Urteil
11 Sa 945/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0823.11SA945.16.00
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Leitsätze
- Einzelfall -
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2016 – 3 Ca 1113/16 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung der P Banken vom 11.04.1996 in der Fassung vom 15.12.2008 das Versorgungsguthaben des Klägers in vollem Umfang mit Hinterbliebenenversorgung zu verrenten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Einzelfall - Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2016 – 3 Ca 1113/16 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung der P Banken vom 11.04.1996 in der Fassung vom 15.12.2008 das Versorgungsguthaben des Klägers in vollem Umfang mit Hinterbliebenenversorgung zu verrenten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben des Klägers mit Hinterbliebenenversorgung zu verrenten oder berechtigt ist, das Versorgungsguthaben als Einmalkapital auszuzahlen. Der am .1950 geborene Kläger, verheiratet und Vater von vier Kindern, war seit dem August 1967 bei der D B als Arbeiter und Angestellter beschäftigt. Er hatte Anspruch auf eine Gesamtversorgung eines vergleichbaren Beamten. Die Versorgung erfolgte über die Versorgungsanstalt der D B (V ) nach Maßgabe der Satzung der V . Bestandteil der sog. V -Versorgung war eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % des Versicherten. Zum 01.01.1994 wurde der Kläger von der D B beurlaubt und begründete zeitgleich ein Arbeitsverhältnis mit dem V d P - S - und D e. . als Programmierer. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 13.12.1993 wird auf Bl. 12 ff. d. A. verwiesen. Das Versorgungswerk der V wurde zum 31.12.1996 geschlossen. Zum 01.10.2009 folgte ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 05.08.2009 (Bl. 15 ff. d.A), die jeweils gültigen Tarifverträge der Tarifgemeinschaft der P Banken wurden arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommen. Zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen zählt auch der Tarifvertrag IV Betriebliche Altersversorgung (TV betrAV). Wegen des Inhalts der tariflichen Bestimmungen des TV betrAV wird auf Bl. 70 ff. d. A. Bezug genommen. In der Anlage 1 des TV betrAV (Allgemeine Bestimmungen zum Versorgungskonto) heißt es u.a.: „(…) 2.2.2 Der hinterlassene Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft erwirbt Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Witwen- bzw. Witwerleistung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod endet. (…) 3. Einmalkapital, Raten, Verrentung 3.1.1 Der Arbeitgeber kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung, verrenten. 3.1.2 Bei der Entscheidung nach 3.1.1 wird der Arbeitgeber auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Die Verrentung des Versorgungsguthabens ist gegen den Widerspruch des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers durch Ratenzahlung nicht ausreichend gewahrt ist. 3.2 Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben an dem auf den Versorgungsfall folgenden 15. Januar zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. Das Versorgungsguthaben wird ab dem Versorgungsfall bis zur Fälligkeit um 4,5 % p.a. angehoben. 3.3 Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 4,5 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist an dem auf den Versorgungsfall folgenden 15. Januar fällig, weitere Raten sind jeweils am 15. Januar der Folgejahre fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. 3.4.1 Bei einer Verrentung wird die Rente, auf Antrag des Arbeitnehmers einschließlich einer Anwartschaft auf 60% Witwen- bzw. Witwerrente, so festgesetzt, dass ihr Barwert im Zeitpunkt des Versorgungsfalls unter Berücksichtigung der Dynamisierung nach 3.4.2 dem Versorgungsguthaben bzw. dem zu verrentenden Teil des Versorgungsguthabens entspricht. Bei der Berechnung sind der für die steuerliche Bewertung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. 3.4.2 Anstelle der nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vorgesehenen Anpassungsprüfung wird die Rente jährlich, jeweils am 01. Juli, um 3 % p.a. angehoben. (…)“ Das Versorgungsguthaben des Klägers (Beitragsordnung A) betrug zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls Altersleistung am 31.01.2016 42.805,-- €. Es ist zu 60 % aus Beiträgen des Klägers finanziert. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.02.2016 (Bl. 20 d.A.) mit, dass das Versorgungsguthaben sich bis zur Auszahlung am 15.01.2017 auf 44.650,97 € erhöhe. Nachdem der Kläger die Verrentung seines Versorgungsguthabens verlangt hatte, wies die Beklagte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 18.04.2016 (Bl. 24 f. d.A.) zurück und kündigte an, sie werde das Versorgungsguthaben erst nach rechtskräftiger Klärung der Angelegenheit auszahlen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.09.2016 (Bl. 90 ff. d.A.) die Klage, mit der der Kläger die Verrentung seines Versorgungsguthabens einschließlich Hinterbliebenenversorgung begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ein freies Wahlrecht, ob sie das Versorgungsguthaben auszahle oder verrente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 07.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.10.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.12.2016 begründet. Der Kläger rügt, dass die Beklagte die Interessen des Klägers bei ihrer Entscheidung zur Einmalzahlung nicht berücksichtigt habe. Die Einmalzahlung habe für den Kläger erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Nachteile. Nach diesen Abzügen verbleibe dem Kläger weniger als die Hälfte des Versorgungskapitals. Die Witwenversorgung seiner acht Jahre jüngeren Ehefrau sei wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Lebensplanung gewesen. Durch die aktuelle Zinssituation schmelze das Versorgungskapital zusammen. Die betriebliche Altersversicherung nach dem TV betrAV sei eine Fortführung der V -Versorgung und im Rahmen der Privatisierung als Besitzstandssicherung für das von der D B beurlaubte Personal geschaffen worden. Die Verrentung des Versorgungsguthabens habe im Vordergrund gestanden. Die Regelungen des TV betrAV seien als faktisches Wahlrecht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Personalversammlung durch den Arbeitgebervertreter in der Tarifkommission präsentiert worden (Bl. 151 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2016 (3 Ca 1113/16) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe des Tarifvertrags der betrieblichen Altersversorgung der P Banken vom 11.04.1996 in der Fassung vom 15.02.2008 das Versorgungsguthaben des Klägers in vollem Umfang mit Hinterbliebenenversorgung zu verrenten. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie habe von dem ihr tarifvertraglich zustehenden freiem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Die Auszahlung als Einmalkapital sei der Regelfall. Die Interessen des Klägers seien ausreichend gewahrt. Die Beklagte habe ihm verschiedene Modellrechnungen sowohl für die Einmalzahlung als auch für die Verrentung zukommen lassen. Sie habe die Interessen des Klägers und seine privaten Umstände mit den eigenen wirtschaftlichen Belangen abgewogen. Der Kläger könne zur Steuerminderung bei einer Einmalzahlung die Fünftelregelung des § 34 EStGin Anspruch nehmen. Die V -Rente habe bei den Verhandlungen über den Tarifvertrag zur Altersversorgung keine Rolle gespielt, da sie weniger als 10 von 2000 Mitarbeitern betroffen habe. Vielmehr habe die Arbeitgeberseite Wert darauf gelegt, dass die Zahlungsmodalität ihr obliege, um die Kosten der betrieblichen Altersversorgung abschätzen und planen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 28.11.2016, 01.02.2017, 03.08.2017, 15.08.2017 und 16.08.2017, die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist nach § 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB verpflichtet, das Versorgungsguthaben des Klägers in vollem Umfang mit Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrags der betrieblichen Altersversorgung der P Banken vom 11.04.1996 in der Fassung vom 15.02.2008 zu verrenten. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag war daher erfolgreich. 1. Die Bestimmungen des TV betrAV nebst Anlage 1 finden nach § 12 des Anstellungsvertrags vom 05.08.2009 i.V.m. § 2 TV betrAV Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers (Beitragsordnung A). 2. Nach Ziffer 3.1.2 Satz 1 der Anlage 1 des TV betrAV sind bei der Entscheidung des Arbeitgebers nach Ziffer 3.1.1 (Auszahlung des Versorgungsguthabens als Einmalkapital oder in Raten oder ganz oder teilweise Verrentung des Versorgungsguthabens mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung) auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Welche Interessen des Arbeitnehmers und in welchem Umfang bei der Entscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Bestimmung. Sie bedarf daher der Auslegung, wobei die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt (u.a.: BAG, Urt. v. 10.02.2015 - 3 AZR 904/13 - m.w.N.). 3. Die Modalitäten Auszahlung oder Verrentung des Versorgungsguthabens stehen in Ziffer 3.1.1 der Anlage 1 TV betrAV gleichrangig nebeneinander. Der Reihenfolge der Aufzählung der Zahlungsmodalitäten lässt sich keine Prioritätensetzung entnehmen. Die Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers erfolgt implizit durch die Wahl der Zahlungsmodalität. In beiden Fällen (Verrentung bzw. Auszahlung) sind nach Ziffer 3.1.2 Satz 1 der Anlage 1 TV betrAV die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den nicht ausdrücklich geregelten Fall des Widerspruchs des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen gegen die Auszahlung des Versorgungsguthabens. Die Verrentung des Versorgungsguthabens kann der Arbeitgeber trotz Widerspruchs des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen nur erzwingen, wenn durch die ratenweise Auszahlung seine Interessen nicht ausreichend gewahrt sind (Ziffer 3.1.2 Satz 2 der Anlage 1 TV betrAV). Diese explizite Sonderregelung lässt sich so verstehen, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass im Regelfall eher die Verrentung als die ratenweise Auszahlung vom Arbeitgeber angestrebt wird. In der Zusammenschau zeigt sich jedenfalls zum einen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers, zum anderen die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien. Die Tarifvertragsparteien sind damit dem gesetzlichen Leitbild des § 315 BGB gefolgt, wonach bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht das Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben ist. Ein solches Verständnis der Normen ermöglicht eine praktikable Handhabung sowie eine angemessene Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Versorgungsempfänger einerseits und der Beklagten andererseits (vgl.: BAG, Urt. v. 30.08.2016 – 3 AZR 272/15 – zum einseitigen Bestimmungsrecht bei einer Auszahlungsrichtlinie). 4. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte (BAG, Urt v. 03.08.2016 – 10 AZR 710/14 – m.w.N.) Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass ihre Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Sie beruft sich lediglich in pauschaler Art und Weise auf Kostengesichtspunkte bzw. ihre wirtschaftliche Belastung ohne diese auch nur annähernd zu konkretisieren. Sie legt nicht ansatzweise die Zusatzbelastung durch die Verrentung mit Hinterbliebenenversorgung im Vergleich zur Auszahlung des Versorgungsguthabens dar. Hinsichtlich des Aspekts der Planung und des Abschätzens der Last der betrieblichen Altersversorgung ist nicht erkennbar, dass erhebliche Unzumutbarkeiten für die Beklagte entstehen, zumal die Umrechnung der Höhe der Verrentung den Vorgaben der Ziffer 3.4.1der Anlage TV betrAV folgt, mithin der Umfang künftiger Lasten hinreichend prognostizierbar ist. Warum sich aus den - nicht vorgelegten - Modellberechnungen zu den Auswirkungen von Auszahlung bzw. Verrentung eine angemessene Berücksichtigung der klägerischen Belange ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. 5. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung der Beklagten hat die Wahl der Zahlungsmodalität durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erfolgen. a) Diese richterliche Ersatzleistungsbestimmung ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Durch richterliche Ermessensentscheidung wird direkt über den geltend gemachten Anspruch entschieden. Die Ausübung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf Grundlage des gesamten Prozessstoffs statt. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann. Bringt der Bestimmungsberechtigte bestimmte Aspekte, die in seinem Konzept der Leistungsbestimmung möglicherweise zu berücksichtigen wären, nicht ein, können sie nicht berücksichtigt werden. Fehlender Vortrag des Bestimmungsberechtigten führt nicht zur Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruchsteller (BAG, Urt. v. 03.08.2016 – 10 AZR 710/14 – m.w.N.) b) Die Beklagte hat – wie bereits unter II. 4. dargelegt - keine greifbaren und quantifizierbaren Nachteile im Falle der Verrentung des Versorgungsguthabens des Klägers eingeführt. Demgegenüber hat der Kläger nicht nur unwidersprochen und nachvollziehbar auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile durch höhere Beitragslast in der gesetzlichen Krankenversicherung hingewiesen, wenn auch ohne diese konkret zu berechnen, sondern überzeugend auch auf sein gesteigertes Interesse an der Versorgung seiner jüngeren Ehegattin im Falle des Todes und die Entwertung des Versorgungskapitals angesichts der andauernden Niedrigzinsphase verweisen können, so dass unter Abwägung der feststellbaren Interessen beider Seiten auszusprechen war, dass das Versorgungsguthaben des Klägers in vollem Umfang mit Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrags der betrieblichen Altersversorgung der PSD Banken vom 11.04.1996 in der Fassung vom 15.02.2008 von der Beklagten zu verrenten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.