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Urteil

7 Sa 191/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0822.7SA191.19.00
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Leitsätze

1. Im Anwendungsbereich des § 17 BEEG findet die Regelung des § 7 III BUrlG über den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen keine Anwendung (Anschluss an BAG 9 AZR 495/17 vom 19.03.2019).

2. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 I BEEG setzt eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

3. Die Kürzungserklärung nach § 17 I BEEG kann der Arbeitgeber abgeben, sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erklärt hat, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Sie ist auch während der Elternzeit und nach deren Ende noch möglich, nicht aber mehr dann, wenn das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2019 in Sachen 5 Ca 2129/18 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 13.292,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2018 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Anwendungsbereich des § 17 BEEG findet die Regelung des § 7 III BUrlG über den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen keine Anwendung (Anschluss an BAG 9 AZR 495/17 vom 19.03.2019). 2. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 I BEEG setzt eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. 3. Die Kürzungserklärung nach § 17 I BEEG kann der Arbeitgeber abgeben, sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erklärt hat, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Sie ist auch während der Elternzeit und nach deren Ende noch möglich, nicht aber mehr dann, wenn das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2019 in Sachen 5 Ca 2129/18 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 13.292,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2018 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin, nachdem diese ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung vom 01.01.2018 fristgerecht beendet hat. Gegenstand der Berufung der Beklagten ist die Abgeltung von 24 Tagen Resturlaub aus dem Jahre 2012. Diesen Urlaub hatte die Klägerin seinerzeit nicht verwirklichen können, weil sie ab dem 16.11.2012 im Hinblick auf die bevorstehende Geburt ihres ersten Kindes einem Beschäftigungsverbot unterlag. Gegenstand der Berufung der Klägerin ist die Abgeltung von jeweils 36 Urlaubstagen für die Kalenderjahre 2013, 2014, 2015 und 2016. In diesem Zeitraum und fortdauernd bis zum 19.04.2018 befand sich die Klägerin im Hinblick auf die Geburt ihres ersten Kindes am 26.04.2013 und die Geburt ihres zweiten Kindes am 22.02.2015 ununterbrochen in schwangerschaftsbedingtem Beschäftigungsverbot, Mutterschutzzeiträumen oder Elternzeit. Der erstinstanzlich noch streitige Urlaubsabgeltungsanspruch für insgesamt 39 Urlaubstage aus 2017 und – anteilig – 2018 ist nicht mehr Gegenstand der Berufungsinstanz. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, dem Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin für 2012 sowie für 2017/2018 stattzugeben, die Ansprüche für die Jahre 2013 bis 2016 hingegen abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.03.2019 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 29.03.2019 zugestellt. Sie hat hiergegen am 02.04.2019 Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet. Der Beklagten wurde das arbeitsgerichtliche Urteil am 02.04.2019 zugestellt. Die Beklagte hat ihre Berufung am 02.05.2019 eingelegt und ebenfalls zugleich begründet. Die Klägerin und Berufungsklägerin zu 1 vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2013 bis 2016 zu Unrecht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BurlG als verfallen angesehen habe. Anders, als das Arbeitsgericht meine, beträfen die Regelungen in § 17 Abs. 2 BEEG bzw. § 24 Satz 2 MuSchG nicht nur den Urlaub, der vor Beginn des Beschäftigungsverbots bzw. der Elternzeit nicht vollständig habe genommen werden können, sondern auch den Urlaub, der während der Beschäftigungsverbote bzw. der Elternzeit neu entstehe. Dies lasse sich bereits daran ablesen, dass § 17 Abs. 1 BEEG dem Arbeitgeber die Möglichkeit gebe, den Jahresurlaubsanspruch für jeden Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Von diesem dem Arbeitgeber durch § 17 Abs. 1 BEEG zugebilligten Kürzungsrecht habe die Beklagte aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin verweist für ihre Rechtsauffassung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Klägerin und Berufungsklägerin zu 1 beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 27.03.2019 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn, Aktenzeichen 5 Ca 2129/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 13.292,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte, Berufungsbeklagte zu 1 und Berufungsklägerin zu 2 beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; 2. auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn dahingehend abzuändern, dass die Beklagte lediglich verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.600,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.10.201 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Urlaubsabgeltungsansprüche der Jahre 2013 bis 2016 zutreffend als verfallen angesehen und abgewiesen. Es habe die Entscheidung des BAG vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13, jedoch insoweit missverstanden, als richtigerweise auch die Restansprüche für das Jahr 2012 mit Ablauf des 31.03.2015 verfallen seien. Die Klägerin und Berufungsbeklagte zu 2 beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Auf den vollständigen Inhalt der von den Parteien in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2019 in Sachen 5 Ca 2129/18 sind zulässig. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2019 musste auch Erfolg haben. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind die Urlaubsansprüche der Klägerin, die in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils in vollem Umfang entstanden sind, nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Sie bestanden somit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2018 noch und sind daher nunmehr von der beklagten Arbeitgeberin abzugelten. Dies alles folgt aus der neueren und neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit anschließt. 1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet § 7 Abs. 3 BurlG im Anwendungsbereich des § 17 BEEG grundsätzlich keine Anwendung. a. Leitsatz 1 der Entscheidung des BAG vom 19.03.2019 in Sachen 9 AZR 495/17 lautet: „ Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BurlG mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums“. In der Begründung hierzu führt das BAG u. a. aus : „2. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Die Vorschrift entkoppelt den grundsätzlich der Kürzung unterliegenden Urlaubsanspruch vom Urlaubsjahr und nimmt ihn somit von einem Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG während der Elternzeit aus … Zusammen stellen die Bestimmungen des § 17 BEEG eine abschließende Sonderregelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehenden Urlaubsansprüche dar. Für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG besteht während der Elternzeit kein Raum .“ (BAG a.a.O. Rn. 14, 16 bei JURIS). b. Im Weiteren führt das BAG aus: „ Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, der sich von dem des § 7 Abs. 3 BUrlG unterscheidet. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitspflicht während der Elternzeit ruht und der in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann. Die gesetzliche Kürzungsbefugnis vermeidet ein Ansammeln von Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die Arbeitspflicht elternzeitbedingt ruht … Mit der Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfolgt der Gesetzgeber demgegenüber ein Ziel, das während der Elternzeit aufgrund der für einen feststehenden Zeitraum ausgesetzten Arbeitspflicht seine Wirkung von vornherein verfehlt. Die Bestimmung soll in erster Linie dazu beitragen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr erfüllt wird, damit der Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung von der geschuldeten Arbeitsleistung erhält. “ (BAG a.a.O. Rn. 17 bei JURIS). c. Mit anderen Worten konzentriert zusammengefasst: aa. Schon die Existenz des § 17 Abs. 1 BEEG belegt, dass auch während einer Elternzeit weiterhin kontinuierlich die üblichen Urlaubsansprüche für den Arbeitnehmer entstehen. Wäre dies nicht der Fall, hätte § 17 Abs. 1 BEEG keinen Anwendungsbereich und damit auch keinen Sinn. bb. Dass mehrere ununterbrochen hintereinander geschaltete Elternzeiten im Hinblick auf § 17 Abs. 2 BEEG wie eine einheitliche Elternzeit zu behandeln sind, hat das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07, entschieden. cc. Da aber der Arbeitnehmer während der Elternzeit von vornherein keiner Arbeitspflicht unterliegt, macht auch eine Anwendung des Verfallfristenregimes in § 7 Abs. 3 BurlG wenig Sinn; denn dieses „ soll in erster Linie dazu beitragen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr erfüllt wird, damit der Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung von der geschuldeten Arbeitsleistung erhält “ (BAG vom 19.03.2019, 9 AZR 495/17, Rn. 17 bei JURIS). dd. Um nun der besonderen Situation Rechnung zu tragen, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch während der Elternzeit normale Erholungsurlaubsansprüche entstehen, obwohl er gar keiner Arbeitspflicht unterliegt, hat der Gesetzgeber im Interesse des Arbeitgebers diesem mit § 17 Abs. 1 BEEG die Urlaubskürzungsmöglichkeit an die Hand gegeben. Der Arbeitgeber hat es somit nach der vom Gesetzgeber geschaffenen Regelung selbst in der Hand zu verhindern, dass er Urlaubsansprüche nach § 17 Abs. 2 BEEG gewähren oder nach § 7 Abs. 4 BurlG finanziell abgelten muss, die dem Arbeitnehmer während der Elternzeit entstanden sind. Dabei steht es ihm frei zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit er von der Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch machen will oder nicht. ee. Macht der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit keinen Gebrauch, bleiben allerdings die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bestehen. Laut BAG gilt hierfür Folgendes: „ Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht wird weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der ihm eingeräumten Kürzungsbefugnis durch die Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung Gebrauch macht. a) Möchte der Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub kürzen, muss er sein Kürzungsrecht ausüben. Dazu ist eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (vgl. BAG 19. Mai 2015, 9 AZR 725/13, Rn. 12, BAGE 151, 360). “ (BAG vom 19.03.2019, 9 AZR 495/17, Rn. 30 f. bei JURIS). ff. Weiter hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber die Kürzungserklärung abgeben kann, sobald der Arbeitnehmer erklärt hat, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Der Arbeitgeber kann den Urlaub, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht aber mehr, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Ausdrücklich erlischt das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG, sobald sich der Urlaubsanspruch aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt hat (vgl. Leitsatz 3 der Entscheidung vom 19.03.2019, 9 AZR 495/17, und, zur Begründung, Rn. 32 – 34 dieser Entscheidung bei JURIS). 2. Aus der Rechtsprechung des BAG ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: a. Die Urlaubsansprüche, die der Klägerin im Zeitraum 2013 bis 2016 entstanden sind, sind nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. b. Von ihrem aus § 17 Abs. 1 BEEG folgenden Kürzungsrecht hat die Beklagte unstreitig im noch bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Gebrauch gemacht. c. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin am 15.02.2018 (zur Herleitung dieses Beendigungsdatums siehe die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils unter Gliederungspunkt 3a ) hat sich der fortbestehende Urlaubsanspruch der Klägerin in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt. Eine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BEEG war nun nicht mehr möglich. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch dann, wenn man der von der Beklagten erstinstanzlich vertretenen Meinung folgen wollte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst am 19.04.2018 oder gar 31.05.2018 sein Ende gefunden hätte; denn auch bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte unstreitig keine Kürzungserklärung im Sinne des § 17 Abs. 1 BEEG abgegeben. d. Dass wegen der vollständigen Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie das Kürzungsrecht des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht mehr auf den Urlaubsabgeltungsanspruch angewandt werden kann, hatte das BAG im Übrigen bereits in seiner Entscheidung vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13, festgestellt (a.a.O. Rn. 16 ff. bei JURIS sowie Orientierungssatz 1 ). In der Entscheidung vom 19.05.2015 begründet das BAG auch, dass insoweit jedenfalls seit dem Jahre 2011 kein geschütztes Vertrauen auf eine andere rechtliche Beurteilung mehr möglich gewesen sei. e. Gegen die Berechnung des für die Jahre 2013 bis 2016 anfallenden Urlaubsabgeltungsanspruchs der Höhe nach hat die Beklagte keine Einwände erhoben. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Aus der Begründetheit der Berufung der Klägerin folgt zugleich, dass die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben konnte. Auch der Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahre 2012 konnte nicht auf der Basis des § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Zudem hat das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Resturlaubsanspruch für 2012 die Reichweite des § 17 Abs. 2 BEEG zutreffend bestimmt. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts pflichtet das Berufungsgericht bei. IV. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO der Beklagten vollständig aufzuerlegen, da sie dem klägerischen Klagebegehren vollständig unterlegen ist. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da die wesentlichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wurden.