen. Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung des Beteiligten zu 2., den TV-Ausbildung 2012 für allgemeinverbindlich zu erklären, keinesfalls als „schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig“ angesehen werden. 3. Die AVE des TV-Ausbildung 2012 ist nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam. a) Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, der TV-Ausbildung sei unwirksam, weshalb auch die AVE keine rechtliche Wirkung entfalten könne. Zwar ist der Beteiligte zu 2. gehindert, einen rechtsunwirksamen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären (vgl. hierzu Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage 2017, § 5 Rdnr. 89; ErfKomm-Franzen, 17. Auflage 2017, § 5 TVG Rdnr. 7). Der TV-Ausbildung 2012 verstößt jedoch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. hierzu im Einzelnen LAG Köln, Urteil vom 18.03.2016 – 9 Sa 392/15 – juris). Die Tarifvertragsparteien waren im Hinblick auf die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Regelungsbefugnis berechtigt, die Beteiligte zu 5. einzurichten sowie tarifvertraglich Beitrags- und Auskunftspflichten zu begründen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt dabei nicht vor. Denn es werden alle Arbeitgeber des Schornsteinfegerhandwerks zur Beitragszahlung herangezogen, wobei größere Betriebe mit einer höheren Bruttolohnsumme zur Zahlung höherer Beiträge verpflichtet sind; dass Arbeitgeber anderer Branchen nicht in gleicher Weise an Ausbildungskosten beteiligt werden, ist der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie geschuldet, die die jeweiligen Tarifvertragsparteien berechtigt, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Arbeitsbedingungen – unterschiedlich – zu regeln. Der TV-Ausbildung 2012 greift auch nicht in das Grundrecht der Arbeitgeber aus Art. 12 ein, denn es wird durch die Beitragspflicht des § 7 weder der Zugang zu einer Tätigkeit als Schornsteinfeger beschränkt noch die berufliche Tätigkeit von Schornsteinfeger geregelt. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor; denn dieses Grundrecht schützt nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 – BVerfGE 75 108, Rdnr. 116, m.w.N.). b) Der AVE steht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen, dass durch sie seine negative Koalitionsfreiheit eingeschränkt wird. Denn jede rechtmäßige AVE führt zur Erweiterung der Tarifbindung (§ 5 Abs. 4 TVG) und damit zu einer – allerdings zulässigen – Einschränkung der negativen Koalitionsfreiheit der vormaligen Außenseiter. c) Der Antragsteller kann gegen die AVE auch nicht mit Erfolg einwenden, die Tarifvertragsparteien hätten die Beiträge in den Folgejahren nicht angepasst. Zum einen ist ein Verhalten der Tarifvertragsparteien nach Erlass der AVE für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung; zum anderen wurde der Mindestbeitrag durch § 7 Abs. 2 TV-Ausbildung 2014 gesenkt. d) Es ist schließlich ohne Bedeutung, ob der Gesellschaftervertrag der Beteiligten zu 5. wirksame Regelungen enthält. Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG betrifft ausschließlich die Wirksamkeit der AVE des normativen Teils eines Tarifvertrags, zu dem der Gesellschaftsvertrag einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nicht gehört. 4. Es bestand keine Veranlassung, das Verfahren im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen das Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen. Eine derartige Vorlagepflicht besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Anknüpfung an das Unionsrecht aufweist. Dies ist nicht der Fall. So scheidet eine Vorlage zur Klärung der Vereinbarkeit der AVE mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) oder im Hinblick auf eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV, Dienstleistungsfreiheit – Art. 56 AEUV) aus, weil die AVE den TV-Ausbildung 2012 ausschließlich auf Arbeitsverhältnisse erstreckt, die einem deutschen Arbeitsvertragsstatut unterliegen. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge auf Fälle mit Unionsbezug ergibt sich erst aus den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, die jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG sind (vgl. hierzu im Einzelnen, BAG, a.a.O., Rdnr. 98 ff.). III. Die AVE des TV-Ausbildung 2014 ist ebenfalls rechtswirksam. 1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die AVE des TV-Ausbildung 2014 nach dem TVG bzw. der TVG-DVO sind gegeben. a) Die Tarifvertragsparteien haben die AVE des Tarifvertrags am 28.07.2014 beantragt, wobei der Antrag um die Mitteilung ergänzt wurde, dass eine AVE auch nach § 5 Abs. 1a TVG erfolgen kann; der Antrag wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht und den obersten Arbeitsbehörden der Länder zugeleitet (§ 4 Abs. 1 TVG-DVO). b) Der Beteiligte zu 2. hat den Tarifausschuss ordnungsgemäß einberufen und den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 6 Abs. 1 TVG-DVO). Der Tarifausschuss hat der AVE zugestimmt (§ 7 TVG-DVO). c) Die von der AVE betroffenen Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verbände und oberste Arbeitsbehörden hatten Gelegenheit, sich zu der AVE zu äußern (§ 5 Abs. 2 TVG). d) Die zuständige Bundesministerin Nahles hat die AVE unterzeichnet und sich daher – wie nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) geboten – zustimmend mit der AVE befasst. e) Die AVE wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 5 Abs. 7 TVG). 2. Der Beteiligte zu 2. hat den TV-Ausbildung 2014 zu Recht für allgemeinverbindlich erklärt. a) Ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung kann zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung u.a. hinsichtlich der Vergütung der Auszubildenden regelt, § 5 Abs. 1a Nr. 3 TVG. In diesen Fällen liegt stets ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlichkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 TVG vor. Ein bestimmter Anteil der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden an der Gesamtzahl der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Beschäftigten ist für eine Allgemeinverbindlichkeit seit dem 16.08.2014 nicht mehr erforderlich. b) Bei dem TV-Ausbildung 2014 handelt es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 1a TVG. Ohne die Beitragszahlung aller Arbeitgeber des Schornsteinfegerhandwerks besteht für die Beteiligte zu 5. keine Möglichkeit, die ihr obliegende Förderung der Ausbildung durchzuführen. Der Beteiligte zu 2. durfte daher den TV-Ausbildung 2014 ohne nähere Prüfung eines öffentlichen Interesses für allgemeinverbindlich erklären; im Übrigen ist ein öffentliches Interesse an der AVE des TV-Ausbildung 2014 aus den unter II.2.c) genannten Gründen gegeben. 3. Die AVE des TV-Ausbildung 2014 ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam; es bestand auch keine Veranlassung, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zu II. 3. und 4. verwiesen werden. C. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 98 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG) lagen nicht vor. Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hängt daher nicht von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage ab. Eine Abweichung von einer höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung liegt – soweit ersichtlich – nicht vor.