Zwischenurteil
15a K 269/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0814.15A.K269.17A.00
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Leitsätze
Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht eingetretener Fiktion der Klagerücknahme kann durch Zwischenurteil entschieden werden.
Die Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylG ist den Prozessbevollmächtigten zuzustellen.
Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann das Mandat nicht einfach durch Kündigung beenden. Vielmehr bedarf es der Entpflichtung durch das Prozessgericht.
Tenor
Die Klage gilt nicht als zurückgenommen.
Der Einstellungsbeschluss vom 6. Januar 2020 wird einschließlich seiner Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht eingetretener Fiktion der Klagerücknahme kann durch Zwischenurteil entschieden werden. Die Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylG ist den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann das Mandat nicht einfach durch Kündigung beenden. Vielmehr bedarf es der Entpflichtung durch das Prozessgericht. Die Klage gilt nicht als zurückgenommen. Der Einstellungsbeschluss vom 6. Januar 2020 wird einschließlich seiner Kostenentscheidung aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Klageverfahrens, mit dem er sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Ablehnung seines Asylantrages wendet. Der am 12. Juli 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist seit dem 4. Dezember 2012 mit der syrischen Staatsangehörigen W. N. verheiratet. Ihre gemeinsame Tochter wurde am 3. Dezember 2014 geboren. Durch Bescheid vom 31. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt der Ehefrau subsidiären Schutz zu. Ihre Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG wurde mit Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2019 ‑ 4a K 8128/16.A ‑ rechtskräftig abgelehnt. Der Kläger reiste am 4. November 2015 auf dem Landweg über die sogenannte Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Januar 2016 einen Asylantrag, den er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 2. Mai 2016 auf die Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG beschränkte. Durch Bescheid vom 28. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und auf subsidiären Schutz (Ziff. 2) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundes-republik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andern-falls wurde ihm die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5). Der Kläger hat am 9. Januar 2017 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe beantragt. Durch Beschluss vom 31. Januar 2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 ist dem Kläger für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus Dortmund als sein damaliger Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019 hat der damalige Prozessbevollmächtigte gegen-über dem Gericht die Niederlegung des Mandats mitgeteilt und sein Schreiben an den Kläger vom 8. Juli 2019 über die Kündigung des Mandats mit entsprechendem Zustellnachweis beigefügt. Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 30. September 2019 unter anderem um Mitteilung gebeten worden, welchen aufenthaltsrechtlichen Status seine Ehefrau und seine Tochter hätten. Die Anfrage ist trotz Erinnerung unbeantwortet geblieben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. November 2019 ist der Kläger aufgefordert worden, das Verfahren durch Beantwortung der gerichtlichen Anfrage zu betreiben. Zugleich ist ein Hinweis auf die Folgen des Nichtbetreibens erfolgt. Das Schreiben ist dem Kläger persönlich am 3. Dezember 2019 zugestellt worden. Nachdem keine Reaktion des Klägers erfolgt ist, hat das Gericht mit Beschluss vom 6. Januar 2020 das Verfahren wegen Nichtbetreibens aufgrund der Klagerücknahme-fiktion des § 81 S. 1 AsylG eingestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020, eingegangen am 19. Februar 2020, hat der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Betreibensauf-forderung durch das Gericht schon nicht den formalgesetzlichen Anforderungen entspreche. Diese hätte an seinen beigeordneten Prozessbevollmächtigten ergehen müssen. Das Mandatsverhältnis sei durch die Niederlegung des Mandats nicht aufgehoben worden. Insoweit hätte es einer Entpflichtung bedurft, an der es bis zum Erlass der Betreibensaufforderung gefehlt habe. Im Übrigen habe auch keine Veranlassung für das Gericht bestanden, an seinem Interesse an der Durchführung des Klageverfahrens zu zweifeln. Der aufenthaltsrechtliche Status seiner Ehefrau und seiner Tochter stehe in keinem Zusammenhang mit seinem Klageverfahren. Der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise in seiner Person das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes. Zum Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens hat sie sich nicht weiter geäußert. Die Beteiligten, der Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 2020 und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem das Verfahren durch die Kammer auf ihn übertragen worden war, § 76 Abs. 1 AsylG. Der Einzelrichter macht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, vorab durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu befinden, Gebrauch, § 109 VwGO. Die Klage ist zulässig. Die Klage gilt nicht gemäß § 81 S. 1 AsylG als zurückgenommen. Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzung der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 81 S. 1 AsylG Streit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter ‑ wie hier der Kläger ‑ dies verlangt. Erweist sich, dass eine wirksame Klagerücknahmefiktion nicht vorlag, so ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen. Dies kann durch Zwischenentscheidung oder in den Gründen der dann gefällten Endentscheidung ausgesprochen werden. Zwar ist der Kläger der unmittelbar an ihn gerichteten und zugestellten gerichtlichen Betreibensaufforderung vom 28. November 2019 innerhalb der Monatsfrist nicht nachgekommen. Die Betreibensaufforderung ist jedoch gegenüber dem Kläger nicht wirksam ergangen, sodass auch die einmonatige Frist zum Betreiben des Verfahrens für den Kläger nicht in Lauf gesetzt worden ist. Die Aufforderung, das Verfahren durch Beantwortung der zuvor an den Kläger gerichteten Anfrage vom 30. September 2019 zu betreiben, leidet daran, dass sie den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt worden ist. Bei der einmonatigen Frist des § 81 S. 1 AsylG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die durch die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens in Lauf gesetzt wird. Die Aufforderung bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit der förmlichen Zustellung nach § 56 Abs. 1 u. 2 VwGO. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 ‑ 9 C 48.84 ‑, BVerwGE 71, 213. Eine Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 56 Abs. 2 VwGO, ist hier jedoch nicht erfolgt. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG sind Zustellungen an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine Vollmacht vorgelegt hat, was bei den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers der Fall war. Die Zustellung der Betreibensaufforderung erfolgte jedoch an den Kläger persönlich. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Betreibensaufforderung an den Kläger am 3. Dezember 2019 galt die Bevollmächtigung seines zuvor beigeordneten Bevollmächtigten noch weiter fort, da sie allein durch die Kündigung des Mandats gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2019 bzw. dessen Mitteilung gegenüber dem Gericht mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019 nicht beendet werden konnte. Da Rechtsanwalt X. aus Dortmund im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 8. Mai 2019 dem Kläger beigeordnet worden war, war er nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zur Übernahme des Mandats und nach erfolgter Mandatierung durch den Kläger zur Vertretung seiner Interessen innerhalb des Prozesses verpflichtet. Bei der Beiordnung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt. Sie kann nicht einfach durch Kündigung des Mandats seitens des beigeordneten Rechtsanwaltes beendet werden. Vielmehr muss der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO beantragen, wofür es des Vorliegens eines wichtigen Grundes bedarf. Die Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwaltes erfolgt dann durch das Prozessgericht. Vgl. LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 ‑ 1 TA 17/19 ‑, juris; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Aufl. 2020, § 48 Rn. 2,3 u. 19. Vorliegend ist es zu einer Aufhebung des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts erst konkludent durch den Beschluss des Gerichts vom 7. Mai 2020 gekommen, mit dem der jetzige Prozessbevollmächtigte an Stelle des früheren Prozess-bevollmächtigten dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe für das erstinstanz-liche Verfahren beigeordnet worden ist. Da die Betreibensaufforderung vom 28. November 2019 den früheren Prozess-bevollmächtigten des Klägers zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist, kommt auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG nicht in Betracht. Der Einstellungsbeschluss vom 6. Januar 2020 war folglich einschließlich seiner Kostenentscheidung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Nach Rechtskraft des Zwischenurteils wird über die Begründetheit der Klage zu befinden sein. Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens, § 83b AsylG, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.