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Urteil

11 Sa 189/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:1113.11SA189.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 – 11 Ca 9943/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 – 11 Ca 9943/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Entwicklung von Überschussanteilen sowie die Zahlung von Differenzbeträgen nach erteilter Auskunft. Der am . .19 geborene Kläger war vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2006 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von einem Versorgungsversprechen in Form einer Direktversicherung auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 24.10.1996/01.11.1996 i. V. m. dem Versicherungsschein Nr. begleitet (Bl. 36 ff. d. A.). Die Versorgungszusage bestand mit Wirkung vom 01.11.1996. Es handelt sich um eine Direktversicherung nach dem Tarif 6514, d. h. eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Vereinbart waren die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ABL, Bl. 93 ff. d. A.) als auch die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZB, Bl. 68 f. d. A.). Hinsichtlich der Überschussbeteiligungen ist in ABL und BUZ Folgendes geregelt: Die Überschussbeteiligungen auf die Hauptversicherung (Sparbonus, § 18 Abs. 5 ABL) als auch auf die BUZ werden laut Versicherungsschein jeweils getrennt verzinslich angesammelt. Sie stehen nach dem Versorgungsplan dem Arbeitnehmer zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 18 ABL sowie § 9 BUZB. Die BUZ ist grundsätzlich gesondert am Überschuss zu beteiligen, sie ist dem Überschussverband 16 zugeordnet, während die Hauptversicherung dem Überschussverband 65 zugeordnet ist. Die verzinsliche Ansammlung ist eine der möglichen Alternativen des § 9 BUZB. Wie die Überschussbeteiligungen der BUZ zu verwenden sind, ist ausdrücklich in § 9 BUZB nur für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit geregelt. Ab dem Eintritt des Versicherungsfalls sind die Überschussbeteiligungen als Zusatzrente zwecks Erhöhung der laufenden Rente zu verwenden. Hingegen mangelt es an einer ausdrücklichen Regelung, dass die Überschussbeteiligungen aus dem Überschussverband 16 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit zur Erhöhung der Hauptversicherung zu verwenden sind, wie dies von dem Versicherungsunternehmen im Streitfall praktiziert wird. Es ist weder explizit geregelt, dass die Überschussbeteiligungen bis Eintritt des Versicherungsfalls zur Erhöhung der Ausgangsrente der BUZ zu verwenden sind, noch dass sie der Hauptversicherung zuzuordnen sind. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Direktversicherung auf den Kläger zur Fortführung übertragen. Der Kläger war vom 01.05.2007 bis 31.05.2008 berufsunfähig und ist seit dem 01.10.2008 durchgehend berufsunfähig. Seit dem Oktober 2008 bezieht der Kläger Leistungen der BUZ. Mit seiner Klage begehrt der Kläger zuletzt Auskunft über die Entwicklung der Überschussanteile im Abrechnungsverband der Berufsunfähigkeitsversicherung und Verwendung sämtlicher Überschussanteile aus der BUZ zur Erhöhung seiner Berufsunfähigkeitsrente. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2015 (Bl. 237 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft hinsichtlich der jährlichen Entwicklung der Überschussanteile sowie der verzinslichen Ansammlung derselben aus der Lebensversicherung und der zugehörigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht erkennbar sei. Ein etwaiger Auskunftsanspruch sei aufgrund der jährlichen Vertragsauskünfte zur Lebensversicherung einschließlich der Überschussanteile der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.04.2016 begründet. Der Kläger meint, die Beklagte treffe eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, weil der Versicherer nicht die nach dem arbeitsvertraglichen Versorgungsversprechen geschuldete Berufsunfähigkeitsrente zahle. Der Kläger habe aus § 9 Nr. 1 BUZB einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Überschussanteile aus der BUZ in eine Zusatzrente umrechne und gewähre. Eine anderweitige Verwendung der Überschussanteile unter Verschiebung der Risiken stelle keine vollständige Verwendung zugunsten des Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG dar. Die Verwendung der Überschussanteile der BUZ auf die Hauptversicherung sei nach den Regeln der Versicherungsmathematik wegen den Unterschiedlichkeit der versicherten Risiken und deren Kalkulation ausgeschlossen. Die Regelung in der BUZB sei unklar, der Kläger habe durch die Wahl der verzinslichen Ansammlung der Überschussbeteiligung in der BUZ klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Erhöhung der BUZ-Leistungen durch eine Zusatzrente habe absichern wollen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Entwicklung der Überschussbeteiligung der Berufszusatzversicherung im Versicherungsvertrag Nr. der S Lebensversicherung a. G. zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die jährliche Entwicklung der Überschussanteile zur verzinslichen Ansammlung in der Zeit vom 01.11.1996 bis zum 30.07.2018 im Versicherungsvertrag Nr. der S Lebensversicherung a.G. zu erteilen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag zu zahlen, der sich aus der noch zu beziffernden Differenz aus den gezahlten monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten und den um die Überschussbeteiligungen zu erhöhenden Berufsunfähigkeitsrenten zu zahlen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse aus der BUZ bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit zugunsten der Hauptversicherung entspreche dem Interesse der Mehrzahl der Arbeitnehmer, da bei ihnen die Berufsunfähigkeit naturgemäß nicht eintrete. Die Überschussanteile würden daher durch Verwendung im Rahmen der Hauptversicherung zur Verbesserung der Versorgungsleistungen verwandt. Der Kläger habe als Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsrundlagen des Versicherungsunternehmens, da hierdurch die Geheimhaltungsinteressen des Versicherers in erheblicher Weise gefährdet würden. Ob der ausgekehrte Betrag korrekt ermittelt worden sei, könne der Kläger durch Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Erfahrung bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Sitzungsniederschriften vom 23.11.2016, 15.08.2018 und 13.11.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt. 1. Mit dem Auskunftsantrag zu 1) begehrt der Kläger die Angabe der Entwicklung der Überschussbeteiligung der BUZ bis zum Versorgungsfall im Jahre 2008, wie der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts klar gestellt hat. Die Entwicklung der Überschussanteile ab dem Jahre 2009 bis zum Jahr 2016 hat die Beklagte durch Vorlage der jährlichen Vertragsauskünfte (Bl. 473 ff., 132 f., 193 ff., 199 ff., 204 ff., 209 ff., 479 ff. d. A.) dargetan. Mit dem Auskunftsantrag zu 2) begehrt der Kläger die Auskunft über die Entwicklung der Überschussanteile der Hauptversicherung bis zum Juli 2018, um durch einen Abgleich erkennen zu können, in welchem konkreten Umfang Überschussanteile der BUZ seit dem November 1996 der Hauptversicherung zugeordnet worden sind. Anhand beider Auskünfte will der Kläger im Wege der Stufenklage eine Erhöhung der monatlichen Rentenzahlungen aus der BUZ (Zusatzrente) beziffern und einklagen. 2. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich aus den tatsächlich gezahlten monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten und den um die Überschussbeteiligungen aus dem Überschussverband 16 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit, welche zur Erhöhung der Hauptversicherung verwandt wurden, ergebenden Berufsunfähigkeitsrenten. Da aus Rechtsgründen keine Nachzahlungsansprüche dem Grunde nach bestehen, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg die geltend gemachten Auskünfte verlangen. Auskunft kann nur beansprucht werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (u.a.: BGH, Urt. v. 02.12.2015 – IV ZR 28/15 – m. w. N.). 3. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat. Aus welchen Gründen der Versicherer nicht leistet, ist unerheblich (BAG, Urt. v. 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 – m. w. N.). 4. Grundlage des arbeitsrechtlichen Versorgungsversprechens ist die Zusatzvereinbarung vom 24.10.1996/01.11.1996 i. V. m. dem Versicherungsschein Nr. , mithin die Versorgung nach dem Tarif 6514. Hiernach gelten u.a. sowohl die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ABL) als auch die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZB). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Arbeitgeberin ein „Mehr“ an Versorgung zugesagt hat, als das genannte Regelungswerk beinhaltet. 5. Da die BUZB nicht ausdrücklich regelt, wie die Überschussbeteiligungen aus der BUZ bis Eintritt des Versicherungsfalls zu verwenden sind, ob sie also zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente (Zusatzrente) zu verwenden sind oder der Hauptversicherung zuzuordnen sind, bedarf es der Auslegung der BUZB. Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass dem Versicherer ein Wahlrecht zusteht, welches er nach billigem Ermessen bei Vertragsbeginn im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt hat. Das Wahlrecht gemäß § 262 Abs. 1 BGB ist durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil auszuüben (§ 263 Abs. 2 BGB), wobei dies auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, da für die Wahlerklärung keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. u.a.: Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 263, Rn. 5 m. w. N.) a) Die Bestimmungen der BUZB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urt. v. 12.06.2019 – 7 AZR 428/17 – m. w. N.). Die Frage der Wirksamkeit einer vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie vereinbart wurde oder der Verwender sie gestellt hat. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, spätere Änderungen dieser Verhältnisse auf eine zunächst gegebene Wirksamkeit einer Klausel sind ohne Einfluss (BGH, Urt. v. 25.06.2014 – VIII ZR 344/13 –m. w. N.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 25.10.2017 - 4 AZR 375/16 – m. w. N.). b) Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass es sich um ein einheitliches Versorgungsversprechen nach einem Versicherungstarif mit zwei unterscheidbaren Versicherungskomponenten handelt, Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall einerseits und (eingeschlossene) Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung andererseits. Zwei unterschiedliche Versorgungsrisiken werden in kombinierter Form gesichert. Aufgrund der Einheitlichkeit des Versorgungsversprechens erscheint es jedenfalls nicht zwingend, dass die Überschussbeteiligungen der BUZ in der Anwartschaftsphase ausschließlich der BUZ zugeordnet werden müssen, auch wenn unterschiedliche Überschussverbände bestehen. Im Gegenteil spricht der Umkehrschluss aus der ausdrückliche Regelung der BUB, wonach die Überschussanteile aus der BUZ ab Eintritt des Versorgungsfalls zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente (Zusatzrente) zu verwenden sind, dafür, dass für Überschussanteile bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit eine andere Regelung gelten soll, da es ansonsten dieser Sonderregelung nicht bedurft hätte. Darüber hinaus ist beachten, dass im Regelfall die Hauptversicherung den Versorgungsschwerpunkt darstellt, denn die Realisierung des Berufsunfähigkeitsrisikos ist nicht nur vollkommen ungewiss, sondern die Ausnahme. Mit der Zuordnung der Überschussanteile aus der BUZ zur Hauptversicherung bis zum Versorgungsfall tritt auch keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung der Versicherungsleistung, wenn auch in der Hauptversicherung, ein. Auf der anderen Seite muss der Versicherer ab Vertragsschluss Klarheit haben, wie er die bis zum ungewissen Versorgungsfall anfallenden Überschussanteile aus der BUZ verwenden kann und soll. Dies spricht für ein Leistungsbestimmungsrecht des Versicherers, welches nicht vollkommen frei, sondern nach Maßgabe des § 315 Abs. 1 BGB, der vor unbilligen Benachteiligungen durch die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts schützen will, zu erfolgen hat. Die Leistungsbestimmung bei Ausübung des Wahlrechts muss billigem Ermessen entsprechen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zu treffen ist, vorliegend der Beginn des Vertragsvollzugs unmittelbar nach Vertragsbeginn, da ab diesem Zeitpunkt die Überschussanteile erwirtschaftet werden. Wenn sich der Versicherer an dem Regelfall orientiert, in dem es für die versicherten Arbeitnehmer vorteilhafter ist, die Überschussanteile für die Hauptversicherung zu verwenden, entspricht diese Vorgehensweise billigem Ermessen. Durch seine – im Übrigen vom Kläger vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht beanstandete - Handhabung der Verwendung der Überschussanteile der BUZ auf die Hauptversicherung hat der Versicherer für den Kläger erkennbar und schlüssig erklärt, wie er sein Wahlrecht ausübt. III. Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.