Leitsatz: Anpassung Pensionsergänzung Auf die Berufung der Parteien wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2017 – 14 Ca 2452/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.04.2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 4.738,94 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 311,55 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 902,04 € brutto nebst Zinsen in von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 75,17 € brutto seit dem 02.07.2015, 04.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 03.11.2015, 02.12.2015, 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 04.04.2016, 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.067,08 € brutto nebst Zinsen in von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,59 € brutto seit dem 04.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 05.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.272,64 € brutto nebst Zinsen in von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 272,72 € brutto seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 04.09.2017, 04.10.2017, 03.11.2017, 04.12.2017, 03.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 04.04.2018, 02.05.2018 sowie dem 04.06.2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.803,95 € brutto nebst Zinsen in von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 311,55 € brutto seit dem 03.07.2018, 02.08.2018, 04.09.2018, 02.10.2018, 03.11.2018, 04.12.2018, 03.01.2019, 04.02.2019 sowie dem 04.03.2019 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 8/10 und dem Kläger zu 2/10 auferlegt. 8. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 03.01.1969 bis zum 31.12.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - ein in den deutschen G -Konzern eingebundenes Versicherungsunternehmen - tätig. Der Kläger ist aufgrund einer Frühpensionierungsvereinbarung vom 26.09.2003 ausgeschieden. In der Vereinbarung heißt es u.a. in Ziffer 8.: "( ... ) 8. Die V gewährt Herrn Sch , unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Vo ., mit Beginn des Kalendermonats, von dem erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Altersversicherung - ggf. auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 3.501,14 EURO brutto. Diese Rente wird nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes angepasst. ( ... )" Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 26.09.2003 wird auf Bl. 543 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger bezieht seit Februar 2008 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise: „Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. (…) § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. (…) Der gemeinsame Beschluss ersetzt die bisherige Grundbestimmung. (…) 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Vo nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. (…) § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen sind am 01.01.61 in Kraft getreten. (…) Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (…) § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. (…) § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. (…) 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; (…) 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen; (…) 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pensionsergänzung (…) 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtversorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betriebsangehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen liegen. (…) § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der BVW, den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (AB BVW) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks wird auf Bl. 59 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - zum 30.06.2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 3.818,97 EURO brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 675,55 EURO brutto. Zum 01.07.2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.10.2015 (Bl. 84 f. d.A.) mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G -Versicherungen beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.07.2015 eine Pensionsergänzung iHv. 3.838,06 EURO brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 675,55 EURO brutto. Zum 01.07.2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20.06.2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22.06.2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 01.07.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 3.857,52 EURO brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 01.07.2016 eine Rente iHv. 679,-- EURO brutto. Zum 01.07.2017 erhöhten sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,9048 vH. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 01.07.2017 eine Pensionsergänzung iHv. 3.930,72 €, EURO brutto, die dem Kläger gewährte Altersrente aus der Versorgungskasse erhöhte sich ab dem 01.07.2017 auf 679,68 EURO brutto. Zum 01.07.2018 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,2227 vH. Ab dem 01.07.2018 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 4.057,39 EURO brutto. Von der Versorgungskasse bekam der Kläger ab dem 01.07.2018 eine Rente iHv. 681,55 EURO brutto. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.11.2016 (Bl. 435 ff. d.A.) Beklagte verurteilt, die Betriebsrente ab Juli 2015 um 2,0972 vH und ab Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen und die sich daraus ergebenden Differenzbeträge nebst Verzugszinsen an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung der AB § 6 Nr. 3. BVW sei unwirksam, da der Gesamtbetriebsrat sich gesetzeswidrig der Substanz seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zugunsten einer Alleinentscheidungskompetenz der Beklagten begeben habe. Die Beklagte sei zudem verpflichtet, die Rente aus der Versorgungskasse gemäß § 16 BetrAVG zum 01.07.2014 unter Berücksichtigung der Teuerungsrate seit Januar 2008 anzupassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 28.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.05.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.07.2017 begründet. Gegen das ihr am 02.05.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.06.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.07.2017 begründet. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, soweit die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge an die Rentensteigerungen der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Juli 2015 in Rede steht. Die Regelung der AB § 6 Nr. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam, jedenfalls seien die Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 ermessensfehlerhaft erfolgt, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung an die Erhöhung der gesetzlichen Rente zu beiden Stichtagen zugelassen habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien jedoch seine Gesamtversorgungsbezüge, unter Einschluss der Rente aus der Versorgungskasse, aufgrund der gesetzlichen Anpassungspflicht des § 16 BetrAVG zum 01.07.2014 auf einen Betrag von 4.574,80 EURO anzuheben. Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 26.09.2003 sei lediglich der Startwert der Pensionsergänzung festgelegt worden, keine Abweichung der Verpflichtung der Beklagten aus den Regelungen des BVW zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge. Zudem wäre eine abweichende Vereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG unzulässig. Der Kläger beantragt zuletzt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2017 – 14 Ca 2452/16 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.04.2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 4.738,94 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 384,44 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 978,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,51 € brutto seit dem 02.07.2014, dem 02.08.2014, dem 02.09.2014, dem 02.10.2014, dem 02.11.2014, dem 02.12.2014, dem 02.01.2015, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 02.04.2015, dem 02.05.2015 sowie dem 02.06.2015 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.900,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,39 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.012,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 334,40 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 4.236,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 353,03 € brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 02.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 3.459,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 384,44 € brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 03.01.2019, dem 02.02.2019, sowie dem 02.03.2019 zu zahlen. 7. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. März 2017, Az.: 14 Ca 2452/16, abzuändern und die Klage abzuweisen. 2. die Zurückweisung der Berufung des Klägers und die Abweisung der Klageerweiterung vom 27.02.2019. Die Beklagte ist der Ansicht, die Anpassungsentscheidungen zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 seien rechtswirksam erfolgt. Die Bestimmung der AB § 6 Nr. 3 BVW sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Nr. 1 BVW sei aufgrund – im Einzelnen ausgeführter – Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Die Anpassungsentscheidungen entsprächen billigem Ermessen, ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Betriebsräte bzw. des Gesamtbetriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liege nicht vor. Jedenfalls seien die Anpassungsentscheidungen insoweit aufrecht zu erhalten als es bei der Anhebung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 0,5 vH verbleibe. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Parteien hätten sich durch die Vereinbarung vom 26.09.2003 vom System des BVW getrennt, das System der Gesamtversorgung und die hierauf bezogene Anpassungsregelung der AB § 6 BVW sei durch eine einzelvertragliche Regelung ersetzt worden. Die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG beziehe sich nur auf die Direktzusage der Pensionsergänzung, während die daneben bestehende Leistung aus der Versorgungskasse nach § 16 Abs. 3 BetrAVG durch die Überschussbeteiligung angepasst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 27.07.2017, 28.07.2017, 20.10.2017, 02.01.2018, 07.02.2018, 09.02.2018, 06.03.2018, 21.03.2018, 12.07.2018, 27.02.2019, die Sitzungsniederschriften vom 14.02.2018 und vom 06.03.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die gemäß den §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, die Berufung des Klägers unbegründet, die gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässige Klageerweiterung teilweise begründet. 1. Gemäß Ziffer 8. Satz 2 der Vereinbarung vom 26.09.2003 richtet sich die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 BVW. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit nichttypische Willenserklärungen handelt. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche des Klägers nach AB § 6 BVW angepasst werden sollen. Das folgt aus den Worten „gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“. Mit dieser Formulierung ist die in Bezug genommene Versorgungsordnung namentlich bezeichnet. Auch Sinn und Regelung sprechen für dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen direkt nach den Bestimmungen der BVW erhalten. Denn die Versorgung des Klägers ist ebenfalls als Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung ausgestaltet (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 25.09.2018 – 3 AZR 485/17 -; BAG, Urt. v. 11.04.2019 - 3 AZR 243/18 –; BAG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 AZR 310/18 -; BAG Urt. v. 11.04.2019 – 3 AZR 376/18 -). 2. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 in Höhe von 0,5 vH fehlt es, wie das Bundesarbeitsgericht mit überzeugenden Gründen wiederholt festgestellt hat (u.a.: BAG, Urt. v. 25.09.2018 – 3 AZR 333/17 -; BAG Urt. v. 11.04.2019 – 3 AZR 92/18 -; BAG, Urt. v. 23.07.2019 – 3 AZR 333/18 -) an einer rechtlichen Grundlage. Die Vorschrift der AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung der Beklagten nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt. Dabei kann es nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung – hier die Pensionsergänzung - anzurechnende Leistung anzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen. 3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist einheitlich zu beurteilen, sie lässt sich auch nicht insoweit aufrechterhalten, dass es lediglich bei einer Anhebung der Gesamtversorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern gewährten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Das folgt schon daraus, dass mit dem Beschluss der Organe der Beklagten auf eine bestimmte Situation reagiert werden soll, in der die Anpassung der Gesamtversorgung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht vertretbar ist und die durch den ersetzenden Beschluss nach AB § 6 Ziff. 3 Satz 2 BVW zu treffende Entscheidung dieser Situation insgesamt gerecht werden soll. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (u.a.: BAG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 AZR 92/18 -). 4. Soweit der Kläger eine Anhebung seiner Gesamtversorgungsbezüge zum 01.07.2014 auf 4.574,80 EURO mit der Argumentation begehrt, die Gesamtversorgungsbezüge seien der gesetzlichen Anpassung nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu unterziehen, überzeugt dies nicht. Bezugsobjekt der gesetzlichen Anpassung nach § 16 BetrAVG zum 01.07.2014 ist die Pensionsergänzung, nicht der Gesamtversorgungsbetrag. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden "Leistungen der betrieblichen Altersversorgung" zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage gegebenenfalls zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt. Dass sich die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des Versorgungsempfängers - wie aus § 16 Abs. 2 BetrAVG folgt - im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Die Norm des § 16 BetrAVG will damit erkennbar eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten, nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern (LAG Köln, Urt. v. 13.07.2018 – 10 Sa 516/17 -; BAG, Urt. v. 14.02.2012 – 3 AZR 685/09 -). Demnach ist die begehrte Anpassung zum 01.07.2014 auf das Basis der Gesamtversorgungsbezüge nicht begründet. Der gesetzliche Anpassungsbedarf der Ausgangsrente/Pensionsergänzung iHv 3.501,14 EURO bis 01.07.2014 aufgrund der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Februar 2008 = 97,8, Juni 2014 = 106,7) beträgt 8,9 vH und ist durch die Zahlung einer Pensionsergänzung ab dem 01.07.2014 iHv 3.818,97 EURO brutto jedenfalls erfüllt. 5. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Nr. 1 und Nr. 2 BVW vorgesehenen Anpassung der Pensionsergänzung ab Juli 2015 basierend auf eines Pensionsergänzungsbetrag von 3.818,97 EURO und einer Rente aus der Versorgungskasse iHv. 675,55 EURO, mithin einem Gesamtversorgungsbetrag von 4.494,52 EURO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 um 2,09717 vH, zum 01.07.2016 um 4,2451 vH, zum 01.07.2017 um 1,90476 vH und zum 01.07.2018 um 3,2227 vH. Hieraus folgt – unter Abweisung im Übrigen - ein Anspruch für den Zeitraum 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 auf eine um 75,17 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 auf eine um 255,59 Euro pro Monat, für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 auf eine 272,72 Euro monatlich und für die Zeit ab dem 01.07.2018 auf eine pro Monat um 311,55 Euro erhöhte monatliche Pensionsergänzung. Die ausstehenden Differenzbeträge sind demnach im tenorierten Umfang nachzuzahlen. II. Der Zinsanspruch, soweit zugesprochen, folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auszugehen ist von der Fälligkeit zum Monatsersten auch hinsichtlich der Differenzbeträge, da ein Anpassungsanspruch nach AB § 6 Nr. 1 und Nr. 2 BVW besteht, der nach AB § 6 Nr. 3 BVW lediglich mit einem Änderungsvorbehalt versehen ist (LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2017 - 12 Sa 306/17 - m. w. N.). Fällt der Monatserste auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tritt Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst am folgenden Werktag ein, so dass die Verzugsfolgen ab dem anschließenden Tag ausgelöst werden (vgl. : BGH, Urt. v. 01.02.2007- III ZR 159/06 - ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.