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Beschwerdekammerbeschluss

OVG 60 PV 8.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 60. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0310.OVG60PV8.18.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung von sog. Nichterfüller-Lehrkräften in Willkommensklassen.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung von sog. Nichterfüller-Lehrkräften in Willkommensklassen.(Rn.24) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller macht eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch den Beteiligten bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle in Bezug auf Lehrkräfte in Willkommensklassen geltend. Das Land Berlin ist als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an den zwischen der TdL und der Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft im DGB (ver.di) sowie dem Gewerkschaftsdachverband DBB Beamtenbund und Tarifunion (dbb) geschlossenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 gebunden. Mangels einer Entgeltordnung für Lehrkräfte zu diesem Tarifvertrag fanden für ihre vergütungsmäßige Eingruppierung zunächst durch eine dynamische Bezugnahme in den Arbeitsverträgen mit den Lehrkräften die „Richtlinien über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-0 fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist" (LehrerRL) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Während sich ver.di mit der TdL zunächst nicht auf eine Entgeltordnung für die angestellten Lehrkräfte einigen konnte, vereinbarte der dbb mit der TdL am 28. März 2015 den Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Am 17. Februar 2017 vereinbarte dann auch ver.di mit der TdL die Geltung des TV EntgO-L. Das Berliner Schulgesetz sieht die Einrichtung von Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (§ 15 SchulG Bln) vor. Diese sog. Willkommensklassen werden parallel zu Regelklassen geführt. Sie richten sich an neu zugewanderte (Flüchtlings-)Kinder, die über geringe Deutschkenntnisse verfügen, nicht in der Erstsprache alphabetisiert sind und wenig Schulerfahrung haben (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Leitfaden zur Integration von neuzugewanderten Kindern in die Kindertagesförderung und Schule, 2018, S. 17). Zweck dieser Klassen ist der Erwerb der notwendigen Deutschkenntnisse und die Vorbereitung des Übergangs in die Regelklasse, der in der Regel innerhalb eines Jahres erfolgen soll (Leitfaden a.a.O. S. 18). Ausschlaggebend für den Übergang in eine Regelklasse ist vor allem die Sprachkompetenz im Deutschen. Die Lehrkräfte, die in diesen Willkommensklassen eingesetzt werden, haben ganz überwiegend kein Lehramtsstudium absolviert, sondern Fächer studiert, die in Berlin entweder überhaupt kein Schulfach sind oder jedenfalls nicht an der Schule oder Schulart, an der sie unterrichten (sog. „Nicht-Erfüller“). Am 30. Juni 2016 schrieb der Beteiligte ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zum Betreff „Eingruppierung der in Willkommensklassen eingesetzten Lehrkräfte": „Nach Ihrer Mitteilung handelt es sich bei dem in Willkommensklassen erteilten Unterricht nicht um ein Unterrichtsfach der Stundentafel für die Berliner Schule. Damit ist eine unmittelbare Anwendung des Abschnitts 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte auf die in Willkommensklassen eingesetzten ‚Nichterfüller-Lehrkräfte‘ nicht möglich, weil dieser Abschnitt nach seiner Vorbemerkung Nr. 1 für Lehrkräfte ‚in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst‘ gilt. Eine solche ‚Lehramtslehrkraft-Tätigkeit‘ wird an Willkommensklasse aber gerade nicht ausgeübt, wenn dort kein Fach der Berliner Schule unterrichtet wird. (...) Daher muss die Eingruppierung der in Willkommensklassen eingesetzten ‚Nichterfüller-Lehrkräfte‘ im Wege sinngemäßer Lückenfüllung festgestellt werden. (...) Außerdem kommt die Unterrichtserteilung in Willkommensklassen der Unterrichtserteilung im Fach Deutsch im Unterricht der Regelklassen am nächsten. Deshalb ist für die sinngemäße Lückenfüllung Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte heranzuziehen. (...) Abschnitt 2 der Entgeltordnung ist somit (...) mit folgender Maßgabe anzuwenden: Vorbemerkung Nr. 1 gilt in folgender Fassung: 1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, und die Unterricht in Willkommensklassen erteilen. (...)” Am 11. Juli 2017 wurde der Antragsteller initiativ tätig und forderte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu Verhandlungen über die Eingruppierung der Lehrkräfte für Willkommensklassen auf. Unter Hinweis auf seine Zuständigkeit lehnte der Beteiligte diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Juli 2017 zum Betreff „Initiativantrag zur Eingruppierung von Lehrkräften in Willkommensklassen" ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Mitbestimmungsrecht nicht bestehe, da die Lehrkräfte in Willkommensklassen unter den Geltungsbereich des TV EntgO-L fielen. Daraufhin hat der Antragsteller im September 2017 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 20. April 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch Festlegung der Eingruppierungsmerkmale für Lehrkräfte in Willkommensklassen zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Lehrkräfte von der Entgeltordnung für Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) erfasst würden und damit eine Regelung durch Tarifvertrag bestünde, die dem Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin entgegenstehe. Zwar würden diese Lehrkräfte in der Entgeltordnung nicht ausdrücklich genannt, doch ließe sich die Entgeltordnung dahingehend auslegen, dass sie auch die streitgegenständlichen Lehrkräfte erfasse. So könne zur Auslegung des Begriffs der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit abgeschlossenem Referendariat auf § 44 TV-L zurückgegriffen werden. Danach komme es maßgeblich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schuldbetriebs an. Aus § 10 Abs. 4 SchulG folge wiederum, dass Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache durch Erwerb und sicheren Gebrauch der deutschen Sprache sowie durch Angebote so gefördert werden sollen, dass sie mit Schülern deutscher Sprache gemeinsam unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden sowie aktiv am Schulleben teilnehmen können. Eine Umsetzung dessen seien die Willkommensklassen. Demnach komme es nicht darauf an, ob der Unterricht in den Willkommensklassen ein Unterrichtsfach der Stundentafel für Berliner Schulen sei. Jedenfalls könne man aber auch „den Erwerb und sicheren Gebrauch der deutschen Sprache" dem Unterrichtsfach Deutsch zuordnen. Anhaltspunkte für eine bewusste Tariflücke seien nicht ersichtlich. Vielmehr enthielten die tarifvertraglichen Regelungen ausdrückliche Ausschlussbestimmungen für bestimmte Beschäftigte, was der Annahme einer bewussten, aber nicht formulierten Ausnahme bzw. Lücke entgegenstehe. Der Umstand, dass der Tarifvertrag im Februar 2017 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Einordnung der Lehrkräfte für Willkommensklassen zwischen den Beteiligten schon streitig war, ohne Änderungen von ver.di unterzeichnet wurde, trage die Annahme einer bewussten Regelungslücke ebenfalls nicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sowohl weiterhin die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts als nun auch seines Initiativantragsrechts geltend macht. Zur Begründung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts trägt er vor, dass die Entgeltordnung für Lehrkräfte eine bewusste Regelungslücke für Lehrkräfte, die in Willkommensklassen unterrichten, enthalte. Die Entgeltordnung enthalte keine Regelung zu allen Beschäftigungsgruppen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Vielmehr seien die in den Abschnitten ausdrücklich genannten Tätigkeiten als abschließender Ausschließlichkeitskatalog für die Eingruppierung von Lehrkräften zu verstehen. Abschnitt 2 erfasse nach seiner Überschrift und Vorbemerkung 1 nur Tätigkeiten von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. Durch diesen Bezug auf das Lehramtsstudium komme es allein darauf an, ob ein Fach unterrichtet werde, welches Schulfach der Berliner Stundentafel sei. Auch sei der Unterricht in der Willkommensklasse nicht Teil der Lehramtsausbildung. Der Unterricht in den Willkommensklassen lasse sich auch nicht dem Fach Deutsch zuordnen. Dies folge schon aus der Konzeption zur Qualifizierung der Lehrkräfte mit Hochschulabschlüssen in den Studienrichtungen Deutsch als Zweitsprache und Deutsch als Fremdsprache. Ferner bedürfe der Unterricht in den Willkommensklassen besonderer methodisch-didaktischer Herangehensweisen. Für die Annahme einer bewussten Regelungslücke spreche des Weiteren, dass ver.di den Tarifvertrag in seiner Gänze übernommen und ohne Änderungen unterzeichnet habe, obwohl das Problem der Eingruppierung bekannt gewesen sei. Die Verletzung seines Initiativantragsrechts ergebe sich aus der fehlenden Bescheidung seines Antrags durch den Beteiligten. Es sei auszusprechen, dass der Beteiligte verpflichtet sei, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.04.2018 - VG 62 K 14.17 PVL - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Schreiben des Beteiligten vom 30. Juni 2016 mit den Festlegungen zur Anwendung der Entgeltordnung Lehrkräfte auf sogenannte „Nichterfüller-Lehrkräfte", die Unterricht in Willkommensklassen erteilen, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin verletzt, 2. festzustellen, dass die Weigerung des Beteiligten, den Initiativantrag des Antragstellers vom 11.07.2017 zu behandeln, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in § 85 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 79 Abs. 4 PersVG Berlin verletzt und der Beteiligte verpflichtet ist, nach Maßgabe des Initiativantrags das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auch wenn der Unterricht in den Willkommensklassen nicht dem Unterricht im Fach Deutsch entspreche, spreche jedenfalls die Vermittlung von Sprachkenntnissen durch die Lehrkräfte in Willkommensklassen für eine Zuordnung zum Fach Deutsch. Des Weiteren sei der Antragsteller der ihm obliegenden Darlegungslast in Bezug auf die Annahme einer bewussten Regelungslücke nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Der Beteiligte hat durch das Schreiben vom 30. Juni 2016 nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin verletzt. Die Mitbestimmung ist nicht eröffnet, weil die Eingruppierung der Lehrkräfte in Willkommensklassen tarifvertraglich geregelt ist. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren. a) Das Schreiben des Beteiligten vom 30. Juni 2016 betrifft Fragen der Lohngestaltung. Sie bezeichnen im Sinn eines Oberbegriffs das System, nach dem das Arbeitsentgelt bemessen werden soll, seine Ausformung und die Art und Weise seiner Durchführung mit Ausnahme der Höhe des Lohns (Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 P 09.1217 -, juris Rn. 16). Die im Schreiben des Beteiligten vom 30. Juni 2016 angesprochene Eingruppierung der Lehrkräfte, die in Willkommensklassen unterrichten, bezieht sich nicht auf ihre individuelle Bezahlung und die Höhe des Entgelts. Vielmehr erfolgt eine Einordnung am Maßstab der Ausbildung und konkreten Tätigkeit, mithin anhand abstrakt-genereller Grundsätze der Entgeltbestimmung. b) Dem Schreiben des Beteiligten vom 30. Juni 2016 fehlt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Maßnahmencharakter. Eine Maßnahme im Sinne des § 79 Abs. 1 PersVG Berlin bezeichnet eine Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielt (st. Rspr.. siehe nur BVerwG, Beschluss vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 -, juris Rn. 11 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 - OVG 60 PV 16.12 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 60 PV 8.16 -, juris Rn. 32). Das ist hier der Fall. Durch das Schreiben vom 30. Juni 2016 werden die Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte in Willkommensklassen berührt. Der Inhalt erschöpft sich nicht in Hinweisen und unverbindlichen Erwägungen. Vielmehr wird durch die zuständige Senatsverwaltung sowohl der Fachverwaltung gegenüber eine bestimmte Auslegung des TV-EntgO-L vorgegeben als auch die Einordnung der Lehrkräfte in Willkommensklassen in Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen festgelegt. Dass es sich hierbei um die erstmalige Einordnung der Lehrkräfte in Willkommensklassen handelt, steht dem nicht entgegen. Eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch, wie sich aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin ergibt, in einer erstmaligen Regelung liegen. Die Existenz einer Regelung durch Tarifvertrag ist kein Gesichtspunkt, der in der hier gegebenen Konstellation gegen einen Maßnahmencharakter spricht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 60 PV 8.16 -, juris Rn. 33 ff.). c) Die Mitbestimmung ist allerdings ausgeschlossen, weil für die Eingruppierung der Lehrkräfte in Willkommensklassen eine Regelung durch Tarifvertrag besteht. Ein das Mitbestimmungsrecht verdrängender Tarifvertrag liegt vor, wenn die Dienststelle von seinem Geltungsbereich erfasst ist. Ausreichend ist, dass der öffentliche Arbeitgeber als Rechtsträger der Dienststelle tarifgebunden ist; nicht erforderlich ist, dass auch die vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in der Dienststelle tarifgebunden sind (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) oder dass der Tarifvertrag gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifliche Regelung besteht dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist; eine solche Regelung besitzt Ausschließlichkeitscharakter, soweit sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist (st. Rspr., siehe nur BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 6 P 2.08 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 6 PB 2.11 -, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte die Einordnung vorgenommen hat, mithin Juni 2016. Zu diesem Zeitpunkt waren die Lehrkräfte, die in Willkommensklassen unterrichten, durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. Mai 2015 erfasst. Das gilt ungeachtet der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten Unterzeichnung des TV EntgO-L durch ver.di. Zum einen bestand keine Tarifpluralität, die nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in der damaligen Fassung hätte aufgelöst werden müssen, denn die Entlohnungsgrundsätze waren im Fall der LehrerRL nicht tarifvertraglich, sondern durch eine mitbestimmte Betriebsregelung getroffen worden. Eine tarifliche Eingruppierungsregelung existiert erstmals mit dem TV EntgO-L (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 60 PV 8.16 -, juris Rn. 50). Zum anderen fand der TV EntgO-L nicht nur für die Mitglieder der dbb Anwendung, sondern nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG für alle beim Land Berlin als Arbeitgeber angestellten Lehrkräfte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017- OVG 60 PV 8.16 -, juris Rn. 36, 40 ff.). Die danach maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen zur Eingruppierung von Lehrkräften stellen sich wie folgt dar: Nach § 1 Abs. 1 TV-L gilt der TV-L für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 TV-L gelten neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) Sonderregelungen für die bestimmte Beschäftigungsgruppen. Hierzu gehören gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 e) TV-L Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44). § 44 bestimmt in Nr. 1 zu § 1 Satz 1 TV-L, dass diese Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) gelten. Die Protokollerklärung dazu lautet: „Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.“ Des Weiteren bestimmt § 44 in Nr. 2a zu Abschnitt II - Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen -, dass unter anderem § 12 TV-L nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Dieser TV EntgO-L vom 28. März 2015 gilt nach seinem § 1 für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. § 3 TV EntgO-L wiederum bestimmt, dass § 12 TV-L mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die Eingruppierung der Lehrkraft sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bestimmt. Abschnitt 2 dieser Anlage zum TV EntgO-L normiert in seiner ersten Vorbemerkung: „Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.“ Gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 liegt ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. aa) Auf der Grundlage dieser tarifvertraglichen Regelungen wird die Tätigkeit der Lehrkräfte in Willkommensklassen durch die Anlage zum TV EntgO-L erfasst, ohne dass es einer lückenfüllenden Analogie bedarf. Durch den Zusatz „in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium" wird deutlich, dass der Abschnitt 2 der Anlage zum TV-EntgO-L auch für die sog. Nichterfüller-Lehrkräfte maßgeblich auf die Tätigkeit abstellt. Er verlangt eine Tätigkeit, die in Bezug zur Lehramtsausbildung steht. Der Tarifvertrag selbst definiert dies nicht weiter. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich aber, dass zumindest solche Tätigkeiten erfasst werden, zu denen das Lehramtsstudium und der Vorbereitungsdienst befähigen sollen. Dazu gehört zum einen der fachspezifische Unterricht in den Fächern der Berliner Stundentafel, zu dem das Lehramtsstudium und der Vorbereitungsdienst befähigen (vgl. § 5 Abs. 2 bis 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes - LBiG - in Verbindung mit der Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern – LZVO -). Ein Fach der Berliner Stundentafel, insbesondere das Fach Deutsch, wird in den Willkommensklassen nicht unterrichtet. Es handelt sich aber bei dem Unterricht in Willkommensklassen um normativ als besondere Form der Unterrichtsgestaltung vorgesehene Schulklassen, zu deren Wahrnehmung das Lehramtsstudium und der Vorbereitungsdienst (auch) befähigen. Nach § 4 Abs. 10 SchulG sollen Schülerinnen und Schüller nichtdeutscher Herkunftssprache unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität durch den Erwerb und sicheren Gebrauch der deutschen Sprache sowie durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache gemeinsam unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden sowie aktiv am Schulleben teilnehmen können. § 15 Abs. 2 Satz 1 SchulG bestimmt darüber hinaus, dass Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die die deutsche Sprache so wenig beherrschen, dass sie dem Unterricht nicht ausreichend folgen können und eine Förderung in Regelklassen nicht möglich ist, in besonderen Lerngruppen zusammengefasst werden sollen, in denen auf den Übergang in Regelklassen vorbereitet wird. Die Willkommensklassen bilden somit einen gesetzlich vorgesehenen Bestandteil der allgemeinbildenden Schulen mit einem spezifischen Bildungsauftrag zur Sprachkompetenzvermittlung. Zur Erfüllung auch dieses Bildungsauftrags befähigt ein Lehramtsstudium mit Vorbereitungsdienst. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, dass für die Anerkennung des Faches Deutsch als Erstfach für Absolventen der Fachrichtungen Deutsch als Zweitsprache und Deutsch als Fremdsprache eine Nachqualifikation erforderlich ist. Maßgeblich ist nicht die persönliche Qualifikation für die Einstellung einer Lehrkraft mit Erstfach Deutsch, sondern ob die Tätigkeit in diesem Fach mit dem Unterricht in den Willkommensklassen teilweise übereinstimmen kann. Die fehlende persönliche Qualifikation für das Erstfach Deutsch ist gerade Ausgangspunkt der Notwendigkeit einer Einordnung, deren Maßstab alleine die ausgeübte Tätigkeit selbst ist. Nach der Entgeltordnung ergibt sich eindeutig, dass sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe nach der auszuübenden Tätigkeit richtet. Dabei ist die auszuübende Tätigkeit nicht abstrakt zu bestimmen, sondern anhand der Tätigkeit, die der Lehrkraft konkret übertragen wird. Vorgegebener Unterrichtsinhalt in den Willkommensklassen ist die Vermittlung und Förderung von Sprachkompetenz. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache ist eine Lehrtätigkeit, die dem Unterricht im Fach Deutsch zugeordnet werden kann und jedenfalls einen Teil der Tätigkeiten darstellt, zu denen das Lehramtsstudium und der Vorbereitungsdienst (auch) befähigen sollen. Dass die Lehramtsausbildung im Fach Deutsch und damit auch der Unterricht im Fach Deutsch signifikant umfangreicher sind als es die Vermittlung von Sprachkenntnissen in Willkommensklassen erfordert, steht dabei außer Frage, ebenso allerdings, dass der Unterricht in Willkommensklassen auf der anderen Seite deutlich über den Unterricht im Fach Deutsch hinausreichende fachdidaktische Bezüge aufweist. Diese fachdidaktischen Bezüge sind fächerübergreifend Gegenstand der Lehrerausbildung. Gemäß § 1 Abs. 2 LBiG vermittelt die Lehrkräftebildung allen Lehrkräften fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Sprachförderung mit Deutsch als Zweitsprache, Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Nach § 1 Abs. 3 LBiG vermittelt die Ausbildung auch Qualifikationen in den Kompetenzbereichen Gender, gesellschaftliche Vielfalt und interkulturelle Bildungsarbeit. Auch § 5 Abs. 1 LZVO hebt hervor, dass der Bereich der Sprachbildung die Vermittlung pädagogisch-didaktischer Basisqualifikationen, die die angehenden Lehrkräfte befähigt, die Entwicklung von Sprachkompetenzen der Schülerinnen und Schüler in der deutschen Sprache auf bildungssprachlichem Niveau zu fördern, sowie Grundlagen der Diagnostik und Beratung umfasst. Sprachbildung beinhaltet Deutsch als Zweitsprache und Maßnahmen gegen Analphabetismus. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass das Lehramtsstudium und der Vorbereitungsdienst auch zu einer Lehrtätigkeit in Willkommensklassen befähigen. Dass Absolventen der Fächer Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache diese Befähigung auch mitbringen und damit in den Willkommensklassen unterrichten können, steht dem nicht entgegen. bb) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Lehrkräfte, die in Willkommensklassen unterrichten, nicht ausdrücklich von der Anlage zum TV EntgO-L erfasst werden. In dem Fall bestünde eine unbewusste Regelungslücke, die durch Auslegung des Tarifwerks geschlossen werden kann. Lehrkräfte, die in Willkommensklassen unterrichten, werden jedenfalls von § 44 TV-L erfasst. Die tarifvertragliche Regelung selbst stellt allgemein auf Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen ab. Ausweislich der Protokollerklärung sind Lehrkräfte im Sinne der durch § 44 aufgestellten Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte solche Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge geben. Danach ist auf die Tätigkeit abzustellen. Die Protokollerklärung ist normativer Teil des TV-L. Sie weist einen § 44 TV-L ergänzenden Regelungsinhalt auf und ist mithin keine bloße Auslegungshilfe (vgl. BAG, Urteil vom 5. September 2019 - 6 AZR 454/18 -, juris Rn. 18). Sie setzt voraus, dass es um die Vermittlung von Kenntnissen im Sinne von theoretischem Wissen und Fertigkeiten im Sinne der praktischen Handhabung im Rahmen eines Schulbetriebes geht (vgl. BAG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 10 AZR 672/14 -, juris Rn. 33). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt, wobei Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen sind (BAG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 10 AZR 672/14 -, juris Rn. 35). Danach steht außer Frage, dass Lehrkräfte, die Unterricht in Willkommensklassen an den Berliner Schulen erteilen, Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelungen des § 44 TV-L sind. § 44 TV-L und der TV EntgO-L stehen nicht in einem Verhältnis der Tarifkonkurrenz zueinander, das zur Folge hätte, dass in Anwendung des Spezialitätsprinzips nur der sachnähere Tarifvertrag Anwendung findet (vgl. dazu Berg, in: Altvater/Baden u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 17a). Tarifkonkurrenz liegt nur vor, wenn für dieselben Beschäftigungsverhältnisse auf Grund übereinstimmender mehrfacher Tarifbindung des öffentlichen Arbeitgebers und der Beschäftigten mehrere Tarifverträge mit denselben Regelungsgegenständen gelten. Dies ist hier nicht der Fall. Der TV-L und TV EntgO-L sind keine voneinander unabhängigen Tarifverträge, sondern durch ein wechselseitiges dynamisches Verweisungssystem miteinander verbunden. So verweist Nr. 2a der Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte nach § 44 TV-L unter anderem für die Eingruppierung auf den TV-EntgO-L; dieser bestimmt in § 1 wiederum ausdrücklich, dass er für diejenigen Lehrkräfte Anwendung findet, die in den Geltungsbereich von § 44 TV-L fallen. Auf dieser Grundlage ergänzen sich beide Tarifverträge (vgl. LAG Köln, Urteil vom 15. September 2017 - 4 Sa 148/17 -‚ juris Rn. 68, 71). Eine bewusste Tariflücke ist anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar gewollt ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (st. Rspr., siehe nur BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 -, juris Rn. 21 m.w.N.; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 -, juris Rn. 18). Ist dies nicht der Fall, liegt eine unbewusste Tariflücke vor. Die Gerichte sind allerdings nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen" oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu belohnen, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird (BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.). Danach ist eine unbewusste Tariflücke anzunehmen. Dafür spricht bereits der systematische Regelungszusammenhang. Anders als der Antragsteller meint, wird der Anwendungsbereich in Bezug auf Lehrkräfte nicht abschließend durch die Anlage zum TV-EntgO-L mit ihren Abschnitten festgelegt, sondern durch § 44 TV-L und § 1 TV EntgO-L. Die einzelnen Abschnitte 1 bis 6 der Anlage zum TV EntgO-L können schon nach dem Aufbau der Anlage zum TV EntgO-L kein den Geltungsbereich des TV-EntgO-L abschließend festlegender Katalog sein. Vielmehr folgt im Umkehrschluss des systematischen Zusammenhangs, dass die Erfassung aller Lehrkräfte im Sinne von § 44 TV-L in Verbindung mit § 1 TV-EntgO-L unabhängig von ihrer konkreten Qualifikation und Tätigkeit die Regel ist. Ausnahmen werden ausdrücklich normiert. Dieses Regel-Ausnahme-System liegt sowohl § 1 Abs. 1 bis 3 TV-L als auch § 44 Nr. 1 Satz 1 und 2 TV-L zugrunde. Es findet sich zudem in den Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung für Lehrkräfte, in deren Nr. 3 im Land Berlin bestimmte Lehrkräfte an bestimmten Schulen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Die weiteren vom Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Senat angeführten Lehrkräfte sind ebenfalls (insoweit bereits nach § 44 Nr. 1 Satz 2 TV-L) ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Abschnitte 1 bis 6 der Anlage zum TV-EntgO-L keine Sondertätigkeiten und Einzelbereiche, sondern ein breites Spektrum an Tätigkeiten von Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen erfassen. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien mit dem TV-EntgO-L und seiner Anlage eine vollständige und ausnahmslos sämtliche Tätigkeiten von Lehrkräften im Sinne des § 44 TV-L in Verbindung mit § 1 TV-EntgO-L erfassende Vergütungsordnung schaffen wollten, sofern dort keine ausdrücklichen Ausnahmen bestimmt sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 60 PV 8.16 -, juris Rn. 36, wonach dem TV EntgO-L ein Ausschließlichkeitscharakter für Lehrkräfte, die in den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, zukomme). Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt nicht weiter; sie ist nicht auf die hier streitgegenständliche Konstellation übertragbar, denn ihr lag einmal ein Tarifvertrag zu Grund, in dem die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt haben, bei welchen Aufzählungen der Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses es sich um „Ausschließlichkeitskataloge" handelt (BAG, Urteil vom 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 -, juris Rn. 19); im anderen Fall hat das Bundesarbeitsgericht den dort behandelten Tarifvertrag für nicht abschließend angesehen und eine Auslegung vorgenommen (BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 -, juris Rn. 28, 32). Der Hinweis des Antragstellers auf die Übernahme des TV EntgO-L durch ver.di im Februar 2017 in Kenntnis des Streits um die Eingruppierung von Lehrkräften, die in Willkommensklassen unterrichten, führt ebenfalls nicht weiter. Zwar kann der Wille der Tarifvertragsparteien auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Regelung der streitgegenständlichen Frage auf Grund einer fehlenden Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien unterlassen wurde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht ohne weiteres von einer fehlenden ausdrücklichen Regelung auf eine ihr zugrunde liegende fehlende Einigung und damit auf den tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien zu einer Nichtregelung geschlossen werden kann Es bedarf insoweit an Anhaltspunkten, die für eine fehlende Einigung und damit ein bewusstes Unterlassen durch die Tarifvertragsparteien sprechen. Dies ist hier nicht der Fall. Auf die zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten bestehende Uneinigkeit kommt es unmittelbar nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 -, juris Rn. 21). Ferner wurde der TV EntgO-L im Jahr 2017 nur zwischen der TdL und ver.di unterzeichnet. Ein Rückschluss auf einen etwaigen Willen der dbb bei ihrem Vertragsabschluss ist damit nicht möglich. In Betracht kommt allenfalls, dass sich der Umstand, dass die Eingruppierung der Lehrkräfte, die in Willkommensklassen unterrichten, zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten streitig war, auf den Willen der TdL oder ver.di ausgewirkt hat. Unabhängig davon, welche Auswirkungen dies auf eine Auslegung des TV EntgO-L in seiner Gesamtheit hätte, sind entsprechende Anhaltspunkte aber weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen. Dass der Beteiligte bei den Tarifabschlüssen als stellvertretender Verhandlungsführer für die Arbeitsgeberseite aufgetreten ist, ist insoweit nicht hinreichend. Diese unbewusste Tariflücke kann mittels Auslegung geschlossen werden. Die Schließung einer unbewussten Tariflücke setzt voraus, dass es eindeutige Hinweise darauf gibt, wie die Tarifvertragsparteien die nicht berücksichtigte Tätigkeit bewertet hätten. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die tariflich nicht geregelte mit einer tariflich geregelten Tätigkeit in einer Weise artverwandt und vergleichbar ist, die es erlaubt, die Tätigkeitsmerkmale auf die nicht tariflich geregelte Tätigkeit anzuwenden (st. Rspr., siehe nur BAG, Beschluss vom 18. November 2015 - 4 ABR 24/14 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Wenn hingegen mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen, muss die Wahl den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben (st. Rspr., siehe nur BAG, Beschluss vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 -, juris Rn. 38; BAG, Beschluss vom 18. November 2015 a.a.O.). Aus der dargestellten Systematik des TV EntgO-L folgt, dass die Tarifvertragsparteien die nicht berücksichtigte Tätigkeit bewertet hätten. Sie wollten mit dem TV EntgO-L eine vollständige und abschließende Regelung für die Vergütung von Lehrkräften schaffen, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen und nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Nach der Systematik der Anlage zum TV EntgO-L (Entgeltordnung Lehrkräfte) richtet sich die Zuordnung zu den Abschnitten 1 bis 6 nach der jeweiligen Tätigkeit, während sich die Eingruppierung innerhalb der Abschnitte nach der jeweiligen Qualifikation der Lehrkraft richtet. Danach ist die tariflich nicht geregelte mit der in Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte tariflich geregelten Tätigkeit in einer Weise artverwandt und vergleichbar, die es erlaubt, die Tätigkeitsmerkmale auf die nicht tariflich geregelte Tätigkeit anzuwenden. Die grundsätzliche Vergleichbarkeit folgt aus dem Umstand, dass auch Lehrkräfte, die in Willkommensklassen unterrichten, ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen können und ihre Tätigkeit durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Schulbetrieb geprägt ist. Die Vergleichbarkeit gerade mit der in Abschnitt 2 der Anlage des TV EntgO-L geregelten Tätigkeiten folgt aus den spezifisch vermittelten Lerninhalten mit Bezug zu dem Fach Deutsch und zu den Inhalten der Lehramtsausbildung hinsichtlich Sprachvermittlung und -förderung, Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik sowie den Kompetenzbereichen Gender, gesellschaftliche Vielfalt und interkulturelle Bildungsarbeit (s.o.). Diese Vergleichbarkeit besteht auch nicht zu anderen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte, insbesondere nicht zu den in Abschnitt 3 erfassten Fachlehrern. Fachlehrer/innen an beruflichen und allgemeinbildenden Schulen vermitteln regelmäßig fachpraktische und -theoretische Inhalte entweder aus gewerblich-technischen, hauswirtschaftlich-pflegerischen oder landwirtschaftlichen Berufsfeldern. 2. Der Antrag zu 2 ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Neben der begehrten Feststellung, dass durch das Schreiben vom 30. Juni 2016 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt wurde, bedarf es keiner zusätzlichen Feststellung im Sinne des Antrags zu 2. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beteiligte sich bei einer antragsgemäßen Feststellung im Sinne des Antrags zu 1 nicht rechtstreu verhalten und das Beteiligungsverfahren nicht von sich aus nachholen bzw. den Initiativantrag behandeln würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 60 PV 8.16 -, juris Rn. 29). Der Antrag ist zudem aus den oben stehenden Gründen unbegründet. Das Initiativrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 4 Satz 1 PersVG Berlin erweitert den Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungsrechts nicht. Vielmehr sind Initiativ- und Mitbestimmungsrecht materiell symmetrisch. Das Initiativrecht wird durch den Inhalt seines jeweiligen Mitbestimmungsrechts und dessen Sinn und Zweck begrenzt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 P 1.18 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Es ist deshalb hier aufgrund des Tarifvorrangs ausgeschlossen. Der Initiativantrag des Antragstellers wurde durch den Beteiligten zudem mit Schreiben vom 14. Juli 2017 vollumfänglich beschieden. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.