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Beschluss

11 Ta 401/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0526.11TA401.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2015– 4 Ca 3575/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 450,-- EUR. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO. 3 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in jeder Hinsicht überzeugend festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3. b) ArbGG zulässig ist. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung überzeugt nicht. Ob das Rechtsverhältnis je nach Handhabung als Familienmitarbeit oder als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, bedarf im Rahmen der Rechtswegbestimmung keiner weiteren Aufklärung. 4 Der Klageantrag, „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 25.09.2015 nicht vor dem 31.12.2015 beendet wird“ kann nur dann begründet sein, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In einem solchen sic-non-Fall eröffnet (auch) bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (zuletzt: BAG Beschl. v. 03.12.2014 – 10 AZB 98/14 – m. w. N.). Die beantragte Feststellung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat. Anderenfalls ist der Antrag unbegründet (vgl.: BAG, Beschl. v. 11.06.2003 – 5 AZB 43/02 – m. w. N.). 5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 6 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/3 (vgl.: BAG, Beschl. v. 03.02.2014 – 10 AZB 77/13 - ) des Hauptsachewertes festgesetzt. 7 5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.