Urteil
11 Sa 624/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:1113.11SA624.17.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 24.04.2019 wird aufrechterhalten.
Der Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 24.04.2019 wird aufrechterhalten. Der Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist die Witwe des am 25.05.2001 verstorbenen U B . Der verstorbene Ehemann wurde am . .19 geboren. Er war vom 15.04.1952 bis zum 31.12.1993 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als leitender Angestellter. Die Beklagte hat am Kö Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten. Der verstorbene Ehemann erklärte unter dem 23.03.1981 (Bl. 334 d. A.) sein Einverständnis, dass die betriebliche Altersversorgung nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der Ka AG, K , der Ka Gesellschaft mbH, H , der C GmbH, Ha und der M mbH, Kö , (K + S Statut) in der Fassung vom 12.11.1976 als Ergänzung seines Arbeitsvertrages vereinbart wird. Seit dem 01.07.1981 war der verstorbene Ehemann Mitglied der B Pensionskasse. (Bl. 351 d. A.). Unter dem 29.06.1981 erklärte er sein Einverständnis, dass die Leistungen aus der B PK auf seine Versorgungsansprüche angerechnet werden, soweit diese Leistungen auf Firmenbeiträgen, das seien zur Zeit 60 %, beruhten (Bl. 352 d. A.). Im Dezember 1982 modifizierten die Parteien den Anstellungsvertrag als Außertarif-Angestellten. Ziffer 8. dieses Anstellungsvertrages sieht vor, dass die betriebliche Altersversorgung neben diesem Anstellungsvertrag gesondert geregelt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages aus dem Dezember 1982 wird auf. Bl. 335 ff. d. A. verwiesen. Unter dem 22.10.1984 (Bl. 345 d. A.) erklärte der verstorbene Ehemann sein Einverständnis, dass die betriebliche Altersversorgung nach dem K -Statut in der Fassung vom 22.10.1984 als Ergänzung seines Arbeitsvertrages vereinbart wird. Mit Schreiben vom 25.07.1990 unterrichtete die Beklage den Kläger über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung der AT-Angestellten zum 01.01.1991 (Bl. 346 f. d. A.). Unter dem 04.09.1990 übersandte sie ihm ein Exemplar der Versorgungsordnung der C GmbH (CFK-VO) nebst erläuternder Darstellung und teilte ihm das Ergebnis einer Besitzstandsberechnung nach Maßgabe des Gutachtens des Versicherungsmathematikers mit. Hiernach betrage der Besitzstandsprozentsatz 13,89 % des durchschnittlichen pensionsfähigen Einkommens (Bl. 348 f. d. A.). Sodann vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien am 23.10.1990, dass die bestehende Altersversorgung für die Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-VO abgelöst wird. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur CFK-VO niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt (Bl. 350 d. A.). Die CFK-VO gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 und beinhaltet zum einen eine Grundversorgung, deren Träger die B PK und die Beklagte ist. Zum anderen eine Zusatzversorgung (ZV), die sich wiederum in eine ZV I und eine ZV II gliedert, die alleine von der Beklagten getragen wird. Die ZV I kommt nur dann zum Tragen, wenn sie den Betrag der Grundversorgung übersteigt. Der Anhang Abschnitt I zur CFK-VO regelt die Höhe der Anwartschaften nach den bisherigen Altersversorgungsregelungen für Dienstzeiten bis zum 31.12.1990. Wegen der Einzelheiten der CFK-VO nebst Anhang wird auf Bl. 75 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte informierte die AT-Mitarbeiter mit einem Begleitschreiben (Bl. 86 ff. d. A.) über den Inhalt der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der CFK-VO. Am 28.05.1993 unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1993 beendet wurde (Bl. 333 d.A.). Der verstorbene Ehemann war aufgrund einer Frühpensionierungsregelung auf der Grundlage eines Sozialplans vom 07.05.1993 ausgeschieden, so dass nach Abschnitt E des Sozialplans eine feste Altersgrenze von 63 Jahren galt. Seit dem 01.06.1996 bezog der verstorbene Ehemann Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Firmenrente von der Beklagten. Der verstorbene Ehemann leistete bis zum 31.12.1990 16.175,28 DM und bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.1993 22.877,70 DM Beiträge an die B PK. Bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres hätte er weitere Beiträge von 12.296,70 DM geleistet, mithin insgesamt 35.174,40 DM. Die Pensionskassenrente beträgt satzungsgemäß 40 % der eingezahlten Beiträge, bezogen aus das 63. Lebensjahr ergibt das einen Betrag von monatlich 1.172,48 DM. Nach der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des verstorbenen Ehemanns maßgeblichen Fassung der Satzung der B PK erbringt die Kasse u.a. Leistungen in Form einer Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Waisen– und Vollwaisenrente (§ 32 PK Satzung). Die Berufsunfähigkeitsrente war in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung in § 44 PK Satzung geregelt und galt nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach dem 31.12.1984 erworben haben. Ein Anspruch auf Witwenrente bestand nur, wenn die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet wurde (§ 51 a) PK Satzung). Entsprechendes galt gemäß § 53 a) PK Satzung für den Anspruch auf Waisenrente und für die Vollwaisenrente nach § 54 PK Satzung. Die B PK gewährte dem verstorbenen Ehemann ab dem 01.06.1996 eine Altersrente in Höhe von 762,60 DM und der Klägerin ab dem 01.09.2001 eine Witwenrente. Mit Schreiben vom 19.06.2001 informierte die B PK die Klägerin, dass sie ab dem 01.09.2001 eine Witwenrente in Höhe von 457,56 DM monatlich zahle (Bl. 356 d.A.). Die Beklagte kürzte ab März 2009 nach Neuberechnung die Witwenrente der Klägerin von 390,57 € auf 365,00 € brutto monatlich. Wegen der Einzelheiten der damaligen Berechnung der Beklagten wird auf Bl. 14 ff. d. A. verwiesen. Ab dem 01.11.2014 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Witwenrente von monatlich 371,34 € brutto. Die B PK informierte die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.2017 (Bl. 357 f. d. A.) u.a. dahin gehend, dass nur für Mitglieder, die nach dem 01.01.1985 der B PK beigetreten waren, eine Auslagerung der Leistungsverpflichtung in vorzeitigen Versorgungsfällen (Erwerbsminderung, Tod) auf die Unternehmen vorgenommen wurde. Der Firmenbeitrag habe jedoch für alle Mitglieder ab dem 01.01.1985 100% des Arbeitnehmerbeitrags von 2 % des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts betragen. Bis zum 31.12.1984 sei der arbeitgeberseitige Mitgliedsbeitrag auf 150 % des Arbeitsnehmerbeitrags von 2 % des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts festgesetzt gewesen. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 (Bl. 153 ff. d. A.) ermittelte die Beklagte eine Witwenrente von 347,27 € brutto im Monat, die sie Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 28.06.2017 zu Protokoll anerkannt hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Anerkenntnisurteil/Urteil vom 28.06.2017 (Bl. 185 ff. d. A.) unter Zurückweisung im Übrigen zur Zahlung einer monatlichen Betriebswitwenrente von Januar 2017 an in Höhe von 416,94 € brutto verurteilt. Ferner hat es auf dieser Rentenbasis die nachzuzahlenden Differenzbeträge für den Zeitraum März 2009 bis Dezember 2016 berechnet und die Beklagte zur Zahlung von 4.717,52 € brutto nebst Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Besitzstandsrente des verstorbenen Ehemanns, ausgehend von einem Besitzstandsprozentsatz von 14,42 %, unter Anrechnung des firmenfinanzierten Anteils von 60 % der PK-Rente, 520,88 € brutto betrage. Dieser Betrag sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 18.02.2014 – 3 AZR 324/12 -; BAG, Urt. v. 24.01.2017 – 3 AZR 289/15 -) keiner erneuten, abschließenden Quotierung zu unterziehen. Hinsichtlich der Berechnung des Aufstockungsbetrages sei nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2017 der firmenfinanzierte Anteil mit 60 % der PK Rente anzusetzen. Die ZV II sei bezogen auf das 63. Lebensjahr als maßgebliche Regelaltersgrenze nach dem Sozialplan vom 07.05.1993 zu quotieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 14.07.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklage am 02.08.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.10.2017 begründet. Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils beantragt, soweit der Klägerin eine Firmenrente von mehr als 347,27 € zuerkannt wurde. Nach Zustellung der Berufungsbegründung am 03.11.2017 und Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 15.02.2018 hat die Klägerin am 01.02.2018 Anschlussberufung eingelegt. Auf der Grundlage der Ausführungen des Arbeitsgerichts errechnet die Klägerin eine monatliche Betriebsrente von 416,94 € brutto und fordert eine Zahlung dieses Betrages ab Februar 2018 sowie die Nachzahlung von Differenzbeträgen ab Januar 2017 bis Januar 2018. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.07.2018 nach Neuberechnung (Bl. 405 ff. d. A.) die Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung beantragt, soweit der Klägerin eine ungekürzte Firmenrente von mehr als 341,44 € zuerkannt wurde, Zudem hat sie beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.08.2018 überzahlte Firmenrente in Höhe von 1.255,80 € zurückzuzahlen. Auf Antrag der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht am 24.04.2019 gegen die im Verhandlungstermin am 20.03.2017 mangels Antragstellung säumige Beklagte ein Versäumnisurteil verkündet, wonach die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen. Im Wege der Anschlussberufung wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 529,80 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 45,60 € monatlich, beginnend mit dem 01.02.2017, zu zahlen und an die Klägerin ab Februar 2018 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 416,94 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Gegen das ihr am 09.09.2019 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 14.05.2019 Einspruch eingelegt und zugleich begründet. Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin habe weder dargetan noch bewiesen, dass keine einheitliche bzw. einheitlich zu betrachtende Firmenrente vorliege. Im Gegenteil liege aufgrund des einheitlichen Regelwerks eine einheitlich bzw. einheitlich zu betrachtende Firmenrente vor, bestehend aus den Komponenten ZV II und Besitzstandsrente, die einer quotierten Berechnung zu unterziehen sei. Ein abweichender Versorgungswille komme in der CFK-VO nicht hinreichend deutlich zu Ausdruck. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Beschlüssen vom 29.05.2018 (- 3 AZN 213/18 – und 3 AZN 95/18 -) selbst ausgeführt habe, beruhten seine eigene Entscheidungen vom 18.02.2014 und 19.05.2016 zur Thematik auf Annahmen, mithin Spekulationen, Unterstellungen, Vermutungen und Mutmaßungen. Gleiches gelte für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2017 – 3 AZR 289/15 -. Die Besitzstandsrente werde ausweislich des Anhangs zur CFK-VO als Ersatz für bis zum Inkrafttreten der CFK-VO erdienten Versorgungsansprüche aus dem K + S Statut zusätzlich zu den neu hinzukommenden Versorgungsansprüchen aus der CFK-VO gewährt. Mit der Konzeption des Besitzstandsprozentsatzes sei eine Dynamisierungsregel für Anwartschaftsteilansprüche aus dem K+S Staut eingeführt worden, die Besitzstandsrente werde mittels eines vorgegebenen Zwischenschritts berechnet. Aus dem Wort zusätzlich im Anhang zur CFK-VO lasse sich bei objektiver Betrachtung keine Berechnungsvorgabe entnehmen, weder für den Normalfall des Erreichens der festen Altersgrenze, noch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens. Weder die CFK-VO noch ihr Anhang enthielten einen garantierten Besitzstand. Die CFK-VO nebst Anhang beinhalte keine Aussage zur Besitzstandsrente und deren Höhe bei einem vorzeitigen Ausscheiden. Es werde lediglich die tatsächliche Gewährung einer Besitzstandsrente garantiert, jedoch kein konkreter Besitzstand. Es fehle jede Grundlage für eine besondere Berechnungsweise der Besitzstandsrente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens im Rahmen der ratierlichen Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der Rentenbezug aufgrund vorzeitigen Bezugs der Sozialversicherungsrente sei kein Versorgungsfall, sondern lediglich ein vorgezogener Zahlungsfall. Der entscheidungsrelevante Finanzierungsanteil der Beklagten zur B PK betrage entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zum Stichtag 31.12.1990 53,75 %, zum Sichttag 31.12.1993 52,71 % und zum Stichtag 31.05.1996 52,21 %. Bei den Erläuterungen zur CFK-VO handele es sich lediglich um informatorische, rein deklaratorische Ausführungen. Mangels Hinweis des Arbeitsgerichts, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 Abs. 3 BetrAVG um einen gesetzlich geregelten Fall des Schutzes der Pensionskassenrentendynamik handele, sei die Beklagte auch berechtigt, ihr erstinstanzliches Anerkenntnis zu revidieren. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.04.2019 zum Aktenzeichen: 11 Sa 624/17 1. auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017 zum Aktenzeichen: 19 Ca 7274/16 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin eine ungekürzte Firmenrente von mehr als 341,44 € zuerkannt wurde; 2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen; 3. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.08.2018 einen überzahlten Firmenrentenbetrag in Höhe von 1.255,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2018 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.04.2019 aufrecht zu erhalten. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Behauptung der Beklagten, sie habe den Finanzierungsanteil von 60 % zur PK Rente nur bis zum 31.12.1984 vorgenommen, werde mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus sei auch nicht entscheidend, ob die Beklagte ihre Finanzierungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt habe, sondern welchen Finanzierungsanteil sie aufgrund CFK-VO, Anhang sowie Erläuterungsschreiben verpflichtend zugesagt habe. Die Frage der Bildung von Rückstellungen für das Risiko der Berufsunfähigkeit bzw. der Hinterbliebenenrente spiele für die vorliegende Fallkonstellation keine Rolle, weil die B PK für die vor dem 01.01.1985 beigetretenen Beschäftigten diese Risiken weiterhin übernehme. Mangels Vereinbarung sei die Beklagte auch nicht zu einem untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag berechtigt. Die außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erhobene Widerklage sei unzulässig und unbegründet. Die schlichte Begründung unter Verweis auf ein Anlagenblatt sei unzureichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.10.2017, 01.02.2018, 20.03.2018, 25.05.2018, 09.07.2018, 23.07.2018, 14.05.2019, 16.10.2019 und 13.11.2019, die Sitzungsniederschriften vom 20.03.2019 und 24.04.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 24.04.2019 ist statthaft (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in gesetzlicher Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Gemäß § 342 ZPO wird durch den Einspruch der Beklagten der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO zulässig. III. Die Berufung der Beklagten sowie die Widerklage sind unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet. Das Versäumnisurteil vom 24.04.2019 war nach § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Witwenrente in Höhe 416,94 € brutto. Die Witwenrente beträgt nach Tz. 68 CFK-VO 60 % der Altersrente des verstorbenen Ehemanns. Dessen Firmenrente hat insgesamt 694,40 € brutto betragen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente von 520,88 € brutto, einer ZV II in Höhe von 89,60 € brutto sowie einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG in Höhe von 84,42 € brutto. Die Beklagte ist für den Zeitraum März 2009 bis Dezember 2016 zur Zahlung der ausstehenden Differenzbeträge von insgesamt 4.717,52 € brutto nebst Verzugszinsen (§§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB) verpflichtet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, erkannt. Die Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Zeit von Januar 2017 bis einschließlich Januar 2018 kann die Klägerin von der Beklagten die mit der Anschlussberufung geltend gemachten ausstehenden Differenzbeträge von weiteren 592,80 € brutto nebst Verzugszinsen beanspruchen. 1. Der verstorbene Ehemann der Klägerin ist mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hatte seit dem 01.06.1996 Anspruch auf Versorgungsleistungen nach der CFK-VO. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 CFK-VO nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung der festen Altersgrenze – vorliegend: feste Altersgrenze auf Grundlage die Sozialplans vom 07.05.1993 Abschnitt E von 63 Jahren - betriebszugehörig geblieben ist, sondern am 31.12.1993 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. CFK-VO, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. CFK-VO, eine Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur CFK-VO und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. 2. Der verstorbene Ehemann hatte einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Besitzstandsrente in Höhe von 520,88 €. a) Die Beklagte hat erstinstanzlich und ausdrücklich schriftsätzlich mit der Berufung (Bl. 231 f. d. A.) einen Besitzstandsprozentsatz des verstorbenen Ehemanns von 14,42 % zugestanden, ausgehend von einem quotierten Besitzstand in Höhe von 1.155,37 DM im Verhältnis zu einem maßgeblichen Einkommen von 8.012,00 DM. Unter Berücksichtigung des Monatsentgelts der letzten drei Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von durchschnittlich 9.308,33 DM ergibt sich ein Besitzstandsrentenbetrag von 1.342,26 DM monatlich. Hierauf ist gemäß Ziffer I Abs. 4 des Anhangs zur CFK-VO der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente ermittelt zum 31.12.1990 bei Eintritt des Versorgungsfalls von der Besitzstandsrente abzuziehen. Der verstorbene Ehemann hat bis zum 31.12.1990 unstreitig Beiträge in Höhe von 16.175,28 DM an die B PK gezahlt, die monatliche Leistung der B PK beträgt 40 % der vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge (§ 45 a) PK Satzung) geteilt durch 12, so dass ein Betrag von 323,51 DM abzuziehen ist. Es verbleibt mithin ein Besitzstandsbetrag von 1.018,75 DM. Die Klägerin hat die plausible Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 128 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird, übernommen, so dass sie der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen ist. Soweit die Beklagte erstmals und ausschließlich in den Anlagen zum Schriftsatz vom 20.03.2018 und vom 09.07.2018 divergierende Zahlen verwendet und einen Besitzstandsprozentsatz von 14,41 % ermittelt, ist dies für die Kammer nicht erheblich, denn es ist schriftsätzlich nicht vorgetragen, worauf die abweichende Ermittlung des Besitzstandsbetrages beruht. Anlagen können lediglich der Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 9 AZR 546/17 – m. w. N.). b) Die ermittelte Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur CFK-VO unterliegt nach Maßgabe der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts zu der hier umstrittenen CFK-VO (vgl. u. a.: BAG, Urt. v 24.01.2017 - 3 AZR 289/15 -; BAG 19.05.2016 - 3 AZR 1/14 -; BAG Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 -; BAG, Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 324/12 -) nicht als Bestandteil eines einheitlichen Rentenanspruchs der zeitratierlichen Berechnung des § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der auf den 31.12.1990 errechnete und lediglich im Hinblick auf das pensionsfähige Einkommen zu dynamisierende Besitzstandswert bleibt neben den sich neu aus der CFK-VO ergebenden Ansprüchen für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 ungeschmälert erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies in hinreichend deutlicher Art und Weise der CFK-VO zu entnehmen. aa) Ob und inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden, was anhand einer Vergleichsberechnung festzustellen ist. Der fiktive Vollanspruch, d. h. die Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs, ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Mindestbesitzstand zu vergleichen, der nicht unterschritten werden darf. bb) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann nicht unterstellt werden, es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur CFK-VO vor. Danach ist jede Komponente der in der CFK-VO geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. cc) In Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur CFK-VO, der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente "zusätzlich" zu den Leistungen der CFK-VO gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt "für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft". Die Besitzstandsrente wird folglich für Zeiten geleistet, für die noch keine Anwartschaften nach der erst danach in Kraft getretenen CFK-VO erworben werden konnten, wie sich aus deren Tz. 1 und Tz. 103 CFK-VO ergibt. Es handelt sich daher um einen von der CFK-VO unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten der CFK-VO erworben wurden und nicht um einen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der CFK-VO hinter der Besitzstandsrente zurückbleibt. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur CFK-VO) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31.12.1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 4 des Anhangs zur CFK-VO) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31.12.1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31.12.1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der CFK-VO nicht möglich. Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31.12.1990 - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der CFK-VO festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz. Die CFK-VO sieht für die späteren, ab dem 01.01.1991 erbrachten Dienstzeiten, weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 CFK-VO begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 01.01.1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 CFK-VO allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der CFK-VO nur für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 01.01.1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die CFK-VO einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 CFK-VO für die Höhe der nach der CFK-VO zu leistenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 CFK-VO) und für die zusätzlich zu zahlende Besitzstandsrente nach Anhang I zur CFK-VO. c) Ein unmittelbarer, echter versicherungsmathematischer Abschlag oder ein mittelbarer unechter versicherungsmathematischer Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme des Rentenbezugs ist vorliegend aufgrund des Ausschlusses nach Tz. 46 CFK-VO sowie den Wertungen des K + S Statut ausgeschlossen (vgl. BAG, Urt. v. 19.05.2016 – 3 AZR 131/15 -, LAG Köln, Urt. v. 28.06.2017 – 3 Sa 780/16 – m.w.N.). 3. Der Anspruch auf ZV II beträgt bezogen auf die feste Altersgrenze von 63 Jahren unstreitig 89,60 €. 4. Die Beklagte war nach § 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B PK gewährten Grundversorgung weitere 84,42 € an den verstorbenen Ehemann zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. a) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist. Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen. Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen, was die Beklagte vorliegend nicht getan hat. b) Die erkennende Kammer folgt der Ansicht der 5., 7., 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts (u.a.: LAG Köln, Urt. v. 13.05.2016 - 10 Sa 894/14 -; LAG Köln, Urt. v. 01.07.2016 - 7 Sa 671/15 -, LAG Köln, Urt. v. 28.11.2018 – 5 Sa 13/18 -), wonach von einem Finanzierungsanteil hinsichtlich der Pensionskassenrente von 40 % auf Seiten des Versorgungsgläubigers und 60 % auf Seiten der Beklagten auszugehen ist, selbst wenn tatsächlich die Beiträge zur B PK ab dem 01.01.1985 nur hälftig erbracht wurden. Der Mitgliedsbeitrag zur B PK war laut Schreiben der B PK vom 28.02.2017 bis zum 31.12.1984 auf 150 % des Arbeitnehmerbeitrags festgesetzt, ab dem 01.01.1985 betrug er bis zum Jahre 2003 lediglich 100% des Mitgliedsbeitrags. Hintergrund waren Finanzierungsgründe, die durch die Öffnung der B PK für gewerbliche Arbeitnehmer entstanden sind. Die Leistungspflichten der Pensionskasse für vorzeitige Versorgungsfälle wurden mit Wirkung vom 01.01.1985 auf die Beklagte "ausgelagert" (vgl.: LAG Köln, Urt. v. 21.06.2017 – 11 Sa 1166/17 -). Die Höhe des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs bestimmt sich jedoch nach dem Versorgungsversprechen, welches das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausfüllt. Die CFK-VO regelt das Verhältnis zwischen arbeitnehmerfinanzierten Teil der Pensionskasse und firmenfinanzierten Anteil nur rudimentär im Anhang I zur CFK-VO, wonach der firmenfinanzierte Teil der Anwartschaften aus dem Zeitraum bis 31.12.1990 bei Pensionskassenmitglieder mit 60 % der Pensionskassenrente angegeben wird. Dieser Anteil werde bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. CFK-VO zugesagt, die sowohl aus Altersrenten und hieraus abgeleiteten Hinterbliebenenrenten als auch vorzeitige Versorgungsfälle von Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten erfasst. Angesichts des vorzeitigen Ausscheidens des verstorbenen Ehemanns zum 31.12.1993 und des damit eingreifenden Festschreibeffekts ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der B PK maßgebend. Hiernach verblieb die Absicherung vorzeitiger Versorgungsfälle, wie die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten (§§ 32, 44, 51 PK Satzung), integrierter Teil der Pensionskassenleistung, für diejenigen Mitglieder, die vor dem 01.01.1985 Mitglied der B PK geworden sind (vgl. auch: BAG, Urt. v. 21.01.2017 - 3 AZR 289/15 -; BAG, Beschl. v. 10.04.2017 - 3 AZR 134/17 (F) -). Dies entsprach auch dem Verständnis der Beklagten als Versorgungsgeber. Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass nach dem Anhang I zur zeitlich später erlassenen CFK-VO der firmenfinanzierte Teil für Anwartschaften aus dem Zeitraum bis zum 31.12.1990, nicht nur bis zum 31.12.1984, mit 60 % der PK-Rente angegeben wird, wobei nach dem Vortrag der Beklagten der 50 % überschießende Betrag zur Abdeckung der Risiken aus Tz. 8 CFK-VO diente. Darüber hinaus ist zur Auslegung des Versorgungsversprechens auf der Basis der CFK-VO auch das von der Beklagten verfasste Begleitschreiben, mit denen die Beklagte den betroffenen Mitarbeitern die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung durch die CFK-VO erläuterte und um den Beitritt zum neuen Versorgungssystem geworben hat, zu berücksichtigen. Dieses Schreiben stellt nicht nur eine unverbindliche Erläuterung dar, sondern konkretisiert angesichts der bloß rudimentären Festlegungen der CFK-VO zur Höhe der Firmenfinanzierung der PK-Rente aus Sicht der Empfänger das Versorgungsversprechen. So heißt es zwar auf Seite 13 Abs. 5 des Schreibens, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse je zur Hälfte zahlen. Der Folgesatz jedoch ergänzt diese Feststellung dahin gehend, dass der Arbeitgeber die Kosten vorzeitiger Rentenfälle übernimmt, "so dass sich für die Finanzierung der Pensionskassenrente insgesamt ein Aufteilungsverhältnis von 40 % durch den Arbeitnehmer und 60 % durch den Arbeitgeber ergibt". Auf dem Schaubild der Abbildung 7 auf Seite 14 des Erläuterungsschreibens ist die Aufteilung der Pensionskassenrente ausdrücklich mit 40 % arbeitnehmerfinanziert und 60 % arbeitgeberfinanziert angegeben. Die Abbildung 8 auf Seite 15 fixiert den Firmenbeitrag "incl. Kosten vorzeitiger Rentenfälle" auf 60 %. Darüber hinaus heißt es auf Seite 15 des Begleitschreibens zur CFK-VO, dass mit dem Beitritt zur Pensionskasse, also der PK-Mitgliedschaft, der Mitarbeiter Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente erwerbe, bei vorzeitigen Rentenfällen würden die entsprechenden Leistungen von der Beklagten erbracht. Weiter soll sich laut Seite 16 des Erläuterungsschreibens durch die Mitgliedschaft in der B PK nichts an der Tatsache ändern, dass alle diese Leistungen bei allen PK-Mitgliedern mit einem Rechtsanspruch ausgestattet sind. Auch die Höhe der Leistung bleibe dieselbe wie bei direkter Zahlung durch die Pensionskasse. Die neuen Mitglieder erhielten "Pensionskassenleistungen" sowohl von der B PK als auch von der Beklagten. Dies spricht dafür, dass die Versorgungsempfänger das Versorgungsversprechen der Beklagten so verstehen durften, dass die Beklagte als „Zahlstelle" aufgrund der Finanzierungsverlagerung eine nach dem Versorgungskonzept der Beklagten grundsätzlich der Pensionskasse obliegende Verpflichtung zur Erfüllung der Grundversorgung erfüllen sollte, und zwar mit einem firmenfinanzierten Anteil von 60 %. Dieses Verständnis fügt sich im Übrigen nahtlos in weitere Bestimmungen der CFK-VO zur Berechnung der rechnerischen Pensionskassenrente für Nichtmitglieder der Pensionskasse ein. Deren jährliche Altersrente beträgt gemäß Tz. 45 Abs. 2 CFK-VO 60 % der nach Tz. 45 Abs. 1 der CFK-VO zu ermittelnden rechnerischen Pensionskassenrente. c) Die fiktive Vollleistung des Klägers, wenn er bis zum 63. Lebensjahr betriebszugehörig geblieben wäre, beträgt nach Tz. 43 Satz 2 CFK-VO i. V. m. § 45 a) PK Satzung 1.172,48 DM. Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil von 40 % unberücksichtigt, so dass ein von der Beklagten zu finanzierender Teilanspruch zur fiktiven Vollleistung von 703,49 DM verbleibt. Dieser ist zeitratierlich unter Berücksichtigung tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr zu kürzen, was bei einem Unverfallbarkeitsquotienten von 0,8851 (500,5/565,5 Monate) einen Betrag von 622,66 DM ausmacht. Abzüglich der Firmenfinanzierung von 60 % der PK Rente, welche sich auf 762,60 DM beläuft, mithin von 457,56 DM, verbleibt ein Differenzbetrag von 165,10 DM, also 84,42 €. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO. V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.