Urteil
7 Ca 3099/17 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2018:1010.7CA3099.17.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 31.01.2018 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes bleibt auf 24.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 31.01.2018 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes bleibt auf 24.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr als Flugbegleiterin eines Inlandsfluges am 02.06.2016 wegen einer Kabinenluftkontamination entstanden sein sollen. Die am ……….. geborene Klägerin wird von der Beklagten seit dem 20.07.2006 als Flugbegleiterin beschäftigt, zuletzt zu 70% gegen ein Bruttomonatsentgelt von ……….. Euro. Die Beklagte verwendet diverse Flugmuster, die der Kabinenluft sog. Zapfluft über die Triebwerke zuführen. In den Triebwerken befinden sich Bauteile, die u.a. Öl, Hydraulik- und Enteisungsflüssigkeiten führen. Etwaige Rückstände solcher Stoffe in der Kabinenluft und deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Fliegenden sind seit mehreren Jahren Gegenstand von Untersuchungen, etwa der EASA, der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, der Berufsgenossenschaft, aber auch Gegenstand von Gerichtsurteilen und Veröffentlichungen im politischen Raum, auf Bl. 92f., 116ff., 167ff. dA. wird Bezug genommen. So stellte etwa die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung – BFU 803.1-14 - fest: „….3. Schlussfolgerungen In der Studie wurden gemeldete und untersuchte Fume Events betrachtet. Bei 663 Fume Events im Zeitraum von 2006 bis 2013 traten in 460 Fällen eine Geruchs- und in 188 Fällen eine Rauchentwicklung auf. In 15 Fällen gab es gesundheitliche Beschwerden. Im Ergebnis dieser Studie kommt die BFU zu folgenden Schlussfolgerungen: Fume Events sind aufgetreten und haben zu einer Verunreinigung der Kabinenluft geführt. Die formalen Voraussetzungen für eine Schwere Störung waren bei einigen Fume Events durch das Aufsetzen der Sauerstoffmasken im Cockpit oder einen teilweisen Ausfall eines Piloten gegeben. In wenigen Fällen waren die Sicherheitsreserven so weit reduziert, dass eine im Sinne der Legaldefinition hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand. Einschränkungen in der Flugsicherheit wurden durch das Aufsetzen von Sauerstoffmasken durch die Flugbesatzungen begrenzt. Verunreinigungen der Kabinenluft durch Fume Events haben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Flugzeuginsassen geführt und Mitglieder der Kabinenbesatzung in ihrer Arbeitsleistung beeinträchtigt. Eine Vielzahl gemeldeter Fume Events führte zu Komforteinschränkungen für Flugzeuginsassen ohne zu einer Gefahr zu werden. Bei den durch die BFU untersuchten Fume Events war eine Nachweisführung hinsichtlich einer Verunreinigung der Kabinenluft durch toxische Stoffe (z.B. TCP/TOCP) nicht möglich.“ Die mit solchen Fume- oder auch Smell-Events als ursächlich in Verbindung gebrachte Zapflufttechnik verwendet u.a. das von der Beklagten verwendete Flugmuster Airbus A320. Ein solches Flugzeug – D-AIQH – flog am 01.06.2016 von Köln nach London, die Crew meldete einen Geruchsvorfall „ Bad Air…from aft galley “, Bl. 111 dA.. Daraufhin überprüfte die Technikabteilung der Beklagten das Flugzeug, gab dieses jedoch zum Weiterflug frei. Der Rückflug nach Köln noch in der gleichen Nacht verlief ohne Probleme. Am folgenden Morgen des 02.06.2016 wurde das Flugzeug u.a. mit der Klägerin als Flugbegleiterin eingesetzt und startete von Köln Richtung Berlin um 5.14 Uhr. Der Flugkapitän unterrichtete die Klägerin nicht über die Probleme des Vortages. Der Flugkapitän vermerkte im „ Event Printout “ um 5.40 Uhr einen neuen Geruchsvorfall, Bl. 112 dA.: „ Smell ist eingetragen. Flieger wird so in TXL von mir nicht mehr für Rückflug akzeptiert. Mehrere Kollegen riechen einen leicht beißenden chem. Geruch. “ Die Maschine landete in Berlin um 6.19 Uhr. Die Klägerin war im hinteren Teil der Maschine eingesetzt und begab sich nach dem Flug mit weiteren Angehörigen der Crew ins Krankenhaus. Im „ Event Printout “ heißt es für 07:11 Uhr, Bl. 113: „ Erstes T/S APU Bleed + Packs „Bad Air“ von LHT bestätigt. Im Cockpit kein besonderer Geruch wahrnehmbar. In der Kabine ab Mitte nach hinten, gefühlt Sauerstoffmangel, chem. Geruch bestätigt. “ Die spätere Untersuchung der Kabinenluft des Flugzeuges mit Hilfe eines sog. Aerotracers nach 10.00 Uhr erbrachte keinen Befund. Am 14.08.2016 baute die Beklagte – ohne dass dies Zulassungsvoraussetzung für das Flugzeug gewesen wäre - zusätzliche Filtertechnik in das Flugzeug D-AIQH ein. Die Beklagte führt eine Liste zur Unterrichtung der Personalvertretungen, in wie vielen Fällen Mitarbeiter 2015/2016 Geruchsereignisse gemeldet haben. Die Klägerin behauptet, auf dem Flug sei es einige Minuten nach dem Start zu einer Kabinenluftkontamination durch einen sog. Smell-Vorfall/Fume-Event gekommen, durch den sie etwa 40 Minuten lang kontaminierte Kabinenluft eingeatmet habe. Sie und die weiteren Flugbegleiter hätten einen Geruch wie von „nassen Socken“ wahrgenommen. Dadurch hätten sich bei ihr erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, insbesondere zunächst Übelkeit, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Taubheitsgefühl, Erschöpfung, Sauerstoffaufnahmestörungen und Konzentrationsstörungen, aber auch anhaltende kognitive sowie neurologische Einschränkungen, wegen der Einzelheiten und auch der Bezeichnung als „aerotoxisches Syndrom“ wird auf Bl. 107ff., 128ff. Bezug genommen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Einatmung von Zapfluft und gesundheitlichen Problemen gäbe. Die Klägerin meint, dass die Beklagte bedingt vorsätzlich hinsichtlich ihrer Verletzung gehandelt habe, da ihr das Problem der Kabinenluftkontamination durch Zapfluft seit Jahren bekannt sei und sie dennoch bis zum 02.06.2016 keine zusätzliche Technik in das Flugzeug D-AIQH eingebaut habe, die entweder die Zapfluft gereinigt oder auf anderem Wege für eine bessere Kabinenluft gesorgt hätte. Am 31.01.2018 hat das Gericht klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.02.2018 zugestellt wurde. Dagegen hat die Klägerin mit am 15.02.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und ihn am 02.03.2018 nach entsprechender Fristverlängerung begründet. Sie hat beantragt, die Beklagte gem. § 142 ZPO zu verpflichten, die Informationsliste über Geruchsereignisse 2015/2016 sowie das Tec-Log des Flugzeuges D-AIQH vorzulegen. Die Klägerin stellt den Antrag unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.01.2018 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aufgrund der Körperverletzung durch kontaminierte Kabinenluft auf dem Flug 4U0012 vom 02.06.2016 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 31.01.2018 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte behauptet, sie prüfe seit 2013 nach Vorfallsmeldungen und in weiteren Fällen die Kabinenluft auf Giftstoffe mit Hilfe eines Messkoffers, sog Aerotracer. Dabei sei es zu keinem Nachweis einer nennenswerten Konzentration von Giftstoffen gekommen. Es gebe keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Einatmung von Zapfluft und gesundheitlichen Problemen. Für das Krankheitsbild eines aerotoxischen Syndroms gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Sie bestreitet, dass es auf dem Flug der Klägerin am 02.06.2016 zu einem smell-/fume-event gekommen ist sowie die Vergiftung der Klägerin durch die von ihr genannten Stoffe. Sie bestreitet zudem einen Zusammenhang zwischen möglichen gesundheitlichen Schädigungen der Klägerin und deren Flug am 02.06.2016. Die von der Klägerin bezogenen Untersuchungen seien ohnehin zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, bei dem das Einatmen sich schnell verflüchtigender Stoffe nicht mehr nachgewiesen werden könne. Sie meint, gegen den behaupteten Verlauf spreche auch, dass sich nur die Crew, nicht aber die Passagiere in ärztliche Behandlung begeben hätte. Zudem sei der Klägerin bei Wahrunterstellung deren Vortrages ein Mitverschulden anzurechnen, weil sie sich sehenden Auges in Gefahr gebracht hätte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Das Versäumnisurteil vom 31.01.2018 ist gem. § 343 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Der Einspruch der Klägerin ist zulässig. In dem deswegen gem. § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzten Prozess ist die zulässige Klage unbegründet. a) Der Einspruch der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist er gem. § 59 Satz 1 ArbGG eine Woche nach der am 08.02.2018 erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils vom 31.01.2018 – Bl. 178 dA. – am 14.02.2018 in der gem. § 59 Satz 2 vorgesehenen Form bei Gericht eingegangen und innerhalb der gem. § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO verlängerten Frist begründet worden. b) Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dies gilt sowohl, soweit die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger als auch bereits entstandener Schäden begehrt. Wird Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden erhoben, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (BAG 17.03.2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 20). Dies ist – gemessen am Klägervortrag - vorliegend der Fall. Soweit die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz bereits entstandener Schäden begehrt, steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags auch dann nicht entgegen, wenn die Klage wegen eines Teils des sich entwickelnden Schadens schon bei Klageerhebung hätte beziffert werden können. Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und - wie hier - mit der Entstehung eines weiteren Schadens nach ihrem Vortrag noch zu rechnen ist (BAG 11.08.2016 – 8 AZR 406/14 –, Rn. 39 - 41). c) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Ersatz eines bei dem Flug vom 02.06.2016 behaupteten Personenschadens. Die Haftung der Beklagten ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII beschränkt. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den gesetzlichen Unfallversicherten, die für das Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder - was vorliegend jedoch nicht in Betracht kommt - auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Dabei muss sich der Vorsatz des Schädigers i.S.d. § 104 SGB VII nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg erstrecken. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln (statt aller BAG 28.04.2011 – 8 AZR 769/09 –, Rn. 50; LAG Köln 24.03.2014 – 1 Ta 12/14 -, Rn. 11). Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Begriff "Vorsatz" eine innere Tatsache bezeichnet, die sich im Streitfall aus äußeren Hilfstatsachen ergeben kann. Dies gilt auch für den bedingten Vorsatz, der von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist (BAG 20.06.2013 – 8 AZR 471/12 -, juris, Rn. 23ff.; vgl. auch BAG v. 31.10.1991 - 8 AZR 637/90 -, juris). Bewusst fahrlässig handelt, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg sieht, aber hofft, er werde nicht eintreten, oder wem es gleichgültig ist, ob er eintritt. Bedingt vorsätzlich handelt dagegen, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt (vgl. zusätzlich zul. LAG Rheinland-Pfalz 20.12.2017 – 4 Sa 389/16 –, Rn. 32ff.). Eine Billigung des Schadenseintritts ist in der Regel dann gegeben, wenn ein Vorhaben durchgeführt wird, obgleich bekannt ist, dass Rechtsgüter wie Körper und Gesundheit oder sogar Leben stark gefährdet sind, auch wenn deren Verwirklichung zwar dem Zufall überlassen ist, sie aber naheliegt bzw. wahrscheinlich ist ( Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 104 SGB VII mwN.). In Anwendung dieser Grundsätze ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein konkret naheliegendes Schadensrisiko am 02.06.2016 voraussehen konnte oder sogar konkret vorausgesehen hätte. Es ergibt sich nicht, dass die Beklagte eine Verletzung der Klägerin gebilligt hätte. Insbesondere würde es auch nicht ausreichen, wenn die Beklagte zwar die Möglichkeit einer Verletzung erkannt haben sollten, aber annahm "es werde schon gut gehen". Eine derartige Leichtfertigkeit würde "nur" den Vorwurf bewusster, grober Fahrlässigkeit begründen, die jedoch den Haftungsausschluss der §§ 104 f. SGB VII unberührt lässt. Die Beklagte hatte nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien schon deswegen keine Verletzung der Klägerin gebilligt, weil sie das Flugzeug am Vortag deren Fluges am 02.06.2016 technisch untersucht hatte und wegen des unauffälligen Ergebnisses keine Veranlassung hatte, eine Verletzung von Personen auf dem Folgeflug anzunehmen. Dies gilt umso mehr, also nicht nur die Untersuchung am 01.06.2016 unauffällig blieb, sondern auch der sich anschließende Rückflug von London nach Köln. Wenn die Beklagte demnach den sich erst an diesen Flug anschließenden Flug von Köln nach Berlin ausführen ließ, musste sie aufgrund der technischen Überprüfung und des mangelfreien Vorfluges jedenfalls nicht damit rechnen, dass es zu einem weiteren Vorfall kommen würde. Insgesamt kann daher dahinstehen, ob überhaupt die Beklagte damit hätte rechnen müssen, dass bei Wiederholung eines solchen Vorfalls tatsächlich eine Gesundheitsverletzung der Klägerin eintreten würde. Dem steht schon entgegen, dass die Besatzung nach dem Geruchsvorfall auf dem Flug am Vortag, dem 01.06.2016, keine gesundheitliche Verletzung geltend gemacht. Dies gilt noch umso mehr, als die Beklagte durch die im Flugzeug eingebauten Sauerstoffmasken auch der Crew die Möglichkeit zur Verfügung stellt, etwaigen Geruchsereignissen eine medizinisch wirksame Maßnahme entgegenzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist allerdings befremdlich, dass die Beklagte selbst das eigentliche fume event auf dem gegenständlichen Flug am 02.06.2016 bestreitet, Bl. 76 dA. Immerhin wurde dieses im „ Event Printout “ durch den Kapitän um 05.40 Uhr ausdrücklich vermerkt und es wurde um 07.11 Uhr von LHT ausdrücklich bestätigt, dass in der Kabine ab Mitte nach hinten ein chemischer Geruch vorlag. Aber selbst unter Außerachtlassung dieser Umstände, die gegen den Vorsatz bezogen auf eine Gesundheitsverletzung sprechen, hat die Klägerin zudem nicht dargelegt, dass Geruchsvorfälle mit einer genügenden Häufigkeit eine solche Verletzung mit sich bringen. Vielfältige Indizien deuten sogar in die gegenteilige Richtung: So sind bereits nach der hier auszugsweise vorgelegten Untersuchung der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung lediglich in 15 von 663 Fällen gesundheitliche Beschwerden aufgetreten, also in weniger als 3% dieser Fälle. Aber auch von der Rechtsprechung bereits entschiedene Fälle im Zusammenhang mit fume events sprechen gegen eine regelhafte Verbindung zwischen Geruchsvorfall und Gesundheitsverletzung. So hat etwa das SG Berlin einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem bei einem Purser eine Polyneuropathie festgestellt wurde, nachdem am 03.10.2011 ein fume event stattgefunden haben soll. Diese Polyneuropathie hat das Gericht nicht als Berufskrankheit anerkannt, insbesondere da der wissenschaftliche Stand auf der Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens noch keine abschließende Betrachtung zuließ, jedenfalls aber keine dauerhafte berufliche gesundheitsschädigende Belastung vorgelegen habe (SG Berlin 07.07.2016 – S 68 U 637/13 -, Rn. 31). Zum gleichen Ergebnis kommt das LAG Köln, das den Zusammenhang zwischen unzweifelhaft auftretenden fume events und gesundheitlichen Schädigungen als „ wissenschaftlich weiterhin ungeklärt “ bewertet und daher die Folgen dem „ allgemeinen Lebensrisiko von Personen zurechnet, die ein Verkehrsflugzeug benutzen, sei es als Passagiere oder als Mitglieder der Crew “ (LAG Köln 11.01.2018 – 7 Sa 356/17 -, Rn. 33, 38). Schließlich hat die Klägerin auch nicht konkret behauptet, dass die von ihr gem. § 142 ZPO begehrte Anordnung der Vorlegung der Informationsliste über Geruchsereignisse 2015/2016 eine solche Regel belegen könnte. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Antrages der Vorlage des Tec-Log – D-AIQH –, zu dem die Klägerin nicht konkret dargelegt hat, was sich daraus bezogen auf die Schlüssigkeit der Klage ergeben könnte. Ein solcher – hier nicht gehaltener - Vortrag hätte sich etwa auf Anhaltspunkte dafür beziehen können, dass es gerade bei der Maschine D-AIQH gehäuft zu Geruchsereignissen gekommen wäre, in deren Folge gesundheitliche Schädigungen entstanden seien. Schlüssiger Vortrag zur Prozessrelevanz der Urkunde ist jedoch Voraussetzung einer entsprechenden Anordnung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 142 Rn. 7), so dass das Gericht vom Vollzug der Anordnung abgesehen hat. Damit kann auch der weitere Prozessvortrag der Klägerin zu ihren gesundheitlichen Folgen des Geruchsereignisses am 02.06.2016 dahinstehen, den die Beklagte umfänglich bestritten hat. 2. Nach Aufrechterhaltung des gegen sie ergangenen Versäumnisurteils waren die Kosten insgesamt gem. § 91 ZPO von der Klägerin zu tragen. Der Streitwert war auf der Grundlage des Ansatzes der Klägerin gem. §§ 3ff. ZPO unter Beachtung eines Abschlages von 20% für die Feststellungsklage festzusetzen.