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Beschluss

1 Ta 17/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0430.1TA17.19.00
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Leitsätze

1.) Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen.

2.) Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten.

3.) Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt.

4.) Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i. S. v. § 48 Abs. 2 BRAO dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2019 (12 Ca 3964/15) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen. 2.) Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten. 3.) Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt. 4.) Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i. S. v. § 48 Abs. 2 BRAO dar. Die sofortige Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2019 (12 Ca 3964/15) wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung seiner Beiordnung ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 1 ArbGG, 78 Satz 1 ArbGG statthaft (vgl. dazu Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 48 Rn. 23). B. In der Sache ist die sofortige Beschwerde indes nicht begründet.Eine Aufhebung der mit Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2015 erfolgten Beiordnung des Beschwerdeführers ist nach der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2 BRAO nur möglich, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. I. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Regelung in Ziff. 8) des von der Klägerin bereits vor der Beiordnung unterzeichneten Vollmachtformulars beruft, wonach im Falle der Beiordnung das Mandat auf die Zeit bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens beschränkt wird, liegt auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens kein wichtiger Grund i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO zur Aufhebung der Beiordnung vor. 1.) Die Klausel unter Ziff. 8) des Vollmachtformulars ist rechtsunwirksam. a) Es spricht schon einiges dafür, dass sich die Rechtsunwirksamkeit aus § 3 a Abs. 1 Satz 2 RVG ergibt, wonach Vergütungsvereinbarungen nicht in einem Vollmachtformular enthalten sein dürfen. Die in dem von der Klägerin unterzeichneten Vollmachtformular vorgesehene Beschränkung des Mandats könnte als indirekte „Vergütungsvereinbarung“ ausgelegt werden, denn der Tätigkeitsumfang wird bei gleichbleibender Vergütungshöhe eingeschränkt. Eine solche Auslegung der Vereinbarung wird dadurch gestützt, dass in Ziffer 8) des Vollmachtformulars auf die Vorschrift des § 3 a RVG Bezug genommen wird, der Vergütungsvereinbarungen regelt. b) Jedenfalls ergibt sich die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 8) aus § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel sowie aus § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz. aa) Für die Gerichte besteht die Pflicht zur Klauselkontrolle von Amts wegen (EuGH NJW 2009, 2367; EuGH EuZW 2012, 754; Basedow in MünchKommBGB, 8. Aufl. 2019, vor § 305 Rn. 47 ff). bb) Die Regelung in Ziff 8) des vorgedruckten Vollmachtformulars bezieht sich nicht auf die Ausgestaltung der Prozessvollmacht (§§ 80,81 ZPO), sondern regelt den Umfang des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.v. §§ 675, 611 BGB. Derartige vorformulierte Vertragsbedingungen für den Anwaltsvertrag stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Blattner, AnwBl. 2012,237 ff; vgl. auch Kilian/Offermann-Burckart/v.Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Aufl. 2018, § 10 Rn. 83). cc) Die Beschränkung des Anwaltsmandats in Prozesskostenhilfe-angelegenheiten in der letzten Ziffer des Vollmachtformulars ist so ungewöhnlich und überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht damit zu rechnen braucht. a) Im Parteiprozess kann zwar die Vollmacht gemäß § 83 Abs. 2 ZPO beliebig beschränkt werden. Das vom Beschwerdeführer verwendete Vollmachtformular regelt aber nur in Ziff. 1) bis 5) die Prozessvollmacht. Ziff. 6) und 7) betreffen Gebührenfragen. Ziff. 8) schließlich regelt den Anwaltsvertrag und beschränkt den Mandatsumfang in Prozesskostenhilfeangelegenheiten. Derartige Regelungen, die mit der Prozessvollmacht für das forensische Mandat nicht in direktem Zusammenhang stehen und von der Regelung des § 83 Abs. 2 ZPO nicht erfasst werden, sind für den Mandanten überraschend. Denn der Durchschnittsmandant erwartet bei einem Formular, das mit „Vollmacht“ überschrieben und den Eingangssatz „Die Vollmacht umfasst die Befugnis …“ enthält, auch nur Regelungen zur Prozessvollmacht. (b) Es kommt hinzu, dass ein besonderes Interesse gerade einer Prozesskostenhilfepartei besteht, dass das gesamte Prozesskostenhilfe-verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt wird und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptverfahrens nicht. Eine Partei, die ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt hat, rechnet nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen (so zutreffend BGH 08.12.2010 MDR 2011, 183, Rn. 23 – 26). Insoweit ist nicht nur der Regelungs gegenstand von Ziff. 8) des Vollmachtformulars für den Mandaten überraschend, sondern - bei einem Prozesskostenhilfemandat - auch der einschränkende Regelungs inhalt . dd) Darüber hinaus ist die Klausel unter Ziffer 8) des Vollmachtformulars auch intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und führt dadurch zu einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB des Mandanten. (a) Denn in Satz 1 von Ziff 8) des Vollmachtformulars wird der Mandatsauftrag auf die Beendigung des Hauptsacheverfahrens bezogen. Davon abweichend regelt Satz 2, dass das Mandat „spätestens - also später als das Hauptsacheverfahren - zu dem Zeitpunkt der Festsetzung und Auszahlung der Verfahrens-/Prozesskostenhilfe enden soll. Dieser Zeitpunkt kann bei Ruhen des Verfahrens allerdings auch vor der Beendigung des Hauptsacheverfahrens liegen (vgl. §§ 8 Abs. 1, 3. Alt., 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Satz 1 RVG), so dass nicht hinreichend klar ist, zu welchem Zeitpunkt das Mandat tatsächlich endet. (b) Schließlich enthält die Klausel einen Klammerzusatz, der auf § 3 a RVG Bezug nimmt. Diese Vorschrift betrifft die anwaltliche Vergütungsvereinbarung, ohne dass für den Mandanten ersichtlich wäre, was diese Vorschrift mit der Frage des Beendigungszeitpunkts des Mandats zu tun hat. 2. Selbst wenn die Mandatsbeschränkung mit den Vorschriften der §§ 305 ff BGB im Einklang stehen würde, könnte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die umfassend erfolgte Beiordnung nicht darauf berufen. a) Eine gerichtliche Beiordnung konkretisiert für den betroffenen Einzelfall die Pflicht des Anwalts zur Wahrnehmung der Interessen der beigeordneten Partei. Die Beiordnung gleicht nach Inhalt und Qualität einem Verwaltungsakt. Sie begründet jedoch noch nicht das Mandatsverhältnis, sondern verpflichtet den Rechtsanwalt, sich zur Übernahme des Mandatsverhältnisses bereit zu halten. (Vorwerk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 48 BRAO Rn. 3b). Wird das Mandat entsprechend der Beiordnung vom Mandanten erteilt, kann nur eine spätere Mandatskündigung durch den Mandanten und eine damit verbundene Entziehung der Prozessvollmacht zu einer Aufhebung der Beiordnung verpflichten, weil der Rechtsanwalt dann zu einer Vertretung der Partei nicht mehr in der Lage ist (so Wache in MünchKommZPO, 5 Aufl. 2016, § 121 Rn. 25). b) Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer indes nicht auf eine nachträgliche Mandatskündigung, sondern auf ein von vornherein nur eingeschränkt übernommenes Mandat, welches das Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 a ZPO, das Teil des Prozesskostenhilfeverfahrens ist (BGH 08.12.2010 MDR 2011, 183), nicht erfasse. Eine solche Beschränkung ist bei umfassender Beiordnung allenfalls zulässig, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine Geschäftsbesorgung in vollem Umfang der Beiordnung angeboten hat, der Mandant aber von sich aus eine Mandatsbeschränkung vornimmt. Ein derartiges Angebot hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. aa) Vorliegend war die Beiordnung für das arbeitsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkungen und ohne Hinweis auf eine Mandatsbeschränkungen beim Arbeitsgericht vom Beschwerdeführer beantragt worden. Es kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob eine Beschränkung des Mandats und der Beiordnung auf Teilbereiche des Prozesskostenhilfeverfahrens überhaupt zulässig wäre. Jedenfalls hat das Arbeitsgericht aufgrund des Antrags mit Beschluss vom 20.07.2015 eine Beiordnung des Beschwerdeführers ohne Einschränkungen auf bestimmte Verfahrensgegenstände vorgenommen. bb) Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung hätte sich der Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO seiner Mandantschaft im Umfang seiner Beiordnung zur Prozessvertretung zur Verfügung stellen müssen (s. dazu Vorwerk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 48 BRAO Rn. 3b). Zu einer von der Beiordnung abweichenden Beschränkung des Mandats gegenüber dem Prozesskostenhilfemandanten ist ein Rechtsanwalt im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO i. V. m. § 121 ZPO nicht berechtigt. Folglich hätte der Beschwerdeführer nach erfolgter Beiordnung seiner Mandantin die Vertretung im gesamten Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten müssen. Dass dies erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die Interessenlage der Mandantin ist es auch nicht ersichtlich, dass sie ein solches Angebot abgelehnt hätte. cc) Wird ein umfassendes Mandatsangebot pflichtwidrig entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht abgegeben, kann eine vor der Beiordnung erfolgte Mandatsbeschränkung des später umfassend beigeordneten Rechtsanwalts keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO darstellen. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, dass die Mandantin das Tätigwerden im Nachprüfungsverfahren abgelehnt und das Mandat von ihrer Seite beschränkt hätte, so dass die Verpflichtung aus der umfassend Beiordnung auch tatsächlich erfüllt werden kann. II. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beiordnung unabhängig von der Mandatsbeschränkung auch damit begründet wird, dass die Klägerin telefonisch nicht zu erreichen und auch der Kontakt zu einem Verwandten im Hinblick auf sein Ableben nicht mehr möglich sei, ist eine Aufhebung der Beiordnung ebenfalls nicht gerechtfertigt. 1.) In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine nachhaltige tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei einen wichtigen Grund zur Aufhebung der Beiordnung darstellen kann, etwa dann, wenn die Mandantschaft überhaupt keine Reaktion auf Anfragen des Rechtsanwalts zeigt (LAG Berlin-Brandenburg 30.07.2018 – 26 Ta 1048/18 -; LAG Köln 20.01.2013 – 6 Ta 329/13 -). 2.) Dass ein solcher Kontaktabbruch zur Mandantschaft erfolgt ist, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. a) Dagegen spricht bereits, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Mitte Juli 2015 erfolgten Vergleichsabschluss und damit bereits vor Beginn eines Nachprüfungsverfahrens - ohne erkennbaren Anlass und Aufforderung seitens des Arbeitsgerichts - mit Schriftsatz vom 25.09.2015 mitgeteilt hatte, dass er das Prozesskostenhilfemandat niederlegt. Mangelnder Kontakt zur Mandantschaft kann mangels Kontaktnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht der Grund für die Mandatsniederlegung gewesen sein. b) Gegen einen Kontaktabbruch spricht auch, dass die Mandantin weder die Anschrift geändert hat noch generell auf Anschreiben nicht reagiert. Denn gerichtliche Anfragen in den Jahren 2016 und 2018 hat die Klägerin unverzüglich beantwortet. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nur über einen inzwischen verstorbenen Verwandten mit der Klägerin korrespondieren konnte, ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. C. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Satz 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).