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Beschluss

8 TaBV 55/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0216.8TABV55.16.00
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Tenor
  • 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.07.2015 – 1 BV 15/16 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.07.2015 – 1 BV 15/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer von ihnen abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung „Zeiterfassung“. Antragsteller ist der bei der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: Gesamtbetriebsrat), dessen Zuständigkeit sich auf 20 Betriebe erstreckt, so auch auf den Betrieb der Niederlassung D E M . Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Konzerns D P A . Unter dem 02.04.2009 schlossen die Beteiligten die Gesamtbetriebsvereinbarung „Zeiterfassung“ (im Folgenden: GBV) die den Einsatz eines elektronischen Zeiterfassungssystems der Firma I regelt. In dieser G heißt es auszugsweise: „1. Zweckbestimmung Das elektronische Zeiterfassungssystem I IF 6040 Version 3.0 im Zusammenhang mit SAP Open Ice stellt sicher, dass eine objektive, sachgerechte und rationelle Feststellung der Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten durchgeführt wird. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung schließt ein, dass den Beschäftigten durch Einführung und Betrieb der elektronischen Arbeitszeiterfassung (AZEV) keine Nachteile erwachsen. Das AZEV-System (Interflex & SAP Open Ice) dient insbesondere der Bereitstellung der Arbeitszeitdaten der Beschäftigten der D für die Lohn- und Gehaltsabrechnung. 2. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt (…) 2.3 sachlich für das elektronische Zeiterfassungssystem I I 6040 Version 3.0 der Firma I D G & C K , E 5. Aufstellung und Bedienung a) Die Zeiterfassungsterminals werden in den Eingangsbereichen der Standorte aufgestellt. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, beim täglich erstmaligen Betreten und letztmaligen Verlassen des Gebäudes, sowie bei zwischenzeitlichem Verlassen des Betriebsgeländes aus privaten Gründen diese Terminals zu bedienen. Mit Beginn des Betriebes des Zeiterfassungssystems wird für jeden Beschäftigten die Möglichkeit geschaffen, mittels Servicetasten am Erfassungsterminal im Display folgende aktuelle Informationen zum letzten Verrechnungspunkt (Vortag) für sich abzurufen: (…) b) (…) c) Das System protokolliert alle erfassten Zeiten. Bis auf die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen werden durch das Folge-System SAP Open Ice keine automatischen Kürzungen durchgeführt. Verspätungen bis zu fünf Minuten werden toleriert, bleiben aber bei der Berechnung der Arbeitszeit unberücksichtigt. 13. Schlussbestimmungen (…) Die örtlichen Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt, insbesondere hinsichtlich örtlichen Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeit und Urlaub.“ Die GBV wurde zwischenzeitlich gekündigt. Im Betrieb der Niederlassung D E M haben die Betriebsparteien am 18.12.2000 eine Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit (im Folgenden: BV Gleitzeit) abgeschlossen. Unter Ziffer 3.4. („ Pausen “) heißt es: „Die Dauer und Lage der Pause ist individuell wählbar (Mindestdauer über Arbeitszeitgesetz vorgegeben nach mehr als sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause, nach mehr als neun Stunden Arbeitszeit 45 Minuten Pause) und somit über das Zeiterfassungsgerät zu dokumentieren.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die BV Gleitzeit verwiesen. Im Oktober 2015 fand in dieser Niederlassung eine Einigungsstellensitzung zum Thema „Gewährung von Raucherpausen für den Betrieb M der D E G G “ statt. Die Einigungsstelle wurde durch Spruch wegen Unzuständigkeit eingestellt. Laut Protokoll der Sitzung wies der Vorsitzende darauf hin, dass wegen der Regelung in Ziffer 13.Abs.2 der GBV die BV Gleitzeit weiterhin gültig sei. Weiter heißt es in dem Protokoll (unter „ II. Zuständigkeit der Einigungsstelle“), dass die Beisitzer „ übereinstimmend ihr Verständnis“ erklärten, dass die BV Gleitzeit „alle Pausen“ , einschließlich der „ Raucherpausen“ erfasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 02.10.2015 verwiesen. Mit Email vom 05.10.2005 wies der Service Center Manager M alle Mitarbeiter des Betriebs M an, sämtliche Pausen, d.h. auch die persönlichen Kurzpausen und Raucherpausen, über das Zeiterfassungssystem zu dokumentieren. Der örtliche Betriebsrat forderte daraufhin, die Anweisung zurückzunehmen, was die Arbeitgeberin ablehnte. Der Gesamtbetriebsrat beschloss in seiner Sitzung vom 30.11.2015 seinen Durchführungsanspruch aus der GBV geltend zu machen und das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten. Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Station M anzuweisen, von ihnen genommene Pausen inklusive persönlicher Kurzpausen und Raucherpausen über das elektronische Zeiterfassungsgerät der Firma I zu dokumentieren, solange er hierzu nicht sein Einverständnis erklärt hat oder das Einverständnis durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 10.000,00 angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl. 148 - 159 d. A.) wird verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der GBR mit seiner Beschwerde. Er ist weiter der Auffassung, die GBV regle in Ziffer 5a) abschließend, in welchen Fällen die Beschäftigten ihre Arbeitszeit erfassen lassen und die Zeiterfassungsterminals benutzen müssten. Eine zeitliche Erfassung von Pausen sei danach nicht vorgesehen. Er ist daher der Auffassung, er könne auf der Grundlage der GBV die Unterlassung der Erfassung von Pausen verlangen. Die Regelung von Pausen werde von dem der GBV zugrundeliegenden Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst. Denn danach habe der GBR bei der Einführung und Nutzung der elektronischen Zeiterfassung über sämtliche in Zusammenhang mit der Nutzung stehenden Fragen, insbesondere die Festlegung der Fälle, in denen das Zeiterfassungsterminal von den Mitarbeitern zu benutzen sei, mitzubestimmen. Dem stünde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG nicht entgegen, da die Frage ob und wie Arbeitszeiten erfasst werden, nicht die Mitbestimmung über Beginn und Ende der Arbeitszeit, einschließlich der Pausen berühre. Der GBR beantragt, den Beschluss abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist im Übrigen auf die nach Ziffer 13 Abs.2 GBV vorrangige Geltung von bestehenden örtlichen Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, wie auch der BV Gleitzeit. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Der Gesamtbetriebsrat hat aus der GBV keinen Anspruch auf die Unterlassung von Weisungen zur Bedienung des Zeiterfassungsterminals. Das Beschwerdegericht schließt sich vollinhaltlich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Beschwerde enthält keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. 1. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durchführt, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden . Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber aus der betreffenden Betriebsvereinbarung iVm. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch deren Durchführung im Betrieb verlangen (BAG 18. Mai 2010 – 1 ABR 6/09). Der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung aus eigenem Recht steht grundsätzlich dem Betriebsrat zu, der selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist. Schließt der Gesamtbetriebsrat in originärer Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung, ist er auch Inhaber des Durchführungsanspruchs (BAG 18. Mai 2010 – 1 ABR 6/09). 2. Der Gesamtbetriebsrat war bei Abschluss der GBV zur Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems I originär iSd. § 50 Abs. 1 BetrVG zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG befugt. a. Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 – 1 ABR 19/11 – mwN). b. Diese Voraussetzungen sind für den Abschluss der GBV zur Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems I grundsätzlich erfüllt. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein datenverarbeitendes System – wie das I -System - ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will. Überwachung in diesem Sinne ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen (vgl. BAG 14. November 2006 – 1 ABR 4/06). Mitbestimmt sind dabei die Einführung und die Anwendung der technischen Überwachungseinrichtung. Unter den Begriff der Einführung fällt die Entscheidung, ob, gegebenenfalls in welcher Anzahl, wie lange und wo eine Kontrolleinrichtung eingesetzt wird (Richardi BetrVG § 87 Rn. 514). Der Begriff der Anwendung bezieht sich auf die Durchführung der technisierten Überwachung, also auf deren Art durch das technische Kontrollgerät, dessen Einschaltzeiten und die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie bei Datenverarbeitungsanlagen auf die inhaltliche Gestaltung des Speicherungs- und Verarbeitungsprogramms zur Überwachung oder deren Verhinderung (Richardi BetrVG § 87 Rn. 515; Fitting BetrVG § 87 Rdn. 249). 3. Dennoch besteht im Streitfall kein Durchführungsanspruch. Denn die Regelung der Fälle, wann das Zeiterfassungsgerät zu betätigen ist, fällt nicht in die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 iVm. § 50 Abs.1 BetrVG und kann daher auch nicht (wirksam vereinbarter) Inhalt der GBV sein. Eine solche Regelung unterfällt vielmehr dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, für dessen Wahrnehmung die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. a. In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung der davon erfassten Arbeitszeitfragen zuständig (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02). Dies kann allerdings anders zu beurteilen sein, wenn es an einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit fehlt. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG soll die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens mit den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers zu einem angemessenen Ausgleich bringen. Dessen betriebliche Interessen werden durch die im Betrieb zu erledigenden Aufgaben bestimmt. Diese richten sich grundsätzlich nach der vom Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung, durch die Art und Umfang der im Betrieb zu erledigenden Arbeiten festgelegt werden. Die Regelungsbefugnis des Einzelbetriebsrats setzt regelmäßig voraus, dass die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten. Wird eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht, entfällt bei einer technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit. Die von den Betriebsparteien zu berücksichtigenden betrieblichen Belange betreffen sämtliche von der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers erfassten Betriebsstätten. Es fehlt an einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Für die Regelung der Arbeitszeitfragen nach dieser Vorschrift ist dann der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig BAG 19. Juni 2012 – 1 ABR 19/11 – mwN). b. Im Streitfall obliegt die zu verteilende betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG den örtlichen Betriebsräten. Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung der konkreten Betätigungsfälle aus technischen Gründen zwingend betriebsübergreifend notwendig ist. Wie die – in ihrer Zulässigkeit streitige, neu eingeführte – Regelung im Betrieb in M zeigt, ist eine örtlich abweichende Regelung der Betätigungsfälle technisch möglich. Davon ist im Übrigen auch der Gesamtbetriebsrat ausgegangen, wie sich aus Ziffer 13 der GBV ergibt, wonach die „örtlichen“ Mitbestimmungsrechte zur Arbeitszeit unberührt bleiben. 4. Der Gesamtbetriebsrat war daher bei Abschluss der GBV originär zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG befugt. Mitbestimmungspflichtig sind demnach deren Einführung und nähere Ausgestaltung, nicht jedoch die Frage, in welchen Fällen das Zeiterfassungsgerät zu betätigen ist. Macht der Gesamtbetriebsrat - wie hier - geltend, er könne im Zusammenhang mit der Regelung der elektronischen Zeiterfassung auch über die konkreten Fälle, in denen das Erfassungsgerät zu bedienen ist, mitbestimmen, so reklamiert er eine Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG für sich. Eine solche besteht jedoch nicht. So stellt die Verpflichtung zur Erfassung einer sog. Raucherpause eine Regelung zur Arbeitszeit dar und ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Denn mit der Regelung, dass für die Inanspruchnahme einer sog. Raucherpause das Zeiterfassungsgerät zu betätigen ist, wird zugleich eine Entscheidung darüber getroffen, dass diese Pause nicht als Arbeitszeit gilt. Umgekehrt wird die Zeit der Raucherpause als Arbeitszeit erfasst, wenn keine Verpflichtung zum „Ausstempeln“ besteht, die Inanspruchnahme einer solchen Pause indes zulässig ist. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmt ist daher bei der elektronischen Zeiterfassung nur die nähere Ausgestaltung der Einrichtung in Bezug auf die lediglich abstrakt umschriebenen Betätigungsfälle (Ein- und Ausstempeln). Wann der dem persönlichen Anwendungsbereich unterfallende Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät konkret zu betätigen hat, ist nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmt. Dies folgt auch aus der Zielrichtung des Mitbestimmungsrechts, die darin besteht, von der technischen Überwachungseinrichtung ausgehende Gefahren für die Persönlichkeitssphäre des Arbeitnehmers entweder zu verhindern oder doch jedenfalls auf das durch die betrieblichen Notwendigkeiten unabdingbare Maß zu beschränken (vgl. Fitting BetrVG § 87 Rdn. 252). Hierzu genügt es, wenn der Betriebsrat über die Einzelheiten der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems für die lediglich abstrakt umschriebenen Betätigungsfälle mitbestimmt. 5. Allein der Umstand, dass der Gesamtbetriebsrat zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung der elektronischen Zeiterfassung mittels I befugt ist, begründet – entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats - keine allumfassende Zuständigkeit zur Regelung aller damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere dann nicht, wenn sie einem anderen Mitbestimmungsrecht zuzuordnen sind. Dies folgt aus dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung (vgl. dazu BAG 14. November 2006 – 1 ABR 4/06 – mwN). a. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung gilt für das Verhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Hier sind ausschließlich entweder die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zuständig. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingend und unabdingbar. Die Reichweite der nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründeten Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergibt aus dem konkreten Mitbestimmungstatbestand. Sofern der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit iSv. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln. Allerdings wird es bei betriebsübergreifenden Angelegenheiten häufig Detailfragen geben, die für mehrere Betriebe unterschiedlich geregelt werden könnten. Gleichwohl kann in derartigen Fällen eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht nach Regelungsinhalten aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen und solche, für die die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. Gerechtfertigt und geboten ist eine Differenzierung der Zuständigkeiten allerdings dann, wenn es sich – wie hier - um unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände handelt (BAG 14. November 2006 – 1 ABR 4/06 – mwN). b. Die Einzelheiten der Einführung und Anwendung des elektronischen Zeiterfassungssystems I und die Frage, in welchen konkreten Fällen dieses durch die Arbeitnehmer zu betätigen ist, betreffen keine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit und unterfallen vielmehr – wie ausgeführt – unterschiedlichen Mitbestimmungstatbeständen. Für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG war der Gesamtbetriebsrat – wie bereits ausgeführt - nicht gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. c. Es mag daher sein, dass die Regelung in Ziffer 5a) der GBV – wie der Gesamtbetriebsrat meint – eine abschließende Aufzählung der Fälle enthält, in denen das Zeiterfassungsgerät zu betätigen ist. Zu einer solchen Regelung war der Gesamtbetriebsrat jedoch nicht befugt, sie entfaltet keine rechtliche Wirkung. 6. Schließlich steht dem Gesamtbetriebsrat hier auch deshalb kein Durchführungsanspruch zu, weil der für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zuständige Betriebsrat im Betrieb der Niederlassung D E M bereits vor Abschluss der GBV, nämlich am 18.12.2000 die BV Gleitzeit abgeschlossen hat, die unter Ziffer 3.4. („ Pausen “) auch eine Pausenregelung enthält. Nach Ziffer 13 der GBV, wonach die „örtlichen“ Mitbestimmungsrechte zur Arbeitszeit unberührt bleiben, hat die BV Gleitzeit - unabhängig davon, ob die GBV überhaupt eine abschließende Regelung auch zu Kurzpausen enthält - insoweit Vorrang vor der GBV. III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern - unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Grundsatzes der Zuständigkeitstrennung (vgl. dazu BAG 14.11.2006 – 1 ABR 4/06) - auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.