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Urteil

11 Sa 763/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0523.11SA763.17.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 13.07.2017 – 15 Ca 9358/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 13.07.2017 – 15 Ca 9358/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Gewährung von Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber. Der am geborene Kläger war seit dem 14.05.1986 bei der D GmbH (D ) als Betriebs-Ingenieur angestellt. Ziffer 21. des Arbeitsvertrages vom 25.04.1986 sah vor, dass er eine Altersversorgungszusage nach den Richtlinien des Arbeitgebers erhalten werde. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 25.04.1986 wird auf Bl. 303 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 15.07.1987 erhielt der Kläger die Altersversorgungszusage der D , wobei nach Ziffer 1.8.3 der Zusage das Eintrittsdatum 14.05.1986 für die Berechnung der betrieblichen Rente zugrunde gelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungsversprechens vom 15.07.1987 wird auf Bl. 305 ff. d. A. Bezug genommen. Die D erwarb gemeinsam mit der R AG 100% der Anteile an der A mbH (A ). Die A war eine am 15.04.1994 eingetragene Neugründung. Gegenstand des Unternehmens war die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen für Arbeitnehmer, die in der Region Mitteldeutschland von Struktur- und Anpassungsmaßnahmen der Braunkohleindustrie durch Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen waren. Die A führte Bergbausanierungsmaßnahmen durch, beteiligte sich an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung von Arbeitnehmern und förderte die Neuansiedlung von Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe auf nicht mehr bergbaulich genutzten Flächen und Anlagen. Ferner beteiligte sie sich an erforderlichen Arbeiten der Rekultivierung und Revitalisierung. Bei der D war Vorgesetzter des Klägers der Prokurist Z . Dieser wechselte zum Mai 1994 zur A . Herr G war bei der D als Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich und das Personal verantwortlich sowie Vertreter der D in der Gesellschafterversammlung der A . Herr S war Mitarbeiter im R -Konzern. Ausweislich des Arbeitszeugnisses der D vom 31.12.1994 (Bl. 334 d. A.) wurde der Kläger, der zuletzt als Projektleiter beschäftigt war, im letzten Quartal 1994 zur A „abgestellt“ und übernahm auf Bitte der D dort ab dem 01.01.1995 eine neue berufliche Aufgabe. Der Kläger schied zum 31.12.1994 bei der D aus und begründete zum 01.01.1995 ein Arbeitsverhältnis mit der A als Bereichsleiter Technik. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der A hat der Kläger unter dem 02.03.1995 unterzeichnet, der in § 12 beinhaltete, dass der Kläger Anspruch auf firmenseitige Versorgungsleistungen habe, deren Bedingungen ihm noch mitgeteilt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 02.03.1995 wird auf Bl. 311 ff. d. A. verwiesen. Bis zum 17.01.1995 wurde die A gesetzlich gemeinschaftlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Zi und K . Die Bestellung der Geschäftsführerin K endete zum 17.01.1995, für sie wurde der Geschäftsführer Ku bestellt. Am 30.01.1995 erfolgte die Bestellung der Herren S und Z als weitere Geschäftsführer der A . Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertretungsverhältnisse wird auf den Handelsregisterauszug AG H , HR-B (Bl. 342 ff. d. A.), verwiesen. Am 15.03.1995 (Bl. 318 d. A.) erfolgte zwischen dem Kläger und der A eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag. Hiernach erhielt der Kläger u. a. eine Zusage für betriebliche Versorgungsleistungen nach den Richtlinien der D (Ziffer 5.), bei der Betriebszugehörigkeit wurden Zeiten der Tätigkeit angerechnet, die in einem verbundenen Unternehmen der Gesellschafter der A bis zum Eintrittsdatum bei der A verrichtet wurden (Ziffer 6.) und die A verpflichtete sich in Ziffer 9. sonstige Nachteile, die aus der Umstellung der Arbeitsverträge von der D auf die A entstanden sind, auszugleichen. Nachdem der Kläger am 20.07.1995 Gesamtprokura erhalten hatte, passte die A die Versorgungszusage mit Schreiben vom 16.02.1996 dahin gehend an, dass die betriebliche Rente um 25 % erhöht wurde (Bl. 319 d. A.). Unter dem 05.03.1996 schlossen der Kläger, die D und die A einen dreiseitigen Vertrag, der u. a. beinhaltet, dass die A gemäß §§ 414, 415 BGB, 4 BetrAVG die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen von der D mit der Maßgabe übernimmt, dass Anlege- und Zusagedatum von D hinsichtlich des Bestehens und der Höhe der betrieblichen Altersversorgung als solche der A gelten. Der Kläger erklärte unwiderruflich, dass Ansprüche gegenüber der D aufgrund der Altersversorgungszusage vom 01.01.1989 und des BetrAVG nicht mehr bestehen. Ferner hatte die D aufgrund der Übernahme der Versorgungsverpflichtungen an die A eine einmalige Zahlung in Höhe des Wertes der Pensionsrückstellungen zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des dreiseitigen Vertrages vom 05.03.1996 wird auf Bl. 320 f. d. A. Bezug genommen. Am 07.03.1997 schlossen der Kläger und die A vor dem Arbeitsgericht H einen Vergleich (Bl. 322 f. d. A.), wonach u. a. das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 31.12.1996 endete und als Zusagedatum für die Betriebszugehörigkeit der 14.05.1986 festgelegt wurde. Die A teilte dem Kläger unter dem 03.11.1997 (Bl. 324 d.A.) die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit. R echtsnachfolgerin der A wurde die E GmbH, über deren Vermögen am 01.03.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger bezieht derzeit eine Knappschaftsrente in Höhe von 1.237,81 € brutto pro Monat. Hinzu tritt seit dem 01.06.2014 eine Altersrente der Knappschaft Bahn See von 700,73 €. Ferner leistet die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe eine monatliche Unfallrente in Höhe von 293,53 € und die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie eine Unfallrente von 290,96 € monatlich. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2017 (Bl. 149 ff. d. A.) die Klage, mit dem der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 521,64 € für den Zeitraum November 2013 bis Dezember 2014 nebst Zinsen begehrte, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der Betriebszugehörigkeitsdauer bei der A habe der Kläger keine unverfallbare Anwartschaft erworben. Die Vordienstzeiten bei der D könnten im Rahmen der Insolvenzsicherung nicht angerechnet werden. Die verfallbare Anwartschaft bei der D sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Eine Zusage der Anrechnung vor Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 28.08.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.09.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.12.2017 begründet. Der Kläger behauptet, die Herren G , Z und S könnten bestätigen, dass Bedingung für den Übergang des Klägers von der D auf die A eine Fortsetzung der Betriebsrentenzusage der D gewesen sei. Herr Z habe dem Kläger versichert, dass er durch den Arbeitgeberwechsel keine Nachteile erleiden werde. Dass die schriftlichen Verträge erst nach Eintragung der Herren S und Z als Geschäftsführer in das Handelsregisterbuch unterzeichnet worden seien, habe der Kläger nicht zu verantworten. Mit der Ergänzungsvereinbarung vom 15.03.1995 zum Anstellungsvertrag sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass unterschiedliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bestanden hätten, je nachdem ob ein Mitarbeiter von der D oder R AG zur A gewechselt sei. Die Anrechnung von Dienstzeiten der D ohne zeitliche Unterbrechung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen sei vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Anrechnung entspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Flexibilität und der Portabilität von Betriebsrenten. Dies gelte insbesondere bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2017, Aktenzeichen 15 Ca 9358/16, zugestellt am 28. August 2017, abzuändern; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.302,96 € brutto als Betriebsrente für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Teilbetrag in Höhe von 521,64 € brutto seit dem 01.12.2013 sowie für einen jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 521,64 € brutto zum jeweiligen nächsten Monatsersten bis zum 01.01.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein etwaiges Anrechnungsversprechen sei nicht rechtzeitig erfolgt. Eine konkrete Anrechnungsvereinbarung vertretungsberechtigter Personen nicht dargetan. Die Versorgungszusagen der D und der A reichten nicht nahtlos aneinander. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird und der sich die erkennende Berufungskammer anschließt, die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter verlangt § 7 Abs. 2 BetrAVG, dass die Versorgungsanwartschaft bei der Insolvenzeröffnung nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1b BetrAVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus (BAG, Urt. v. 25.04.2017 – 3 AZR 540/15 – m. w. N.). Für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit kommt es auf das letzte Arbeitsverhältnis bei der Insolvenzschuldnerin an. Vorangegangene Arbeitsverhältnisse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt unabhängig davon, ob sie von einer Versorgungszusage begleitet waren, und unabhängig davon, ob sie bei der Insolvenzschuldnerin oder einem anderen Arbeitgeber bestanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt die Versorgungsanwartschaft. Die gesetzliche Unverfallbarkeit muss im neuen Arbeitsverhältnis neu erworben werden. Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an (BAG, Urt. v. 22.02.2000 – 3 AZR 4/99 – m. w. N.). Frühere Zusage- und Beschäftigungszeiten können nur ausnahmsweise angerechnet werden. Mit der Anrechnungsmöglichkeit wird dem gesetzgeberischen Zweck der Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer, dem Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Gegenleistung langjähriger Betriebstreue und dem Vertrauen des Arbeitnehmers in den Bestand der Versorgung Rechnung getragen (vgl.: BAG, Urt. v. 03.08.1978 – 3 AZR 19/77 – m. w. N.). Die Betriebszugehörigkeitszeiten werden dann als Einheit betrachtet und zusammengefasst (BAG, Urt. v. 11.01.1983 – 3 AZR 212/80 -). Eine Anrechnungsvereinbarung ist erforderlich, reicht aber allein nicht aus. Das für die Anrechnung maßgebliche frühere Arbeitsverhältnis muss von einer Versorgungszusage begleitet gewesen sein und an das letzte Arbeitsverhältnis heranreichen (BAG, Urt. v. 21.01.2003 – 3 AZR 121/02 - m. w. N.). War die verfallbare Versorgungsanwartschaft aus einem früheren Arbeitsverhältnis schon geraume Zeit erloschen, so kann die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit zwar zur vertraglichen Unverfallbarkeit, nicht aber zum Insolvenzschutz der neuen Versorgungsanwartschaft führen (BAG, Urt. v. 11.01.1983 – 3 AZR 212/80 – m. w. N.) . Eine weitergehende richterliche Rechtsfortbildung scheitert daran, dass das BetrAVG keine Regelungslücke enthält (vgl.: BAG, Urt. v. 13.03.1990 – 3 AZR 506/88 – m.w.N .). . Die Anrechnungsvereinbarung muss zur Vermeidung des Erlöschens der verfallbaren Anwartschaft entweder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 7.Auflage, §11 BetrAVG Rdn. 23) oder jedenfalls in enger zeitlichen Nähe zum Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses (Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 6.Auflage, Rdn. 796) erfolgen. 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 30f Abs. 1 BetrAVG allein durch die Betriebszugehörigkeit und die Dauer der Versorgungszusage bei der ABS nicht vorliegen. Dies wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Ausgehend von den dargelegten Rechtsgrundsätzen ist festzustellen, dass eine (unterstellte) Anrechnung der Vordienstzeiten bei der D zu Lasten des Insolvenzschutzes durch die Ergänzungsvereinbarung vom 15.03.1995 jedenfalls nicht in enger zeitlicher Nähe zum Abschluss des neuen Arbeitsvertrages bei der A erfolgte, sondern erst zweieinhalb Monate nach dem Arbeitgeberwechsel, so dass eine Anrechnung auch nicht zum Insolvenzschutz führt. Die verfallbare Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei der D war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung vom 15.03.1995 bereits geraume Zeit erloschen. In der Zwischenzeit vom 01.01.1995 bis zum 15.03.1995 war das Arbeitsverhältnis bei der A nicht von einem konkreten Versorgungsversprechen begleitet. Auch der mit zweimonatiger Verzögerung unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 02.03.1995 enthielt noch kein konkretes, nahtloses Versorgungsversprechen, sondern in § 12 lediglich eine allgemeine Absichtserklärung, dass dem Kläger firmenseitige Versorgungsleistungen zustehen, deren Bedingungen noch mitgeteilt würden. Der dreiseitige Vertrag vom 05.03.1996 taugt aufgrund des Zeitablaufs erst Recht nicht als Anrechnungsvereinbarung mit Wirkung für den Insolvenzschutz. Soweit der Kläger eine Anrechnungsvereinbarung vor dem Arbeitgeberwechsel zum 01.01.1995 behauptet, erweist sich sein Vorbringen als unschlüssig. Er hat weder hinreichend vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Herren G , S und Z vor dem Arbeitgeberwechsel zur A nach den §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt waren, eine rechtsverbindliche Anrechnungszusage zu Lasten der A zu erteilen. Der Kläger legt nicht dar, dass die A diesen Personen eine entsprechende Vollmacht gemäß § 167 BGB erteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht kann mangels geeignetem Tatsachenvortrag auch nicht angenommen werden. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nach § 35 GmbHG scheidet bereits deshalb aus, weil vor dem Arbeitgeberwechsel keiner der genannten Personen zum Geschäftsführer der A bestellt war. Erst zum 30.01.2015, also erst etwa einen Monat nach dem Arbeitgeberwechsel, erfolgte die Bestellung der Herren S und Z als (Mit-) Geschäftsführer. Absprachen beim und mit dem vorherigen Arbeitgeber vor dem Arbeitgeberwechsel entfalten keine Drittwirkung zu Lasten der A . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.