Leitsatz: Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (hier wie Hessisches LAG, Beschluss vom 27.04.2005 – 17/13 Ta 573/04 –). Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2018 - 17 Ca 7829/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der antragstellende Insolvenzverwalter gegen eine gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, die ihm weitgehend die Kosten des Gesamtrechtsstreit auferlegt hatte wegen eines vor Insolvenzeröffnung gegen die Insolvenzschuldnerin ergangenen und rechtskräftig gewordenen Teil-Versäumnisurteils. Das Teil-Versäumnisurteil hatte einen Streitwert in Höhe von gut 30.000,00 EUR. Mit der Zustellung des Versäumnisurteils erhielt die Insolvenzschuldnerin eine Klageerweiterung in Höhe von gut 1.700,00 EUR zugestellt. Das Teil-Versäumnisurteil wurde mangels eines Einspruches rechtskräftig. Mit der nach Rechtskraft des Teil-Versäumnisurteils erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das vorliegende Klageverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Kläger meldete den noch nicht beschiedenen Klagebetrag aus der Klageerweiterung zunächst nicht zur Insolvenztabelle an, sondern rief das unterbrochene gerichtliche Verfahren wieder auf mit dem Zahlungsantrag der Klageerweiterung in voller Höhe. Schließlich hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Insolvenzverwalter hat der Erledigung nicht widersprochen und nach Ablauf einer hierfür vom Gericht festgesetzten Stellungnahmefrist ist der streitgegenständliche Beschluss nach 91 a ZPO ergangen. Nach diesem Beschluss hat der antragstellende Insolvenzverwalter 95 % der Kosten zu tragen und der Kläger 5 %. Mit seiner Beschwerde macht der antragstellende Insolvenzverwalter sinngemäß geltend, er hafte nicht für Insolvenzforderungen in voller Höhe. Deshalb könne er auch nicht für Gerichtsgebühren in voller Höhe haften, nur weil der Kläger in unzulässiger Weise den Rechtsstreit wieder aufgenommen habe. Nach seiner Auffassung könne sich der Rechtsstreit nach Wiederaufnahme gegen den Insolvenzverwalter nur noch auf die noch nicht rechtskräftig erledigten Teile des Verfahrens beziehen. Der Rechtsstreit sei im Übrigen – auch hinsichtlich einer denkbaren Kostenentscheidung – immer noch unterbrochen. Eine Kostenentscheidung habe deshalb nicht ergehen dürfen, allenfalls aber über den nach Insolvenzeröffnung wieder aufgerufenen Teil des Rechtsstreits. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, das Teil-Versäumnisurteil sei bereits rechtskräftig gewesen, als das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. II. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist angesichts des im Teil-Versäumnisurteil festgesetzten Gegenstandswertes erreicht. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Kostenquote ist richtig. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die hieraus folgende Forderung der Landeskasse eine Insolvenzforderung darstellt. a. Die vom Arbeitsgericht festgestellte Kostenquote ist richtig. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen. Bei einem Gesamtstreitwert von 31.700,00 EUR entsprechen 30.000,00 EUR einem Anteil von 95 %. b. Die Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Insolvenz findet nicht bei der Kostenquote statt, sondern bei der Tatsache, dass die Gebührenforderung des Landes keine Masseforderung sondern eine Insolvenzforderung ist. Für die Aufnahme eines Aktiv prozesses durch den Insolvenzverwalter nach § 85 Abs. 1 InsO, also nicht wie vorliegend sondern in der umgekehrten Konstellation, ist für den Fall eines Unterliegens des Insolvenzverwalters die rechtliche Qualifizierung des gegen ihn gerichteten Kostenerstattungsanspruchs streitig; zum Teil wird die Auffassung vertreten, die gesamten Kosten des Rechtsstreits träfen den unterlegenen Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit, zum Teil wird die Auffassung vertreten, bei erfolgloser Aufnahme von Aktivrechtsstreiten durch den Insolvenzverwalter müsse bei der gegen ihn gerichteten Kostenerstattungsforderung danach differenziert werden, ob der Gebührentatbestand bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder erst nach diesem Zeitpunkt vollendet sei (Braun-Kroth, InsO, § 85, Rdnr. 1 m.w.N.). Ebenso streitig ist die rechtliche Behandlung des gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsanspruchs bei einer – wie vorliegend – durch den Gegner erfolgten Aufnahme eines Passivrechtsstreits. Auch hier wird zum Teil die Auffassung vertreten, es sei nicht zwischen vor und nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten zu unterscheiden. Zum anderen wird die Auffassung vertreten, die vom Insolvenzverwalter zu erstattenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten, soweit sie auf die Zeit nach Verfahrensaufnahme entfallen (Oberlandesgericht München, Beschluss v. 11.10.1999 - 11 W 2206/99 -; LG Köln, Beschluss v. 08.04.2003 - 16 O 152/01 -; zum Meinungsstand vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - m.w.N.). Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 – 17/13 Ta 573/04 –, Rn. 6 - 13, juris). Nachdem vor Insolvenzeröffnung über diese Streitgegenstände rechtskräftig entschieden worden war, war das Verfahren weder zum Ruhen gebracht noch gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Dementsprechend wurde es auch hinsichtlich dieser Streitgegenstände nicht aufgenommen. Deshalb sind in den Fällen, in denen in einem einheitlichen Rechtsstreit mehrere Streitgegenstände verfolgt werden, von denen einige vor Insolvenzeröffnung durch rechtskräftiges Teil-Urteil erledigt wurden, die ausschließlich hierauf zurückzuführenden dem Insolvenzverwalter auferlegten Gerichtsgebühren keine Masseforderungen i.S.d. § 55 InsO. Der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990 - 23 W 534/89 -; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2004 - I-24 W 32/04 -). Nach alledem greift für den vorliegenden Sachverhalt der Rechtsgedanke des § 105 InsO ein, wonach die Abgrenzung der Masseverbindlichkeiten von Insolvenzforderungen danach vorzunehmen ist, ob sie vor oder nach Verfahrenseröffnung entstanden sind (Oberlandesgericht Rostock, Urteil v. 05.11.2001, a.a.O.). Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch aus einer Alternativbetrachtung: Hätte der Kläger die verschiedenen Streitgegenstände nicht in einem Rechtsstreit geltend gemacht, sondern die durch Teil-Versäumnisurteil entschiedenen Streitgegenstände in einem getrennten Rechtsstreit, wäre ein Versäumnisurteil verkündet worden, in dem die Kosten des Rechtsstreits der Schuldnerin als der damaligen Beklagten auferlegt worden wären. Dann hätten die Gerichtsgebühren – und nur um die durch das Versäumnisurteil entstandenen Gerichtsgebühren geht es vorliegend – gegenüber dem Beklagten auch nicht als Masseforderungen realisiert werden können. Dem entspricht es, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 28.10.2004 - III ZR 297/03 -) die Haftung der Insolvenzmasse (bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Aktivprozess) für Gerichtsgebühren sich nur auf den Gegenstandswert erstreckt, mit dem der Rechtsstreit anhängig geblieben ist. Aus diesem Gegenstandswert ist jedoch keine Gerichtsgebühr entstanden. Trotz der Einschränkung dass sich die Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters in Fällen wie dem vorliegenden nur auf eine Insolvenzforderung bezieht, ist die Beschwerde unbegründet, denn es ist zumindest für den vorliegenden Sachverhalt nicht erforderlich, bereits in der Kostengrundentscheidung in welcher Form auch immer klarzustellen, ob es sich bei der Kostentragungspflicht um eine Insolvenz- oder um eine Masseforderung handelt. Es wird nicht verkannt, dass in der Rechtsprechung, soweit überhaupt eine Differenzierung danach vorgenommen wird, ob Kosten vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, wohl überwiegend eine entsprechende Berücksichtigung bereits im Tenor der Kostengrundentscheidung gefordert wird, sei es durch Aufteilung der Kosten nach Zeitabschnitten, sei es durch eine bestimmte Quotelung. Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05. 1999 - 14 W 323/99 -; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 -; OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 -; Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 -; anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -). Das Kernargument, das genannt wird, wenn es um eine Berücksichtigung der Insolvenz in der Kostengrundentscheidung gehen soll, nämlich das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 f ZPO führt vorliegend aber nicht weiter. Ein Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO kann aufgrund des hier angefochtenen Beschlusses überhaupt nicht erfolgen, da das Arbeitsgericht ausschließlich über Gerichtsgebühren, aber gerade nicht über sonstige Gerichtskosten und insbesondere nicht über etwaige erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Parteien entschieden hat. Abgesehen von der im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf § 12 a ArbGG ohnehin eingeschränkten Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahrens der §§ 103 f ZPO betrifft die angefochtene Kostengrundentscheidung ausschließlich im Kostenansatzverfahren zu erhebende Gerichtsgebühren. Es ist nicht Aufgabe der Kostengrundentscheidung, darüber eine Aussage zu treffen, ob die vom Insolvenzverwalter zu tragenden Kosten als Masseverbindlichkeiten zu erheben sind oder es sich um Insolvenzforderungen handelt. Die Kostenerhebung ist vielmehr Aufgabe des Kostenbeamten, der mit dem Ausspruch, dass der Beklagte Insolvenzverwalter die Gerichtsgebühren zu tragen hat, auch nicht etwa dahin gebunden ist, diese stellten sich als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO dar. Ebenso wie beispielsweise der Einwand der Masseunzulänglichkeit (hierzu Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 06. Januar 2005, 1 Sa 43/02, juris), ist die Frage, ob es sich bei den zu erstattenden Gerichtsgebühren um Insolvenzforderungen handelt oder die Masse haftet vielmehr im Kostenansatzverfahren nach § 19 GKG zu prüfen, der Einwand, es handele sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung gemäß § 66 Abs 1 GKG geltend zu machen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002, VII ZR 137/00, juris; Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O) und damit nicht durch Rechtsmittel gegenüber der Kostengrundentscheidung (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 – 17/13 Ta 573/04 –, Rn. 6 - 13, juris).