Beschluss
11 Ta 276/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0727.11TA276.16.00
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.09.2016 - 3 Ca 1624/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert Beschwerdeverfahren: 11.612,50 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.09.2016 - 3 Ca 1624/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitwert Beschwerdeverfahren: 11.612,50 €. G r ü n d e I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Der Feststellungsantrag, "dass die Kündigung vom 20.07.2016 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 20.07.2016 hinaus bis zum 31.03.2017 fortbesteht" kann nur dann begründet sein, wenn das Rechtsverhältnis nach wirksamer Beendigung der Organstellung durch Abberufung als Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 29.01.2016/02.02.2016 als Arbeitsverhältnis bestand. In diesen Fällen (sic-non-Fälle) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage bereits die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Nach der Beendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch eine ausgesprochene Kündigung beendet wurde, zu entscheiden (BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2014 – 10 AZB 98/14 – m.w.N.). Soweit sich die Beklagte gegen die Annahme eines sic-non-Falls wendet, überzeugt dies nicht. Sowohl aus der Formulierung des Klageantrags ("über den 20.07.2016 hinaus") als auch aus der ergänzenden Begründung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.08.2016 folgt, dass der Kläger festgestellt wissen will, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 20.07.2016 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, welches durch die genannte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern dass aus Sicht des Klägers gegebene Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Aufhebungstermin 31.03.2017 fortbestanden hat. Lag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis vor, ist die Klage durch das Arbeitsgericht als unbegründet abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Der Gegenstandswert des Rechtswegverfahrens beträgt ein Drittel des Hauptsachewerts (vgl. BAG, Beschluss vom 03.02.2014 - 10 AZB 77/13 - ). V. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.