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Urteil

4 Sa 170/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0308.4SA170.17.00
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Tenor
  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017– ArbG Köln 20 Ca 1196/16 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017– ArbG Köln 20 Ca 1196/16 – wird zurückgewiesen.

  • 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017– ArbG Köln 20 Ca 1196/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017– ArbG Köln 20 Ca 1196/16 – wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Resturlaubsansprüche des Klägers für die Jahre 2015 und 2016. Der am 1974 geborene Kläger ist seit dem 09.10.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Fluggastkontrolleur tätig und durchgängig am Flughafen Köln/Bonn eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestand ursprünglich mit der D – D r S - und W GmbH & Co. KG und ging jeweils im Wege jeweils eines Betriebsübergangs zunächst auf die F GmbH und zum 01.01.2015 auf die Beklagte über. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass eine ausdrückliche Vereinbarung – schriftlicher oder mündlicher Art – über einen Urlaubsanspruch des Klägers nicht besteht. Der Kläger ist in einem Schichtrhythmus tätig, in dem auf sechs Arbeitstage drei arbeitsfreie Tage folgen. Im Kalenderjahr 2016 arbeitete der Kläger an 245 Jahresarbeitstagen, im Jahr 2015 arbeitete der Kläger an 259 Jahresarbeitstagen. Der Kläger ist Mitglied der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Blatt 231 der Akte). Die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (im Folgenden BDSW). Der zwischen der ver.di einerseits und der Tarifgemeinschaft BDSW, FraSec GmbH und FIS GmbH andererseits geschlossene „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen“ vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV Aviation) trifft in seinem § 17 zum Urlaub folgende Regelung: „§ 17 Urlaub (1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweils geltenden Fassung. (2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (5-Tage-Woche), beträgt je Kalenderjahr bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 - 2 Jahren 26 Arbeitstage mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 - 4 Jahren 28 Arbeitstage mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage. Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs. Für im Jahres-/Monatsschichtplan arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. (…) Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folgender Regel: Urlaubstage Fünftagewoche * Jahresarbeitstage/260 (…)“ Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass es gemeinsame Erläuterungen beider Tarifvertragsparteien zur Berechnungsweise des Urlaubs nach § 17 MTV Aviation – anders als von der Beklagten zunächst behauptet – tatsächlich nicht gibt. Der „Tarifvertrag zur Überleitung in den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013“ (im Folgenden: Überleitungstarifvertrag), der zwischen der F GmbH und ver.di geschlossen wurde, sieht folgende Regelung vor: „§ 2: Inkrafttreten des MTV Aviation Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (nachfolgend MTV Aviation genannt) löst den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 08.12.2005 mit Wirkung zum 01.01.2014 ab, soweit im Folgenden keine abweichende Regelung getroffen wird. Der Manteltarifvertrag Aviation geht im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag mithin vor. § 3: abweichende Regelung (…) 2. Im Jahr 2014 gilt folgende von § 17 Abs. 2 MTV Aviation abweichende Urlaubsstaffelung (für alle AN unabhängig Teil- und Vollzeitbeschäftigung): Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 2 Jahren 28 Werktage 2 Jahren bis 4 Jahre: 30 Werktage 4 Jahren bis 6 Jahre: 32 Werktage 6 Jahren bis 8 Jahre: 34 Werktage 8 Jahren bis 10 Jahre: 36 Werktage über 10 Jahre: 38 Werktage (…) Es entsteht hieraus kein Besitzstand hinsichtlich des Urlaubsanspruchs über das Jahr 2014 hinaus. (…)“ In den Lohnabrechnungen des Klägers für die Jahre 2013 und 2014 sind unter „Url. Anspr.“ 32 bzw. 34 Tage ausgewiesen (Blatt 97 bis 99 der Akte). Mit Schreiben vom 23.07.2014 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Mitarbeitern Folgendes mit: „(…) Bisher haben wir auf alle Arbeitsverhältnisse den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 angewendet. Seit dem 01.01.2014 ist der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 gültig. Da der neue MTV Aviation (noch) nicht allgemeinverbindlich ist, findet er nur Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis, wenn wir den neuen MTV Aviation auf Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Zusatzvereinbarung zur Anwendung bringen oder Sie tarifgebunden sind (§ 3 Abs. 1 TVG) (…). Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 23.07.2014 wird auf Blatt 377 und 337 der Akte Bezug genommen. In einem Schreiben der Beklagten vom 04.03.2016 heißt es auszugsweise wie folgt: „(…) Die Urlaubsdauer richtet sich nach § 17 Abs. 2 MTV. (…) Wir möchten herausstellen und Ihnen zusichern, dass durch die Überleitung von dem alten in das neue Tarifwerk für Sie keine Schlechterstellung hinsichtlich der Dauer des Ihnen tariflich zustehenden Urlaubs eingetreten ist oder wird. (…). Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 04.03.2016 wird auf Blatt 60 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2015 30 Urlaubstage und im Jahr 2016 28 Urlaubstage. Mit seiner seit dem 22.02.2016 anhängigen Klage hat der Kläger weitere Urlaubsansprüche für die Jahre 2015 und 2016 geltend gemacht. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, er habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Urlaubsanspruch im Umfang von 32 Arbeitstagen vereinbart Darüber hinaus, so hat der Kläger weiter vorgetragen, finde der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen, der bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren 32 Urlaubstage vorsehe, Anwendung. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm in Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 weitere zwei Arbeitstage Urlaub zu gewähren, also 32 Urlaubstage für das Jahr 2015; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm in Erfüllung des Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 weitere vier Arbeitstage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 32 Tage Urlaub für das Jahr 2016. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich der Urlaubsanspruch des Klägers ausschließlich nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation bestimme und sie diesen zutreffend errechnet und die sich aus der Berechnung ergebenen Bruchteile im Umkehrschluss zu § 5 Abs. 2 BUrlG zulässigerweise abgerundet habe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.01.2017 weitergehende Urlaubsansprüche für das Jahr 2015 vollständig und für das Jahr 2016 bis auf zugesprochene 0,27 Urlaubstage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch des Klägers sich nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 des MTV Aviation bestimme. Diesen habe die Beklagte für das Jahr 2015 vollständig und für das Jahr 2016 bis auf die im Wege der Abrundung nicht gewährten 0,27 Urlaubstage erfüllt. Die durch die Beklagte vorgenommene Abrundung sei unzulässig, denn es bestehe dafür weder eine gesetzliche noch eine tarifliche Grundlage. Weitergehende Ansprüche des Klägers folgten jedoch weder aus einer (nicht nachgewiesenen) individuellen Zusage, noch aus betrieblicher Übung oder dem Anschreiben der Beklagten vom 04.03.2016. Gegen das ihm am 15.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 15.05.2017 begründet. Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 22.05.2017 zugestellt worden. Sie hat nach Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 24.07.2017 am 20.07.2017 Anschlussberufung eingelegt und diese begründet. Der Kläger ist der Auffassung, dass der MTV Aviation, den schon die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angewendet habe, auf das Arbeitsverhältnis nach wie vor keine Anwendung finde. Anwendung finde allenfalls der ehemals allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die F GmbH ausschließlich auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter angewendet habe. Wenn es auch an einer entsprechenden ausdrücklichen Abrede fehle, sei aber jedenfalls – so meint der Kläger – eine betriebliche Übung entstanden, nach der ihm jährlich 32 Arbeitstage als Urlaub zu gewähren seien. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die F GmbH, habe sämtlichen Mitarbeitern, die – wie er, der Kläger – im Jahr 2007 ihre Tätigkeit begonnen haben, spätestens tatsächlich 32 Arbeitstage als Urlaubstage gewährt. Dies habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nicht in vermeintlicher Erfüllung eines Tarifvertrages getan, denn die Gewährung von Urlaubsansprüchen in Höhe von Arbeitstagen sei in den Tarifverträgen gar nicht vorgesehen gewesen. Vielmehr habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm, dem Kläger, jeden gewährten und bezahlten Urlaubstag auf seinen Antrag hin schriftlich nach Maßgabe der „Betriebsvereinbarung Urlaub FIS“ genehmigt und in einem jährlich erstellten Urlaubsplan festgehalten. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln– 20 Ca 1196/16 – vom 25.01.2017 die Beklagte zu verurteilen, in Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 ihm weitere zwei Arbeitstage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 32 Urlaubstage für das Jahr 2015, hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 1196/16 – vom 25.01.2017 die Beklagte zu verurteilen, in Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 ihm weitere zwei Werktage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 32 Urlaubstage für das Jahr 2015; 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln– 20 Ca 1196/16 – vom 25.01.2017 die Beklagte zu verurteilen, ihm in Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2016 weitere 3,73 Arbeitstage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 32 Arbeitstage Urlaub für das Jahr 2016, hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 1196/16 – vom 25.01.2017 die Beklagte zu verurteilen, ihm in Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2016 weitere 3,73 Werktage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 32 Arbeitstage für das Jahr 2016. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017 – 20 Ca 1196/16 – abzuändern und die Klage insgesamt auch in Höhe der Gewährung von 0,27 Arbeitstagen Urlaub für das Kalenderjahr 2016 insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie wendet ein, dass der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet werden könne, denn eine solche folge weder aus dem gelebten Arbeitsverhältnis noch aus der Betriebsvereinbarung über die Bewilligung von Urlaub bei der F GmbH. Vielmehr habe die F GmbH – sollte diese tatsächlich 32 Arbeitstage Urlaub gewährt haben, was sie, die Beklagte, nach wie vor bestreite – fehlerhaft die Regelungen des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW angewendet und die Umrechnung von Werk- in Arbeitstage unterlassen. Dieser fehlerhafte Normenvollzug schließe, so meint die Beklagte, eine betriebliche Übung aus. Zur Begründung der Anschlussberufung führt die Beklagte aus, dass ihre Befugnis, die errechneten Urlaubstage auf ein „glattes“ Ergebnis abzurunden, jedenfalls aus einer ergänzenden Auslegung des MTV Aviation folge. Denn anderenfalls sei die Gewährung von Urlaub wegen der erforderlichen Umrechnung bei Mitarbeitern im Schichtmodel praktisch nicht durchführbar, weil die fehlende Rundungsregelung zu nicht umsetzbaren Ergebnissen führe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die Entscheidung der ersten Instanz Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Beide Rechtsmittel sind unbegründet. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Anträge auf Gewährung zusätzlicher Arbeitstage Urlaub hilfsweise um die Gewährung zusätzlicher Werktage als Urlaub erweitert hat. Die in der Erweiterung liegende Klageänderung ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Gericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde legen kann. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 524 Abs. 2 und 3 ZPO. B. Berufung und Anschlussberufung sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Urlaubsanspruch des Klägers sich ausschließlich nach der tariflichen Regelung des § 17 Abs. 2 MTV Aviation bestimmt. Sodann hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger über die für die Jahre 2015 und 2016 gewährten Urlaubstage hinaus keinen weiteren Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 und für das Jahr 2016 nur Anspruch auf Gewährung weiterer 0,27 Urlaubstage hat. Zu letzterem hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den nach tariflicher Regelung ermittelten Urlaubsanspruch abzurunden. Die klageerweiternd gestellten Hilfsanträge sind unbegründet. I. Die Klage ist mit beiden Klageanträgen zulässig. Der Kläger beantragt die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Leistungsklage. II. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1.) unbegründet und mit ihrem Antrag zu 2.) nur in geringem Umfang begründet. 1. Der Antrag zu 1.) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Urlaubstage für das Jahr 2015, denn die Beklagte hat den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2015 vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Nach unstreitigem Vorbringen beider Parteien hat der Kläger im Jahr 2015 Urlaub im Umfang von 30 Urlaubstagen erhalten. Dem gegenüber betrug sein Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation für das Jahr 2015 29,88 Tage. Einen über den tariflichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht dargetan. a. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2015 richtet sich nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation. aa. Der MTV Aviation findet kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbare und zwingende Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Gemäß § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages für die tarifgebundenen und von seinem Geltungsbereich umfassten Arbeitsverhältnisse mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft. Die Gewerkschaft ver.di einerseits und der BDSW andererseits sind Tarifvertragsparteien sowohl des MTV Aviation als auch des Manteltarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen (MTV WaSi). Kommt die Geltung mehrerer Tarifverträge derselben Gewerkschaft in Betracht, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Überschneidung vorliegt oder ob die Geltungsbereiche der Tarifverträge voneinander abgegrenzt werden können (BAG, Urteil vom 16.12.2004 – 4 AZR 652/03 – juris; Däubler/Zwanziger, 4. Aufl. 2016, § 4a TVG Rn. 8). Ist eine Abgrenzung der Tarifverträge anhand ihrer persönlichen, räumlichen und fachlich/betrieblichen Geltungsbereiche möglich, so fehlt es bereits an einer auflösungsbedürftigen Tarifkollision und § 4a TVG findet keine Anwendung (ErfKomm-Franzen, 18. Aufl. 2018, § 4 a TVG Rn. 6; Däubler-Zwanziger, 4. Aufl. 2016, § 4a TVG Rn. 10). Liegt hingegen eine Überschneidung vor, so ist diese nach überwiegender Auffassung anhand der Grundsätze der Spezialität aufzulösen (BAG, Urteil vom 09.12.2009 – 4 AZR 190/08 –, Rn. 49, juris; Däubler-Zwanziger, 4. Aufl. 2016, § 4a TVG Rn. 11; Wiedemann/Wank, 7. Aufl. 2007, § 4 TVG Rn. 298). Da es um Regelungen auf gleicher rechtlicher Ebene geht, verdrängt die speziellere Norm die allgemeinere. Es setzt sich dann im Grundsatz derjenige Tarifvertrag durch, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und den Erfordernissen und Eigenartendes Betriebs am ehesten gerecht wird (BAG, Urteil vom 09.12.2009 – 4 AZR 190/08 –, Rn. 49, juris; Däubler/Zwanziger, 4. Aufl. 2016, § 4a TVG Rn. 12; ErfKomm-Franzen, 18. Aufl. 2018, § 4a TVG Rn. 31; Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 4a TVG Rn. 337). Der MTV Aviation gilt nach seinem § 1 räumlich für alle Verkehrsflughäfen und fachlich für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG durchführen. Der MTV WaSi gilt nach seinem § 1 räumlich für das Land NRW und fachlich für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes. Der Kläger ist als Luftsicherheitskraft am Flughafen Köln/Bonn tätig. Der fachliche und räumliche Geltungsbereich des MTV Aviation ist mit Blick auf das Arbeitsverhältnis der Parteien spezieller, weil er enger gefasst und auf dieses zugeschnitten ist. Damit gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien der MTV Aviation. Dies gilt sowohl bei Abgrenzung der Geltungsbereiche der in Betracht kommenden Tarifverträge als auch bei Anwendung der Grundsätze der Spezialität. Der MTV WaSi findet auch nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Eine nachwirkende Geltung der Normen des MTV WaSi ist jedenfalls durch den MTV Aviation gemäß § 4 Abs. 5 TVG ersetzt worden. Der MTV WaSi war bis zum 30.09.2010 allgemeinverbindlich und erfasste damit das seit dem 07.05.2001 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien unabhängig davon, ob der Kläger seinerzeit Mitglied der Gewerkschaft ver.di und damit selbst tarifgebunden war. Mit Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit ab dem 01.10.2010 wirkte der MTV WaSi gemäß § 4 Abs. 5 TVG bis zum Ersetzen durch eine andere Abmachung nach. Andere Abmachungen im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG sind Tarifverträge, wenn sie unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirken (BAG, Urteil vom 20.04.2005 – 4 AZR 288/04 –, Rn. 14, juris; Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 4 TVG Rn. 843) und die Normgeber identisch sind (BAG, Beschluss vom 23.08.2016 – 1 ABR 15/14 –, Rn. 24, juris). Der MTV Aviation findet aufgrund beidseitiger Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG – wie ausgeführt – auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Ebenso sind – wie ausgeführt – die vertragschließenden Tarifvertragsparteien identisch. Der MTV WaSi damit nach Ende seiner Allgemeinverbindlichkeit durch den MTV Aviation abgelöst. bb. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2015 beträgt gemäß § 17 Abs. 2 MTV Aviation 29,88 Urlaubstage. Grundsätzlich hat der Kläger nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation im Jahr 2015 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, weil er jedenfalls seit fünf Jahren betriebszugehörig war. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 MTV Aviation ist der Jahresurlaubsanspruch des Klägers, der im Schichtdienst tätig ist, nach der dort wiedergegebenen Formel umzurechnen. Der Kläger hat 2015 an 259 Tagen gearbeitet; daraus ergibt sich die Rechnung: 30 x 259 : 260 = 29,88. Dieser (tarifliche) Anspruch ist durch die Gewährung von 30 Urlaubstagen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. b. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch aus einer anderen Abmachung, die günstiger wäre als § 17 Abs. 2 MTV Aviation und dieser tariflichen Regelung deshalb gemäß § 4 Abs. 3 TVG vorginge. Es fehlt an einer weitergehenden Verpflichtung der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, für die die Beklagte wiederum nach dem erfolgtem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB einstehen müsste aa. Eine individuelle Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die der Kläger im Umfang von einem Urlaubsanspruch von 32 Arbeitstagen jährlich in erster Instanz noch behauptet hatte, besteht – dies ist im Berufungsverfahren unstreitig geworden – nicht. bb. Die Beklagte selbst ist mit Schreiben vom 04.03.2016 keine weitergehende Verpflichtung eingegangen. Dies hat das Arbeitsgericht mit dem Hinweis darauf festgestellt, dass die Beklagte in dem genannten Schreiben selbst mitteilt, dass sich der Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation richte. Soweit den Arbeitnehmern in dem Schreiben versprochen worden sei, dass damit eine Schlechterstellung nicht verbunden sei, sei zu berücksichtigen, dass der MTV Aviation für die Ermittlung des Urlaubs auf Arbeitstage, der MTV WaSi hingegen auf Werktage abstelle. Eine nach erfolgter Umrechnung bestehende Schlechterstellung habe der Kläger nicht dargetan. Gegen diese überzeugenden Ausführungen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung nicht. cc. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung über einen weitergehenden Urlaubsanspruch liegen ebenfalls nicht vor. Eine betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 –, Rn. 80, juris; BAG, Urteil vom 15.04.2014 – 3 AZR 51/12 –, Rn. 66, juris; BAG, Urteil vom 29.08.2012 – 10 AZR 571/11 –, Rn. 18, juris). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 –, Rn. 80, juris; BAG, Urteil vom 15.04.2014 – 3 AZR 51/12 –, Rn. 68, juris; BAG, Urteil vom 29.08.2012 – 10 AZR 571/11 –, Rn. 19, juris) Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (BAG, Urteil vom 29.08.2012 – 10 AZR 571/11 –, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 –, Rn. 17, juris). Dann muss aber dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht der Arbeitnehmer der Wille zugrunde liegen, auch eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen. Will der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer jedoch erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht erbringen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 –, Rn. 82, juris; BAG, Urteil vom 10.12.2013 – 3 AZR 832/11 –, Rn. 62, juris). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund – etwa aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung – verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 –, Rn. 82, juris; BAG, Urteil vom 15.04.2014 – 3 AZR 51/12 –, Rn. 70, juris; BAG, Urteil vom 29.08.2012 – 10 AZR 571/11 –, Rn. 20, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die F aus Sicht der Arbeitnehmer diesen über die tariflichen Ansprüche hinausgehende Urlaubsansprüche gewähren wollte. Entsprechende Anhaltspunkte hat der Kläger auch nach Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 22.12.2017 nicht dargelegt. Der Kläger stellt in seiner Berufung zunächst selbst darauf ab, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die F , den MTV WaSi angewendet habe. Sodann macht er eine betriebliche Übung dahingehend geltend, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm und sämtlichen anderen Mitarbeitern, die in im Jahr 2007 ihre Tätigkeit begonnen haben, tatsächlich 32 Arbeitstage als Urlaubstage gewährt habe. Auch bei unterstellter Richtigkeit einer entsprechenden – von der Beklagten gleichwohl bestrittenen – Handhabung, liefert diese Praxis allein nicht die erforderlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Mitarbeitern tatsächlich zusätzlichen übertariflichen Urlaub gewähren wollte. Denn nach § 5 MTV WaSi – der nach Einlassung des Klägers auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand – betrug der kalenderjährliche Urlaub bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren 32 Werktage. Sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger, der 2013 eine Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren aufwies, tatsächlich ab diesem Jahr 32 Tage Urlaub gewährt haben – die Beklagte bestreitet das – würde dies jedenfalls den tariflichen Regelungen entsprechen. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem Vorbringen des Klägers 32 Arbeitstage und nicht – wie in § 5 MTV WaSi vorgesehen – 32 Werktage gewährt hat, spricht ohne weitere Anhaltspunkte genauso gut dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Tarifvertrag nur fehlerhaft angewendet hat und gerade keine übertarifliche Leistung erbringen wollte, weil sie sich insoweit verpflichtet glaubte. Es gehörte jedoch zur Darlegungslast des Klägers, Anhaltspunkte dafür aufzuführen, dass er eine Leistung erhalten sollte, zu der sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nicht nur vermeintlich aufgrund Tarifvertrages verpflichtet glaubte. Dieser Darlegungslast hat er durch den bloßen Hinweis darauf, dass die erhaltene Leistung übertariflich ist (Arbeitstage statt Werktage), nicht genügt. Er fehlt an der erforderlichen Darlegung von Anhaltspunkten dafür, dass er Grund zu der Annahme hatte, dass die Leistung ihm auch als übertarifliche Leistung gewährt werden sollte. Solche Anhaltspunkte sind nicht darin zu sehen, dass die Urlaubsgewährung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Maßgabe der Regelungen der „Betriebsvereinbarung Urlaub“ durch schriftlichen Antrag und schriftliche Bewilligung erfolgte. Diese Vorgehensweise spiegelt nur den Erhalt einer übertariflichen Leistung als solche. 2. Der Antrag zu 2.) ist nur in geringem Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer 0,27 Urlaubstage für das Jahr 2016 aus §§ 275 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 und 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 2 MTV Aviation. In dem zuerkannten Umfang hat die Beklagte dem Kläger keinen Urlaub gewährt, so dass sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaub in einen Schadenersatzanspruch umwandelt, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Gegenstand hat (BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 659/14 –, Rn. 14, juris). a. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2016 richtet sich ausschließlich nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1.) wird Bezug genommen. Dieser beträgt 28,27 Arbeitstage. Der Kläger hat nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation auch im Jahr 2016 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, weil er jedenfalls seit fünf Jahren betriebszugehörig war. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 MTV Aviation ist der Jahresurlaubsanspruch nach der dort wiedergegebenen Formel umzurechnen. Der Kläger hat 2016 an 245 Tagen gearbeitet; daraus ergibt sich die Rechnung: 30 x 245 : 260 = 28,27. Von diesen hat die Beklagte 28 Tage erfüllt. b. Anders als die Beklagte meint, sind die sich anteilig ergebenden 0,27 Urlaubstage nicht abzurunden. Hierfür fehlt es an einer einschlägigen gesetzlichen oder tariflichen Regelung. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden und nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung vom 24.05.2017 (LAG Köln 3 Sa 826/16) zu einem Parallelfall an und macht sich diese zu Eigen: „Der MTV (Aviation) regelt eine Rundung von anteiligen Urlaubstagen nicht. Auch das Bundesurlaubsgesetz enthält insoweit keine Regelung. Zwar findet sich in § 5 Abs. 2 BUrlG eine Regelung zur Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen. Dort ist geregelt, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Eine Regelung zur Abrundung enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeiner Auffassung kann auch aus der Aufrundungsregelung nicht im Gegenschluss auf die ebenfalls gebotene Abrundung geschlossen werden. Vielmehr gilt im Gegenteil, dass gerade die Regelung zur Aufrundung zeigt, dass auch eine Abrundung nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig sein kann (vgl. ErfK/Gallner, 17. Aufl., § 5 BUrlG Rn. 21; Küttner/Röller, Personalbuch, 24. Aufl., Urlaubsdauer Rn 10; Neumann/Fenski/Kühn, BurlG, 11. Aufl., § 5 Rn. 36 jeweils mit weiteren Nachweisen). § 5 BUrlG ist jedoch im vorliegenden Fall insgesamt nicht einschlägig. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das Entstehen von Bruchteilen von Urlaubstagen nach § 5 Abs. 1 BUrlG. Nach dieser Vorschrift entsteht entweder ein echter Teilurlaub, wenn der volle Jahresurlaubsanspruch noch nicht entstanden ist (§ 5 Abs 1 a) und b) BUrlG), oder der Vollurlaubsanspruch wird gemäß § 5 Abs. 1 c) BUrlG entsprechend gekürzt. Keiner dieser Fälle ist vorliegend betroffen. Hier ergeben sich Bruchteile von Urlaubstagen vielmehr allein aus der tariflich in § 17 Abs. 2 MTV vorgegebenen Umrechnung wegen der Tätigkeit im Schichtplanmodell. Eine derartige Umrechnung nach einem tariflichen Umrechnungsquotienten hat mit der Regelung in § 5 Abs. 1 BUrlG offensichtlich nichts zu tun, so dass auch § 5 Abs. 2 BUrlG nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. BAG, Urteil vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92, NZA 1995, 174; BAG, Urteil vom 19.04.1994 - 9 AZR 478/92, NZA 1995, 86). Mangels einer gesetzlichen oder tariflichen Rundungsregelung bleibt daher nur die Abrechnung von Bruchteilen von Urlaubstagen, wie oben tenoriert.“ Das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist die von der Beklagten gewünschte Abrundung des Umrechnungsergebnisses des § 17 Abs. 2 MTV Aviation nicht im Wege einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung herzustellen. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist daher, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG, Urteil vom 16.12.2010 – 6 AZR 423/09 –, Rn. 16, juris; Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 1 TVG Rn. 1737). Fehlen jedoch sichere Anhaltspunkte dafür, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind verschiedene vernünftige Regelungen denkbar, so ist den Gerichten nicht gestattet, korrigierend und ergänzend einzugreifen, und eine Aufgabe zu übernehmen, die Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen hat (BAG, Urteil vom 12.02.2015 – 10 AZR 50/14 –, Rn. 26, juris; Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 1 TVG Rn. 1738). An solchen Anhaltspunkten für den mutmaßlichen Willen beider Tarifvertragsparteien fehlt es im vorliegenden Fall. Dabei kann der Hinweis der Beklagten auf die nach ihrem Vorbringen fehlende Praktikabilität in der Gewährung von Urlaubsbruchteilen als zutreffend angenommen werden. Aus den Schwierigkeiten in der praktischen Durchführung folgt aber nicht nur eine und einzige zu regelnde Lösung, die die praktischen Schwierigkeiten behebt. Denkbar ist, um nur ein Beispiel zu nennen, auch das Aufrunden auf ggf. auch halbe Tage. Eine ergänzende Auslegung durch das Gericht bestünde im vorliegenden Fall im Treffen einer Regelung. Dies ist ohne Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht möglich und hat daher zu unterbleiben. III. Die klageerweiternd gestellten und zur Entscheidung anfallenden Hilfsanträge sind unbegründet. Die Urlaubsansprüche des Klägers für die Jahre 2015 und 2016 bestehen in dem durch das Arbeitsgericht festgestellten Umfang. Ein weitergehender Anspruch besteht auch nicht in Urlaubstagen als Werktagen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO. D. Die Revision hat die Kammer für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Für den Kläger war die Revision nicht zuzulassen, weil die Entscheidung in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen ist.