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Beschluss

9 Ta 186/19

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht zuständig, wenn der Kläger nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer kein Arbeitnehmer i.S.v. §2 Abs.1 Nr.3 ArbGG war. • Ein Geschäftsführervertrag, durch den ein früheres Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben wurde, begründet regelmäßig kein Arbeitsverhältnis; eine arbeitnehmerähnliche Einordnung kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. • Ein sic‑non‑Fall liegt nicht vor, wenn die Klage auch unabhängig von der Qualifikation des Rechtsverhältnisses (Arbeits‑ oder freier Dienstvertrag) begründet werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Bestellung zum Geschäftsführer • Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht zuständig, wenn der Kläger nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer kein Arbeitnehmer i.S.v. §2 Abs.1 Nr.3 ArbGG war. • Ein Geschäftsführervertrag, durch den ein früheres Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben wurde, begründet regelmäßig kein Arbeitsverhältnis; eine arbeitnehmerähnliche Einordnung kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. • Ein sic‑non‑Fall liegt nicht vor, wenn die Klage auch unabhängig von der Qualifikation des Rechtsverhältnisses (Arbeits‑ oder freier Dienstvertrag) begründet werden kann. Die Beklagte ist eine GmbH im Bereich Industriekeramik. Der Kläger war zunächst Arbeitnehmer (Customer Service Manager) und wurde mit Geschäftsführervertrag ab 01.06.2016 zum Mitgeschäftsführer bestellt; frühere Arbeitsverhältnisse wurden nach dem Vertrag aufgehoben. Der Kläger erwarb zugleich Geschäftsanteile und wurde ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 14.06.2019 seine Abberufung und die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags; die Löschung im Handelsregister erfolgte am 18.06.2019, Zugang der Kündigung am 21.06.2019. Der Kläger klagte beim Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe und die Abberufung/ Kündigung nicht zur Beendigung führe; er rügte u.a. Treuwidrigkeit des Abberufungsbeschlusses. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen diese Zuständigkeitsfeststellung ein. • Zuständigkeit: Nach §2 Abs.1 Nr.3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig; Arbeitnehmerbegriff ist national zu bestimmen (§5 ArbGG). • Keine Arbeitnehmerstellung: Der Kläger war nach Abschluss des Geschäftsführervertrags nicht mehr Arbeitnehmer i.S.d. §611a BGB, weil die Parteien das frühere Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben haben und der Geschäftsführervertrag ein auf das Amt gerichteter Dienstvertrag ist. • Abgrenzung: Eine über gesellschaftsrechtliche Weisungen hinausgehende arbeitgeberseitige Weisungsbefugnis, die einen Arbeitnehmerstatus begründen könnte, liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor; ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht zu erkennen. • Vertragliche und tatsächliche Umstände: Vertragsklauseln räumen Gesellschafterweisungen ein; beschränkte tatsächliche Entscheidungsbefugnisse des Klägers ergeben sich aus seiner organschaftlichen Stellung und der Mitgeschäftsführerschaft, nicht aus persönlicher Abhängigkeit wie bei einem Arbeitnehmer. • Sic‑non‑Fall verneint: Die Klage ist nicht allein davon abhängig, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, weil die Rügen (z.B. treuwidriger Abberufungsbeschluss, Prüfbarkeit der außerordentlichen Kündigung nach §626 BGB, Fortbestand des Geschäftsführervertrags) auch unabhängig von der arbeitsrechtlichen Qualifikation Erfolg haben können. • Arbeitsnehmerähnlichkeit: Der Kläger ist weder arbeitnehmerähnlich noch arbeitnehmerähnlich schutzbedürftig im Sinne des §5 Abs.1 Satz2 ArbGG; ein Geschäftsführer nimmt faktisch Arbeitgeberfunktionen wahr. • Folge: Mangels Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben; zuständiges Gericht ist das Landgericht Aachen gemäß §17 ZPO, §§71,23 GVG. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hebt die Zuständigkeitsfeststellung des Arbeitsgerichts Bonn auf und erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig. Der Kläger war nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer kein Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG; seine Anträge können auch unabhängig von der Qualifikation des Rechtsverhältnisses (Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag) verfolgt werden. Es liegt kein sic‑non‑Fall vor und auch keine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers; daher ist das Landgericht Aachen zuständig. Der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das Landgericht Aachen verwiesen; gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.