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Urteil

7 Sa 356/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0111.7SA356.17.00
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Leitsätze

1. In Anbetracht der wissenschaftlich ungesicherten Erkenntnislage zu Ursachen und Wirkungen sog. Fume-Events im zivilen Luftverkehr und in Anbetracht des Fehlens allgemein anerkannter Standards zu deren Vorbeugung und Beherrschung stellen weder das Auftreten einen Fume-Events als solches noch etwaige möglicherweise daraus resultierende gesundheitliche Folgen Indizien dafür dar, dass die das Flugzeug betreibende Fluggesellschaft gegenüber ihrem fliegerischen Personal Fürsorgepflichten verletzt hätte.

2. Zu den Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2017 in Sachen5 Ca 4630/16 wird kostenpflichtig  zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anbetracht der wissenschaftlich ungesicherten Erkenntnislage zu Ursachen und Wirkungen sog. Fume-Events im zivilen Luftverkehr und in Anbetracht des Fehlens allgemein anerkannter Standards zu deren Vorbeugung und Beherrschung stellen weder das Auftreten einen Fume-Events als solches noch etwaige möglicherweise daraus resultierende gesundheitliche Folgen Indizien dafür dar, dass die das Flugzeug betreibende Fluggesellschaft gegenüber ihrem fliegerischen Personal Fürsorgepflichten verletzt hätte. 2. Zu den Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2017 in Sachen5 Ca 4630/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen Eigenkündigung mit Auslauffrist sowie um Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 628 Abs. 2 BGB. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.03.2017 Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Parteien sich unstreitig am 10.11.2015 darauf verständigt hatten, dass ursprünglich für die Zeit bis zum 30.04.2016 befristete Arbeitsverhältnis über das vorgesehene Befristungsende hinaus unbefristet fortzusetzen. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage in dem vorbenannten Urteil vom 16.03.2017 in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 28.03.2017 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 26.04.2017 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 28.06.2017 am 26.06.2017 begründet. Die Klägerin und Berufungsklägerin beanstandet, dass das Arbeitsgericht den Anwendungsbereich des § 628 Abs. 2 BGB fehlerhaft auf wirksame außerordentliche Kündigungen beschränkt habe. Dagegen komme es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nicht auf die Form der Vertragsbeendigung, sondern auf deren Anlass an. § 628 Abs. 2 BGB komme auch zur Anwendung, wenn wegen eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes lediglich ordentlich oder außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt wird. Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht ferner angenommen, dass sie, die Klägerin, ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung durch die Abmahnung vom 16.02.2016 verbraucht habe. Vielmehr habe sie mit der Abmahnung die Beklagte aufgefordert, die ihr obliegende Fürsorgepflicht wahrzunehmen und „ zukünftig sicherzustellen “, mithin Schutzvorkehrungen zu treffen, dass im Rahmen der weiteren Tätigkeit als Flugbegleiterin nicht erneut gesundheitliche Schädigungen in Folge von Fume- Events auftreten können. Die Beklagte habe auf diese Aufforderung nicht reagiert und mithin ihre Fürsorgepflichtverletzung fortgesetzt bzw. durch die fehlende Reaktion auf die Abmahnung eine erneute Fürsorgepflichtverletzung begangen. Die Klägerin erläutert, dass sie ihre außerordentliche Kündigung vom 03.03.2016 nicht fristlos, sondern mit Auslauffrist zum 31.03.2016 ausgesprochen habe, damit in ihrem Arbeitszeugnis kein „ungerades“ Beendigungsdatum auftauche. Als Schadensersatz könne sie den Vergütungsausfall für den Zeitraum der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist sowie als Ersatz für den Verlust des Bestandsschutzes eine Abfindung entsprechend den §§ 13, 10 KSchG beanspruchen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2017, 5 Ca 4630/16, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht erst zum 30.06.2016 geendet hat, sondern durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 03.03.2016 zum 31.03.2016 aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 12.000,00 € brutto nicht unterschreiten sollte, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 € brutto zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte bestreitet, dass es, wie von der Klägerin behauptet, beim Landeanflug des Fluges mit einem Airbus auf den Flughafen Wi am 18.12.2015 zu einem sog. Fume-Event gekommen sei, welches bei der Klägerin eine gesundheitliche Schädigung und eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Nach dem derzeitigen Forschungsstand gäbe es keine objektivierbaren Anhaltspunkte für einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Einatmung von Kabinenluft und gesundheitlichen Problemen. Zu diesem Ergebnis seien erst jüngst zwei Studien der Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union E vom 23.03.2017 gelangt. Auch die D AG prüfe seit 2013 auf verschiedenen Flugzeugmustern in ihrem Streckennetz auf einzelnen Flügen mit der Hilfe eines Messkoffers die Qualität der Kabinenluft und habe dabei keine Giftstoffe in nennenswerter Konzentration nachweisen können. Dies gelte selbst für Testmessungen, anlässlich derer das Kabinen- oder Luftpersonal Geruchsereignisse gemeldet habe. Die Beklagte wendet ferner ein, dass es auch in medizinisch-naturwissenschaftlicher Hinsicht unschlüssig sei, wenn die Klägerin behaupte, sie habe Gesundheitsschäden erlitten, weil sie Giftstoffe eingeatmet habe, die aus den Verbrennungsprozessen von Triebwerksöl in Flugzeugmotoren in die Kabinenluft gelangt seien. Bei den Giftstoffen, die nach Darstellung der Klägerin in ihrem Blut nachgewiesen worden seien, also N-Heptan, N-Hexan oder N-Octan, handele es sich um sog. Organophosphate, die Lösungsmittel darstellten und daher in Triebwerksöl gar nicht verwendet werden könnten. Der Nachweis solcher Giftstoffe sei auch – nicht zuletzt wegen ihrer kurzen Halbwertszeit – äußerst schwierig und störanfällig. Sicherer als im Blut könnten solche Stoffe im Urin nachgewiesen werden. Obwohl die Klägerin aber selbst angegeben habe, dass sie seinerzeit auch Urinproben abgegeben habe, äußere sie sich bezeichnender Weise zu deren Ergebnissen nicht. Im Übrigen hätten die Passagiere des besagten Fluges weder über eine Geruchsbelästigung noch über gesundheitliche Beeinträchtigungen geklagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 26.06.2017 und ihres weiteren Schriftsatzes vom 29.12.2017 sowie auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 04.09.2017 und deren weiteren Schriftsatzes vom 09.01.2018 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Einwendungen der Klägerin in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Klägerin vom 03.03.2016 nicht, wie von ihr beabsichtigt, bereits zum 31.03.2016 beendet worden, sondern erst zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2016. Dies folgt daraus, dass die Kündigung der Klägerin vom 03.03.2016 in eine ordentliche fristgerechte Kündigung umzudeuten war, weil sie als außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Die Umdeutung der Kündigung in eine ordentliche rechtfertigt sich daraus, dass derjenige, der ein Arbeitsverhältnis sogar außerordentlich und fristlos oder mit abgekürzter Frist kündigen will, im Zweifel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum rechtlich nächstmöglichen Zeitpunkt auf jeden Fall wünscht. Die Klägerin hält zwar an ihrer Auffassung fest, dass sie wirksam außerordentlich gekündigt habe, hat für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der vom Arbeitsgericht vorgenommen Umdeutung in eine ordentliche Kündigung aber nicht widersprochen. 2. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 03.03.2016 ist rechtsunwirksam, weil es hierfür an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB fehlt. a. Der Normalfall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht in dem Ausspruch einer ordentlichen fristgerechten Kündigung. Die Kündigungsfrist ist dazu da, dass sich beide Vertragspartner auf das bevorstehende Ende der Zusammenarbeit einstellen und ihre Vorkehrungen hierfür treffen können. Der Arbeitnehmer kann jederzeit eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vornehmen, ohne hierfür eine Begründung abgeben zu müssen. b. Eine außerordentliche Kündigung, die fristlos oder unter Abkürzung der geltenden Kündigungsfrist oder dann, wenn aus besonderen Ausnahmegründen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ausgesprochen werden soll, bedarf eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB. Ein wichtiger Grund ist nur gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. c. Auch die außerordentliche Eigenkündigung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin bedarf eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB. Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die einen wichtigen Grund ausmachen sollen, ist derjenige, der sich auf den wichtigen Grund berufen will, im vorliegenden Fall somit die Klägerin. d. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ableiten ließe. Auf das von der Klägerin vorgetragene Ereignis des sog. Fume-Events vom 18.12.2015 als solches kann die außerordentliche Kündigung aus mehreren Gründen nicht gestützt werden: aa. Die Klägerin selbst hat das von ihr registrierte Fume-Event vom 18.12.2015 und die daraus nach ihrer Überzeugung resultierenden gesundheitlichen Beschädigungen zunächst nicht zum Anlass genommen, eine außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Sie hat hierauf vielmehr ihre Abmahnung vom 16.02.2016 gestützt. Ist ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber davon überzeugt, durch eine Arbeitsvertragsverletzung des Vertragspartners beeinträchtigt oder sogar geschädigt worden zu sein, und spricht er daraufhin eine Abmahnung aus, so ist, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, das Recht, die Arbeitsvertragsverletzung mit einer Kündigung zu ahnden, verbraucht. Wer auf eine Vertragsverletzung durch den Vertragspartner mit dem Ausspruch einer Abmahnung reagiert, bringt damit zum Ausdruck, dass er damit rechnet, der andere Teil werde in Zukunft derartige Vertragsverletzungen unterlassen und in diesem Fall könne das Arbeitsverhältnis gedeihlich fortgesetzt werden. Er bringt damit also zum Ausdruck, dass nach seiner eigenen Überzeugung erst eine zukünftige weitere Vertragsverletzung oder eine Fortsetzung der bisherigen Vertragsverletzung in die Zukunft hinein es unzumutbar machen würde, am Arbeitsvertragsverhältnis festzuhalten. bb. Das von der Klägerin vorgetragene Fume-Event vom 18.12.2015 kommt auch wegen § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr als wichtiger Grund zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung vom 03.03.2016 in Betracht. Nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. cc. Das Fume-Event vom 18.12.2015 einschließlich seiner von der Klägerin darauf zurückgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt aber in erster Linie deshalb nicht als wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Betracht, weil die Klägerin weder erst- noch zweitinstanzlich schlüssig vortragen konnte, das entweder das Ereignis selbst oder aber zumindest die von der Klägerin darauf zurückgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine grobe Fürsorgepflichtverletzung von Seiten der Beklagten verursacht worden wäre. aaa. Dabei mag im Ausgangspunkt zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es am 18.12.2015 um 19:15 Uhr beim Landeanflug auf den Flughafen in W tatsächlich das von der Klägerin beschriebene Fume-Event gegeben hat in dem Sinne, dass die Klägerin und ihre Kollegen Flugbegleiter im hinteren Bereich der Kabine für ca. fünf bis zehn Minuten einen unangenehmen und ungewöhnlichen Geruch wahrgenommen haben, der bei ihnen zu Kopfschmerzen, Müdigkeit und irritierter Nase führte. bbb. Zweifel bestehen im Weiteren allerdings schon daran, dass die in der Zeit ab dem 18.12.2015 bei der Klägerin diagnostizierten und zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal in der von der Klägerin beschriebenen Art und Weise mit dem sog. Fume-Event in Zusammenhang stehen. Die Klägerin geht davon aus, sie habe giftige Rückstände, die bei der Verbrennung von Triebwerksöl entstehen und in die Kabinenluft geraten seien, eingeatmet und sei daraufhin erkrankt. Hiergegen hat allerdings die Beklagte substantiiert eingewandt, dass die chemischen Stoffe, die laut Klägerin in ihrem Blut vorgefunden worden seien, und die sie für ihre gesundheitlichen Beschwerden verantwortlich macht, bei der Verbrennung von Triebwerksöl gar nicht anfallen könnten, da es sich um Lösungsmittel handele, die zu einer Zerstörung des Schmierfilms im Triebwerk führen und damit das Triebwerksöl komplett unwirksam machen würden. Diesem Einwand ist die Klägerin schon nicht substantiiert entgegen getreten. Damit bleibt die Möglichkeit eröffnet, dass die nach Darstellung der Klägerin in ihrem Blut diagnostizierten Giftstoffe nichts mit dem von der Klägerin wahrgenommenen Fume-Event zu tun hatten, sondern auf andere Weise in ihr Blut geraten sein können. ccc. Selbst wenn man aber an dieser Stelle einmal zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die nach ihrer Darstellung in ihrem Blut vorgefundenen Giftstoffe von ihr mit der Kabinenluft eingeatmet worden sein mögen, z. B. weil sie auf andere Weise als durch Verbrennung von Triebwerksöl entstanden und in die Kabinenluft geraten sind, änderte dies nichts daran, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin angegebenen Fume-Event und den von ihr darauf zurückgeführten gesundheitlichen Folgen mit einer Fürsorgepflichtverletzung seitens der Beklagten nicht erkennbar ist. ddd. Der Klägerin muss eingeräumt werden, dass sog. Fume-Events ein bereits seit längerer Zeit weltweit hundertfach belegtes real existierendes Phänomen darstellen, das im Verdacht steht, akute und/oder chronische medizinische Beeinträchtigungen beim Menschen hervorzurufen. Soweit ersichtlich, existieren allerdings bis heute keine wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnisse über die näheren technischen Ursachen dieser Events und ebenso wenig über die medizinisch-naturwissenschaftlichen Wirkmechanismen, die die von Betroffenen geschilderten oder bei Betroffenen diagnostizierten Symptome hervorgerufen haben könnten. Selbst die Frage, inwieweit sog. Fume-Events überhaupt als Ursache für medizinische Langzeitschädigungen in Betracht kommen, ist wissenschaftlich weiterhin ungeklärt. Auch die von der Beklagten zitierten, im März 2017 veröffentlichten Studien der Europäischen Luftaufsichtsbehörde EASA enthalten insoweit keine neuen Erkenntnisse, sondern gelangen sogar zu dem Ergebnis, dass die gemessene Kabinenluftqualität ähnlich oder besser sei, als in normalen Innenräumen von Büros, Schulen usw. (zum Ganzen vgl. z. B. Wikipedia-Artikel zum Thema „Aerotoxisches Syndrom“). eee. In Anbetracht dieser wissenschaftlich ungesicherten Erkenntnislage bestehen, soweit ersichtlich, auch keine vorgeschriebenen oder allgemein anerkannten Standards darüber, durch welche Art von Schutzvorkehrungen Luftfahrtunternehmen wie die Beklagte ihr Personal und ihre Passagiere vor dem Auftreten von Fume-Events und/oder deren möglichen gesundheitlichen Folgen schützen könnten. fff. In Anbetracht all dessen stellen weder das Auftreten eines Fume-Events als solches noch etwaige möglicherweise daraus resultierende gesundheitliche Folgen ein Indiz dafür dar, dass die das Flugzeug betreibende Fluggesellschaft Fürsorgepflichten verletzt hätte. Die Klägerin behauptet eine - sogar grobe - Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten. Sie versäumt es aber, konkret anzugeben, welche vorgeschriebenen, naheliegenden oder allgemein oder bei anderen Fluggesellschaften üblichen Standards an Schutzmaßnahmen die Beklagte unterlassen bzw. missachtet haben sollte. Der außerhalb der Berufungsbegründung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.12.2017 enthaltene Hinweis „ beispielsweise Schutzmasken “ erscheint gänzlich unsubstantiiert und nicht weiterführend. Es bleibt nämlich offen, an welche Art von Schutzmasken die Klägerin dabei denkt, vor welchen chemischen Stoffen diese Schutzmasken schützen müssen, ob sie geeignet sein könnten, gesundheitliche Schäden zu vermeiden, wenn sie erst angelegt werden, nachdem das Fume-Event bereits aufgetreten ist, oder ob die Klägerin etwa meint, dass Schutzmasken vorbeugend angelegt und konsequenter Weise dann auch alle Passagiere damit ausgerüstet werden müssten. ggg. Wenn die Klägerin somit selbst nicht angeben kann, was die Beklagte im Vorfeld des von der Klägerin dargestellten Fume-Events vom 18.12.2015 konkret falsch gemacht hat, kann sie mit ihrer Behauptung, die Beklagte habe ihre ihr gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten verletzt, und dies sogar im groben Maße, nicht gehört werden. dd. Sind das von der Klägerin dargestellte Fume-Event und dessen mögliche gesundheitliche Folgen aber nicht einem Fehlverhalten der Beklagten zuzurechnen, fehlt der notwendige Zusammenhang zu den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und kommt ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB somit nicht in Betracht. ee. Solange sog. Fume-Events, ihre technischen Ursachen und chemischen und medizinischen Wirkmechanismen nach wie vor wissenschaftlich ungeklärt sind, müssen sie dem allgemeinen Lebensrisiko von Personen zugerechnet werden, die ein Verkehrsflugzeug benutzen, sei es als Passagiere oder sei es als Mitglieder der Crew. Für die Folgen allgemeiner Lebensrisiken können die Arbeitsvertragsparteien einander nicht verantwortlich machen. Wenn die Klägerin für ihre eigene Person zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht bereit ist, dieses Risiko weiter zu tragen, so steht es ihr jederzeit frei, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung kann sie für sich jedoch nicht in Anspruch nehmen. ff. Dagegen spricht im Übrigen tendenziell auch schon der Umstand, dass die Klägerin ihre außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer ca. vierwöchigen Auslauffrist zum 31.03.2016 gekündigt hat. Zwar ist es für einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB unerheblich, ob der Vertragspartner, dem ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB objektiv zur Seite steht, das Arbeitsverhältnis dann tatsächlich fristlos oder doch mit einer Auslauffrist oder gar fristgerecht kündigt. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Umstand, dass der Arbeitnehmer, der für sich ein außerordentliches Kündigungsrecht im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, um des besseren Eindrucks in einem noch zu erteilenden Arbeitszeugnis willen aber dennoch eine immerhin vierwöchige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Kauf nimmt, jedenfalls tendenziell zu erkennen gibt, dass auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung der ordentlichen Kündigungsfrist noch zumutbar sein könnte. e. Die Klägerin kann auch aus Verhaltensweisen der Beklagten, die diese nach Erhalt der klägerischen Abmahnung vom 16.02.2016 an den Tag gelegt hat, keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses herleiten. aa. Der Abmahnungsvorwurf vom 16.02.2016 erscheint bereits unberechtigt. Die Klägerin wirft der Beklagten darin eine grobe Verletzung der der Beklagten als Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflichten vor. Sie hat aber, wie soeben ausgeführt, schon nicht schlüssig darlegen können, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Fume-Event vom 18.12.2015 überhaupt ihre Fürsorgepflichten verletzt hätte, geschweige denn, dass dies im grobem Maße geschehen wäre. bb. Die Abmahnung vom 16.02.2016 ist überdies auch deshalb unwirksam, weil die Klägerin in ihr von der Beklagten etwas Unmögliches verlangt. Sie fordert die Beklagte in der Abmahnung wörtlich dazu auf, „ zukünftig sicherzustellen, dass im Rahmen meiner Tätigkeit als Flugbegleiterin in Passagierflugzeugen keine gesundheitlichen Schädigungen mehr in Folge Fume-Events auftreten können “. Da, wie bereits ausgeführt, nach wie vor wissenschaftlich ungeklärt ist, auf welchen technischen Ursachen sog. Fume-Events beruhen und welche chemischen und medizinischen Wirkmechanismen dabei zu gesundheitlichen Folgeschäden führen können, ist es der Beklagten schlechthin unmöglich, „ sicherzustellen “, dass die Klägerin, wenn sie ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin fortsetzt, künftig nie mehr einem sog. Fume-Event ausgesetzt sein wird oder jedenfalls aus einem solchen keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen mehr zu befürchten hat. Das Wort „ sicherstellen “ ist sprachlich gleichbedeutend mit dem Wort „ garantieren “ (Die Zeit, Das Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Bd. 19 Stichwort „ sicherstellen “). Eine derartige Garantie konnte die Beklagte der Klägerin schlechterdings nicht geben. Es mag daher zwar personalpolitisch unklug gewesen sein, war in rechtlicher Hinsicht aber unerheblich, dass die Beklagte auf das Abmahnungsschreiben der Klägerin nicht geantwortet hat. cc. Die Klägerin kann sich ausweislich der Berufungsbegründung auch nicht darauf zurückziehen, dass sie mit der Formulierung „ sicherstellen “ lediglich gemeint habe, die Beklagte müsse zukünftig Schutzvorkehrungen treffen. Einerseits beinhaltet das Wort „ sicherstellen “ nicht nur eine Handlungsanweisung, sondern auch eine Erfolgsgarantie. Andererseits bleibt nach dem Sachvortrag der Klägerin auch, wie bereits ausgeführt, völlig offen, welche Art von Schutzvorkehrungen die Beklagte denn hätte treffen müssen, um dem in der Abmahnung der Klägerin geäußerten Ansinnen gerecht werden zu können. 2. Aus den Ausführungen zur Unwirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung folgt zugleich, dass auch die Schadensersatzansprüche zu 2. und 3. unbegründet sind. a. § 628 Abs. 2 BGB als einzige hierfür in Betracht kommende Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass die Kündigung „ durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst “ worden ist. Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne der Verletzung arbeitgeberseitiger Fürsorgepflichten kann jedoch nicht festgestellt werden. b. Hinzu kommt, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB ein sog. Auflösungsverschulden voraussetzt. Es muss eine Vertragsverletzung vorliegen, die ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründet und zugleich vom Anspruchsgegner im Sinne von §§ 276, 278 BGB zu vertreten ist. Erforderlich ist ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB (BAG vom 14.12.2011, NJW 2012, 1900; BAG vom 22.01.2009, NZA 2009, 947; BAG vom 08.08.2002, NZA 2002, 1323; BAG vom 26.07.2001, AP § 628 BGB Nr. 13; Erfurter Kommentar, Müller-Glöge, § 628 BGB Rn. 15 ff.) Die Beklagte müsste also im Hinblick auf sog. Fume-Events nicht nur ihre Fürsorgepflichten verletzt haben, sondern dies müsste auch schuldhaft gewesen sein. Hierfür findet sich nach dem oben Gesagten erst Recht kein Anhaltspunkt. c. Da der Klägerin somit schon dem Grunde nach aus § 628 Abs. 2 BGB kein Schadensersatzanspruch zusteht, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Höhe eines solchen Anspruchs. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt bei der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls nicht vor.