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Urteil

4 Sa 793/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0428.4SA793.16.00
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Leitsätze

Aufgrund der Regelung des § 302 Nr. 1 InsO besteht regelmäßig ein Feststellungsinteresse für einen auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Für die Zulässigkeit einer Stufenklage spielt es keine Rolle, ob der Klägerin der eingeklagte Zahlungsanspruch zusteht (wie BAG, Urteil vom 26.05.2009– 3 AZR 816/07 –, Rn. 11, juris).

Die Begründetheit eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass entweder jedenfalls dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht oder dass jedenfalls der durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht einer Pflichtverletzung besteht, die – wäre sie tatsächlich gegeben – zu einem Leistungsanspruch führen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 268/11 –, Rn. 20, juris).

In Fällen, in denen der Auskunftsanspruch einer Stufenklage abgewiesen wird, weil dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann die Klage insgesamt, also einschließlich der nächsten Stufen, abgewiesen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83 –, Rn. 27, juris).

Tenor

I.              Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.07.2016 – 19 Ca 2801/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

III.              Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der Regelung des § 302 Nr. 1 InsO besteht regelmäßig ein Feststellungsinteresse für einen auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Für die Zulässigkeit einer Stufenklage spielt es keine Rolle, ob der Klägerin der eingeklagte Zahlungsanspruch zusteht (wie BAG, Urteil vom 26.05.2009– 3 AZR 816/07 –, Rn. 11, juris). Die Begründetheit eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass entweder jedenfalls dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht oder dass jedenfalls der durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht einer Pflichtverletzung besteht, die – wäre sie tatsächlich gegeben – zu einem Leistungsanspruch führen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 268/11 –, Rn. 20, juris). In Fällen, in denen der Auskunftsanspruch einer Stufenklage abgewiesen wird, weil dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann die Klage insgesamt, also einschließlich der nächsten Stufen, abgewiesen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83 –, Rn. 27, juris). I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.07.2016 – 19 Ca 2801/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. III. Die Revision wird nicht zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien, zwischen denen bis zum 12.112015 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, streiten über verschiedene Zahlungs-, Auskunfts- und Herausgabeansprüche. Die Klägerin betreibt als M -Vertragshändlerin ein Autohaus. Bis zum 12.11.2015 war der Bruder der Beklagten, ein Herr G S , Geschäftsführer der Klägerin. Die Beklagte war vom 01.11.2013 bis zum 12.11.2015 bei der Klägerin als Fahrzeugverkäuferin beschäftigt. Am 12.11.2015 kündigte die Klägerin das mit Herrn G S bestehende Vertragsverhältnis und das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.11.2013, der zwischen der Klägerin, „vertreten durch den Geschäftsführer G S “ und der Beklagten abgeschlossen worden war, sah einen monatlichen Gesamtvergütungsanspruch der Beklagten in Höhe von 3.500 EUR brutto vor. Ziff. 10 dieses Arbeitsvertrags, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, Anlage K4, Bl. 29 ff. GA, lautet auszugsweise wie folgt: „ 10. […] Es ist unzulässig, von Personen, die mit dem Arbeitgeber in geschäftlichen Beziehungen stehen, Geschenke, Darlehen oder sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen oder bei diesen für eigenen oder fremden Bedarf ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers einzukaufen. […]“ Zu den Aufgaben der Beklagten gehörten der Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen sowie der Verkauf von Gebraucht- und Neufahrzeugen. Hierbei vermittelte sie bei Bedarf Kreditverträge über die Sa Consumerbank (im Folgenden Sa Bank). Auf schriftliche Anweisung der Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer S , vom 13.11.2013 zahlte die Sa Bank die für die vermittelten Kreditverträge anfallenden Provisionen unmittelbar an die Beklagte. In der schriftlichen Zahlungsanweisung auf die im Übrigen Bezug genommen wird, Anlage K2, Bl. 8 GA, heißt es u.a.: „Mir/Uns ist bekannt, daß Provisionszahlungen einkommensteuer-/sozialversicherungspflichtig sind. Einen entsprechenden Hinweis werde ich an den o.g. Verkäufer erteilen“. Unter dem 16.12.2013 vereinbarten die Beklagte und ihr Bruder als damaliger Geschäftsführer der Klägerin eine „Anlage zum Arbeitsvertrag“. Diese Vereinbarung sah vor, dass die Beklagte Verkäuferprovisionen, die sie über die Sa Bank bei Abschluss von Absatzfinanzierungen oder Leasinggeschäften erzielt, in vollem Umfang als Provision erhält. Weiter heißt es in dieser Vereinbarung: „Diese Provision kann entweder über die Sa Bank direkt oder über die Gehaltsabrechnung an den Arbeitnehmer gezahlt werden“. Die Sa Bank zahlte an die Klägerin Provisionen in Höhe von insgesamt 7.145,46 EUR für 18 vermittelte Kreditverträge. Die Provisionshöhe lag zwischen 21,01 EUR und 1.214,25 EUR. Am 19.05.2014 kaufte die Beklagte im Kundenauftrag von einem Herrn Ge K für 3.550 EUR ein Fahrzeug Toyota Avensis Verso 2.0 an. Am 14.04.2015 erstattete die Beklagte auf Veranlassung von Herrn O , dem Hauptgesellschafter der Klägerin, bezüglich dieses Fahrzeugs Strafanzeige wegen Unterschlagung. Dabei gab die Beklagte an, den zu diesem Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbrief sowie die Fahrzeugschlüssel habe sie, in ihrer Funktion als Prokuristin der Klägerin, im Juli/August 2014 einer männlichen Person ausgehändigt, die sodann mit dem Fahrzeug den Hof verlassen habe. Das Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugbriefs und der Schlüssel vollgetankt gewesen war, wurde später für 3.400 EUR an einen Händler verkauft, der es für 4.000 EUR an einen gutgläubigen Kunden weiterverkaufte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Auszahlung der erhaltenen Provisionen verpflichtet. Diese Beträge stünden ihr (der Klägerin) zu. Die Beklagte habe diese ohne ihre Kenntnis kassiert. Es handele sich um eine von der Beklagten gemeinsam mit ihrem, der Klägerin, damaligen Geschäftsführer G S begangene Untreuehandlung, nämlich um eine heimliche „Kick-Back-Vereinbarung“. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe „offenbar Nebengeschäfte getätigt“. So befinde sich in den Geschäftsunterlagen beispielsweise ein auf einen Herrn D L lautender Kfz-Schein über ein Fahrzeug BM-AH 532, wobei sich das Fahrzeug weder bei ihr, der Klägerin, noch bei der Beklagten befinde. Auch ein Vertrag über einen An- oder Verkauf des Fahrzeugs sei nicht vorhanden. Der – von der Klägerin nicht namentlich benannte – Besitzer behaupte, das Fahrzeug gekauft und den Preis an die Beklagte gezahlt zu haben. Die Klägerin hat daher gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr, der Klägerin, Auskunft über sämtliche von ihr, der Beklagten, selbst oder über Dritte getätigten An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 01.11.2013 bis 12.11.2015 zu erteilen, soweit diese nicht in ihren, der Klägerin, Büchern geführt wurden. Hinsichtlich des Fahrzeugs, bezüglich dessen die Beklagte am 14.04.2015 Strafanzeige erstattet hat, hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe dieses am 01.10.2014 unverschlossen und vollgetankt mit steckendem Fahrzeugschlüssel auf dem Betriebsgelände abgestellt und den Kfz-Brief entgegen bestehender Weisungen im Fahrzeug liegen gelassen. Die Beklagte habe das Fahrzeug einer dritten Person, deren Name nicht bekannt sei, überlassen, wobei sich der Kfz-Brief im Auto befunden habe. Es sei nicht bekannt, ob die Herausgabe des Fahrzeugs zu einer Probefahrt oder aus einem anderen Grund erfolgt sei. Jedenfalls sei das Fahrzeug nicht zurückgegeben worden. Ihrer Meinung nach ist die Beklagte ihr (der Klägerin) zum Ersatz des Schadens in Höhe von 4.000 EUR verpflichtet. Das Fahrzeug sei nach der Darstellung der Beklagten entwendet worden, woraufhin die Anzeige erstattet worden sei. Dies sei jedoch unglaubwürdig. Angeblich wolle die Beklagte das Fahrzeug einem Kunden für 5.000 EUR verkauft haben. Des Weiteren hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zusammen mit ihrem Bruder überteuertes Motorenöl bei der Firma T angekauft und im Gegenzug vereinbart, dass als Draufgabe zwei Fernsehgeräte der Marke Sam Flatscreen TV (46 Zoll) geliefert würden. Diese Geräte befänden sich nicht mehr in ihrem, der Klägerin, Besitz. Die Beklagte habe diese mitgenommen oder wisse, wo sie heute verblieben seien. Ebenso habe die Beklagte zusammen mit ihrem Bruder überteuertes Motorenöl bei der Firma P angekauft und vereinbart, dass als Draufgabe ein iPhone 5S der Marke A geliefert werde. Auch dieses Gerät befinde sich nicht mehr in ihrem, der Klägerin, Besitz. Die Beklagte habe dieses mitgenommen bzw. wisse, wo es heute verblieben sei. Zudem habe die Beklagte am 29.04.2014 ein gebrauchtes Fahrzeug C3 der Marke Citroen an einen Herrn D L verkauft und hierfür einen gebrauchten Mazda Demio in Zahlung genommen. Dieses Fahrzeug sei nicht in den Fahrzeugbestand eingebucht worden. Der nunmehrige Besitzer F N habe – als er Ende November 2015 den Fahrzeugbrief herausverlangt habe – erklärt, er habe den Mazda Demio für 1.000 EUR von der Klägerin gekauft und 800 EUR in bar an Herrn G S bezahlt. Die Klägerin hat insoweit die Auffassung vertreten, es handele sich um eine weitere Unterschlagung. Schließlich hat die Klägerin gemeint, der mit dem Antrag zu 3) geltend gemachte Auskunftsanspruch sei ein vertraglicher Auskunftsanspruch. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 7.142,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Ansprüche zu Ziff. 1) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultieren, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen, über sämtliche von ihr, der Beklagten, selbst oder über Dritte getätigten An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 01.11.2013 bis 12.11.2015, soweit diese nicht in ihrer, der Klägerin, Buchhaltung aufgeführt sind, 4. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft zu Ziff. 3) ergebenden Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an sie, die Klägerin, zu zahlen, 5. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.05.2016 zu zahlen, 6. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über den Verbleib von zwei Fernsehgeräten, die von der Firma T am 23.05.2014 mit der Bestellung von Motorenöl gemäß Bestellung vom 21.05.2014 geliefert wurden, 7. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, das iPhone der Marke A , geliefert von der Firma P am 21.10.2013, herauszugeben, hilfsweise 800 EUR an sie zu zahlen, 8. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, hierbei es sei im Kraftfahrzeughandel ein übliches Verfahren, dass Provisionen von Kreditinstituten an die Fahrzeugverkäufer gezahlt würden. Es gebe keinen Vorfall, der ihr angelastet werden könne. Mit der Auswahl und Bestellung von Motoröl habe sie nichts zu tun gehabt und sei hierfür nicht verantwortlich gewesen. Über den Verbleib von Fernsehgeräten wisse sie nichts. Sie bestreite, diese mitgenommen zu haben. Gleiches gelte hinsichtlich des iPhones. Bezüglich des Kfz-Scheins des Fahrzeugs B hat sie die Auffassung vertreten, es bestehe kein Zusammenhang zu einer unerlaubten Handlung, der Vortrag der Klägerin sei nicht erwiderungsfähig. Schließlich hat sie behauptet, die Behauptung, das Fahrzeug sei gekauft und der Kaufpreis an sie (die Beklagte) gezahlt worden, sei falsch. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.07.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16.12.2013 berechtigt gewesen, die von der Sa Bank gezahlten Provisionen entgegenzunehmen und zu behalten. Bei Abschluss dieser Vereinbarung sei die Klägerin wirksam durch ihren seinerzeitigen Geschäftsführer vertreten worden. Tatsachen für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Klägerin und ihrem Bruder, dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten, zum Nachteil der Klägerin seien nicht vorgetragen worden. Die Vereinbarung vom 16.12.2013 sei nicht deshalb unwirksam, weil sie keine Regelung über die Abführung von Steuern und Sozialabgaben enthält. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte An- und Verkäufe getätigt habe, die nicht in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin festgehalten worden seien. Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem abhandengekommenen Fahrzeug habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe der TV-Geräte gegen die Beklagte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wie sie zu der Behauptung gelange, dass die Beklagte diese Geräte mitgenommen habe oder wisse, wo sie sich befinden. Ein Anspruch auf Herausgabe des iPhones scheitere daran, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte dieses in Besitz habe. Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass insoweit eine Pflichtverletzung nicht dargelegt sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 1.000 EUR wegen des Verkaufs eines Mazda Demio bestehe nicht. Insoweit habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Beklagte aus diesem Geschäft Geld erlangt haben könne. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Urteil vom 15.07.2016 ist der Klägerin am 15.08.2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 23.08.2016 eingelegte und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.11.2016 – am 15.11.2016 begründete Berufung. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass ihr Bruder als Geschäftsführer nicht befugt gewesen sei, ihr ein weiteres heimliches Gehalt zu zahlen. Die Klägerin meint, ihr damaliger Geschäftsführer und die Beklagte hätten kollusiv zu ihrem (der Klägerin) Nachteil zusammengewirkt. Dies ergebe sich daraus, dass der Bruder der Beklagten Geschäftsführer gewesen sei und die Beklagte Verkäuferin, sie also Geschwister seien, es sich um einen kleinen Betrieb handele, der Betrieb auf die Einnahmen angewiesen gewesen sei und die Dokumente in der Buchhaltung nicht vorhanden gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte mithilfe ihres Bruders „Schwarzgeld“ kassiert. Die Provisionen der Sa Bank hätten tatsächlich ihr, der Klägerin, zugestanden. Die Klägerin behauptet ferner, die Beklagte habe – um Fahrzeuge günstig zu verkaufen – den Endkunden einen niedrigeren Verkaufspreis angeboten und den Zinssatz um einen gewissen Prozentsatz erhöht und auf diese Weise dem Endkunden eine verdeckte höhere Belastung/Rate vermittelt. Aus der Summe dieser höheren Raten gegenüber der zinsneutralen Stufe, bei der der Händler/Vermittler/Verkäufer keinen Provisionsanspruch gegenüber der Sa Bank habe, ergebe sich der Provisionsanspruch gegenüber der Bank. Der seinerzeitige Geschäftsführer habe bei Abschluss der Vereinbarung vom 16.12.2013 sicher sein können, dass der Alleingesellschafter diesem Verfahren keinesfalls zugestimmt hätte, dessen Absicht es gewesen sei, die Beklagte zu wirtschaftlichem Erfolg zu bringen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, sie habe Anspruch auf die begehrte Auskunft und die in der Berufungsinstanz klageerweiternd geforderte Rechenschaft. Diese Klageerweiterung sei – ebenso wie der neue Klageantrag zu 3b) – sachdienlich. Der Anspruch bestehe als vertraglicher Anspruch, da ein angestellter Verkäufer gem. § 666 BGB Rechenschaft abzulegen habe. Das Arbeitsgericht habe die an einen Auskunftsanspruch zu stellenden Anforderungen überspannt. Die Klägerin behauptet überdies, die Beklagte habe die beiden streitgegenständlichen Fernsehgeräte mitgenommen und wisse, wo sich diese befänden. Als die Fernsehgeräte nicht mehr im Lager gestanden hätten, habe sich herausgestellt, dass diese auf Veranlassung der Beklagten und ihres Bruders abgeholt worden seien. Die Beklagte habe auch das streitgegenständliche iPhone entgegengenommen und mitgenommen; sie wisse daher, wo es verblieben sei. Wer ein Gerät an sich nehme wisse auch, wo es sich befinde. Das Fahrzeug Mazda Demio habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß in den eingekauften Bestand aufgenommen und keine Einkaufsrechnung erstellt. Dieses Fahrzeug habe die Beklagte selbst und nicht sie, die Klägerin, sodann für 1.000 EUR an einen Herrn N verkauft, der 800 EUR an ihren (der Klägerin) damaligen Geschäftsführer in bar gezahlt habe, was unstreitig ist. Herr N habe diese 800 EUR an ihren, der Klägerin, damaligen Geschäftsführer zur Weiterleitung an die Beklagte übergeben. Die Klägerin meint, ihr seinerzeitiger Geschäftsführer habe dieses Geld nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer sondern als Empfangsbote der Beklagten entgegengenommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.07.2016 – 19 Ca 2801/16 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 7.142,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Ansprüche zu Ziff. 1) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultieren, 3. a) die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen, über sämtliche von ihr, der Beklagten, selbst oder über Dritte getätigten An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 01.11.2013 bis 12.11.2015, soweit diese nicht in ihrer, der Klägerin, Buchhaltung aufgeführt sind, b) die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft und Rechenschaftsablegung an Eides statt zu versichern, c) die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft zu 3a) und 3b) ergebenden Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Klageerhebung an sie, die Klägerin, zu zahlen, 4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.05.2016 zu zahlen, 5. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über den Verbleib von zwei Fernsehgeräten, die von der Firma T am 23.05.2014 mit der Bestellung von Motorenöl gemäß Bestellung vom 21.05.2014 geliefert wurden, 6. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, das iPhone der Marke A , geliefert von der Firma P am 21.10.2013, herauszugeben, hilfsweise 800 EUR an sie zu zahlen, 7. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, es sei nicht erkennbar, wie die Provisionsabsprache zum Nachteil der Klägerin wirke. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe mit der Kreditvermittlung nicht zu tun. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. A. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) worden. B. Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet, nämlich insoweit als das Arbeitsgericht die Klage mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 5) abgewiesen hat. Im Übrigen ist der Berufung der Klägerin unbegründet. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. 1. Das für den Antrag zu 2) gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 302 Nr. 1 InsO. Gemäß dieser Vorschrift werden im Insolvenzfall Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Daher besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der mit ihrem Antrag zu 2) begehrten Feststellung. 2. Auch die Anträge zu 3a) bis 3c) sind als Stufenklage zulässig. Der vorliegende Auskunftsantrag (Ziff. 3a) hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für den Zahlungsantrag, im vorliegenden Fall Antrag Ziff. 3c), weicht § 254 ZPO insoweit von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ab, als es im Rahmen der Stufenklage zulässig ist, den eingeklagten Betrag erst nach „Rechnungslegung“ oder Rechenschaftsablegung zu bestimmen. Unter „Rechnungslegung“ sind auch Auskünfte zu verstehen, die zur Erhebung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich sind. Ob der Klägerin der eingeklagte Zahlungsanspruch zusteht, spielt für die Zulässigkeit der Stufenklage keine Rolle (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.05.2009 – 3 AZR 816/07 –, Rn. 11, juris). 3. Auch im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auf Rechenschaftsablegung und darauf, dass die Beklagte verurteilt werden soll, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Klägerin begehrten Auskunft und Rechenschaftsablegung an Eides statt zu versichern, ist die Klage zulässig. Insoweit hat die Beklagte in die Klageerweiterung eingewilligt, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die erweiterten Anträge eingelassen hat, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 533 Nr. 1, 525 Satz 1, 267 ZPO. Die Erweiterung des erstinstanzlich geltend gemachten Auskunftsanspruchs um einen Anspruch auf Rechenschaftsablegung bezüglich derselben Lebenssachverhalte ist ebenso auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung über die den geltend gemachten Auskunftsanspruch betreffende Berufung der Klägerin zugrunde zu legen hat, wie der Antrag, die Richtigkeit der Auskunft und der Rechenschaftsablegung durch eidesstattliche Versicherung zu versichern (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 533 Nr. 2 ZPO). Denn die den erweiterten Ansprüchen zugrundliegende Tatsachengrundlage hat die Klägerin bereits erstinstanzlich zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs vorgetragen. II. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt (erstinstanzlicher Klageantrag zu 5., nunmehriger Antrag zu 4.). Im Übrigen ist die Klage demgegenüber unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 4.000 EUR aus dem (inzwischen beendeten) Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 280 Abs. 1, 619a BGB. Die Beklagte hat schuldhaft, nämlich mindestens grob fahrlässig, das Eigentum der Klägerin an dem Fahrzeug Toyota Avensis Verso 2.0 verletzt, das sie am 19.05.2014 für die Klägerin im Kundenauftrag von Herrn Ge K angekauft hat, indem sie Ende Juli/Anfang August 2014 einer männlichen Person die Kraftfahrzeugschlüssel sowie den Kfz-Brief ausgehändigt hat und es dieser Person ermöglicht hat, mit dem Fahrzeug das Betriebsgelände zu verlassen und das Fahrzeug anschließend weiter zu veräußern. In der Folgezeit ist das Fahrzeug mehrfach weiterveräußert worden, jedenfalls zuletzt an einen gutgläubigen Dritten. Durch dessen gutgläubigen Eigentumserwerb hat die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug verloren (§§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 BGB). Der gutgläubige Erwerb des Dritten war nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB dadurch ausgeschlossen, dass der Klägerin das Fahrzeug abhandengekommen wäre. Denn die Beklagte hat Ende Juli/Anfang August 2014 der Person, die das Fahrzeug weiterveräußert hat, selbst den Besitz an dem Fahrzeug sowie an dem Fahrzeugbrief und den Schlüsseln eingeräumt, wozu sie als Autoverkäuferin auch grundsätzlich berechtigt war. a. Soweit die Klägerin insoweit erstinstanzlich zunächst vorgetragen hatte, die Beklagte habe dieses Fahrzeug unverschlossen auf dem Betriebsgelände abgestellt, den Kfz-Brief im Fahrzeug liegen und den Schlüssel stecken gelassen, hatte die Beklagte dies bestritten. Mangels Beweisantritts der Klägerin hat das Arbeitsgericht die diesbezügliche Klage sodann zu Recht abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin sich nunmehr die Ausführungen, die die Beklagte am 24.04.2015 bei der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises gemacht hat, nämlich dass sich eine Person (der als B Gü geführte Beschuldigte) Ende Juli/Anfang August 2014 von ihr die Fahrzeugschlüssel und den Kraftfahrzeugbrief habe aushändigen lassen und diese Person sodann mit dem Fahrzeug das Betriebsgelände verlassen habe, hilfsweise zu eigen gemacht und im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen. Diesem hilfsweisen Vortrag der Klägerin, der ihren (der Beklagten) Angaben gegenüber der Kreispolizeibehörde entspricht, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Vortrag der Klägerin gilt daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. b. Ausgehend von diesem Vorbringen hat die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten in grob fahrlässiger Art und Weise verletzt. aa. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BAG, Urteil vom 15.11.2012 – 8 AZR 705/11 –, Rn. 22, juris). bb. Die Beklagte hat einer ihr letztlich unbekannten Person, deren Identität sie jedenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt hat, den Kraftfahrzeugbrief sowie die Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug Toyota Avensis Verso 2.0 ausgehändigt, ohne dass ein Bedürfnis für diese Vorgehensweise bestand. Zudem hat sie nachdem das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüsseln und Kfz-Brief vom Betriebsgelände der Klägerin entfernt und nicht zurückgebracht worden war, mehr als sechs Monate zugewartet, ehe sie etwas unternommen hat. Bereits durch das Aushändigen des Kfz-Briefs und der Originalschlüssel für das vollgetankte Fahrzeug hat die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Sie hat unbeachtet gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen, nämlich dass das Aushändigen des Fahrzeugbriefs, für dessen Aushändigung keinerlei nachvollziehbarer Grund bestand, hätte unterbleiben müssen. Dies gilt umso mehr, als in jedem Fahrzeugbrief folgender Hinweis vermerkt ist: „Diese Bescheinigung n i c h t im Fahrzeug aufbewahren!“. Es war für jedermann erkennbar und wird durch den vorzitierten Hinweis deutlich, dass durch die Übergabe der Fahrzeugschlüssel und des Fahrzeugbriefs der Eigentumsverlust an dem Fahrzeug durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten drohte. Als Kraftfahrzeugverkäuferin und Prokuristin eines Autohauses war die Klägerin auch individuell in der Lage, die objektiv gebotene Sorgfalt zu erkennen und zu erbringen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG, Urteil vom 18.01.2007 – 8 AZR 250/06 –, Rn. 40, juris). c. Die Beklagte haftet für den gesamten Schaden, der der Klägerin durch den erlittenen Eigentumsverlust an dem Fahrzeug entstanden ist. aa. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (BAG 27. September 1994 – GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Damit können grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfalle in Betracht kommen. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller hierfür maßgebenden Umstände (§ 286 ZPO) nach § 287 ZPO vornehmen muss. Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAG, Urteil vom 15.09.2016 – 8 AZR 187/15 –, Rn. 55, juris). bb. Angesichts des besonders schwerwiegenden Verschuldens der Beklagten und der Tatsache, dass sie als Autoverkäuferin und Prokuristin das Risiko eines Eigentumsverlusts der Klägerin an dem Fahrzeug gekannt hat und in Anbetracht der Tatsache, dass ihre Tätigkeit insoweit keine besondere Gefahrgeneigtheit aufweist, hat die Beklagte den Schaden in voller Höhe zu tragen. Die Schadenshöhe und die persönlichen Verhältnisse der Klägerin geben im vorliegenden Fall keinen Anlass für eine Haftungserleichterung. d. Die Klägerin hat durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden in Höhe von 4.000 EUR erlitten. Das Fahrzeug hatte einen solchen Wert, da es am Markt letztlich zu diesem Preis an einen gutgläubigen Dritten veräußert worden ist. e. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Dieser ist spätestens mit der Zustellung der Klageerweiterung, mit der die Klägerin die Zahlung der 4.000 EUR erstmals eingeklagt hat, am 18.05.2016 eingetreten (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.145,46 EUR nebst Zinsen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 611 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte hat die Provisionen in Höhe von 7.145,46 EUR zu Recht vereinnahmt. Sie ist auch berechtigt, diese zu behalten. a. Die Beklagte war aufgrund der Anlage zum Arbeitsvertrag der Parteien vom 16.12.2013 berechtigt, die Provisionen von der Sa Bank entgegenzunehmen und zu behalten. Die Anlage zum Arbeitsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Provisionen der Beklagten zustehen sollten. b. Die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16.12.2013 ist rechtswirksam abgeschlossen worden. Die Klägerin wurde hierbei gem. §§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch ihren damaligen Geschäftsführer G S vertreten. Herr S war seinerzeit Geschäftsführer der Beklagten und damit gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Klägerin berechtigt. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin nicht berechtigt gewesen sein sollte, eine Provisionsabrede mit der bei der Klägerin angestellten Beklagten abzuschließen, hätte eine derartige Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbH gegenüber der Beklagten als dritter Person keine rechtliche Wirkung. Auch wenn der damalige Geschäftsführer der Klägerin durch den Abschluss der Vereinbarung vom 16.12.2013 seine Befugnisse überschritten haben sollte, würde dies gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht zur Unwirksamkeit der auf Abschluss dieser Vereinbarung gerichteten Willenserklärung der Klägerin führen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) handeln würde, indem sie sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung beruft. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa. Der Partner eines Rechtsgeschäfts, das der Vertreter zwar innerhalb seiner Vertretungsmacht, aber unter Überschreitung seiner im Verhältnis zum Vertretenen bestehenden Innenbefugnis vornimmt, muss sich unter bestimmten Voraussetzungen so behandeln lassen, als sei das Geschäft unter Überschreitung der Vertretungsmacht vorgenommen worden. Dabei geht es im Grunde nicht um „Missbrauch der Vertretungsmacht“ durch den Vertreter, sondern um Rechtsmissbrauch auf Seiten des Geschäftspartners: Dieser handelt unter Umständen missbräuchlich, wenn er sich auf die Wirksamkeit des Vertretungsaktes beruft (vgl. Baumbach/Hueck/Noack/Zöllner, GmbHG, 21. Aufl, § 37 Rn. 44; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2014,§ 167 Rn. 94). Diese Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch bei der organschaftlichen Vertretung des § 35 GmbHG (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2006 – II ZR 337/05 –, Rn. 2, juris; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2014, § 167 Rn. 99). Neben einer Überschreitung der Vertretungsmacht durch den Vertreter setzt der Missbrauch der Vertretungsmacht auch Tatbestandsmerkmale in der Person des Kontrahenten voraus. Diese sind erfüllt, wenn der Kontrahent sichere Kenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht hat, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Vertreter und Kontrahenten vorliegt oder wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht evident ist (Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2014, § 176 Rn. 96 f.). bb. Im Streitfall ist nicht erkennbar, dass die Beklagte wusste, dass der damalige Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung vom 16.12.2013 seine im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin seine Befugnisse überschritten hat. (1) Es ist bereits nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen, woraus sich ergeben soll, dass ihr seinerzeitiger Geschäftsführer zum Abschluss einer derartigen Provisionsvereinbarung nicht berechtigt gewesen wäre. Es ergeben sich auch keine besonderen Umstände, die den Schluss darauf zulassen, dass der damalige Geschäftsführer der Klägerin durch den Abschluss der Vereinbarung vom 16.12.2013 im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen überschritten hätte. (a) Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei der Beklagten und dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin um Geschwister gehandelt hat. Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass ein Geschäftsführer einer GmbH keine Verträge mit Angehörigen abschließen darf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Arbeitnehmerin bei der Klägerin beschäftigt war. Da weder erkennbar noch vorgetragen ist, dass neben dem Bruder der Beklagten weitere Personen zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt waren, ist davon auszugehen, dass der Bruder der Beklagten alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war. Dies entspricht auch den Eintragungen im Handelsregister, in das die erkennende Kammer Einsicht genommen hat. Daher musste der Geschäftsführer der Klägerin in dieser Funktion auch vertragliche Vereinbarungen mit der Beklagten abschließen können, da die Klägerin andernfalls gegenüber der Beklagten handlungsunfähig gewesen wäre. Zudem hat der Bruder der Beklagten die Klägerin auch bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Beklagten vertreten, der zwischen der Klägerin „vertreten durch den Geschäftsführer G S “ und der Beklagten abgeschlossen worden ist. Daher war der Geschäftsführer der Klägerin auch zur Abänderung des Arbeitsvertrags berechtigt. Die Beklagte hat durch die Entgegennahme der Provisionen auch nicht gegen das in Ziff. 10 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 28.11.2013 enthaltene Verbot verstoßen, von Dritten, die in geschäftlichen Beziehungen mit der Klägerin stehen, Zuwendungen entgegenzunehmen. Denn durch die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16.12.2013 haben die Parteien eine von Ziff. 10 des Arbeitsvertrags abweichende Regelung des Inhalts getroffen, dass die Beklagte zur Entgegennahme der von der Sa Bank gezahlten Provisionen berechtigt sein sollte. (b) Auch daraus, dass in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16.12.2013 keine Vereinbarung über die Abführung von Steuern und Sozialabgaben getroffen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass der seinerzeitige Geschäftsführer der Klägerin seine Befugnisse überschritten hat. Es kann hieraus überhaupt nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Schwarzgeldabrede gehandelt hat. Soweit es in der Vereinbarung vom 16.12.2013 heißt, dass die Beklagte die Provisionen „in vollem Umfang“ erhält, lässt dies nicht den Schluss auf eine Schwarzgeldabrede zu. Die Formulierung kann auch so verstanden werden, dass durch sie (lediglich) eine Aufteilung der Provisionen zwischen den Parteien, nicht aber die Abführung von Steuern und Sozialabgaben, ausgeschlossen werden sollte. Es kann sich hierbei aufgrund der konkreten Formulierung auch um eine Nettolohnabrede handeln, durch die vereinbart werden sollte, dass die Beklagte die Provisionen erhalten und die Steuern und Sozialabgaben durch die Klägerin abgeführt werden sollten. (c) Es handelt sich schließlich auch nicht um ein schlechthin ungewöhnliches Geschäft wenn ein Autohaus einer Autoverkäuferin die für die Vermittlung von Bankkrediten von der Bank gezahlten Provisionen auszahlt. cc. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr damaliger Geschäftsführer durch den Abschluss der Vereinbarung vom 16.12.2013 mit der Klägerin seine sich aus dem Innenverhältnis gegenüber der Klägerin ergebenden Befugnisse überschritten haben sollte, so kann weder unterstellt werden, dass der Beklagten dies bekannt war, noch kann auf das Vorliegen eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit ihrem Bruder, dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, geschlossen werden. Es liegt auch kein Fall eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht vor. Denn – wie bereits ausgeführt – lassen weder die verwandtschaftliche Beziehung der handelnden Personen noch Inhalt oder Art der Vereinbarung vom 16.12.2013 für eine außenstehende Person erkennen, dass der Geschäftsführer der Klägerin durch den Abschluss dieser Vereinbarung seine Befugnisse überschritten hat. c. Mangels Zahlungsanspruchs entfällt der Zinsanspruch. 3. Da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.142,46 EUR nebst Zinsen hat, ist der auch Klageantrag zu 2) unbegründet, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass diese Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultieren. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese ihr Auskunft erteilt über sämtliche von ihr (der Beklagten) selbst oder über Dritte getätigten An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 01.11.2013 bis zum 12.11.2015, soweit diese nicht in der Buchhaltung der Klägerin geführt werden. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Rechenschaftsablegung (nunmehriger Antrag zu 3a). a. Einen nachvertraglichen Auskunftsanspruch oder einen vertraglichen Anspruch auf Rechenschaftsablegung haben die Parteien nicht vereinbart. b. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Anspruch auf Auskunftserteilung und/oder auf Rechenschaftsablegung bestehe als vertraglicher Anspruch, weil ein angestellter Verkäufer Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen habe, handelt es sich bei einem solchen Anspruch um einen auf die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gerichteten Anspruch. Ein solcher steht der Klägerin indes nicht mehr zu, da das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 12.11.2015 beendet ist und damit bereits vor Klageerhebung beendet war. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endeten auch etwaige Erfüllungsansprüche. Damit erlosch auch ein etwaiger Anspruch auf Erfüllung einer Arbeitspflicht, die darin besteht, dem Arbeitgeber Auskünfte zu erteilen oder ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. c. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch steht ihr auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu. aa. Auch im Arbeitsverhältnis kann ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB begründet sein, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann. So kann etwa bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist. Der Arbeitgeber, der Anhaltspunkte für eine Vertragsverletzung hat, ist berechtigt, den Arbeitnehmer nach den Gründen zu fragen (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1996 – 6 AZR 314/95 – juris). bb. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt jedoch voraus, dass entweder jedenfalls dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht oder dass jedenfalls der durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht einer Pflichtverletzung besteht, die – wäre sie tatsächlich gegeben – zu einem Leistungsanspruch führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 268/11 –, Rn. 20, juris; Krüger, in: MünchKomm.BGB, 7. Aufl., § 260 Rn. 16). (1) Im vorliegenden Fall steht das Bestehen einer Zahlungspflicht der Beklagten an die Klägerin wegen von der Beklagten getätigter An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen nicht fest. (2) Es bestehen auch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bestehen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte. Die Klägerin führt hierzu aus, die Beklagte habe „offenbar“ Nebengeschäfte getätigt, ohne diese über die Bücher der Klägerin laufen zu lassen. Zur näheren Begründung ihrer beruft sich die Klägerin zum einen darauf, dass sich in ihren Unterlagen ein Kfz-Schein über ein Fahrzeug B befunden hat, welches weder im Besitz der Klägerin noch im Besitz der Beklagten steht. Der Besitzer des Fahrzeugs behauptet, es gekauft und den Kaufpreis an die Beklagte gezahlt zu haben. Das bloße Vorhandensein eines Kfz-Briefs und die pauschale Behauptung einer namentlich nicht näher genannten Person vermögen nach Auffassung der Kammer im Streitfall nicht den Verdacht zu begründen, die Beklagte habe Nebengeschäfte dergestalt betrieben, dass sie Fahrzeuge an- und verkauft habe, ohne dies in den Geschäftsbüchern oder den Geschäftsunterlagen der Klägerin zu vermerken. Soweit die Klägerin ferner darauf abstellt, dass die Beklagte einen PKW Mazda Demio in Zahlung genommen hat, ohne dieses Fahrzeug, das später von der Beklagten für 1.000 EUR an einen Herrn N verkauft worden sei, in ihren, der Klägerin, Fahrzeugbestand einzubuchen, vermag ein solcher einmaliger Vorgang ebenfalls keinen Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung oder Rechenschaftsablegung zu begründen. Auch bei einer Betrachtung beider von der Klägerin in Bezug genommener Vorfälle besteht kein hinreichender Verdacht einer Pflichtverletzung der Beklagten dergestalt, dass sie Fahrzeuge an der Klägerin vorbei ab- und verkauft hat. Ein solcher ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vorfalls, aufgrund dessen die Beklagte zur Zahlung von 4.000 EUR an die Klägerin verurteilt worden ist. Insoweit hatte die Kammer davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Pflichten im Umgang mit dem im Bestand der Klägerin befindlichen Fahrzeug in grob fahrlässiger Art und Weise verletzt hat. Hinreichende Anhaltspunkte für einen an der Klägerin vorbei erfolgten Fahrzeugverkauf durch die Beklagte vermochte die Kammer demgegenüber nicht zu erkennen. 5. Da der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung deshalb nicht besteht, weil sich bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergeben hat, dass dem auf Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge gerichteten Hauptanspruch mangels einer Pflichtverletzung der Klägerin die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, waren auch die Anträge zu 3b) und 3c) abzuweisen. Denn in derartigen Fällen, in denen der Auskunftsanspruch abgewiesen wird, weil dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Klage insgesamt, also einschließlich der nächsten Stufen, abzuweisen (BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83 –, Rn. 27, juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 254 Rn. 9). 6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von zwei Fernsehgeräten, die von der Firma T am 23.05.2014 mit der Bestellung von Motorenöl gemäß Bestellung vom 21.05.2014 geliefert wurden. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs sind nicht erfüllt. Ein solcher setzt, da es im vorliegenden Fall an einer vertraglichen oder ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine Auskunftspflicht fehlt, voraus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 972/13 –, Rn. 19, juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse daran, Auskunft über den Verbleib der zwei Fernsehgeräte zu erhalten. Sofern die Geräte im Eigentum der Klägerin stehen oder die Klägerin der Auffassung sein sollte, einen Anspruch auf Übereignung dieser Geräte zu haben, besteht die Möglichkeit einer Herausgabeklage oder einer auf Übereignung gerichteten Klage. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin zur Vermeidung der Erhebung eines Unmöglichkeitseinwands durch die Beklagte auf die Information angewiesen wäre, ob die Beklagte die Fernsehgeräte noch in Besitz hat bzw. wo sich diese befinden. Auf diese Information ist die Klägerin nicht angewiesen, da sie ihre Klage im Fall der Erhebung eines Unmöglichkeitseinwands durch die Beklagte, den diese darauf stützt, dass ihr die Herausgabe der Geräte unmöglich sei, auf einen Schadensersatzantrag umstellen könnte. Eine solche Antragsänderung wäre zulässig (§ 264 Nr. 3 ZPO). Die Klägerin könnte die Beklagte auch gem. § 285 Abs. 1 BGB i.V.m. § 255 Abs. 1 ZPO bereits bei Erhebung der Herausgabe der Fernsehgeräte gerichteten Klage, für den Fall der Erhebung des Unmöglichkeitseinwands durch die Beklagte, hilfsweise auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Vorschrift des § 285 Abs. 1 BGB gilt nämlich für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ebenso wie für einen etwaigen Eigentumsverschaffungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 Abs. 1 StGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (vgl. Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 285 Rn. 2; Staudinger/Caspers, BGB, Neubearbeitung 2014,, § 285 Rn. 12) Auf die begehrte Auskunft ist die Klägerin daher nicht angewiesen. 7. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe eines iPhones, geliefert von der Firma P am 21.10.2013. a. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gerät im Eigentum der Klägerin steht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zusammen mit ihrem Bruder bei der Firma P überteuertes Motorenöl angekauft und im Gegenzug vereinbart, dass der Lieferant als Draufgabe ein iPhone liefert, kann nicht angenommen werden, dass eine Übereignung des iPhones an die Klägerin stattgefunden hat. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die dingliche Einigung zwischen dem Lieferanten und der Beklagten auf einen Eigentumserwerb der Beklagten gerichtet war. Anhaltspunkte für einen Eigentumserwerb der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe sich das iPhone als Gegenleistung für einen überteuerten Ankauf von Motorenöl aushändigen lassen, ist nur dann plausibel, wenn die Beklagte sodann auch – in pflichtwidriger Art und Weise – dafür gesorgt hat, dass die Übereignung an sie – und nicht an die Klägerin – erfolgt ist. b. Ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an dem iPhone kommt in Betracht. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin indes nicht geltend. c. Da der Klägerin der bezüglich des iPhones geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von 800 EUR hilfsweise zum Herausgabeanspruch. 8. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000 EUR wegen des Verkaufs eines Mazda Demio. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Beklagte habe das Fahrzeug selbst und nicht für sie, die Klägerin, an Herrn N verkauft. a. Ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch scheidet aus. Die Klägerin hat nicht dargelegt, einen Schaden erlitten zu haben. Da die Beklagte das Fahrzeug Mazda Demio nach dem Vorbringen der Klägerin für diese angekauft hat, ist davon auszugehen, dass die dingliche Einigung mit Herrn D L , dem Verkäufer dieses Fahrzeugs, auf eine Übertragung des Eigentums an dem Demio an die Klägerin gerichtet war. Denn der Ankauf des Fahrzeugs erfolgte im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeugs Citroen C3 an Herrn L . Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass Herr L sich im Rahmen der dinglichen Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) vertragskonform verhalten und sein gebrauchtes Fahrzeug an seine Vertragspartnerin, die Klägerin, übereignen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und Herr L eine Übereignung des Fahrzeugs Mazda Demio an die Beklagte persönlich vereinbart haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt der Beklagten im Rahmen der dinglichen Einigung, die zwischen der Klägerin, vertreten durch die Beklagte, und Herrn L erfolgt ist, dahingehend, dass die Beklagte das Eigentum an dem Fahrzeug tatsächlich nicht für die Klägerin sondern für sich selbst erwerben wollte, würde gem. § 116 Satz 1 BGB nicht zur Nichtigkeit der von der Beklagten abgegebenen Willenserklärung führen. Diese aber war auf einen Eigentumserwerb der Klägerin gerichtet. Denn Herr L hat das Fahrzeug im Zuge des Erwerbs eines anderen Fahrzeugs von der Klägerin in Zahlung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass er gleichwohl das Eigentum an dem in Zahlung gegebenen Fahrzeug an die Beklagte als bei seiner Vertragspartnerin angestellte Kraftfahrzeugverkäuferin persönlich – und nicht an die Klägerin als seine Vertragspartnerin – übereignen wollte, bestehen nicht. Da die Klägerin demnach das Eigentum an dem Mazda Demio, welches Herr N nur von der Klägerin als Eigentümerin dieses Fahrzeugs, nicht aber von der Beklagten, erwerben konnte, erworben hat, hätte die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug durch einen Vertrag zwischen der Beklagten persönlich und Herrn N nicht verloren. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Herrn N (§§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 BGB) wäre ausgeschlossen. Denn Herr N wäre nicht in gutem Glauben gewesen, wenn er das Kausalgeschäft (den Kaufvertrag) mit der Beklagten persönlich abgeschlossen hätte und eine dingliche Einigung über die Eigentumsübertragung mit der Beklagten als Vertreterin der Klägerin getroffen hätte. Denn es war offensichtlich, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt war, ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug als Vertreterin der Klägerin an ihn zu übertragen, um damit eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen. b. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.000 EUR aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht. aa. Ein Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB scheitert daran, dass die Beklagte aus dem – unterstellt von ihr als eigenes Geschäft vorgenommenen – Verkauf des Fahrzeugs Mazda Demio kein Geld erlangt hat. Soweit der Käufer des Fahrzeugs, Herr N , 800 EUR an den damaligen Geschäftsführer der Klägerin gezahlt hat, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte dieses Geld erlangt hat. Soweit die Klägerin insoweit die Auffassung vertritt, ihr seinerzeitiger Geschäftsführer habe das Geld als Empfangsbote der Beklagten entgegengenommen, liegen für diese Annahme keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vor. Die Frage, ob der damalige Geschäftsführer der Klägerin als Empfangsbote der Beklagten gehandelt hat, stellt sich als eine Rechtsfrage dar und ist als solche dem (Zeugen-)Beweis nicht zugänglich, weshalb der von der Klägerin für ihr Vorbringen, ihr seinerzeitiger Geschäftsführer habe das Geld als Empfangsbote für die Beklagte entgegengenommen, benannte Zeuge N nicht zu vernehmen war. Tatsächliche Umstände, zu denen Herr N Angaben machen könnte (und die ggfls. den Schluss auf ein Handeln des damaligen Geschäftsführers der Klägerin als Empfangsbote der Beklagten schließen lassen könnten), benennt die Klägerin nicht. Die Abtretung etwaige Ansprüche der Beklagten gegen Herrn N oder gegen Herrn S , ihren seinerzeitigen Geschäftsführer, aus dem Verkauf des Mazda Demio hat die Klägerin nicht geltend gemacht. bb. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.000 EUR aus §§ 687 Abs. 2, 678 BGB scheitert daran, dass die Klägerin – wie ausgeführt – im Fall des Verkaufs des Demio durch die Beklagte persönlich das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hätte. c. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert daran, dass die Beklagte allenfalls um Ansprüche gegen Herrn N oder den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin bereichert wäre, deren Abtretung die Klägerin nicht begehrt, nicht aber um 1.000 EUR. d. Da ein Zahlungsanspruch nicht besteht, steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. C. Ein Schriftsatznachlass gem. § 283 Satz 1 ZPO auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2017 war der Klägerin nicht zu gewähren. Der Schriftsatz der Beklagten enthält kein neues entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. E. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.