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Urteil

9 AZR 659/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Alter gestaffelte Urlaubsregelung, die Beschäftigte wegen ihres Alters benachteiligt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, wenn sie nicht objektiv, angemessen und erforderlich gerechtfertigt ist. • Tarifliche Besitzstandsklauseln schützen auch Urlaubsansprüche, die durch frühere richterliche Anpassung nach oben gewonnen wurden. • Verfallene Urlaubsansprüche können in einen Anspruch auf Ersatzurlaub (Schadensersatz) umgewandelt werden, wenn der Arbeitgeber mit der Gewährung in Verzug gerät. • Tarifliche Ausschlussfristen sind auf Ansprüche auf Ersatzurlaub anwendbar; eine bloße Bitte um "Lösung" genügt nicht als fristgerechte Geltendmachung.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Altersstaffelung des Urlaubsanspruchs; Anspruch auf Ersatzurlaub für 2012 • Eine nach Alter gestaffelte Urlaubsregelung, die Beschäftigte wegen ihres Alters benachteiligt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, wenn sie nicht objektiv, angemessen und erforderlich gerechtfertigt ist. • Tarifliche Besitzstandsklauseln schützen auch Urlaubsansprüche, die durch frühere richterliche Anpassung nach oben gewonnen wurden. • Verfallene Urlaubsansprüche können in einen Anspruch auf Ersatzurlaub (Schadensersatz) umgewandelt werden, wenn der Arbeitgeber mit der Gewährung in Verzug gerät. • Tarifliche Ausschlussfristen sind auf Ansprüche auf Ersatzurlaub anwendbar; eine bloße Bitte um "Lösung" genügt nicht als fristgerechte Geltendmachung. Der Kläger, geb. 1959, machte Ersatzurlaub für verfallene Urlaubstage der Jahre 2009–2012 geltend. Ursprünglich galten für ihn tarifliche und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, die bei Vollendung bestimmter Altersstufen höhere Urlaubsdauern vorsahen. Ab 01.01.2008 trat ein neuer Manteltarifvertrag (MTV UKGM) in Kraft, der eine Urlaubstabelle und eine Besitzstandsklausel enthielt; danach gewährte die Beklagte dem Kläger 2009–2012 jeweils 30 Arbeitstage Urlaub. Der Kläger beanspruchte wegen Gleichbehandlung jeweils 33 Tage (Zusatz von 3 Tagen ab 50 Jahren). Er erhob Klage; die Vorinstanzen wiesen die Klagemehrheitlich ab. Der Kläger rügte Altersdiskriminierung durch die frühere Regelung und begehrt letztlich für 2012 drei Tage Ersatzurlaub sowie für 2009–2011 jeweils drei Tage. • Revisionsgerichtlich wurde entschieden, dass dem Kläger für 2012 drei Tage Ersatzurlaub zustehen; die Revision sonst unbegründet. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsfolge: Verwandlung verfallener Urlaubsansprüche in einen Schadensersatzanspruch mit dem Inhalt der Gewährung von Ersatzurlaub (§§ 249, 275, 280, 283, 286, 287 BGB). • Der Kläger hatte zum 1.1.2012 Anspruch auf 33 Arbeitstage aufgrund der Anwendung des MTV UKGM einschließlich der Besitzstandsklausel und der früheren Regelung (Art. III §1 TV zu §71 BAT iVm. §5 HUrlVO aF). • Die altersbezogene Urlaubsstaffelung stellte eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters dar und verstieß gegen §7 Abs.1 iVm. §1 AGG; nach §7 Abs.2 AGG war die Regelung unwirksam, weil die Beklagte nicht substanziiert darlegte, dass die Ungleichbehandlung objektiv, angemessen und erforderlich zur Erreichung eines legitimen Ziels (z.B. Gesundheitsschutz älterer Beschäftigter) sei. • Die Beklagte trug nicht vor, aus welchen konkreten Gründen und in welchem Umfang ältere Beschäftigte generell ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hätten, dass die pauschale Staffelung rechtfertigen würde; pauschale Behauptungen genügten nicht. • Die Besitzstandsklausel der Anlage 1b zum MTV UKGM schützt auch solche höheren Urlaubsansprüche, die zuvor durch Anpassung nach oben entstanden waren; sie sichert den Bestandsschutz unabhängig von der Herkunft des höheren Anspruchs. • Die Beklagte hatte den 33-Tage-Anspruch teilweise erfüllt (Gewährung von 30 Tagen), sodass nur drei Tage im Verzug standen. Die Klage für 2012 wurde fristgerecht geltend gemacht; daher besteht ein Anspruch auf Ersatzurlaub für drei Tage. • Für die Jahre 2009–2011 bestand kein Ersatzurlaubsanspruch, weil der Kläger die tarifliche dreimonatige Ausschlussfrist des §34 Nr.1 MTV UKGM versäumt hat; das Schreiben von 24.06.2008 genügte nicht als formgerechte Geltendmachung. Der Kläger hat in der Revision teilweise Erfolg: Er erhält von der Beklagten für das Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub, weil die altersbezogene Kürzung seines Urlaubs unwirksam war und sein Anspruch für 2012 nicht durch die Ausschlussfrist erloschen ist. Die Klage für die Jahre 2009–2011 ist dagegen ohne Erfolg, weil die tarifliche dreimonatige Ausschlussfrist versäumt wurde und die streitigen Ansprüche bereits verfallen waren. Die Kostentragung ist dem Urteil entsprechend geregelt; der Kläger trägt drei Viertel der Kosten, die Beklagte ein Viertel.