Urteil
4 Sa 148/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0915.4SA148.17.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Lehrkraft, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, in den TV EntgO-L
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 12.01.2017 (8 Ca 1767/16) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Lehrkraft, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, in den TV EntgO-L 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 12.01.2017 (8 Ca 1767/16) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung und Einstufung des Klägers in einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist am 1954 geboren und hat ein Hochschulstudium der Geographie mit Diplom abgeschlossen. Das zweite Staatsexamen für das Lehramt an Schulen hat der Kläger nicht abgelegt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Der Kläger war seit dem 01.12.2008 zunächst bis zum 12.09.2014 aufgrund einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge für das beklagte Land an verschiedenen Schulen als Lehrkraft tätig, wobei die Tätigkeit vom 09.12.2009 bis zum 29.08.2010 sowie vom 01.07.2011 und dem 04.07.2011 unterbrochen war. Die den Befristungen zugrunde liegenden Arbeitsverträge nahmen in ihrem § 2 jeweils den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung in Bezug. Bis zum 01.08.2015 sah der TV-L keine Entgeltordnung für Lehrkräfte vor. Die Arbeitsverträge des Klägers bis zum 12.09.2014 trafen in ihrem § 3 zur Eingruppierung des Klägers folgende Regelung: „§ 3 Der Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe (…) eingruppiert. Das Entgelt der Lehrkraft bemisst sich vorbehaltlich einer von den Tarifparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Anwendung des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes N vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils geltenden Fassung -, sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Länder sind alle zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird exemplarisch auf den Arbeitsvertrag vom 29.7./02.09.2011 (Blatt 53 der Akte) Bezug genommen. Unter dem 28.03.2015 schlossen die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der dbb beamtenbund und tarifunion den „Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder(TV EntgO-L)“ ab. Die GEW stimmte der Tarifeinigung zu diesem Zeitpunkt nicht zu. Der TV EntgO trat zum 01.08.2015 in Kraft. Gemäß § 3 TV EntgO-L i.V. mit § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte. Diese ist wiederum in der Anlage zum TV EntgO-L niedergelegt. Abschnitt 2 Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L lautet wie folgt: Die Lehrkraft, die a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung (…) abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung der Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte (…). Es entspricht der Besoldungsgruppe A 12, 12a die Entgeltgruppe 10 (…)“ § 11 TV EntgO-L regelt zur Überleitung der Lehrkräfte in die Anlage zum TV EntgO-L am 01.08.2015 wie folgt: § 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung: (…) (2) In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL (…) ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und - die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet. (…)“ Ausweislich der Protokollerklärung zu der vorgenannten Regelung ergibt sich die „bisherige Entgeltgruppe“ unter anderem aus landesspezifischen Eingruppierungsregelungen. Nach einer elfmonatigen Unterbrechung seit dem 13.09.2014 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 12.08.2015 wieder als Lehrer an einer Realschule tätig. Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag vom 30.07./11.08.2015 für den Zeitraum vom 12.08.2015 bis 29.01.2016 über zwölf Pflichtwochenstunden sowie einen Arbeitsvertrag vom 24./25.08.2015 für den Zeitraum vom 25.08.2015 bis 23.08.2016 über acht Pflichtwochenstunden. Unter dem 20./22.01.2016 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über zwölf Wochenstunden für eine Laufzeit vom 30.01.2016 bis 04.11.2016. Nachdem der Kläger hinsichtlich der beiden letztgenannten Verträge am 10.03.2016 Befristungsklage erhoben hatte, vereinbarten die Parteien am 07./18.04.2016, dass die Arbeitsverträge vom 24./25.08.2015 sowie vom 20./22.01.2016 auf unbefristete Zeit geschlossen sind. Alle drei vorgenannten Verträge nehmen – wie auch die bis zum Jahr 2014 abgeschlossenen Arbeitsverträge – in ihrem § 2 jeweils den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung in Bezug. Die beiden letztgenannten Arbeitsverträge vom 24./25.08.2015 und 20./22.01.2016 regeln jeweils in § 3 die Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage des TV EntgO-L vom 28.03.2015: „Der Beschäftigte ist gemäß Ziffer 02 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in der Entgeltgruppe 10 eingruppiert.“ Dem Vertrag vom 24./25.08.2015 fügte der Kläger handschriftlich folgende Erklärung an. „Unterschrieben unter dem Vorbehalt der Klärung der Eingruppierung“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Arbeitsverträge vom 24./25.08.2015 und 20./22.01.2016 (Blatt 115 bis 119 der Akte) Bezug genommen. Der Vertrag vom 30.07./11.08.2015 lautet in § 3 hingegen wie folgt: „Für die Eingruppierung gilt der Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (…). Der Beschäftigte ist danach gemäß Ziffer 2.2 des o. g. Runderlasses in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung für Lehrkräfte sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (…).“ Die Bezirksregierung K teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.08.2015 mit, dass er nach Entgeltgruppe 10/Stufe 3 vergütet werde. Nach weiterer außergerichtlicher Korrespondenz hat der Kläger am 10.03.2016 Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das beklagte Land ihn weiterhin nach der Entgeltgruppe 11 zu vergüten habe. Die Tarifeinigung vom 28.03.2015 gelte für ihn nicht, da die GEW dieser Tarifeinigung nicht zugestimmt habe. Da eine exakte Regelung nicht vorliege, sei – an Billigkeitsüberlegungen orientiert – als maßgebliche und ortsübliche Vergütung diejenige der Entgeltgruppe 11/Stufe 4 maßgeblich. Auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten sei die erfolgte Herabgruppierung unwirksam. Der Kläger hat weiter gemeint, dass die erfolgte Verringerung der Einstufung – von Stufe 4 auf Stufe 3 – bereits deshalb als abwegig anzusehen sei, weil im umgekehrten Fall bei Eintritt in eine höhere Entgeltgruppe die Stufe stets besitzwahrend übernommen werde, die bei der niedrigeren Entgeltgruppe angewendet worden war. Es könne nicht sein, dass nunmehr nicht nur seine Entgeltgruppe verringert, sondern sogar die in der höheren Entgeltgruppe erworbene Stufe 4 nicht mehr angewendet werde. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 12.08.2015 nach der Entgeltgruppe 11/Stufe 4 TV-L zu vergüten, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nettodifferenzbetrag zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 11/Stufe 4 TV-L und Entgeltgruppe 10/ Stufe 3 TV-L seit dem 01.09.2015. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger zutreffend eingruppiert sei, insbesondere bestünde nach den Hinweisen in den bislang abgeschlossenen befristeten Verträgen kein Vertrauensschutz. Nichts anderes gelte für den Vertrag vom 30.07./11.08.2015, der die Entgeltgruppe 11 benenne. Dies sei deklaratorisch; es gölten die Grundsätze der Tarifautomatik. Die Überleitungsregelungen zum Besitzstand bei Eingruppierung und Stufenzuordnung fänden auf den Kläger keine Anwendung, da dieser vor Abschluss der Arbeitsverträge im Sommer 2015 elf Monate nicht im Dienst des beklagten Landes gestanden habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.01.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme die Eingruppierung des Klägers nach den Tarifbestimmungen des TV EntgO-L und damit nach der Entgeltgruppe 10 TV-L erfolge. Schutzwürdiges Vertrauen auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L habe der Kläger aus den früheren Vergütungen vorangegangener Arbeitsverträge nicht, da in diesen jeweils auf die Vorläufigkeit der bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung hingewiesen worden sei. Eine Einstufung in die Stufe 4 der Entgeltgruppe sei deshalb ausgeschlossen, weil eine Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten des Klägers nach § 16 Abs. 2 TV-L aufgrund der elfmonatigen Unterbrechung nicht möglich sei. Das Urteil vom 12.01.2017 ist dem Kläger am 07.02.2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz, der am 24.02.2017 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil in unbeschränktem Umfang eingelegt und diese begründet. Die Parteien lösten das Arbeitsverhältnis mit Vertrag vom 26.06./03.07.2017 einvernehmlich zum 31.07.2017 auf. Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L mit allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, zumal der erste der zwei Verträge aus dem Sommer 2015 noch nach der Entgeltgruppe 11 TV-L ausgefertigt worden sei. Er behauptet, die die Bezirksregierung habe ihm seinerzeit angedroht, der Vertrag vom 22.01.2016 käme nicht zustande, sofern er wieder einen Vorbehalt auf den Vertrag einzeichnen würde. Das Arbeitsgericht Köln habe seiner Mitgliedschaft in der GEW zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen, denn tatsächlich stelle sich die Tarifeinigung aus seiner Sicht als ein Vertrag zulasten Dritter dar, der – ohne Mitwirkung der Gewerkschaft, der er angehöre – die vorangegangene Rechtsbeziehung zwischen der GEW und dem beklagten Land beendet habe. Der Kläger meint weiter, er habe Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung und aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu letzterem trägt er unter Hinweis auf einen Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW vom 18.09.2014 vor, dass das beklagte Land ihn, den Kläger, schon im Sommer 2015 oder davor habe entfristen müssen mit der Folge, dass Besoldungsdifferenzen nicht aufgetreten wären. Anderen Lehrkräften mit einem Beschäftigungszeitraum von weniger als sieben Jahren sei eine Entfristung gewährt worden. Bei der Beurteilung der Einstufung habe das Arbeitsgericht die Systematik des Einstufungsrechts verkannt. Nach § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L sei bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe stets die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe zugrundzulegen. Diese Stufenkontinuität sei auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn für das Beschäftigungsverhältnis des Klägers sei von seinem praktischen Fortbestand auszugehen. Der Kläger beantragt unter Beschränkung seines mit Schriftsatz vom 24.02.2017 gestellten Berufungsantrags, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2017 (8 Ca 1767/16) festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger vom 12.08.2015 bis zum 31.07.2017 nach der Entgeltgruppe 11/Stufe 4 TV-L zu vergüten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nettodifferenzbetrag zwischen der Vergütung aus der Entgeltgruppe 11/Stufe 4 TV-L und der Entgeltgruppe 10/Stufe 3 TV-L seit dem 01.09.2015. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil. Es ist der Ansicht, dass der TV EntgO-L kein Vertrag zulasten Dritter sei. Tatsächlich werde der Kläger wie zwischen ihm und dem beklagten Land vereinbart vergütet. Die Grundsätze der betrieblichen Übungen seien schon deshalb nicht anzuwenden, da das beklagte Land als Arbeitgeberin Leistungen aufgrund einer ausdrücklichen Abrede im Vertrag erbracht habe. Weil der Kläger keine der früheren Befristungsabreden gerichtlich angegriffen habe, seien diese wirksam und das beklagte Land habe den Kläger auch nicht entfristen müssen. Die Ausführungen des Klägers zu einer Stufenkontinuität in § 17 Abs. 4 TV-L seien mit dem tatsächlich einschlägigen § 16 Abs. 2 TV-L nicht zu vereinen. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis könne für die Stufenzuordnung nur dann angerechnet werden, wenn dieses höchstens sechs Monate vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zurückliege. Ohne rechtliche Verpflichtung habe das beklagte Land den Kläger nicht der Stufe 1 zugeordnet, sondern zu seinen Gunsten § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L angewendet und die bei demselben Arbeitgeber absolvierte einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt, obwohl die Vorschrift nur die Berücksichtigung solcher Berufserfahrung vorsehe, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Soweit der Kläger die Berufung insoweit zurückgenommen hat, als er die Feststellung nicht mehr für die unbeschränkte Zukunft, sondern nur bis zum 31.07.2017 begehrt, hat dies gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Ein Beschluss nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO hatte insoweit nicht zu ergehen, weil diese Vorschrift im Falle der teilweisen Berufungsrücknahme unanwendbar ist (Musielak-Voit, 14. Aufl. 2017, § 516 ZPO, Rn. 23). Die Kostenfolge des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Klagen auf Zahlung einer höheren tarifvertraglichen Vergütung im öffentlichen Dienst grundsätzlich als Feststellungsklagen zulässig, weil sich der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller Regel beugen wird. Auf diese Weise wird der Rechtsfrieden wiederhergestellt (BAG, Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 473/96 –, juris; BAG, Urteil vom 17.11.2010– 4 AZR 188/09 –, juris). Zulässig ist insoweit auch die Feststellung einer Pflicht zur Verzinsung von Differenzbeträgen (BAG, Urteil vom 19.02.2003 – 4 AZR 158/02 –, juris). Das insoweit bejahte Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO entfällt dabei nicht allein deswegen, weil das Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtsstreits sein Ende gefunden hat. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht dann, wenn aus der begehrten Feststellung z.B. die Zahlung einer höheren Vergütung folgt Der erforderliche Gegenwartsbezug ist dann nach wie vor gegeben (BAG, Urteil vom 05.11.2003 - 4 AZR 632/02 – juris). Vorliegend besteht das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.07.2017 fort. Die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage richtet sich darauf, in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert zu sein. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Rechtsstreits hat das Feststellungsinteresse damit nicht berührt. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn er hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11/Stufe 4 TV-L. Er kann vom beklagten Land weder die Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 10/Stufe 3 TV-L und der Entgeltgruppe 11/Stufe 4 TV-L verlangen, noch ist er „wenigstens“ nach Entgeltgruppe 10/Stufe 4 TV-L zu vergüten. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger ab dem 12.08.2015 zutreffend in die Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert (dazu unter 1.) und keinen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 3 hat (dazu unter 2.). 1. Der Kläger ist ab dem 12.08.2015 zutreffend in die Entgeltgruppe 10TV-L eingruppiert. Die Eingruppierung erfolgt aufgrund wirksamer arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach den Regelungen des TV EntgO-L (dazu unter a.). Nach dem TV EntgO-L ist die Tätigkeit des Klägers nach der Entgeltgruppe 10 TV-L zu vergüten (dazu unter b.). Andere Anspruchsgrundlagen für eine Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L sind nicht gegeben (dazu unter c.). a. Der TV EntgO-L findet aufgrund wirksamer arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 30.07./11.08.2015 (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich der Arbeitsverträge vom 24./25.08.2015 bzw. 20./22.01.2016 (dazu unter bb.). aa. Im Arbeitsvertrag vom 30.07./11.08.2015 haben die Parteien in § 2 die Geltung des TV EntgO-L vereinbart. Etwas anderes folgt nicht aus § 3 des Arbeitsvertrages, der die Entgeltgrupp 11 TV-L benennt, denn die Parteien haben in § 3 des Arbeitsvertrages keine eigenständige konstitutive Regelung über eine Eingruppierung des Klägers in die von ihm geltend gemachte Entgeltgruppe 11 TV-L getroffen. Dies folgt aus der Auslegung des Formulararbeitsvertrages vom 30.07./11.08.2015. Zwar ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zunächst davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 21.08.2013 – 4 AZR 656/11 –, Rdnr. 12, juris; BAG, Urteil vom 06.08.1997 – 4 AZR 195/96 –, juris). Bei einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst kann der Arbeitnehmer jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, er solle einen eigenständigen, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen unabhängigen Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Da § 12 Abs. 2 TV-L die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag vorsieht, müssen hier – neben der bloßen Nennung der Entgeltgruppe als solche – weitere Umstände hinzutreten. Solche weiteren Umstände hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall angenommen, dass sich aus den in Bezug genommenen tariflichen Regelungswerken gar keine Eingruppierungsbestimmungen für die fragliche arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit ergeben. In einem solchen Fall ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag dann gerade nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass nur die bezeichneten tariflichen Eingruppierungsbestimmungen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe und nicht die angegebene Entgeltgruppe maßgebend sein sollen (BAG, Urteil vom 21.08.2013 – 4 AZR 656/11 –, Rdnr. 14, 15, juris). Im vorliegenden Fall folgt aus § 2 und § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, dass die Entgeltgruppe 11 TV-L zwischen den Parteien nicht konstitutiv vereinbart ist. § 2 des Arbeitsvertrags nimmt den TV EntgO-L in Bezug. Nach § 2 gelten für das Arbeitsverhältnis neben dem TV-L und dem TVÜ-Länder diejenigen Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und für das Land N jeweils gilt. Der TV EntgO-L gilt ausweislich seines § 1 für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter dem Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen. Damit ergänzt der TV EntgO-L den TV-L, der ebenso wenig wie der BAT eine Entgeltordnung für Lehrkräfte vorsah. Auf die zu einem gegebenenfalls späteren Zeitpunkt in Kraft tretende Entgeltordnung für Lehrkräfte weist darüber hinaus § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages mit der Maßgabe hin, dass diese nach Inkrafttreten auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll und bis zu deren Inkrafttreten alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig sind und keinen Vertrauensschutz begründen. Die genannten Regelungen im Arbeitsvertrag sind auch nicht intransparent und aus diesem Grund gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Als Regelungen in einem Formulararbeitsvertrag unterliegen die Bestimmungen einer Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305ff BGB. Eine Intransparenz könnte vorliegend deshalb angenommen werden, weil der Arbeitsvertrag vom Kläger erst am 11.08.2015 unterzeichnet wurde und zu diesem Zeitpunkt – seit dem 01.08.2015 – der TV EntgO-L bereits in Kraft getreten war. Gleichwohl verweist der Arbeitsvertrag in seinem § 3 auf den die Entgeltgruppe 11 TV-L sowie eine noch nicht in Kraft getretene Entgeltordnung für Lehrer. Nach Auffassung der Kammer führt dies jedoch nicht zur Intransparenz der Regelungen des Arbeitsvertrages. Die Regelungen selbst – weder § 2 noch § 3 des Arbeitsvertrages – sind gerade nicht widersprüchlich. Der Hinweis auf die Entgeltgruppe verbunden mit der Bezugnahme auf den Erlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981 steht unter dem Vorbehalt der Einführung einer Entgeltordnung für Lehrer und bezeichnet alle bis dahin erfolgenden Eingruppierungsvorgänge als vorläufig. Genau die Situation, die § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages regelt, ist im vorliegenden Fall zwischen Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch das beklagte Land auf der einen Seite und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Kläger auf der anderen Seite eingetreten: Am 01.08.2015 ist der TV EntgO in Kraft getreten. Die dadurch entstandene „Unklarheit“ ist durch außerhalb des Vertragstextes liegende veränderte Umstände verursacht, die bei genauerer Betrachtung von § 3 des Arbeitsvertrages gerade geregelt werden. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sind dadurch nicht intransparent. Der Einbeziehung des TV EntgO-L steht nicht entgegen, dass die Tarifeinigung am 28.03.2015 auf gewerkschaftlicher Seite seinerzeit nicht auch mit der GEW getroffen worden ist. Die GEW hat insoweit von ihrer negativen Koalitionsfreiheit Gebrauch gemacht. Dies führt nicht zur Unwirksamkeit des zwischen der TdL und dem dbb beamtenbund tarifunion geschlossenenTV EntgO-L, sondern dazu, dass dieser zwischen dem Kläger und dem beklagten Land nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar gilt. Der TV EntgO-L ersetzt auch nicht – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 15.09.2017 ausgeführt hat – den TV-L, sondern ergänzt diesen, was von der Regelung des § 2 des Arbeitsvertrages erfasst ist. Die vertragliche Vereinbarung der Inbezugnahme des TV EntgO-L durch § 2 des Arbeitsvertrages stellt auch keinen Vertrag zu Lasten des Klägers als Mitglied der GEW dar. Zum einen hat der Kläger selbst – und nicht ein Dritter – den Arbeitsvertrag vom 30.07./11.08.2015 geschlossen. Zum anderen hat nach zutreffender Bewertung des Arbeitsgerichts auch zu keinem anderen Zeitpunkt in der Vergangenheit ein Tarifvertrag über eine Entgeltordnung für Lehrer, welches das beklagte Land mit der Gewerkschaft GEW abgeschlossen hat, gegolten. Mit TV EntgO-L ist zum 01.08.2015 zum ersten Mal ein Tarifvertrag über die Vergütung von angestellten Lehrkräften in Kraft getreten. Bis zum 01.08.2015 bestand ein tarifloser Zustand, in dem die Vergütung aufgrund Runderlasses des Kultusministeriums vom 20.11.1981 erfolgte. Der Abschluss des TV EntgO-L greift in keine koalitionsrechtlich geschützte Position des Klägers ein. Im TV EntgO-L ist auch eine Eingruppierungsbestimmung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Klägers enthalten. Abschnitt 2 Nr. 2 sieht für Lehrkräfte, die – wie der Kläger – die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen, eine wissenschaftliche Hochschulbildung abgeschlossen haben und aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Studienfach erfüllen, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe vor, die der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Damit verweist § 2 des Arbeitsvertrages auf ein Regelungswerk mit Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Klägers. § 3 des Arbeitsvertrages trifft keine konstitutive Regelung über eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Es gilt der TV EntgO-L mit seiner Tarifsystematik. bb. In den Arbeitsverträgen vom 24./25.08.2015 und 20./22.01.2016 ist die Geltung des TV EntgO-L wirksam vereinbart. Die vertragliche Inbezugnahme jeweils durch § 2 des Arbeitsvertrages ist wirksam. Auf die Ausführungen im vorangegangenen Abschnitt (aa.) wird verwiesen. § 3 des jeweiligen Arbeitsvertrages verweist ebenfalls auf denTV EntgO-L und auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L. Der Geltung des TV EntgO-L steht für den Arbeitsvertrag vom 24./25.08.2015 nicht entgegen, dass der Kläger diesen unter dem „Vorbehalt der Klärung der Eingruppierung“ unterzeichnet hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Nennung der Entgeltgruppe 10 TV-L rein deklaratorischer Natur, mit der Folge, dass sich die zutreffende Eingruppierung aus der den tariflichen Regelungen des einbezogenen Tarifwerkes ergibt. Eine nach „Vorbehalt“ des Klägers vorzunehmende Klärung der Eingruppierung ist damit eine nach den tariflichen Vorgaben des TV EntgO-L. Aber auch wenn man in dem Vorbehalt des Klägers einen Vorbehalt gegen die Anwendung des TV EntgO-L sähe, würde daraus im Ergebnis nichts anderes als die Anwendung des TV EntgO-L folgen. Der Kläger hätte dann der arbeitsvertraglichen Regelung über die Vergütung nicht zugestimmt. Die Parteien hätten sich nicht über die essentialia negotii geeinigt, mit der Folge, dass gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Vertrag zustande gekommen wäre. Die Vergütung des Klägers für das gleichwohl durchgeführte Arbeitsverhältnis würde sich in diesem Fall nicht nach einem anderen Tarifvertrag richten, der unmittelbar gemäß § 4 Abs. 1 TVG zwischen den Parteien gilt. Ein solcher besteht nicht. Der Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981, der eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV-L vorsah, ist zum einen kein Tarifvertrag und ist zum anderen zum 01.08.2015 außer Kraft getreten. Einen Tarifvertrag zwischen dem beklagten Land und der GEW, der der Kläger angehört, gibt es ebenfalls nicht. Für die dann erforderliche Bestimmung der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB wäre, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, wäre der TV EntgO-L als einziger für Lehrkräfte in Betracht kommende Tarifvertrag heranzuziehen. Aus den vorgenannten Gründen gilt der TV-EntgO-L auch für den Arbeitsvertrag vom 20./22.01.2016, auch wenn der Kläger tatsächlich von der Anbringung eines entsprechenden schriftlichen Vorbehaltes auf dem Vertragstext abgehalten worden sein sollte. b. Die Tätigkeit des Klägers ist nach dem TV-EntgO-L nach der Entgeltgruppe 10 TV-L zu vergüten. Nach der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz des Landes N ist das Eingangsamt für Beamte an Realschulen die Besoldungsgruppe A 12. Der Besoldungsgruppe A 12 ist im Tarifvertrag über die Entgeltordnung für Lehrkräfte die Entgeltgruppe 10 zugeordnet. c. Andere Anspruchsgrundlagen für eine Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L bestehen nicht. Der Kläger ist nicht nach § 11 TV-EntgO-L i.V. mit § 29a TVÜ-Länder in Entgeltgruppe 11 TV-L einzugruppieren. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Der Kläger stand nicht am 31.07.2015 schon und am 01.08.2015 noch in einem Beschäftigungsverhältnis, in dem er in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert war. Das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Kläger zuletzt in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert war, endete am 12.09.2014. Damit lagen die Voraussetzungen für eine „Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe“, die der Kläger in Anspruch nimmt, nicht vor. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 08.09.2017 geäußerten Auffassung in diesem Zusammenhang nicht vor. Weil die Besitzstandsregelungen, die eine Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe vorsehen, nicht anzuwenden sind, weil der Kläger zum Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, gilt der Kläger mit Wirkung zum 12.08.2015 als neu eingestellt im Sinne des TV-L. Die Tarifvertragsparteien des TV-L differenzieren nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen (BAG, Urteil vom 21.02.2013 – 6 AZR 524/11 –, Rn. 11, juris). Auch aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung kann der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L ableiten. Im öffentlichen Dienst gilt im Zweifel der Grundsatz des Normvollzuges, nach dem der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, dass sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 29.09.2004 – 5 AZR 528/03 –, Rn. 23, juris). Die Begründung einer betrieblichen Übung scheidet aber aus, wenn der Arbeitgeber eine Leistung aufgrund einer anderweitigen vermeintlichen Verpflichtung erbringt (BAG, Urteil vom 18.04.2007 – 4 AZR 653/05 – Rn. 43, juris). Sowohl die Vergütung des Klägers in der Vergangenheit als auch die Vergütung des Klägers aufgrund der hier streitigen Verträge erfolgte in Erfüllung einer entsprechenden vertraglichen Regelung – zunächst aufgrund der Bezugnahme auf den Erlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981, danach aufgrund der Bezugnahme des TV EntgO-L. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Verdienstes aus §§ 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 276, 249, 251 BGB, weil das beklagte Land seinen Arbeitsvertrag entgegen bestehender Verpflichtung nicht bereits im Sommer 2015 entfristet habe. Die Kammer konnte schon keine entsprechende Verpflichtung des beklagten Landes gegenüber dem Kläger erkennen. Der Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 18.09.2014, auf den der Kläger Bezug genommen hat, sieht vor, dass Kettenbefristungen nach einer Beschäftigungsdauer von sieben Jahren auf ihre Rechtsmissbräuchlichkeit unter Anlegung eines wohlwollenden Maßstabes zu überprüfen seien. Sofern hier eine Selbstbindung des Arbeitgebers zum Ausdruck kommt, auf deren Einhaltung ihm gegenüber der Kläger einen Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen kann (vgl. BAG 20.03.1997 – 8 AZR 659/95 –, Rn. 20, juris), bezieht sich bezöge sich eine solche nur auf eine Überprüfung und nicht auf eine nach Prüfung vorzunehmende Entfristung selbst. Unabhängig davon erfüllte der Kläger im Sommer 2015 auch die Voraussetzungen des Erlasses nicht. Im Sommer 2015 befand sich der zum 01.12.2008 erstmals eingestellte Kläger keine sieben Jahre in einer Befristungskette. Darüber hinaus hätte der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages am 12.08.2015 auch nicht zu einer Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV-L geführt, denn der Kläger hätte auch bei unmittelbarem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu diesem Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen der Stichtagsregelung des § 11 TVEntgO-L i.V. mit § 29a TVÜ-Länder erfüllt. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstufung in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 oder 11 TV-L nach § 17 Abs. 4 TV-L. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Nach § 17 Abs. 4 TV-L ist der Beschäftigte bei einer Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Dies betrifft Fälle so genannter Herabgruppierungen im bestehenden Arbeitsverhältnis, also der Eingruppierung des Beschäftigten in eine niedrigere Entgeltgruppe in Folge der Übertragung einer geringer bewerteten Tätigkeit oder einer Veränderung der Wertigkeit der bislang ausgeübten Tätigkeit (Schlewing in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, Teil 7 Rn. 30). Neu begründete oder wieder begründete Beschäftigungsverhältnisse hingegen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 TV-L. Die Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung oder Wiedereinstellung richtet sich nach § 16 Abs. 2 TV-L. Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber nach einer (rechtlichen) Unterbrechung begründet wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden (BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 432/14 –, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 21.02.2013 – 6 AZR 524/11 –, Rn. 9, juris; BAG, Urteil vom 24.10.2013 – 6 AZR 964/11 –, Rn. 15, juris). Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Zwar ist § 16 Abs. 2 TV-L gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder zumindest gleichwertige Tätigkeit (so genannte „horizontale Wiedereinstellung“), wie sie im öffentlichen Dienst typisch sind, die erworbene einschlägige Berufserfahrung uneingeschränkt zu berücksichtigen ist. Die Beschäftigten verrichteten identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte und erwürben dieselbe Berufserfahrung, sodass die Berücksichtigung dieser Erfahrung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geboten sei (BAG, Urteil vom 24.10.2013 – 6 AZR 964/11 –, Rn. 28, juris). Die gesetzeskonforme Auslegung führt dazu, dass entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Berufserfahrungen aus mehreren – und nicht nur aus einem – vorherigen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen sind. Die Arbeitsverhältnisse sind bei gesetzeskonformer Auslegung aber auch nur dann zu berücksichtigen, wenn keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt (BAG, Urteil vom 21.02.2013 – 6 AZR 524/11 –, Rn. 14, juris). Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L liegt ein vorheriges Arbeitsverhältnis nur vor, wenn dieses nicht länger als sechs Monate zurück liegt. Vorliegend besteht kein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L, denn zwischen dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis, das mit Ablauf des 12.09.2014 geendet hat, und dem nunmehr zum 12.08.2015 begründeten liegen elf Monate. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von der Rechtsprechung geklärt.