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Urteil

11 Sa 379/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0816.11SA379.18.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2018 – 16 Ca 4785/17 – werden jeweils zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2018 – 16 Ca 4785/17 – werden jeweils zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt um die Befristung und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung sowie Kostenerstattung. Die am .1952 geborene Klägerin besitzt die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Sie verfügt über amerikanische Anwaltszulassungen (Washington D.C. und Virginia) sowie als Solicitor in England und Wales. Sie ist als Europäische Anwältin Mitglied der Düsseldorfer und Brüsseler Anwaltskammer. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, für die im Jahr 2015/2016 306 Rechtsanwälte und Steuerberater in Deutschland sowie 82 Anwälte im Ausland tätig waren. Die Parteien begründeten zum 01.07.2012 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012. Hiernach wurde die Klägerin als Salary Partner gegen Zahlung eines Jahresbruttogehaltes von 200 TD € eingestellt und sollte in den Büros Brüssel und Düsseldorf tätig sein. Notwendige Reisekosten und Spesen seien nach den Bestimmungen der Spesenordnung der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren, Ziffer 8. des Arbeitsvertrages. Gemäß Ziffer 11.4 Satz 1 des Anstellungsvertrages ende das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, mit dem Schluss des Kalendermonats, in dem die Klägerin das gesetzliche Rentenalter vollendet habe. Nach Ziffer 12.1 des Dienstvertrages sollen – auf der ersten Stufe – alle wechselseitigen aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich, im Fall von bezifferbaren Zahlungsansprüchen beziffert, geltend gemacht würden. Die Ausschlussfrist beginne, wenn der Anspruch entstanden und fällig sei. Ziffer 5.2 der Spesenordnung sieht vor, dass für Reisekosten, Spesen etc., die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen gemäß den Regelungen der Spesenordnung abgerechnet werden, kein Erstattungsanspruch bestehen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 wird auf Bl. 49 ff. d.A., wegen der Einzelheiten der Spesenordnung November 2015 wird auf Bl. 104 ff. d.A. verwiesen. Unter dem 19.10.2012 vereinbarten die Parteien, dass 140 TD € des Jahresgehaltes der Klägerin der deutschen Sozialversicherung und Steuer unterworfen werden, das Restgehalt werde aufgrund berufsständischer Besonderheiten als freie Mitarbeiterin in Belgien abgewickelt (Bl. 61 f. d.A.). Mit Formularschreiben vom 03.01.2014 bat die Klägerin unter Angabe der von ihr ausgeübten Tätigkeiten in Deutschland und Belgien den G – Ausland, die für sie geltenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit festzulegen. Den Umfang der Tätigkeit am Arbeitsort Düsseldorf gab sie mit ca. 31,5 Stunden die Woche und ca. 15 Tagen im Monat an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 03.01.2014 wird auf Bl. 463 ff. d.A. verwiesen. Am 10.07.2015 reduzierten die Parteien einvernehmlich das über die deutsche Gehaltsabrechnung zu zahlende Jahresbruttogehalt auf 105 TD € ab dem 01.07.2015. Die Klägerin werde weiterhin für die Tätigkeit als freie Mitarbeiterin in Belgien die Pauschale von 60 TD € in Rechnung stellen (Bl. 63 f. d.A.). Die Klägerin erhielt von der Beklagten im Hinblick auf eine beabsichtigte I -Vorstandskandidatur ein Reisekostenbudget von etwa 20.000,-- € eingeräumt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Beiträge zur deutschen Sozialversicherung abgeführt und Lohnsteuer entrichtet. Die Beklagte ist Gruppenmitglied der , einer weltweit agierenden Juristenvereinigung. Die Klägerin war Mitglied des Vorstands der I und bekleidete dort u.a. die Position der Vorsitzenden der Kartell- und Umweltrechtsausschüsse sowie der Section on Public and Professional Interest. Die I veranstaltet eine jährliche Annual Bar Leaders Conference und Mid-Year-Management-Meetings. Am 23.12.2015 hat der Lebensgefährte der Klägerin einen schweren Autounfall in Belgien erlitten. Die Krankenbehandlung dauerte über elf Monate. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin aufgrund des Unfalls und der anschließenden Krankenbehandlung des Lebensgefährten ihren Lebensmittelpunkt nach Brüssel verlegt und nur noch sporadisch die Kanzlei in Düsseldorf aufgesucht hat. Von der beabsichtigten I -Vorstandskandidatur nahm die Klägerin nach der Erkrankung des Lebensgefährten Abstand. Die Klägerin selbst litt an einer Krebserkrankung sowie einer neurologischen Autoimmunerkrankung. Nach einer Krebsoperation war sie mehrere Monate bis zum 26.05.2017 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 24.05.2017 bis zum 28.05.2017 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Belfast, Nord-Irland, um an einer Veranstaltung der I teilzunehmen. Am 16.06.2017 trat die Beklagte an die Klägerin heran, um über die möglichen Konditionen eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages zu verhandeln. Eine Einigung kam zischen Parteien in der Folgezeit nicht zustande. Unter dem 23.06.2017 reichte die Klägerin diverse Reisekostenabrechnungen ein. Diese betrafen Kosten für Rechtsanwaltstreffen in Porto vom 01.09.2016 bis 03.09.2016 in Höhe von 73,50 € (Bl. 185 d.A.), ein I -Treffen in Washington vom 15.09.2016 bis 26.09.2016 in Höhe von 7.630,43 € (Bl. 187 ff. d.A.), ein I -Treffen in Florenz vom 13.10.2016 bis 16.06.2016 in Höhe von 3.690,40 € (Bl. 191 d.A.) sowie das I -Treffen in Belfast vom 24.05.2017 bis 28.05.2017 (Bl. 97 ff. d.A.) in Höhe von ursprünglich 3.266,77 €, von denen sie im Rahmen der vorliegenden Klage – gemindert um Frühstückskosten des Lebensgefährten - einen Betrag von 3.221,41,-- € fordert. Ferner begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des Beitrags für Rechtsanwaltszulassung in Belgien in Höhe von 1.800,-- € gemäß Beitragsrechnung vom 17.02.2017 (Bl. 198 d.A.) sowie die Erstattung des Beitrages für die Rechtsanwaltszulassung in Deutschland gemäß Beitragsrechnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 10.02.2017 in Höhe von 252,-- € (Bl. 200 d.A.). Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30.06.2017 den Arbeitsvertrag vom 19.10.2012 fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (Bl. 66 d.A.). Mit Schreiben vom 05.07.2017 (Bl. 67 d.A.) nahm die Beklagte Bezug auf die Kündigung vom 30.06.2017 und kündigte den am 11.05.2012/04.06.2012 abgeschlossenen Anstellungsvertrag aufgrund „des falsch ausgewiesenen Ausstellungsdatums“ vorsorglich erneut fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 30.06.2017, zugegangen am 30.06.2017, mit Wirkung zum 30.09.2017 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2017 hinaus fortbesteht; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 05.07.2017, zugegangen am 05.07.2017, mit Wirkung zum 31.10.2017 nicht aufgelöst worden ist; 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 05.07.2017 hinaus fortbesteht; 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der klägerischen und der beklagten Partei nicht auf Grund der anstellungsvertraglichen Befristungsregelung zu Ziffer 11.4 des Anstellungsvertrags der Parteien vom 11.05.2012/04.06.2012 zum 31.07.2017 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.10.2017 hinaus fortbesteht; 6. die Beklagte zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu Ziffer 1., Ziffer 4. zu den im Arbeitsvertrag vom 11.05.2012/04.06.2012 geregelten Arbeitsbedingungen als angestellte europäische Rechtsanwältin in Düsseldorf und Brüssel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie den 16.847,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.01.2018 (Bl. 274 ff. d.A.) die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 180,-- € (Erstattung des Mitgliedsbeitrags für die Studienvereinigung Kartellrecht) nebst Verzugszinsen zu zahlen. Ferner hat es erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 30.06.2017 noch vom 05.07.2017 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die auf versuchten Spesenbetrug gestützten Kündigungen unwirksam seien, da nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, dass ihre Reisekostenabrechnung zusätzliche Kosten enthalten habe, die allein durch die Mitnahme des Lebensgefährten nach Belfast entstanden seien. Verstöße gegen formale Vorschriften aus der Spesenordnung seien mangels vorheriger Abmahnung nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Der Gesamtzusammenhang des Anstellungsvertrages spreche im Rahmen der gebotenen Auslegung dafür, dass die Parteien hinsichtlich der Befristung die Regelaltersgrenze des deutschen Sozialversicherungsrechts vereinbart hätten. Mangels vorheriger Genehmigung bestehe kein Kostenerstattungsanspruch für die Kosten der Teilnahme an der I -Konferenz Belfast. Im Übrigen seien Zahlungsansprüche wegen Nichteinhaltung der dreimonatigen Ausschlussfrist nach Anstellungsvertrag und Spesenordnung verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 11.06.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.06.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.09.2018 begründet. Die Beklagte hat innerhalb der verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist am 19.11.2018 Teilanschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet. Mit Schreiben vom 12.03.2019 (Bl. 605 f. d.A.) hat die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Erstattung der im Zeitraum 2012 bis 2017 geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie jedenfalls seit Dezember 2015 ihren Lebensmittelpunkt in Brüssel und dort auch den überwiegenden Teil der Arbeit für die Beklagte verrichtet habe. Die Klägerin trägt vor, sie sei im Büro in Brüssel wie eine angestellte Anwältin organisatorisch weisungsgebunden beschäftigt gewesen. Lediglich formal sei sie aufgrund des belgischen Standesrechts als Selbständige tätig gewesen. Primärer Arbeitsort sei Brüssel gewesen. Der Beklagten sei sowohl die amerikanische Rentenbiographie der Klägerin bekannt gewesen als auch der Umstand, dass die Klägerin nicht über ein deutsche Anwaltszulassung verfügt habe, mithin keinen Zugang zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Deutschland gehabt habe. Die arbeitsvertragliche Klausel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintrittsalter sei nach den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen. Im Hinblick auf das verfolgte Absicherungsinteresse ergebe sich hieraus, dass das Renteneintrittsalter maßgeblich sein solle, nach welchem für den jeweiligen Mitarbeiter ein Rentenanspruch tatsächlich begründet werde. Hiernach käme neben dem Renteneintrittsalter deutschen Rechts auch das Rentenalter nach amerikanischen Recht von 66 Jahren (07.04.2018) oder das belgische Rentenalter von 65 Jahren (07.04.2017) in Betracht. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass ihre US-Rente gemeint gewesen sei, da sie bis zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nie in das deutsche Rentensystem eingezahlt und dies auch nicht beabsichtigt habe. Die Klausel sei jedenfalls mehrdeutig, zu Lasten der Beklagten als Verwender sei daher des belgische Renteneintrittsalter maßgebend. Da die Klägerin über den 30.04.2017 beschäftigt worden sei, werde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG fingiert. Eine Altersabsicherung der Klägerin nach dem deutschen Rentenversicherungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Sie könne auch nicht erreicht werden, da die Klägerin ausschließlich dem belgischen Rentenversicherungsrecht unterfalle, da sie Ende 2015 ihren Lebensmittelpunkt komplett nach Brüssel verlegt habe. Die behördliche Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht sei vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Jedenfalls sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass die Klägerin einen inländischen Rentenanspruch erwerbe. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der I sei Einstellungsgrund gewesen, die Beklagte habe ein übergeordnetes Eigeninteresse daran gehabt, dass die Klägerin ihre Netzwerke ausbaue und für die Beklagte nutzbar mache. Mit der allgemeinen Genehmigung der I -Tätigkeit der Klägerin habe die Beklagte zugleich eine Genehmigung im Sinne der Spesenordnung erteilt. Die Spesenordnung sei bei der Beklagten in der Praxis vom Wortlaut abweichend umgesetzt worden. Entgegen dem Wortlaut der Ausschlussfrist sei es jahrelange, betriebsübliche und unbeanstandete Praxis gewesen, dass Reiskostenabrechnungen etc. für das laufende Geschäftsjahr bis zum Ende des Geschäftsjahres (Ende Juni) hätten eingereicht werden können. Mithin habe die Klägerin berufliche Kosten des Geschäftsjahres 2016/2017 bis Ende Juni 2017 geltend machen können. Soweit die Beklagte sich auf die Ausschlussfrist berufe, handele sie widersprüchlich und verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Erstattungsansprüche seien erst mit Freigabe durch die Buchhaltung fällig. Die Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie auch gesetzlich unverzichtbare Ansprüche im Rahmen der Entsendung erfasse. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Klägerin weder mit Täuschungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt habe. Dies zeige sich daran, dass sie im Hinblick auf die Kosten des Lebensgefährten nicht bei den Flugkosten, sondern auch bei Registration Fee und dem Beitrag zum Conference Dinner genau differenziert habe und lediglich Kosten für sich selbst geltend gemacht habe. Die Frühstückskosten bezogen auf den Lebensgefährten seien versehentlich durch die Klägerin eingereicht worden. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2018 (Aktenzeichen: 16 Ca 4795/17) abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin in erster Instanz zu erkennen; 2. die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2018, Az. 16 Ca 4795/127, zurückzuweisen; 2. auf die Teilanschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2018, 16 Ca 4795/127, abzuändern soweit festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 30.06.2017 und vom 05.07.2017 weder fristlos noch fristgerecht zum 30.09.2017 beendet worden ist (Ziffer 1 des Tenors) und die Klage insoweit abzuweisen. Die Beklagte meint, die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses seien gerechtfertigt. Die Klägerin habe die Kosten für den Deluxe-Room abgerechnet, worin zwei Frühstücke pro Übernachtung enthalten gewesen seien, so dass die Klägerin versucht habe, Frühstückskosten für den Lebensgefährten in Höhe von 40 £ zu Lasten der Beklagten abzurechnen. Es sei unbeachtlich, ob der Lebensgefährte sein Frühstück angeblich zusätzlich selbst bezahlt habe. Der Umstand, dass die Klägerin sich eine Kostenbestätigung für das Doppelzimmer vom T M Hotel B besorgt habe, belege, dass der Klägerin klar gewesen sei, dass die Kosten der Junior-Suite nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Die Klägerin hätte ohne weiteres beim Hotel nachfragen können, wie hoch der Anteil des Frühstücks des Lebensgefährten an den Übernachtungskosten gewesen sei. Die Klägerin habe nur die Übernachtungskosten für das Doppelzimmer abzüglich des zweiten Frühstücks in Rechnung stellen dürfen. Die Spesenordnung diene in dem Bereich beschränkter Aufsichtsmöglichkeiten der Formalisierung, mit jeder bewusst falschen Spesenabrechnung sei ein Vertrauensbruch verbunden. Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung der Klägerin reiche ein einmaliger Verstoß gegen die Spesenordnung zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Spesenbetrug einer Rechtsanwältin stelle eine so schwere Pflichtverletzung dar, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen sei. Zutreffend habe das Arbeitsgericht den Anstellungsvertrag dahin gehend ausgelegt, dass die Parteien auf die Regelaltersgrenze in der deutschen Rentenversicherung Bezug genommen hätten. Der nach Inhalt und Aufbau typisch deutsche Arbeitsvertrag nehme an keiner Stelle Bezug auf das Recht eines anderen Staates. Zudem habe die Klägerin im Hinblick auf die vorgesehene Vertragslaufzeit Altersabsicherung in der deutschen Rentenversicherung bezüglich ihrer abhängigen Beschäftigung in Deutschland erworben, jedenfalls bestanden für eine entsprechende Erwartung hinreichend Anhaltspunkte bei Vertragsschluss. Der Erstattungsantrag der Klägerin vom 12.03.2019 sei nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB unbeachtlich. Die Altersgrenze diene dazu, für eine zuverlässige Personalplanung zu sorgen und eine ausgewogene Altersstruktur zu erhalten. Sie beinhalte nicht nur eine Nachwuchsförderung, sondern auch ein geordnetes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Die Reise nach Belfast sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden. Sie sei auch nicht im Interesse der Beklagten erfolgt, denn die Klägerin habe zuvor ihre Funktion bei der I beendet und bis Mitte 2017 habe ein weiterer Anwalt der Beklagten an zahlreichen Veranstaltungen der I teilgenommen. Zudem zeige der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin für eine beabsichtigte Vorstandskandidatur innerhalb der I ein Maximalbudget zur Teilnahme an diversen I -Tagungen bereitgestellt habe, dass der Arbeitsvertrag keine konkludente Kostenübernahme enthalte. Die übrigen Kostenerstattungsansprüche seien nach Anstellungsvertrag und Spesenordnung verfallen, für die Fälligkeit sei der Zeitpunkt des Entstehens der Kosten und Spesen maßgebend. Weitere Urkunden über die Kostenerstattung in der Vergangenheit seien von der Beklagten nicht vorzulegen, der Klägerin sei es unproblematisch möglich, die Erstattung der Reisekosten und den Zeitpunkt der Erstattung durch Vorlage eigener Kontoauszüge nachzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 11.09.2018, 19.11.2018, 31.01.2019, 27.02.2019, 12.03.2019, 25.03.2019, 04.06.2019, 31.07.2019 und 13.08.2019, die Sitzungsniederschriften vom 13.03.2019 und 16.08.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin der Genehmigung der Reise zur Teilnahme an der I -Konferenz in Belfast und zur streitigen betriebsüblichen Praxis der Einreichung von Reisekostenbelegen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres durch Vernehmung des Geschäftsführers Dr. S als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.08.2019 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n de A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b), c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Auch die (Teil-)Anschlussberufung der Beklagten ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs.3 ZPO zulässig. B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Die allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (erstinstanzliche Anträge zu 2. und 5.) ist mangels besonderem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO unzulässig. Die Klägerin hat keine Tatsachen hinsichtlich weiterer Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt oder wenigstens die Möglichkeit weiterer Beendigungstatbestände dargestellt (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 13.03.1997 – 2 AZR 512/96 – m. w. N.). Die nach dem Parteivortrag umstrittenen und konkret angegriffenen Beendigungstatbestände sind die Kündigungen vom 30.06.2017 und 05.07.2017 sowie die Befristungsabrede des Anstellungsvertrages 11.05.2012/04.06.2012. II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war wirksam aufgrund eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG befristet und endete aufgrund Ziffer 11.4 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 mit Ablauf des 31.10.2017, dem Ende des Monats, in dem die Klägerin des nach deutschem Recht maßgebliche Rentenaltersgrenze erreicht hat. Die Beklagte ist daher aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag vom 11.05.2012/04.06.2012 geregelten Arbeitsbedingungen als angestellte Europäische Rechtsanwältin in Düsseldorf und Brüssel weiterzubeschäftigen. 1. Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Parteivortrag davon ausgegangen, dass die Parteien mit dem Anstellungsvertrag vom 11.05.2012/04.06.2012 das Arbeitsverhältnis dem deutschen Vertragsstatut unterworfen haben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar haben die Parteien für das Arbeitsverhältnis, welches jedenfalls aufgrund der Tätigkeiten in Düsseldorf und Brüssel Verbindungen zum Recht verschiedener Staaten aufweist, keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Jedoch haben die Parteien eine eindeutige konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I-VO getroffen. Die genannte Verordnung findet Anwendung, da das Anstellungsverhältnis nach dem 17.12.2009 abgeschlossen wurde, Art. 28 der Verordnung EG Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 (vgl. hierzu: z.B.: BAG, Urt. v. 15.12.2016 – 6 AZR 430/15 – m.w.N.). Für eine eindeutige Rechtswahl sprechen die Gesamtumstände. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem Anstellungsvertrag vom 11.05.2012/04.06.2012 z.B. in Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 ausdrücklich auf deutsches Recht Bezug genommen wird (Berufspflichten und Grundsätze, wie sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz und den dazu von den jeweiligen Berufskammern erlassenen Richtlinien und aufgestellten Berufsgrundsätze in ihrer jeweiligen Fassung sowie Verweis auf § 15 AO). Die Kündigungsregelungen zur Verlängerung der Kündigungsfrist und der Schriftform der Kündigung stimmen mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 622 Abs. 6, 623 BGB überein. Die Befristungsabrede folgt – unabhängig der Frage ihrer Wirksamkeit – dem Befristungsmodell einer Altersgrenzenregelung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Beide Parteien beziehen sich im Rechtsstreit hinsichtlich der Wirksamkeit der Befristungsabrede, des Kündigungsschutzes sowie der Erstattungsansprüche auf deutsches Recht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass keine Rechtswahl getroffen worden ist, folgt die Anwendbarkeit aus Art. 8 Rom I-VO. Der gewöhnliche Arbeitsort lag bei Begründung des Arbeitsverhältnisses überwiegend in Deutschland (Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO), das Arbeitsverhältnis weist die engsten Verbindungen zum deutschen Rechtskreis auf (Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO). Die Vertragssprache ist deutsch. Die Klägerin hat (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit und (auch) einen deutschen Wohnsitz, die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft deutschen Rechts. Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung wurden zunächst ausschließlich, aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 19.10.2012 sodann überwiegend in Deutschland entrichtet. Die Klägerin hat bei Vertragsschluss und in der Folgezeit, jedenfalls bis zu dem von ihr behauptetem Wohnortwechsel Dezember 2015, den überwiegenden Anteil ihrer Tätigkeit in Düsseldorf verbracht, wie ihrem eigenen Formularschreiben vom 03.01.2014 zu entnehmen ist. Der gewöhnliche Arbeitsort und der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist, stellen wichtige Kriterien zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts dar (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 720/14 – m. w. N.). 2. Die Befristungsregel der Ziffer 11.4 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Die Auslegung dieser Bestimmung richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. a) Bei der Vereinbarung Ziffer 11.4 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Sowohl äußeres Erscheinungsbild wie auch die von der Beklagten vorgegebenen, abstrakten Formulierungen sprechen dafür, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urt. v. 12.06.2019 – 7 AZR 428/17 – m.w.N.). Bedient sich der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Sinnzusammenhang der Klausel etwas anderes ergibt (BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 – m.w.N.). Die Frage der Wirksamkeit einer vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie vereinbart wurde oder der Verwender sie gestellt hat. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, spätere Änderungen dieser Verhältnisse auf eine zunächst gegebene Wirksamkeit einer Klausel sind ohne Einfluss (BGH, Urt,. v. 25.06.2014 – VIII ZR 344/13 – m.w.N.). c) Die Parteien haben in Ziffer 11.4 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 nicht ausdrücklich auf das gesetzliche Rentenalter nach deutschem Recht abgestellt. Wenn die Parteien aber – wie vorliegend – übereinstimmend ihr Vertragsverhältnis umfassend einer bestimmten Rechtsordnung unterwerfen oder zumindest die Anwendung eines nationalen Vertragsstatuts aus Art. 8 Rom I-VO folgt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass vereinbarte Regelungen mit den darin enthaltenen Rechtsbegriffen, im Sinne des anwendbaren Recht gelten sollen. Dies entspricht dem Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Mithin ist unter Vollendung des gesetzlichen Rentenalters, welches das Arbeitsverhältnis beenden soll, das Renteneintrittsalter deutschen Rechts im Sinne des § 235 SGB VI vereinbart. Das Arbeitsgericht hat bereits überzeugend aufgezeigt, dass weder die vereinbarte Klausel der Ziffer 11.4 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 noch der Sinnzusammnenhang der Bestimmung eine abweichende Auslegung zulässt. Es gibt im Vertragswerk keinen plausiblen Anhaltspunkt dafür, wonach ein verständiger und redlicher Vertragspartner die Regelung dahin verstehen durfte, dass etwa das amerikanische oder belgische Renteneintrittsalter gemeint sei, obwohl der Arbeitsvertrag deutschem Recht unterworfen wurde. Im Gegenteil enthält Ziffer 11.4 Satz 2 des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 eine zusätzliche Regelung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dauerhaftem Bezug einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und knüpft damit explizit an die Begrifflichkeiten des deutschen Sozialversicherungsrechts (§ 43 SGB VI) an. Aufgrund des mit gebotener Klarheit feststellbaren Auslegungsergebnisses ist kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. 3. Die Befristungsabrede ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). a) Bei einer Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres enden soll, handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung dieses Arbeitsverhältnisses, weil der Beendigungszeitpunkt hinreichend bestimmbar ist. Aus der Sicht der Parteien ist die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt sie als feststehend ansehen. Allein durch die Möglichkeit einer vorherigen anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die vereinbarte Altersgrenze nicht zu einer auflösenden Bedingung (BAG, Urt. 27.07.2005 -– 7 AZR 443/04 – m.w.N.). Eine vertragliche Altersgrenzenregelung kann im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein (BAG, Urt. v. 11.02.2015 – 7 AZR 1713 – m.w.N.). Dabei sind die Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander abzuwägen. Zwar verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch nach einer dauerhaften Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das Regelrentenalter hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Jedoch hat der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze regelmäßig ein langes Berufsleben hinter sich. Daneben war er typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelung durch seinen Arbeitgeber selbst begünstigt, weil sich seine Einstellungs- und Aufstiegschancen durch das altersbedingte Ausscheiden anderer Arbeitnehmer verbessert haben. Demgegenüber steht das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung. Dessen Interessen überwiegen das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, wenn dieser durch den Bezug einer Regelaltersrente wirtschaftlich abgesichert ist. Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung die Möglichkeit eines dauerhaften Bezugs von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG, Urt. v. 13.10.2015 – 1 AZR 853/13 – m.w.N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den Sachgrund ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG, Urt. v. 27.07.2005 – 7 AZR 443/04 -; APS/Backhaus, 5. Auflage, § 14 TzBfG Rdn. 112a m.w.N.). b) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 war zu erwarten, dass die Klägerin eine (zusätzliche) Altersversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 6 Monaten im Sinne des § 235 Abs. 2 SGB VI im Oktober 2017 konnte die Klägerin zugleich die Wartezeit von fünf Jahren nach den §§ 35 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 SGB VI erfüllen, so dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Bezugs einer Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Soweit die Klägerin meint, sie sei jedenfalls seit dem Wohnortwechsel Dezember 2015 nicht mehr nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig ist, ist dies für die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristungsabrede bereits deshalb nicht von Relevanz, weil sich um einen Umstand aus der Privatsphäre der Klägerin handelt, der erst nach Abschluss des Anstellungsvertrags eingetreten ist und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar war. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Ziffer 8. des Anstellungsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 in Verbindung mit der Spesenordnung der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Teilnahme am I -Treffen in Belfast vom 24.05.2017 bis 28.05.2017 in Höhe von 3.221,41,-- €. Dem vertraglichen Kostenerstattungsanspruch steht entgegen, dass die Beklagte die Dienstreise nicht durch den personalverantwortlichen Partner bzw. Abteilungsleiter im Sinne der Ziffer 2. der Spesenordnung genehmigt hat. 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit der Genehmigung der I -Tätigkeit der Klägerin keine Genehmigung im Sinne der Spesenordnung erteilt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die pauschale Genehmigung der Nebentätigkeit der Klägerin bei der I gemäß Ziffer 2.2. des Arbeitsvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012 nicht zugleich eine vorweggenommene pauschale Genehmigung aller mit der Nebentätigkeit angefallenen Kosten beinhaltet. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Arbeitsvertragsparteien gesondert in Ziffer 8. die Kostenerstattung unter Bezugnahme auf die hauseigene Spesenordnung geregelt haben, die wiederum detailliert das Spesensystem regelt. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Klägerin nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen ist, dass der zuständige personalverantwortliche Partner Dr. S die Dienstreise zum I -Treffen in Belfast vom 24.05.2017 bis 28.05.2017 genehmigt hat. Er konnte sich auch nach Durchsicht seiner Unterlagen nicht an eine explizite Genehmigung erinnern. Im Gegenteil hatte er seit dem 01.03.2017 keine persönliche Kommunikation mehr mit der Klägerin. Auch für den Zeitraum nach dem I -Treffen in Belfast bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Reisekostenabrechnung konnte er sich an kein Gespräch mit der Klägerin erinnern, womit die Grundlage einer mündlich erteilten Genehmigung entfällt. IV. Die weitergehenden Erstattungsansprüche hinsichtlich der Kosten für Rechtsanwaltstreffen in Porto vom 01.09.2016 bis 03.09.2016 in Höhe von 73,50 € das I -Treffen in Washington vom 15.09.2016 bis 26.09.2016 in Höhe von 7.630,43 € sowie das I -Treffen in Florenz vom 13.10.2016 bis 16.06.2016 in Höhe von 3.690,40 € sind verfallen gemäß Ziffer 5.2 der Spesenordnung, die Erstattung des Beitrags für Rechtsanwaltszulassung in Belgien in Höhe von 1.800,-- € gemäß Beitragsrechnung vom 17.02.2017 sowie die Erstattung des Beitrages für die Rechtsanwaltszulassung in Deutschland gemäß Beitragsrechnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 10.02.2017 in Höhe von 252,-- € sind verfallen nach Ziffer 12.1 des Dienstvertrages vom 11.05.2012/04.06.2012. 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind Reisekostenansprüche und Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltszulassung nicht erst mit Freigabe der Buchhaltung fällig. Dies folgt aus einer Auslegung der Ziffer 5.2 der Spesenordnung bzw. nach Ziffer 12.1 des Anstellungsvertrages, die ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und nach den bereits dargelegten Regeln auszulegen sind. a) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Verfallsfrist knüpft an das Entstehen des Anspruchs und dessen Fälligkeit an (Ziffer 12.1 Satz 2 des Anstellungsvertrages). Die Ausschlussfrist der Ziffer 5.2 der Spesenordnung dem Wortlaut nach nur an das Entstehen des Anspruchs. In beiden Varianten ist der Begriff der Fälligkeit nicht gesondert bestimmt. b) Anspruch ist nach der Legaldefinition des § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Insoweit wird zwischen Entstehen und Fälligkeit unterschieden. Ein Anspruch entsteht, wenn die in der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Er wird fällig, wenn sich die Leistungspflicht des Schuldners aktualisiert. Im Zweifel fallen Entstehen und Fälligkeit zusammen, soweit nicht eine Zeit für die Leistung bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, § 271 Abs. 1 BGB (vgl.: BAG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 AZR 33/04 – m.w.N.). Weder der Anstellungsvertrag noch die Spesenordnung bestimmen einen vom Entstehen des Anspruchs abweichenden Zeitpunkt der Leistung noch enthalten sie Anhaltspunkte einer abweichenden Leistungsbestimmung. Die Leistungspflicht realisiert sich mithin mit dem Entstehen des Anspruchs. Der interne Zeitablauf der Rechnungsprüfung ist darüber hinaus zur Bestimmung des Leistungszeitpunkts ungeeignet, denn es bliebe für den Gläubiger entgegen seinen berechtigten Interessen unklar, wann sich die Leistungspflicht aktualisiert. 2. Die Ausschlussfristen der Ziffer 5.2 der Spesenordnung bzw. nach Ziffer 12.1 des Anstellungsvertrages verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und stellen keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB dar. Die arbeitsvertragliche Regelung nimmt gemäß Ziffer 12.4 ausdrücklich gesetzlich unverzichtbare Ansprüche von der Ausschlussklausel aus. Die Spesenordnung regelt den Aufwendungsersatz in Zusammenhang mit Dienstreisen. Die einschlägige gesetzliche Regelung des § 670 BGB hat dispositiven Charakter. Die Ansprüche des Beauftragten können daher durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung erweitert oder eingeschränkt werden (vgl.: BAG, Urt. v. 14.10.2003 – 9 AZR 657/02 – m.w.N.). 3. Die Parteien haben weder aufgrund betrieblicher Übung ein abweichendes Fristenregime hinsichtlich der Abrechnung von Aufwendungen etabliert noch ist es der Beklagten nach dem Grundsatz von Teri und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Ausschlussfristend er Spesenordnung und des Arbeitsvertrags zu berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die von der Klägerin behauptete jahrelange, betriebsübliche und unbeanstandete Praxis, dass Reisekostenabrechnungen und anderer Aufwendungsersatz für das laufende Geschäftsjahr bis zum Ende des Geschäftsjahres (Ende Juni) hätten eingereicht werden können, nicht bestätigt. Der zuständige personalverantwortliche Partner Dr. S war für den Bereich Finanzen zuständig und letztentscheidend auch für die Frage der Kostenerstattung. In seiner Vernehmung konnte er glaubhaft schildern, dass er lediglich in Einzelfällen Kenntnis der Geltendmachung von Reisekosten, meistens von Partnern, außerhalb der dreimonatigen Frist der Spesenordnung erhalten hat. Er habe die Kostenerstattung stets „aus erzieherischen Gründen“ zurückgewiesen, verbunden mit dem Hinweis, die verspätet geltend gemachten Kosten könnten in der Steuerklärung noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Er konnte in seiner Vernehmung ausschließen, dass er der Klägerin pauschal eine Geltendmachung bis zum Ablauf des Geschäftsjahres (30.06.2017) zugesagt hatte. C. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass weder die Kündigung vom 30.06.2017 noch die Kündigung vom 05.07.2017 das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgerecht aufgelöst haben. Es mangelt an der sozialen Rechtfertigung der Kündigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, erst Recht liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor. Die Ausführungen der Beklagten in der Anschlussberufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 2. Zwar geht die Beklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein vorsätzlicher Spesenbetrug an sich als Grund für eine fristlose Entlassung in Betracht kommt, selbst wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen Betrag handelt (vgl. z.B.: BAG Urt. v. 06.09.2007 – 2 AZR 264/06 – m.w.N.). Die Berufungskammer ist aber, ebenso wie bereits das Arbeitsgericht, nach den Gesamtumständen nicht davon überzeugt, dass die Klägerin wissentlich und vorsätzlich versucht hat, dass zweite Frühstück für den Lebenspartner zu Lasten der Beklagen unter Verstoß gegen die hausinternen Regelungen der Spesenordnung abzurechnen. Die Klägerin hat bei den Flugkosten sowie die Kostenpunkte Registration Fee und Beitrag zum Conference Dinner differenziert abgerechnet. Dies spricht eher für ihr Bemühen um ordnungsgemäße Spesenabrechnung, nicht hingegen für eine vorsätzliche Falschabrechnung unter Einbeziehung von Kosten des Lebenspartners. Die Kostenrechnung des Hotels vom 28.05.2017 (Bl. 102 f. d.A.) weist nicht explizit die Anzahl der Frühstücke aus. Es ist der Klägerin auch nicht zu widerlegen, dass sie die Frühstückskosten nicht beachtet hat, weil sie nie im Hotel frühstückt. Die Beklagte als für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweisbelastete Partei ist beweisfällig dafür geblieben, dass der Lebensgefährte sein Frühstück nicht selbst bezahlt hat, ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist unzureichend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.