Urteil
4 AZR 375/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge können eine dynamische Wirkung entfalten und Vergütungsansprüche begründen, auch wenn die Tarifverträge nicht mehr allgemeinverbindlich sind.
• Bei der Auslegung formularmäßiger Verweisungen auf „Tariflohn/-gehalt" ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; die Benennung eines Tariflohns deutet regelmäßig auf eine dynamische Verweisung hin.
• Für die Durchsetzung eines auf einer individualvertraglichen Verweisung beruhenden Vergütungsanspruchs muss das Tatsachengericht konkret feststellen, auf welchen Tarifvertrag(en) sich die Verweisung im Streitzeitraum bezog; ohne diese Feststellung ist die Anspruchsgrundlage nicht bestimmt und die Entscheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Dynamische Verweisung auf Tariflohn: Konkretisierungs- und Feststellungspflicht des Gerichts • Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge können eine dynamische Wirkung entfalten und Vergütungsansprüche begründen, auch wenn die Tarifverträge nicht mehr allgemeinverbindlich sind. • Bei der Auslegung formularmäßiger Verweisungen auf „Tariflohn/-gehalt" ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; die Benennung eines Tariflohns deutet regelmäßig auf eine dynamische Verweisung hin. • Für die Durchsetzung eines auf einer individualvertraglichen Verweisung beruhenden Vergütungsanspruchs muss das Tatsachengericht konkret feststellen, auf welchen Tarifvertrag(en) sich die Verweisung im Streitzeitraum bezog; ohne diese Feststellung ist die Anspruchsgrundlage nicht bestimmt und die Entscheidung aufzuheben. Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten, einem nicht tarifgebundenen Einzelhandelsbetrieb, beschäftigt. Der Arbeitsvertrag von 23.03.1992 verweist für Arbeitszeit, Vergütung und Urlaub auf geltende tarifliche Bestimmungen und nennt ein konkretes „Tariflohn/-gehalt" samt Zuschlägen. Die betreffenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge im Saarland endeten zum 31.03.2000; die Beklagte zahlte Tariferhöhungen jedoch weiterhin bis Mitte 2013. Nach einem Tarifabschluss ab 01.07.2013 setzte die Beklagte die Erhöhungen nicht fort. Der Kläger klagte auf Differenzvergütung für Juli 2013 bis August 2014 aus seiner Auffassung, der Arbeitsvertrag verweise dynamisch auf die einschlägigen Entgelttarifverträge. Vorinstanzen gaben der Klage statt; das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil unklar blieb, welcher Tarifvertrag im Streitzeitraum gemeint war. • Revision der Beklagten war begründet; das Berufungsurteil enthält Rechtsfehler und ungenügende Feststellungen. • Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein normativ wirkender Tarifvertrag nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, und dass die Parteien im Arbeitsvertrag von 1992 dynamisch auf tarifliche Regelungen verwiesen haben. • Formulierungen in §3 (Angabe „Tariflohn/-gehalt" und Zuschläge) sind nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, die Vergütung folge den tariflichen Entwicklungen. • Die nachfolgenden betrieblichen Schreiben der Beklagten (1999–2011) änderten die dynamische Bezugnahmeklausel nicht; sie bestätigten vielmehr die Fortgeltung tariflicher Eingruppierungen und Vergütungen. • Das Landesarbeitsgericht hat jedoch versäumt, konkret festzustellen, auf welchen (Entgelt-)Tarifvertrag bzw. welche Tarifvertragsparteien sich die arbeitsvertragliche Verweisung im streitigen Zeitraum (Juli 2013–August 2014) bezog. • Zur Begründung eines individuellen tarifbezogenen Vergütungsanspruchs muss das Gericht die Identität des angewendeten Tarifvertrags und das Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen oder die Parteien hierzu hinweisen; ohne dies fehlt eine bestimmte Anspruchsgrundlage. • Folge: Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung zur ergänzenden Tatsachen- und Rechtsaufklärung. Die Revision der Beklagten ist erfolg- und teilweise begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Das BAG stellt fest, dass der Arbeitsvertrag von 1992 eine dynamische Verweisung auf einschlägige tarifliche Vergütungsregelungen enthält und die späteren Schriftstücke die dynamische Bindung nicht aufgehoben haben. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht konkret genug festgestellt, auf welchen Entgelttarifvertrag bzw. welche Tarifvertragsparteien sich diese Verweisung im Zeitraum Juli 2013 bis August 2014 bezog. Mangels Bestimmung der konkreten Anspruchsgrundlage können die Tarifforderung und ihre Voraussetzungen nicht rechtskräftig festgestellt werden. Die Sache wird deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zum anwendbaren Tarifvertrag und zu den Anspruchsvoraussetzungen trifft.