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Urteil

11 Sa 27/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0427.11SA27.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2021 – 10 Sa 7714/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2021 – 10 Sa 7714/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Gewährung von Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber. Der am 1958 geborene Kläger war seit dem 01.02.1992 bei der T S GmbH, der späteren D -B A AG (D ), tätig. Die D war ein Unternehmen des D -B K (DB ). Mit der D hat der Kläger unter dem 01.01.1996 einen Anstellungsvertrag geschlossen (Bl. 7 ff. der Akte), welcher in § 10 bestimmt, dass für Ruhegeldleistungen die im Betrieb U gültigen Versorgungsbestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich sind. Das Arbeitsverhältnis mit der D endete zum 30.06.1998. Vom 19.02.1990 datiert eine Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) über die Dienstzeitanrechnung bei einem Wechsel von Mitarbeitern zwischen Unternehmen des DB , die unter anderem in einer Protokollnotiz Stichtage für die Zugehörigkeit zum DB regelt, wobei für die D der 19.05.1989 (Gründungstag) genannt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der KBV DB wird auf Bl. 90 ff. der Akte verwiesen. Zum 01.07.1998 hat der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der N D N S GmbH & Co. KG begründet (N D ). Diesem Arbeitsverhältnis lag der Anstellungsvertrag vom 17.03.1998 zugrunde, der unter anderem in Ziffer 3.3 regelt, dass N D dem Kläger eine Versorgungszusage im Rahmen einer künftigen Versorgungsregelung in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 17.03.1998 wird auf Bl. 11 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Zusatzvereinbarung vom 08.07.1998 erkannte N D in Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 17.03.1998 eine Betriebszugehörigkeit des Klägers ab dem 01.02.1992 an (Bl. 17 der Akte). Die Ziffer 3.3 des Anstellungsvertrags vom 17.03.1998 wurde mit Zusatzvereinbarung vom 18.09.1998 (Bl. 18 der Akte) wie folgt neu gefasst: „Ihre bisherige Versorgungszusage (AEG-Versorgungsordnung) hat unter der Voraussetzung einer konzerneinheitlichen Neuregelung und vorbehaltlich des Ergebnisses der Verhandlungen mit den Betriebsräten unverändert Gültigkeit.“ Bei der N D handelte es sich um ein Joint Venture der D und der N GmbH, wobei laut Angaben des Klägers beide Firmen bis März 2000 in gleichem Umfang die Anteile hielten, danach die N GmbH 58 % der Anteile. Der Kläger hat nach dem Versorgungsplan 2000 der N D , der auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 13.07.2000 beruht, eine Versorgungszusage erhalten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der N D endete zum 31.05.2005. Die N D ist nach dem Ausscheiden des Klägers auf die Komplementärin angewachsen und mit der N GmbH verschmolzen. Über das Vermögen derN GmbH wurde am 14.01.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits mit Schreiben vom 20.11.2008 hatte die B C GmbH im Auftrag der N GmbH dem Kläger eine Bescheinigung über das Bestehen und die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung „aus der Versorgungsordnung der D GmbH“ erteilt (Bl. 23 f. der Akte). Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07.10.2021 (Bl. 132 ff. der Akte) die Klage, mit der der Kläger den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine betriebliche Altersversorgung der insolventenN GmbH nach Erreichen der Altersgrenze in Anspruch nimmt, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Versorgungszusage aus dem Arbeitsverhältnis mit der N DASA sei mangels zehnjähriger Beschäftigungsdauer gesetzlich nicht unverfallbar. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten scheitere daran, dass ihm erst unter dem 18.09.1998 eine Versorgungszusage bei der N D erteilt worden sei, ein früheres Versorgungsversprechen bei der vorherigen Arbeitgeberin nicht konkret dargetan sei und die N D nicht dem Geltungsbereich der KBV DB unterfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.12.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2022 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger meint, er habe die Erteilung einer Versorgungszusage bei der früheren Arbeitgeberin, die dem DB zuzuordnen sei, hinreichend dargetan. Das Schreiben vom 18.09.1998 habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Ziffer 3 der KBV DB regele den nahtlosen Übergang der Altersversorgung, das übernehmende Unternehmen habe kein Wahlrecht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2021, AZ. 10 Ca 7714/20, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.06.2023 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der insolventen N GmbH in Höhe von monatlich 643,14 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Aus dem Schreiben vom 08.07.1998 gehe nicht hervor, dass die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit auch für die Unverfallbarkeitsfristen der Altersversorgung gelten solle. Die N D habe nicht zum DB gehört, ein Übertritt innerhalb des DB sei auch nicht offen gelegt worden. Die KBV DB enthalte kein Versorgungsversprechen, im Arbeitsverhältnis bei D sei dem Kläger keine Versorgungszusage erteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar welche Ruhegeldbestimmungen im Betrieb U für den Kläger gegolten hätten. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der N D sei dem Kläger keine Versorgungszusage erteilt worden. Die Annahme einer Altersversorgung aufgrund des Schreibens vom 18.09.1998 scheitere daran, dass die Voraussetzung einer konzerneinheitlichen Regelung nicht erfüllt sei. Die vom Kläger berechnete Höhe der Altersversorgung sei unzutreffend, die Fälligkeit einer Versorgung nach dem Versorgungsplan erst zum 01.06.2024 gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 13.01.2022 und 25.02.2022, die Sitzungsniederschrift vom 27.04.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Beklagte ist mangels unverfallbarer Anwartschaft im Sinne der §§ 1b Abs. 1, 30f Abs. 1 BetrAVG nicht nach § 7 Abs.2 BetrAVG eintrittspflichtig. 1. Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter verlangt § 7 Abs. 2 BetrAVG, dass die Versorgungsanwartschaft bei der Insolvenzeröffnung nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1b BetrAVG unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus (BAG, Urteil vom 25.04.2017 - 3 AZR 540/15 - m. w. N.). Für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit kommt es auf das letzte Arbeitsverhältnis bei der Insolvenzschuldnerin an. Vorangegangene Arbeitsverhältnisse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, unabhängig davon, ob sie von einer Versorgungszusage begleitet waren, und unabhängig davon, ob sie bei der Insolvenzschuldnerin oder einem anderen Arbeitgeber bestanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt die Versorgungsanwartschaft. Die gesetzliche Unverfallbarkeit muss im neuen Arbeitsverhältnis neu erworben werden. Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 22.02.2000 - 3 AZR 4/99 - m. w. N.). Frühere Zusage- und Beschäftigungszeiten können nur ausnahmsweise angerechnet werden. Mit der Anrechnungsmöglichkeit wird dem gesetzgeberischen Zweck der Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer, dem Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Gegenleistung langjähriger Betriebstreue und dem Vertrauen des Arbeitnehmers in den Bestand der Versorgung Rechnung getragen (vgl. BAG, Urteil vom 03.08.1978 - 3 AZR 19/77 - m. w. N.). Die Betriebszugehörigkeitszeiten werden dann als Einheit betrachtet und zusammengefasst (BAG, Urteil vom 11.01.1983- 3 AZR 212/80 - ). Eine Anrechnungsvereinbarung ist erforderlich, reicht aber allein nicht aus. Das für die Anrechnung maßgebliche frühere Arbeitsverhältnis muss von einer Versorgungszusage begleitet gewesen sein und an das letzte Arbeitsverhältnis heranreichen (BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 121/02 - m. w. N.). War die verfallbare Versorgungsanwartschaft aus einem früheren Arbeitsverhältnis schon geraume Zeit erloschen, so kann die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit zwar zur vertraglichen Unverfallbarkeit, nicht aber zum Insolvenzschutz der neuen Versorgungsanwartschaft führen (BAG, Urteil vom 11.01.1983 - 3 AZR 212/80 -m. w. N.). Eine weitergehende richterliche Rechtsfortbildung scheitert daran, dass das BetrAVG keine Regelungslücke enthält (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.1990- 3 AZR 506/88 – m.w.N.). Die Anrechnungsvereinbarung muss zur Vermeidung des Erlöschens der verfallbaren Anwartschaft entweder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder jedenfalls in enger zeitlichen Nähe zum Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses erfolgen (LAG, Köln, Urteil vom 23.05.2018– 11 Sa 763/17 – m. w. N.). 2. Es ist bereits nicht hinreichend feststellbar, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D von einer Versorgungszusage begleitet war. Zwar heißt es in§ 10 des Anstellungsvertrages vom 01.01.1996, dass für Ruhegeldleistungen die im Betrieb U gültigen Versorgungsbestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich sind. Welche Ruhegeldbestimmungen dies sind und ob, wann und mit welchen Modalitäten der Kläger in den Kreis der Ruhegeldberechtigten unter Anwendung der im Betrieb U gültigen Versorgungsbestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung aufgenommen worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat in der Klageschrift auf die Geltung einer sog. „AEG Versorgungszusage“ abgestellt, ohne jedoch den Inhalt und seine Versorgungsberechtigung nach der „AEG Versorgungszusage“ darzulegen. Soweit der Kläger ein Versorgungsversprechen bei der D aus der KBV DB herleitet, überzeugt dies nicht, denn die KBV DB beinhaltet keine konstitutive Erteilung einer Versorgungszusage, sondern regelt die Einzelheiten der Dienstzeitanrechnung bei einem konzernbezogenen Wechsel von Mitarbeitern, die bereits ein Versorgungsversprechen erhalten haben. 3. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einem Arbeitsverhältnis bei der D mit einer Versorgungszusage mit verfallbarer Anwartschaft ausgeht, mangelt es an einer zeitnahen Anrechnungsvereinbarung zum Zwecke der Vermeidung des Erlöschens dieser Anwartschaft. Der Anstellungsvertrag vom 17.03.1998 verhält sich hierzu nicht, sondern beinhaltet in Ziffer 3.3 allenfalls eine Blankettzusage über künftige Versorgungsbedingungen, deren spätere Ausgestaltung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 19.07.2015 – 3 AZR 472/04 – m. w. N.). Die Zusatzvereinbarung vom 08.07.1998, deren hinreichende zeitliche Nähe zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses unterstellt, regelt zwar das arbeitsvertragliche Anerkenntnis der früheren Betriebszughörigkeit, nicht jedoch die Anerkennung dieser Dienstzeiten für eine betriebliche Altersversorgung, insbesondere nicht das Anerkenntnis von Zeiten für Unverfallbarkeitsfristen im Rahmen einer noch zu gestaltenden Versorgungszusage. Die Zusatzvereinbarung vom 18.09.1998 erfolgte nicht mehr in zeitlicher Nähe zum Arbeitgeberwechsel. Darüber hinaus enthält sie auch keine Anrechnungsvereinbarung im dargelegten Sinn. Vielmehr soll hiernach eine bisherige Versorgungszusage nach der AEG-Versorgungsordnung nur unter der - nicht eingetretenen - Bedingung aufrechterhalten bleiben, dass eine konzerneinheitliche Neuregelung erfolgt. Auf die KBV DB lässt sich eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht mit Erfolg stützen, denn eine Konzernbindung der N D im Sinne des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 AktG ist weder dargetan noch ersichtlich, so dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der N D nicht dem Geltungsbereich der KBV DB unterfällt. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass sich die Konzernverbundenheit aus dem Geschäftsbericht 1997 des DB- ergeben „soll“ und in der Literatur die N D als Teil des DB- dargestellt wurde, ohne jedoch konkret Umstände der einheitlichen Leitung im Konzern mit konzerntypischen Einfluss auf die Entscheidungen der N D aufzuzeigen. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme der KBV DB ist im Anstellungsvertrag vom 17.03.1998 nicht erfolgt. 4. Ferner ist die Klage auch der Höhe nach unschlüssig, denn zum einen rügt der Beklagte zu Recht, dass nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern im Wege der Auslegung des Versorgungsplans 2000 auf die gesetzliche Regelaltersgrenze abzustellen ist (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 -). Zum anderen basiert die klagebegründende Berechnung vom 20.11.2008 ausdrücklich auf einer „Versorgungsordnung der D GmbH“, deren Relevanz für die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach dem Versorgungsplan weder vorgetragen noch ersichtlich ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.