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Urteil

9 AZR 725/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs.1 Satz1 BEEG setzt voraus, dass noch ein Urlaubsanspruch besteht; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Abgeltungsanspruch nicht mehr durch Erklärung nach § 17 Abs.1 Satz1 BEEG wirksam kürzen. • Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach aktueller Rechtsprechung ein selbständiger Geldanspruch und nicht mehr Erfüllungssurrogat des Urlaubsanspruchs. • Arbeitgeber konnten ihre Kürzungsbefugnis während der Elternzeit ausüben; ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nicht. • Die Änderung der bisherigen Rechtsprechung stellt keinen unverhältnismäßigen Vertrauensschutzverstoß dar, weil es an einer gefestigten Rechtsprechung und an berechtigtem Vertrauen in den Fortbestand der Surrogatstheorie fehlte. • Zinsansprüche bei Nichtzahlung ergeben sich aus § 286 Abs.1 Satz1, § 288 Abs.1 BGB; Kosten der erfolglosen Revision trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung der Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 17 BEEG) • Die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs.1 Satz1 BEEG setzt voraus, dass noch ein Urlaubsanspruch besteht; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Abgeltungsanspruch nicht mehr durch Erklärung nach § 17 Abs.1 Satz1 BEEG wirksam kürzen. • Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach aktueller Rechtsprechung ein selbständiger Geldanspruch und nicht mehr Erfüllungssurrogat des Urlaubsanspruchs. • Arbeitgeber konnten ihre Kürzungsbefugnis während der Elternzeit ausüben; ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nicht. • Die Änderung der bisherigen Rechtsprechung stellt keinen unverhältnismäßigen Vertrauensschutzverstoß dar, weil es an einer gefestigten Rechtsprechung und an berechtigtem Vertrauen in den Fortbestand der Surrogatstheorie fehlte. • Zinsansprüche bei Nichtzahlung ergeben sich aus § 286 Abs.1 Satz1, § 288 Abs.1 BGB; Kosten der erfolglosen Revision trägt die Klägerin. Die Klägerin war als Ergotherapeutin beschäftigt und nahm ab 16.02.2011 Elternzeit nach Mutterschutz; das Arbeitsverhältnis endete am 15.05.2012. Für das Jahr 2011 entstanden ihr Urlaubsansprüche, die vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Klägerin Abgeltung ihres Urlaubs; die Beklagte erklärte im September 2012, sie kürze den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel. Die Klägerin hielt die Erklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam und focht zudem die Vereinbarkeit mit Unionsrecht an. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich; das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung. Mit der Revision machte die Beklagte geltend, die Kürzungserklärung sei auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. • Die Revision ist unbegründet; die Beklagte konnte den Abgeltungsanspruch nicht mehr durch eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Kürzungserklärung wirksam reduzieren. • § 17 Abs.1 Satz1 BEEG bezieht sich auf den bestehenden Urlaubsanspruch und nicht auf einen bereits entstandenen Abgeltungsanspruch; Voraussetzung der Kürzung ist das Fortbestehen des Urlaubsanspruchs. • Neuere Rechtsprechung des Senats unterscheidet klar zwischen Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung: Letzterer ist ein selbständiger Geldanspruch und kein Surrogat mehr, sodass eine spätere einseitige Erklärung den Geldanspruch nicht ex tunc mindern kann. • Die frühere Rechtsprechung, die eine Kürzung des Abgeltungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestattete, beruhte auf der inzwischen aufgegebenen Surrogatstheorie; diese Grundlage entfällt. • Praktische Argumente für eine nachträgliche Kürzung greifen nicht: Dauer der Elternzeit ist regelmäßig bekannt, und Arbeitgeber können ihre Kürzungsbefugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausüben, etwa innerhalb der Kündigungsfrist oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags. • Eine rückwirkende Wirkung einseitiger Gestaltungsakte ist arbeitsrechtlich problematisch und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, die § 17 BEEG nicht enthält. • Die Beklagte kann sich nicht auf schützenswertes Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung berufen, weil die Surrogatstheorie bereits in Frage stand und kein gefestigter Bestand der alten Linie vorlag. • Die vereinbarkeitsrechtliche Frage mit Unionsrecht bedurfte vorliegend keiner Entscheidung; die Höhe des Abgeltungsanspruchs ist unstreitig, Zinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klageabweisung zu ihren Gunsten ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte kann die Urlaubsabgeltung nicht durch eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Kürzungserklärung nach § 17 Abs.1 Satz1 BEEG mindern, weil diese Vorschrift nur bestehende Urlaubsansprüche erfasst und der Abgeltungsanspruch ein selbständiger Geldanspruch ist. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die festgestellte Urlaubsabgeltung einschließlich Zinsen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.