Urteil
5 AZR 168/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das An- und Ablegen vom vom Arbeitgeber vorgeschriebener Arbeitskleidung sowie die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegezeiten sind Teil der vergütungspflichtigen Arbeitsleistung (§ 611 BGB), wenn der Arbeitgeber das An- und Ablegen in räumlich getrennten Umkleidestellen vorschreibt.
• Eine pauschale Klausel in AGB, die Wegezeiten zu Stempeluhren oder Pausenräumen als „leistungsentgeltfrei“ bezeichnet, erfasst nicht einen vereinbarten Stundenlohn, sondern nur leistungsabhängige Entgelte; daher kann daraus kein Ausschluss der Vergütung folgen.
• Wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen von durch den Arbeitgeber veranlasster Umkleide- und Wegezeiten substantiiert darlegt, kann das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO die erforderliche Zeit schätzen; diese Schätzung ist auf Ermessensfehler zu überprüfen.
• Eine Verwirkung der Ansprüche scheidet aus, wenn weder aus Zeitablauf noch aus dem Verhalten des Klägers und der Beklagten die Unzumutbarkeit der Geltendmachung folgt.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten bei verpflichtender Betriebsdienstkleidung • Das An- und Ablegen vom vom Arbeitgeber vorgeschriebener Arbeitskleidung sowie die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegezeiten sind Teil der vergütungspflichtigen Arbeitsleistung (§ 611 BGB), wenn der Arbeitgeber das An- und Ablegen in räumlich getrennten Umkleidestellen vorschreibt. • Eine pauschale Klausel in AGB, die Wegezeiten zu Stempeluhren oder Pausenräumen als „leistungsentgeltfrei“ bezeichnet, erfasst nicht einen vereinbarten Stundenlohn, sondern nur leistungsabhängige Entgelte; daher kann daraus kein Ausschluss der Vergütung folgen. • Wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen von durch den Arbeitgeber veranlasster Umkleide- und Wegezeiten substantiiert darlegt, kann das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO die erforderliche Zeit schätzen; diese Schätzung ist auf Ermessensfehler zu überprüfen. • Eine Verwirkung der Ansprüche scheidet aus, wenn weder aus Zeitablauf noch aus dem Verhalten des Klägers und der Beklagten die Unzumutbarkeit der Geltendmachung folgt. Der Kläger war bei der nicht tarifgebundenen Beklagten in der Lebensmittelproduktion beschäftigt. Im Arbeitsvertrag verpflichtete die Beklagte die Arbeitnehmer zur betrieblichen Dienstkleidung, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss; Wegezeiten zu Stempeluhren oder Pausenräumen sollten nach Vertragsklausel leistungsentgeltfrei sein. Die Beklagte stellte die Arbeitskleidung und richtete eine Ausgabestelle sowie getrennte Umkleideräume ein; der Kläger musste an zwei Stempeluhren stempeln, wobei er erst an der Ausgabestelle umkleidete. Der Kläger verlangte für 737 Arbeitstage die Vergütung der dafür benötigten Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten (arbeitstäglich geltend 36 Minuten). Die Vorinstanzen stellten eine erforderliche tägliche Zeit von 27 Minuten fest und gaben dem Kläger Teilansprüche; die Beklagte focht dies an. Das BAG wies die Revision zurück und bestätigte die Klage im angefochtenen Umfang. • Rechtsgrund: § 611 BGB; Arbeitgeber schuldet Vergütung für alle vom Arbeitnehmer im Rahmen der versprochenen Dienste erbrachten Tätigkeiten, nicht nur die eigentliche Tätigkeit. • Umkleiden und innerbetriebliche Wegezeiten sind vergütungspflichtig, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung vorschreibt und das An- bzw. Ablegen in räumlich getrennten Umkleidestellen verlangt; die Tätigkeit dient fremden Bedürfnissen und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit. • Die AGB-Klausel § 1 Arbeitsvertrag, wonach ‚Wegezeiten zu bzw. von den Stempeluhren oder Pausenräumen leistungsentgeltfrei‘ seien, ist nach Auslegung nicht so zu verstehen, dass sie den vereinbarten Stundenlohn erfasst; der Begriff ‚leistungsentgeltfrei‘ ist im juristischen Sprachgebrauch auf leistungsabhängige Entgelte bezogen. • Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus Sicht verständiger Vertragspartner auszulegen; hier ergeben Wortlaut und Sinnzusammenhang, dass nur leistungsbezogene Entgelte gemeint sind, sodass kein Ausschluss der Vergütung vorliegt (§§ 305, 305c BGB berücksichtigt). • Beweisrechtlich: Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und den Umfang der Umkleide- und Wegezeiten; können Umfangsangaben nicht vollständig bewiesen werden, ist nach § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung zulässig. • Die Vorinstanzen haben die für eine Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt (Umkleidepflicht, Wegeablauf, Anordnung durch Arbeitgeber) und den täglichen Zeitbedarf nach pflichtgemäßem Ermessen auf 27 Minuten geschätzt; diese Schätzung ist nicht willkürlich und hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. • Verwirkung: Wegen Zeitablaufs allein tritt keine Verwirkung ein; besondere Umstände, die die späte Geltendmachung treuwidrig und unzumutbar machen, liegen nicht vor, sodass der Anspruch nicht verwirkt ist. • Zinsen und Kosten: Anspruch auf Verzugszinsen und Kostenentscheidung nach §§ 291, 288, 187 BGB und § 97 ZPO. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger für die im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 an 737 Arbeitstagen erforderlichen Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten 4.665,42 Euro brutto nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen. Das BAG bestätigt, dass das An- und Ablegen vorgeschriebener Betriebskleidung sowie die damit verbundenen innerbetrieblichen Wege Teil der vergütungspflichtigen Arbeitsleistung sind und eine AGB-Klausel die Zahlung des Stundenlohns hierfür nicht ausschließt. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Schätzung des täglichen Zeitaufwands auf 27 Minuten war sachgerecht; Verwirkung greift nicht. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.