Urteil
11 Sa 29/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:1004.11SA29.17.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.11.2016 – 1 Ca 1764/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.11.2016 – 1 Ca 1764/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente. Der am . .19 geborene Kläger war im Zeitraum 01.01.1976 bis 30.09.1989 Arbeitnehmer der P GmbH. Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einer Versorgungszusage nach den Richtlinien für die Unterstützkasse der Firma „R K P KG“ vom 20.10.1971 (RiL 1971). Zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung enthalten die RiL 1971 folgende Regelung: "(…) 5.) Die Höhe der Rente richtet sich nach der Stellung und der Leistung des Einzelnen im Betrieb. Sie ist abhängig von der letzten Lohn- bzw. Gehaltszahlung. Zugrunde gelegt wird dabei das Einkommen bei einer tariflichen Arbeitsleistung von 40 Stunden je Woche und der gemäß Lohn- und Gehaltstarif gültige Lohn bzw. Gehalt. Übertarifliche Zahlungen sowie Überstundenzuschläge, Zulagen, Prämien und Gratifikationen bleiben außer Ansatz. Von diesem so berechneten letzten Einkommen werden als Rente gewährt: Bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren 19 % und für jede weiteren 5 Jahre der Betriebszugehörigkeit 1 weiteres % so daß bei einer Betriebszugehörigkeit von 50 Jahren 25 % erreicht werden. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren darf die Gesamtrente einschließlich der Sozialrente höchstens 70 % der letzten tariflichen Nettobezüge betragen. Für jede weiteren 5 Jahre der Betriebszugehörigkeit erhöht sich dieser Satz um 1 %, jedoch höchstens auf 75 % der letzten tariflichen Nettobezüge. (…)" Wegen der weiteren Einzelheiten der RiL 1971 wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 04.12.1995 (Bl. 15 d. A.) monierte der Kläger, dass die Beklagte die Bemessungsgrundlage des Tariflohns zu niedrig angesetzt habe und Änderungen bei anderen Versorgungsbezügen nach dem Ausscheiden gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht zu berücksichtigen seien. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.01.1996 (Bl. 17 d. A.) sinngemäß, dass sie den Ausführungen zum Berechnungsmodus Tariflohn folge und hinsichtlich der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen der Bemessungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG ein Rechtsgutachten einholen werde. Mit Schreiben vom 01.07.1997 (Bl. 18 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Auskunft ihres Beraters die Sozialrente zum Zeitpunkt des Ausscheidens in Ansatz gebracht werde. Mit Schreiben vom 08.09.2010 teilte die Beklagte dem Kläger unter Beifügung eines Gutachtens des Beratungsinstituts der H AG die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit. Dabei werden der Berechnung u.a. tarifliche Nettobezüge von 4.072,52 DM und eine fiktive Sozialversicherungsrente bezogen auf das 65. Lebensjahr von 2.988,50 DM zugrunde gelegt. Hiernach beträgt der monatliche Zahlbetrag 4,45 € monatlich. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 20 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger erhält ab dem 01.02.2016 eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.035,72 € nebst Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 148,61 €. Auf den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung R vom 03.12.2005 (Bl.25 d. A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.03.2016 mit, dass die Altersrente der Unterstützungskasse ab dem 01.02.2016 monatlich 4,38 € betrage. Diesem Betrag liegt die Berechnung des Instituts H AG vom 26.02.2016 (Bl. 53 ff. d. A.) zugrunde, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Der Ansatz der tariflichen Nettobezüge sowie der anrechenbaren fiktiven Sozialversicherungsrente blieb gegenüber der Berechnung vom 08.09.2010 unverändert. Der Betrag von 4,38 € wird von der Beklagten seit dem Februar 2016 monatlich an den Kläger gezahlt. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, durch die Kappungsgrenze der RiL 1971 solle lediglich eine Überversorgung verhindert werden, es sei nur die tatsächlich zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.11.2016 (Bl. 113 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe mit Schreiben vom 01.07.1997 keine rechtsverbindliche Zusage erteilt, die Anwartschaft des Klägers abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu ermitteln. Sie habe lediglich die damalige, mittlerweile überholte, Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 24.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.01.2017 Berufung eingelegt und diese am 09.02.2017 begründet. Der Kläger meint, die Sozialversicherungsrente sei nur insoweit anzurechnen, als sie auf Zeiten der Beschäftigung bei der Arbeitgeberin beruhe. Zudem sei die anrechenbare Sozialversicherungsrente um die Krankenversicherungsbeiträge zu kürzen, um eine symmetrische Errechnung der Gesamtversorgung mit Nettoeinkommen und Nettorente herbeizuführen. Die RiL 1971 seien als AGB zugunsten des Klägers auszulegen, so dass die Gesamtversorgung nach den Nettosozialversicherungszahlungen zu berechnen sei. Eine minimalistische betriebliche Altersversorgung bestrafe die Betriebstreue und werde dem Gerechtigkeitsgedanken des § 242 BGB nicht gerecht. Jedenfalls habe die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.1997 anerkannt, dass nur die Sozialversicherungsrente zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu berücksichtigen sei. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.11.2016 – 1 Ca 1764/16 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 4.956,46 € für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den jeweiligen monatlichen Betrag in Höhe von 413,04 € ab dem 01.02.2016 zum jeweiligen Ersten eines jeden Folgemonats zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.02.2017 eine monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 417,42 € bis auf weiteres zum jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonates zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers vom 09.01.2017 mit den gegenüber der ersten Instanz geänderten Klageanträgen aus der Berufungsbegründungsschrift vom 08.02.2017 abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diene die Höchstbegrenzungsklausel in der Versorgungsordnung nicht oder nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Die Berechnung der Beklagten folge den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts. Die Regelung zur Gesamtversorgungslimitierung in den Versorgungsrichtlinien begünstige Mitarbeiter, die nur eine niedrigere Sozialversicherungsrente beziehen und führe bei gutverdienenden leitenden Angestellten mit hoher Sozialversicherungsrente, wie dem Kläger, dazu, dass die Betriebsrente niedrig ausfalle. Der Arbeitgeber sei nicht nach Treu und Glauben gehindert, Rentenzusagen auf geringe Zuschüsse zur gesetzlichen Grundsicherung zu begrenzen. Im Rahmen der Gesamtversorgung sei auf die fiktive Sozialversicherungsrente als Vollrente abzustellen, nicht hingegen auf die Nettorentenbezüge, so dass auch keine Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden könnten. Eine nettolohnbezogene Obergrenze sei nicht zu beanstanden, um eine Überversorgung zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.02.2017, 13.03.2017, 04.08.2017 und 15.08.2017, die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist nicht nur die tatsächliche Nettosozialversicherungsrente anzurechnen, soweit sie auf Zeiten der Beschäftigung bei der Arbeitgeberin beruht. Die RiL 1971 enthalten keine Berechnungsregelung, die ausdrücklich oder im Wege der Auslegung von dem gesetzlichen Berechnungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichen. a) Gesamtversorgungsobergrenzen zielen entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 24.06.1986 - 3 AZR 630/84 -; BAG, Urt. v. 08.05.1990 - 3 AZR 341/88 -; BAG 28.03.1995 - 3 AZR 900/94 - ) in der Regel nicht darauf ab, lediglich eine Überversorgung zu vermeiden (BAG, Urt. v. 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 -). Unabhängig von ihrem Zweck, also auch dann, wenn sie auch eine Überversorgung verhindern sollen, sind Höchstbegrenzungsklauseln bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, d.h. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung ausdrücklich eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG vorsieht (BAG, Urt. v. 19.05.2015 - 3 AZR 771/13). Dabei kommt es nicht lediglich auf die zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens beim Versorgungsschuldner erworbene Sozialversicherungsrente an. Vielmehr ist die fiktive, auf die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung hochgerechnete Sozialversicherungsrente maßgebend. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen. Die Bestimmung stellt gerade nicht auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Rentenanwartschaft ab (BAG, Urt. v. 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - m. w. N.). b) Wenn eine Versorgungsordnung die Anrechnung der Sozialversicherungsrente vorsieht, ist im Zweifel der Betrag der Bruttorente gemeint. Krankenversicherungsbeiträge des Rentners sind daher in der Regel nicht zu berücksichtigen (BAG, Urt v. 06.04.1993 - 3 AZR 527/92 - m. w. N.). Mit "Sozialrente" wird in der Regel die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschrieben. Die Gesamtrente einschließlich der Sozialrente darf gemäß Ziffer 5.) Satz 5 RiL 1971 70 % des letzten tariflichen Nettoeinkommens nicht übersteigen. Da auch Versorgungsbezüge gesetzlichen Abgaben unterliegen, und zwar in unterschiedlicher Höhe, kann der einschränkungslose Hinweis auf andere Versorgungsbezüge in der Regel nur bedeuten, dass der Bruttobezug gemeint ist. Soll nur die Nettoversorgung - individuell oder pauschal berechnet - des anderen Versorgungsbezugs maßgebend sein, muss das mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen. Erst recht gilt dies, wenn nur bestimmte, einzelne Positionen von der Anrechnung ausgenommen sein sollen, etwa der individuelle eigene Krankenversicherungsbeitrag (BAG, Urt. v. 10.03.1992 – 3 AZR 352/91 –). c) Einseitige, für eine Vielzahl von Fällen vorgegebene Versorgungsrichtlinien sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zunächst der Wortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern angestrebte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG, Urt. v. 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - m. w. N.). d) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass Ziffer 5.) der RiL 1971 dem Wortlaut nach keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnungsregel hinsichtlich der aufrecht zu erhaltenen Anwartschaft enthält. Die Regelung der Gesamtversorgung beschränkt die anrechenbare Sozialversicherungsrente weder auf Zeiten beim Arbeitgeber noch auf einen Nettobetrag. Im Gegenteil ist eine Nettobetrachtung ausdrücklich nur für die Höchstbegrenzung des Versorgungsniveaus vorgesehen. Hätte der Versorgungsgeber eine atypische Beschränkung der Sozialversicherungsrente auf Zeiten beim Arbeitgeber sowie eine Nettobetrachtung hinsichtlich der anrechenbaren Sozialversicherungsrente gewollt, hätte es nahe gelegen, dies zum Ausdruck zu bringe. Die RiL 1971 lassen jedoch an keiner Stelle ansatzweise erkennen, dass eine Abweichung von den üblichen Gepflogenheiten sowie den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG beabsichtigt war. Der Umstand, dass bei hoher Sozialversicherungsrente die ergänzende Betriebsrente entsprechend niedriger ausfällt ist in der Versorgungsordnung mit ihrem Gesamtversorgungsversprechen immanent angelegt. Daher ist Ziffer 5.) der RiL 1971 dahingehend auszulegen, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung des Klägers die fiktive Sozialversicherungsrente mit ihrem Bruttobetrag zugrunde zu legen ist, die ungeachtet der Beschäftigungszeiten beim Versorgungsgeber auf die Altersgrenze der Versorgungsordnung hochzurechnen ist, mithin auf Vollendung des 65. Lebensjahres (Ziffer 3.) RiL 1971). Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB ist angesichts des gefundenen Auslegungsergebnisses kein Raum. 2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.1997 keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung der Betriebsrente des Klägers rechtsverbindlich zugesagt. a) Ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB bzw. ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnisgemäß § 781 BGB kommt in Betracht, wenn sich ihm im Wege der Auslegung der Wille der Beklagten entnehmen ließe, sie wolle eine selbständige von den Bestimmungen der RiL 1971 losgelöste Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrente zu übernehmen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis würde das Schreiben der Beklagten vom 01.7.1997 nur dann darstellen, wenn seine Auslegung ergäbe, dass die Parteien das Versorgungsverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es endgültig festlegen wollen. Sowohl ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB bzw. ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB als auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzen einen Rechtsbindungswillen voraus (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - m. w. N.). b) Der Kläger durfte das Schreiben der Beklagten vom 01.07.1997 nach den §§ 133, 157, 242 BGB redlicherweise nicht so verstehen, die Beklagte wolle sich unabhängig von den Bestimmungen der RiL 1971 und der Gesetzeslage derart rechtlich binden, dass sie die Sozialversicherungsrente lediglich zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigen werde. Bereits aus dem Kontext der vorangegangenen Schreiben vom 04.12.2015 und 30.01.1996 war für den Kläger klar erkennbar, dass die Beklagte um gesetzeskonformen Normenvollzug bemüht war, wobei sie die damalige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Problematik von Gesamtversorgungsversorgungsobergrenzen im Blick hatte. Sie hatte keinen plausiblen Grund sich von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zu trennen und sich zu mehr zu verpflichten, als aufgrund der RiL 1971 und der Regelungen des BetrAVG geboten war. Sie gab lediglich ihren damaligen rechtlichen Wissensstand wieder. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.