Beschluss
10 AZB 77/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn der Anspruch in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.
• Ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG kann im Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden.
• Die Motivation des Auskunftsersuchens ist für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs unerheblich.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Auskunftsanspruch nach §34 BDSG • Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn der Anspruch in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. • Ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG kann im Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. • Die Motivation des Auskunftsersuchens ist für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs unerheblich. Der Kläger war vom 1.10.2009 bis zum 30.9.2011 als Justiziar bei der Beklagten beschäftigt. 2012 berichteten Medien über sein Arbeitsverhältnis, seine Beendigung und seine aktuelle Tätigkeit. Der Kläger verlangte daraufhin mit Schreiben vom 4.7.2012 nach § 34 BDSG Auskunft über bei der Beklagten gespeicherte personenbezogene Daten, deren Herkunft, Zweck und mögliche Empfänger. Die Beklagte wehrte sich gegen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Das Arbeitsgericht Leipzig erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet; das Landesarbeitsgericht hob dies auf. Der Kläger legte Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, damit die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird. • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a ArbGG sind Arbeitsgerichte auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche zuständig, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. • Ein rechtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. • Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beruht hier auf dem Arbeitsverhältnis, weil sich das Verlangen auf personenbezogene Daten bezieht, die gemäß § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. • Die konkrete Motivation des Klägers für die Auskunftsanforderung ist für die Rechtswegbestimmung unerheblich. • Es ist unschädlich, dass ein Anspruch nach § 34 BDSG auch aus anderen Rechtsverhältnissen entstehen kann; entscheidend ist der hier bestehende Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG, der Rechtsbeschwerdewert wurde mit 1.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist erfolgreich; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 8.11.2013 wird aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet, weil der Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG in rechtlichem Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.