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Urteil

5 Sa 13/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:1128.5SA13.18.00
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Tenor
  • I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30. November 2017– 5 Ca 7631/16 – teilweise abgeändert:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2018 6.593,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 95,32 EUR seit dem 1. Februar 2013 sowie dem jeweiligen 1. der Folgemonate bis einschließlich1. März 2017 und aus jeweils 152,32 EUR seit dem1. April 2017 sowie dem jeweiligen 1. der Folgemonate bis einschließlich 1. März 2018 zu zahlen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum31. Oktober 2018 1.218,56 EUR brutto zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils am 1. des Monats beginnend mit dem 1. Dezember 2018 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 2.142,32 EUR brutto für die Zeit ab November 2018 zu zahlen.

  • II. Der Antrag zu 2) der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 23. November 2018 wird zurückgewiesen.

  • III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30. November 2017– 5 Ca 7631/16 – teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2018 6.593,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 95,32 EUR seit dem 1. Februar 2013 sowie dem jeweiligen 1. der Folgemonate bis einschließlich1. März 2017 und aus jeweils 152,32 EUR seit dem1. April 2017 sowie dem jeweiligen 1. der Folgemonate bis einschließlich 1. März 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum31. Oktober 2018 1.218,56 EUR brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils am 1. des Monats beginnend mit dem 1. Dezember 2018 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 2.142,32 EUR brutto für die Zeit ab November 2018 zu zahlen. II. Der Antrag zu 2) der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 23. November 2018 wird zurückgewiesen. III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe eines Betriebsrentenanspruchs. Der am 1936 geborene Kläger war seit dem 15. April 1968 bei der G -W -AG und ab dem 1. April 1981 bis zum 31. Mai 1996 bei der Beklagten als Personalleiter beschäftigt. Als Beginn der Betriebszugehörigkeit wurde der 15. April 1968 festgelegt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1995 gekündigt. In dem Kündigungsschreiben vom 22. Mai 1995 sagte die Beklagte dem Kläger die Zahlung einer Abfindung „in analoger Anwendung des Sozialplans“ zu. Anschließend verständigten sich die Parteien auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Mai 1996. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger freiberuflich für die Beklagte tätig. Die Beklagte erteilte dem Kläger ein Versorgungsversprechen. Er bezieht seit dem 1. Juni 1997 betriebliche Altersversorgung. Zusätzlich erhält er Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Betriebsrente des Klägers setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Die B -Pensionskasse entrichtet 779,08 € (= 1.523,75 DM) monatlich. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Januar 2010 2.047 € und entrichtet seit März 2017 bis heute 1.990 € monatlich. Sie ist allerdings bei ihrer zuletzt vorgenommenen Berechnung davon ausgegangen, dass dem Kläger ab Januar 2013 lediglich 1.671,41 €, ab August 2017 lediglich 1.556,37 €, ab Februar 2017 lediglich 1.488,88 € und ab September 2018 lediglich 1.417,81 € zustanden bzw. zustehen. Mit der am 29. Oktober 2016 zugestellten Klage macht der Kläger2.142,32 € monatlich seit Januar 2013 geltend. Diese Gesamtsumme setzt sich wie folgt zusammen: - Besitzstandsrente 1.526,20 € - Pensionskassenspitze 89,72 € - Zusatzversorgung II 272,80 € - Vertragliche Zusagen 253,60 €. Für die Berechnung der Ansprüche des Klägers kommt es u.a. auf sein durchschnittliches pensionsfähiges Einkommen in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Das tatsächliche monatliche Bruttoeinkommen des Klägers belief sich im Zeitraum Juni 1993 bis Dezember 1994 auf 14.625 DM (= 175.500 DM jährlich). Ab 1995 verständigten sich die Parteien auf eine Anhebung des Jahresgehaltes auf 180.000 DM. Dies wurde umgesetzt, indem die Beklagte dem Kläger im Dezember 1994 und 1995 zusätzlich jeweils 4.500 DM und in den einzelnen Monaten weiterhin 14.625 DM ausbezahlte. Hieraus hat der Kläger ein pensionsfähiges Durchschnittsentgelt in Höhe von 14.802 DM errechnet. Dagegen hat die Beklagte zuletzt ein pensionsfähiges Durchschnittsentgelt von 13.527,08 DM zugrunde gelegt. Sie nimmt an, die maßgebliche Versorgungsordnung habe das berücksichtigungsfähige Einkommen bis Dezember 1995 auf 13.350 DM und sodann auf 15.600 DM begrenzt. Zudem geht sie im Hinblick auf die in 1996 tatsächlich geleisteten Zahlungen davon aus, dass das berücksichtigungsfähige Monatsgehalt des Klägers 1996 14.625 DM betragen habe. Wegen der konkreten Berechnung der Klageforderungen wird auf den Schriftsatz vom 7. März 2018 (Bl. 350 ff. d.A.) verwiesen. Mit der mehrfach geänderten und erweiterten Widerklage macht die Beklagte noch den Ausgleich vermeintlicher Überzahlungen des Klägers für den Zeitraum von Januar 2014 bis Oktober 2018 geltend. Wegen der konkreten Berechnung der Widerklage wird auf die Schriftsätze vom 22. Mai und23. November 2018 Bezug genommen. Bis zum 31. Dezember 1990 bestand bei der Beklagten eine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung nach dem bundesweit für mehrere Firmen geregelten „Kali und Salz-Statut“ (Im Folgenden: K + S Statut). Nach der von der Beklagten erteilten Zusage sollte sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach dem K+S Statut richten. Darüber hinaus hatte der anspruchsberechtigte Personenkreis zunächst die freiwillige Möglichkeit und später die Verpflichtung, der B -Pensionskasse beizutreten. Zum01. Januar 1979 erfolgte der Beitritt des hiesigen Klägers zur B -Pensionskasse. Seitdem wurde ein Anteil von zwei Prozent der Bruttovergütung des Klägers als Beitrag zur B -Pensionskasse abgeführt. Insgesamt machte dies im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 einen Betrag in Höhe von 28.374 DM und bis zum 31. Mai 1996 einen Betrag in Höhe von 45.712,62 DM aus. Der Anteil des arbeitgeberseitig finanzierten an die B -Pensionskasse abgeführten Betrages ist streitig. Zunächst hat der Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten vorgetragen, die Beklagte habe bis zum31. Dezember 1984 3 % und sodann 2 % abgeführt. Zuletzt ist er von einem durchgehenden Finanzierungsanteil der Beklagten von 3 % ausgegangen. Hierzu hat er sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 1981 (Bl. 140 d.A.) berufen, in dem von einem Arbeitgeberanteil von 60 % die Rede ist. Die Beklagte hat angegeben, sie habe bis zum 31. Dezember 1990 34.365,18 DM und bis zum 31. Mai 1996 51.703,68 DM entrichtet. Das K+S Statut vom 5. April 1984, welches das K+S Statut vom12. November 1976 abgelöst hatte, enthielt u.a. folgende Regelungen: „Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts), … § 1 Die anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. … … 9. Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet. § 2 Das anzurechnende Einkommen 1. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. 2. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, … e) der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der B, … Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. … … § 3 Das letzte Diensteinkommen bei K + S 1. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S. 2. Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts-Brutto-Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbezügen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt. … § 4 Die zusätzliche Altersrente 1. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, … … 4. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. … 6. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt. Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.“ Die Parteien verständigten sich Ende 1990 darauf, dass die bisherige Altersversorgungsvereinbarung für Zeiten ab dem 1. Januar 1991 durch die C -Versorgungsordnung abgelöst werden sollte. Die Vereinbarung sah weiterhin vor, dass die bisherige Altersversorgungsvereinbarung für die Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1991 durch die im Anhang zur C -Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt werden sollte. Die C -Versorgungsordnung bestimmt, dass sich der Betriebsrentenanspruch gegenüber der Beklagten zusammensetzt aus einer Grundversorgung, einer diese ggf. ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die C -Versorgungsordnung ist unterteilt in 103 Randziffern sowie einen aus zwei Teilen bestehenden Anhang. Hierbei betrifft der Teil I die Besitzstandsrente und der – hier nicht relevante - Teil II Vorzeitige Versorgungsfälle (Unbillige Härten). U. a. regelt die C -Versorgungsordnung: „ (1) Die C -Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. (…) (6) Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C . (10) Bis 31.12.1995: Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, dass der Berechnung des Mitgliedsbeitrages in der Pensionskasse zugrunde gelegt wird. Berücksichtigung finden bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts Entgeltteile, soweit sie die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten Versicherung nicht mehr als 6.400 DM übersteigen. Das maximale pensionsfähige Arbeitsentgelt beträgt 13.350 DM monatlich. (10) Ab 01.01.1996 Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, dass der Berechnung des Mitgliedsbeitrages in der Pensionskasse zugrunde gelegt wird. Berücksichtigung finden bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts Entgeltteile, soweit sie die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten Versicherung nicht mehr als 7.600 DM übersteigen. Das maximale pensionsfähige Arbeitsentgelt beträgt 15.600 DM monatlich. (…) (29) Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch. (30) Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie). Das maximal zu berücksichtigende Arbeitsentgelt beträgt - in der Gruppe A 10.000 ,-- DM - in der Gruppe B 13.350,-- DM - in der Gruppe C 14.200,-- DM. Alle AT-Mitarbeiter sind der Gruppe A zugeordnet, sofern ihnen nicht eine anderslautende Zusage erteilt wird. (…) (46) Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen. (…) (98) Vorbehalte des Widerrufs (…)“ Der Kläger war der Gruppe C der Textziffer 30 der C -VO zugeordnet. Der Anhang I – Besitzstandsrente enthält nachfolgende Regelung: „I Besitzstandsrente Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C -Altersversorgungsregelungen gewährt. Im Einzelnen gilt folgendes: Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungsstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungsstatus für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommend die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF –Schreiben vom 23. April 1985 – abgesetzt wird. Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähige Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird. Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C -Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C -Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C -Versorgungsordnung. Diese Anwartschaftsberechnung gilt auch für die Zusagen nach dem SAG-Statut mit der Maßgabe, dass von der im Alter 65 individuelle erreichbaren Gesamtversorgung die Hälfte der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente abgezogen wird.“ Mit Schreiben vom 11. April 1996 (Kopie Bl 7 d. A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass sein Besitzstand 24 % betrug. Der Kläger erhielt für seine freiberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Honorar ausbezahlt. Stattdessen erteilte die Beklagte dem Kläger insgesamt drei Zusagen zur Erhöhung seiner Betriebsrente, bei denen die statistische Lebenserwartung des Klägers berücksichtigt wurde. Wegen des konkreten Inhalts der Zusagen wird auf Bl. 145 ff. d.A. Bezug genommen wird. Beide Parteien erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine Betriebsrente falsch berechnet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sein Pensionsentgelt in Höhe von monatlich 2.047 € brutto für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 28.02.2017 um 170,65 € zu erhöhen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 170,65 € ab dem 01.12.2016; 2. die Beklagte zu verurteilen, sein Pensionsentgelt in Höhe von 1.990 Euro brutto ab dem 01.03.107 um 227,65 Euro auf 2.175,43 Euro zu erhöhen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 227,65 Euro ab dem 01.04.2017 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.10.2016 7.849,90 Euro nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von monatlich 170,65 Euro, beginnend mit dem 01.02.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt anerkannt, dem Kläger bis einschließlich 31. Juli 2017 jedenfalls einen Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.666,91 Euro brutto monatlich geschuldet zu haben, ab dem 01. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 jedenfalls einen Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.577,66 Euro brutto monatlich, ab dem 01. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2018 jedenfalls einen Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.461,39 Euro brutto monatlich sowie ab dem 01. August 2018 jedenfalls einen Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.390,32 Euro brutto monatlich zu schulden. Im Übrigen hat sie beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, 1) festzustellen, dass sie a) nur befristet bis zum 31.07.2017 verpflichtet war, an den Kläger als Firmenrente seit dem Jahr 1998 für die Dienstleistungen in den Jahren 1998 und 1999 gezahlten Honorarbetrag in Höhe von 225 DM brutto monatlich zu zahlen; b) nur noch befristet bis zum 31.01.2018 verpflichtet ist, an den Kläger den als Firmenrente seit dem Jahr 2000 für die Dienstleistungen in den Jahren 2000 und 2001 bezahlten Honorarbetrag in Höhe von 132 DM brutto monatlich zu zahlen; c) nur noch befristet bis zum 31.07.2018 verpflichtet ist, an den Kläger den als Firmenrente seit dem Jahr 2002 für die Dienstleistungen in den Jahren 2002 und 2003 gezahlten Honorarbetrag in Höhe von 139 DM brutto monatlich zu zahlen; 2) den Kläger zu verurteilen, an sie 16.435 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Betrag von 15.498,42 Euro sowie aus 243,23 Euro seit dem 02.08.2017, aus 234,23 Euro seit dem 02.09.2017, aus 234,23 Euro seit dem 02.10.2017 und aus 234,23 Euro seit dem 02.11.2017 zu zahlen; 3) hilfsweise zu dem Widerklageantrag zu Ziffer 2, den Kläger zu verurteilen, an sie 9.555,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Betrag von 8.977,33 Euro sowie aus 115,61 Euro seit dem 02.08.2017, aus 115,61 Euro seit dem 02.09.2017, aus 115,61 Euro seit dem 02.10.2017 und aus 115,61 Euro seit dem 02.11.2017 zu zahlen; 4) äußerst hilfsweise zu dem Widerklageantrag zu Ziffer 2, den Kläger zu verurteilen, an sie 6.260,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Betrag von 6.025,74 Euro sowie aus 58,81 Euro seit dem 02.08.2017, aus 58,81 Euro seit dem 02.09.2017, aus 58,81 Euro seit dem 02.10.2017 und aus 58,81 Euro seit dem 02.11.2017 zu zahlen; Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klage sei unschlüssig. Die Besitzstandsrente des Klägers sei nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung zweifach zu kürzen. Die Pensionskassenrente sei ab 1985 nur zu 50 % durch sie finanziert worden. Die wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit zugesagte zusätzliche Rente sei dem Kläger nur bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu zahlen. Nach dem Sozialplan sei von einer Altersgrenze 63 auszugehen. Das Arbeitsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten. Darüber hinaus haben beide Parteien ihre Klageanträge gegenüber der ersten Instanz erweitert. Der Kläger hält an seiner Ansicht zur Berechnung seiner Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung fest. Das Arbeitsgericht habe die Höhe der einzelnen Versorgungsbestandteile zutreffend ermittelt, dann aber in seinen Berechnungen die ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilten drei einzelvertraglichen Zusagen nicht berücksichtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2017 – 5 Ca 7631/16 – zu verurteilen, 1. an ihn für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 28.02.2018 6.593,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 95,32 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10, 01.11., 01.12.2015 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2016 und 01.01., 01.02. und 01.03.2017, und aus je 152,32 € seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. 01.12.2017 und 01.01., 01.02. und 01.03.2018, zu zahlen; 2. an ihn ab dem 01.03.2018 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 2.142,32 € brutto zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie: 1. Die Berufung des Klägers wird in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2017– 5 Ca 7631/16 – uneingeschränkt zurückgewiesen, soweit beantragt ist, der Klagepartei für die Zeit ab dem 01.01.2013 einen Firmenrentenanspruch von über 1.671,41 € brutto monatlich, für die Zeit ab dem 01.08.2017 einen Firmenrentenanspruch von über 1.556,37 € brutto monatlich, für die Zeit ab dem 01.02.2018 einen Firmenrentenanspruch von über 1.488,88 € brutto monatlich, für die Zeit ab dem 01.09.2018 einen Firmenrentenanspruch von über 1.417,81 € brutto monatlich zuzuerkennen. 2. Der Kläger wird in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2017 – 5 Ca 7631/16 – verurteilt, an die Beklagte 23.190,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 375,59 € seit dem 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12. 2014 und 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12. 2015 und 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12. 2016 und 02.01., 02.02.., 02.03.2017, aus 318,59 € seit dem 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., aus 433,63 € seit dem 02.09., 02.10., 02.11., 02.12. 2017 , 02.01., 02.02. 2018 , aus 501,12 € seit dem 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., aus 572,19 € seit dem 02.09., 02.10. und 02.11. 2018 zu zahlen. 3. Der Streitwert für das Verfahren I. Instanz wird gesetzeskonform abgeändert. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, § 2 Abs. 1 BetrAVG sei keine Kürzungsvorschrift. Die C -VO habe keine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung gegenüber der gesetzlichen Bestimmung getroffen. Dem Kläger sei auch kein Besitzstand garantiert oder zugesagt worden. Aus mehreren Gründen liege eine einheitlich zu berechnende Firmenrente vor. Das durchschnittliche pensionsfähige Entgelt des Klägers habe in den letzten 36 Monaten vor seinem Ausscheiden 13.527,08 DM betragen. Bezüglich der Zusatzversorgung II sei der Höchstbetrag von 14.200 DM zu berücksichtigen. Weder der Kläger noch das Arbeitsgericht gingen von dem korrekten arbeitgeberseitigen Finanzierungsanteil an der Pensionskassenrente des Klägers aus. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 313 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG auf den Akteninhalt und insbesondere die Sitzungsprotokolle sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen. Dies bezieht sich vorliegend insbesondere auch auf die umfangreich schriftsätzlich vertretenen Rechtsansichten sowie die umfangreich beklagtenseitig vorgenommenen Rechenschritte nebst tabellarischen Darstellungen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Zulässig ist auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig. Sie ist insoweit unzulässig, als mit ihr dieselben Ansprüche wie in der ersten Instanz verfolgt werden. Zulässig ist die in der Berufungsinstanz vorgenommene Widerklageerweiterung. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Zulässig ist auch die Klageerweiterung. Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist nach § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn die Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klageerweiterung ein neuer Prozess vermieden wird (BAG 12. September 2006 – 9 AZR 271/06 – BAGE 119, 238). Vorliegend ist jedenfalls Sachdienlichkeit gegeben, weil der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klageerweiterung ein neuer Prozess vermieden wird . 3. Die Anschlussberufung der Beklagten ist insoweit unzulässig, als mit ihr dieselben Ansprüche wie in der ersten Instanz verfolgt werden. Sie ist insoweit nicht ordnungsgemäß begründet worden. a) Eine Anschlussberufungsbegründung muss gemäß §§ 524 Abs. 3 Satz 2, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Begründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 275/16). b) Diesen Anforderungen wird die Anschlussberufungsbegründung nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung der mit der Widerklage erhobenen Zahlungsanträge tragend damit begründet, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht den Bruttobetrag zurückfordern könne (Seite 26 des Urteils). Hiermit hat sich die Anschlussberufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. 4. Die Erweiterung der Widerklage ist aus denselben Erwägungen zulässig wie die Erweiterung der Klage. Weitere Zulässigkeitsbedenken, die sich ergeben können, wenn eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf neues Vorbringen gestützt wird (vgl. hierzu BAG 25. Januar 2005 – 9 AZR 44/04) , bestehen nicht. Die Beklagte stützt die Widerklage nicht auf neues Vorbringen. 5. Den Klageanträgen war nicht bereits wenigstens teilweise durch Anerkenntnisurteil zu entsprechen. Etwas anderes folgt nicht aus der Formulierung des Antrages zu 1) durch die Beklagte. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte damit nicht einen Teil des Klagebegehrens anerkannt. II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Dagegen sind die Wideranträge der Beklagten unbegründet. Dies ergibt sich daraus, dass dem Kläger ab Januar 2013 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.142,32 € brutto zusteht. Für die darüber hinaus von der Beklagten verlangte Korrektur des erstinstanzlichen Streitwerts besteht keine Rechtsgrundlage. 1. Der auf zukünftig fällig werdende Leistungen gerichtete Klageantrag ist zulässig. Dies folgt aus § 258 ZPO, wonach bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden kann. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen. Bei einer Klage nach § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, muss im Gegensatz zu einer Klage nach § 259 ZPO zudem nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 14. Februar 2012– 3 AZB 59/11) . 2. Dem Kläger steht ab Januar 2013 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.142,32 € brutto zu. 1. Die Kammer stimmt mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts, obwohl es anders als die erkennende Kammer zur Klageabweisung gelangt ist, weitgehend überein. Das Arbeitsgericht hat die Ansprüche des Klägers, soweit es um die Besitzstandsrente, den Aufstockungsbetrag gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG und die Zusatzversorgung II geht, mit überzeugenden Ausführungen zutreffend berechnet. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz führen zu keiner anderen Betrachtung. Bezug genommen wird darüber hinaus auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2017 ( 3 AZR 289/15 ), 19. Mai 2016 (3 AZR 1/14) und 18. Februar 2014 (3 AZR 324/12) bei. Diesen Entscheidungen liegen dieselben Regelungen der Versorgungsordnung zu Grunde wie im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht weicht insoweit von dem erstinstanzlichen Urteil ab, als es um die Berücksichtigung der vertraglichen Zusagen geht, die die Beklagte dem Kläger für seine freiberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Die hieraus resultierenden Ansprüche stehen dem Kläger sowohl für die Vergangenheit (ab Januar 2013), sondern auch in Zukunft zu. 3. Kläger und Arbeitsgericht haben die Besitzstandsrente des Klägers zutreffend ermittelt. a) Zunächst ist von einem Besitzstandsprozentsatz von 24 % auszugehen. Hierin stimmen die Parteien überein. b) Das Durchschnittseinkommen des Klägers in den letzten 36 Monaten vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten betrug 14.802 DM. Die zuletzt von der Beklagten im Schriftsatz vom 23. November 2018 vorgenommene Berechnung berücksichtigt zunächst nicht, dass ab 1996 das maximale pensionsfähige Arbeitsentgelt 15.600 DM betrug. Diese Regelung gilt nicht nur für den Verdienst, den der Kläger im Jahr 1996 erzielt hat, sondern auch für den Verdienst der Jahre davor. Die Beklagte lässt zudem außer Acht, dass sich der monatliche Bruttoverdienst des Klägers ab 1995 auf 15.000 DM belief. Dem steht nicht entgegen, dass er monatlich 14.625 DM ausbezahlt bekam. Zu berücksichtigen ist, dass er einen Teil des Gehaltes in Höhe von 4.500 DM bereits im Vorjahr ausbezahlt erhielt. Es handelt sich um eine Fälligkeitsregelung, die nicht dazu führt, dass dieser Teil des Gehalts dem Vorjahr zuzuordnen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, welcher Eintrag in der AFG-Bescheinigung vorgenommen worden ist. Maßgeblich ist das tatsächlich erhaltene Entgelt. c) Schließlich haben Arbeitsgericht und Kläger den firmenfinanzierten Teil der Pensionskassenrente, den sich der Kläger abziehen lassen muss, zutreffend ermittelt. Dieser beträgt gemäß Abschnitt I Abs. 4 des Anhangs zur C -Versorgungsordnung 60 %. 4. Der Aufstockungsbetrag gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist von Kläger und Arbeitsgericht zutreffend ermittelt worden. Für den Kläger ist die Altersgrenze 65 und nicht - wie die Beklagte meint - die Altersgrenze 63 maßgeblich. Ein Sozialplan war auf den Kläger, der leitender Angestellter war, nicht anwendbar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger eine Abfindung „in analoger Anwendung des Sozialplans“ gezahlt hat. Damit hat sie sich bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung an dem Sozialplan orientiert; eine Änderung bei der betrieblichen Altersversorgung des Klägers war hiermit nicht verbunden. Maßgeblich ist das letzte pensionsfähige Einkommen des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG). Dies betrug 15.000 DM. Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Dieser beträgt 40 vH. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH (vgl. BAG 24. Januar 2017 – 3 AZR 289/15 – Rn. 53 ff. zu einem Fall, in dem die Verteilung der Beitragsaufwendung ebenfalls streitig war. Zudem ist der hiesige Kläger ebenso wie der Kläger in dem vom BAG zu entscheidenden Fall vor dem 31. Dezember 1984 Mitglied der BASF – Pensionskasse geworden) . Ergänzend wird auf die Ausführungen der 10. Kammer in dem Urteil vom 15. Juni 2018 (10 Sa 320/17, S. 29 ff.) Bezug genommen. 5. Der Anspruch des Klägers auf die Zusatzversorgung II ist von ihm und dem Arbeitsgericht zutreffend ermittelt worden. Zwar macht die Beklagte gegenüber der ursprünglichen Berechnung des Klägers zu Recht geltend, dass das maximal zu berücksichtigende Arbeitsentgelt nach Textziffer 30 der C -VO 14.200 DM beträgt. Dies führt jedoch, wie der Kläger auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 31. Oktober 2018 zutreffend ausgeführt hat, nicht zu einem geringeren Anspruch als geltend gemacht. Der Kläger hat bei der Berechnung seiner Ansprüche beachtet, dass nur das den Betrag von 7.644 DM um bis zu 6.400 DM übersteigende Einkommen pensionsfähig ist. 6. Aus den weiteren vertraglichen Zusagen steht dem Kläger ab Januar 2013 aber auch in der Zukunft insgesamt 496 DM brutto monatlich zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die drei Zusagen nicht befristet auf den Zeitpunkt des Erreichens der statistischen Lebenserwartung des Klägers (gerechnet von dem Zeitpunkt der Erteilung der Zusage an). Die statistische Lebenserwartung des Klägers ist in den Zusagen nur berücksichtigt worden, um die Höhe des zugesagten Betrages zu ermitteln. Ebenso wenig wie die Erben des Klägers hieraus bei einem früheren Versterben des Klägers hätten Ansprüche ableiten können, kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten, er lebe länger als es seiner damaligen statistischen Lebenserwartung entsprochen habe. 7. Insgesamt ergibt sich ein monatlicher Anspruch des Klägers in Höhe von 2.142,32 €, der sich wie folgt zusammensetzt: - Besitzstandsrente 1.526,20 € - Pensionskassenspitze 89,72 € - Zusatzversorgung II 272,80 € - Vertragliche Zusagen 253,60 €. 8. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Nach § 18a Satz 2 BetrAVG unterliegen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach§ 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Danach waren Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2016 einzuklagen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Dies ist erfolgt. 9. Der Zinsanspruch folgt aus 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. BAG 18. März 2014 – 3 AZR 324/12 – Rn. 54) . 10. Die Widerklage ist auch insoweit unbegründet, als die Beklagte die gesetzeskonforme Abänderung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts begehrt. Für das Begehren der Beklagten besteht keine Anspruchsgrundlage. Die vom Arbeitsgericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmende Streitwertfestsetzung hat lediglich für die Ermittlung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 übersteigt und damit für die Zulässigkeit der Berufung Bedeutung § 64 Abs. 2 b ArbGG). Das Erreichen des notwendigen Beschwerdewertes steht vorliegend außer Frage. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.