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Urteil

11 Sa 694/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0926.11SA694.17.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2018 – 14 Ca 8905/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2018 – 14 Ca 8905/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Schadensersatz. Die Beklagte zu 1) ist die Tochter des Beklagten zu 2). Sie war in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2014 bei dem Kläger, der eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, beschäftigt. Der Beklagte zu 2) war im Zeitraum 01.01.2001 bis zum 30.12.2014 als Buchhalter in der Kanzlei des Klägers beschäftigt. Mit der Klage verfolgt der Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten, mit der Begründung die elektronisch erfassten Buchhaltungsdaten seien von den Beklagten entwendet worden. Er müsse die Buchhaltung nacherfassen, die Kosten seien von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.06.2017 (Bl. 69 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger die Buchhaltung der letzten 10 Jahre elektronisch nacherfassen müsse. Sämtliche Belege, Rechnungen usw. seien weiterhin vorhanden. Der geltend gemachte Schaden sei der Höhe nicht substantiiert, etwa durch Vorlage eines Kostenvoranschlags eines Steuerberaters, dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 02.08.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2017 Berufung eingelegt und diese am 29.09.12017 begründet. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe in der Kanzlei über ein eigenes Bürozimmer verfügt, zu welchem nur der Beklagte zu 2) einen Schlüssel gehabt habe. Er habe unerlaubt u a. die den Kläger betreffenden elektronisch erfassten Buchhaltungs- und Steuerdaten mitgenommen. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei ein Betrag von 200,00 € plus Umsatzsteuer pro Buchhaltungsmonat angemessen und ortsüblich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2017 (14 Ca 8905/16) aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 28.560,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, insbesondere habe der Beklagte zu 2) die Datensicherungen bzw. Datenträger nicht aus der Kanzlei des Klägers entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 29.09.2017, 21.03.2018 und 19.04.2018, die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen,. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsmäßig innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt. Die Berufungsbegründung des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Es steht nicht zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 ZPO) fest, dass der Beklagte zu 2) – erst Recht nicht die Beklagte zu 1) - die Datensicherung im Umfang von 150 CDs am 30.12.2014 mitgenommen hat, so dass ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder aus sonstigem Rechtsgrund bereits dem Grunde nach ausscheidet. 1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass er selbst oder eine dritte Person den Beklagten zu 2) dabei beobachtet haben, wie er die Datensicherung (monatliche Sicherung im Umfang von etwa 150 CDs) am 30.12.2014 aus der Kanzlei mitgenommen hat. Er hat auch nicht konkret vorgetragen, dass vor dem 30.12.2014 bereits ein Teil der Datensicherung aus dem Büro verschwunden war, erst Recht nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 1) am 30.04.2014 die Datensicherung nicht mehr vollständig vorhanden war. Er ist auch dafür beweisfällig geblieben, dass der Beklagte zu 2) den alleinigen Zugang zu dem Büro hatte. Worin die von ihm behauptete Beihilfehandlung der Beklagten zu 1) bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Die von ihm geschilderte Begegnung, wonach er den Kläger nach dem Verlassen der Kanzlei in der Mittagspause zufällig in Begleitung eines älteren Herrn auf dem Bahnhofsvorplatz, bepackt mit Akten und technischen Geräten, gesehen habe, lässt nicht auf Mitnahme der CDs schließen. Die beiden Personen haben keine Kartons oder Ähnliches getragen, die zum Abtransport einer Menge von immerhin 150 CDs geeignet gewesen wären. Der Kläger behauptet, er habe sofort den Büroraum des Beklagten zu 2) gesichtet. Er hat neun Farbfotos vorlegt, die den Zustand des Büroraums dokumentieren sollen, so wie der Beklagte zu 2) es am 30.12.2014 verlassen hat. Auf diesen Fotos sind keine CDs ersichtlich. Jedoch bilden die Fotos zum einen nur einen Teil des Büroraums ab, zum anderen sind sie ohne integrierte Datums- und Zeitangabe aufgenommen worden, so dass ihre Indizkraft hinsichtlich der Authenzität geschmälert ist. Weitere Beweismittel hat der Kläger nicht angeboten. Die Kammer hält es zwar nicht für ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2) am 30.12.2014 die Datensicherung aus dem Büro mitgenommen hat, jedoch verbleiben erhebliche Zweifel angesichts der Möglichkeit des Zugriffs Dritter, des angeblich beobachteten Abtransports von Akten und technischen Geräten ohne Hinweis auf die Mitnahme von CDs sowie der unzureichenden Beweissicherung des Klägers. 2. Schließlich ist die Schadenshöhe nicht plausibel dargelegt. Selbst wenn man eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO (vgl. hierzu z.B.: BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 – m. w. N.) hinsichtlich der Kosten der Nacherfassung in Betracht zieht, so fehlen im Streitfall einerseits hinreichende Anknüpfungspunkte hinsichtlich des Buchungsumfangs (regelmäßige Anzahl und Art der Buchungen). Andererseits überzeugt es nicht, dass der Kläger zur Schadensschätzung die Kosten einer qualifizierten Monatsbuchhaltung einer Anwaltskanzlei durch einen Steuerberater zugrunde legt, obwohl der Beklagte zu 2) über keine buchhalterische Ausbildung oder Qualifikation verfügte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.