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Urteil

8 Sa 382/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0514.8SA382.19.00
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2019 – 4 Ca 8079/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2019 – 4 Ca 8079/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Bonusansprüche des Klägers für das Jahr 2017. Der Kläger ist seit dem 10.03.2008 bei der Beklagten als Key‑Account‑Manager DACH für das Gebiet S /Ö /Sc in der Abteilung Sales beschäftigt. Gemäß Nr. 4 Abs. 4 des zwischen den Parteien am 04.03.2008/08.03.2008 geschlossenen Arbeitsvertrags nimmt der Kläger am jeweils aktuellen Sales Bonusplan teil, wobei der Bonus bei 100 prozentiger Zielerreichung 30 % des Bruttojahresgrundgehaltes beträgt. Das insoweit maßgebliche Jahresbruttogehalt des Klägers belief sich für das Jahr 2017 auf 74.185,33 €. Grundlage des Bonussystems bei der Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum war die Gesamtbetriebsvereinbarung "Über die Anwendung des VC‑Plan (Variable Compensation) von G " vom 23.04.2015 (im Folgenden GBV). Nach § 3 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung waren zur Teilnahme an dem VC‑Plan für Vertriebsaußendienstmitarbeiter und Key‑Account‑Manager die in der Anlage 3 genannten Mitarbeiter, hierunter auch der Kläger, berechtigt. § 5 enthält eine Regelung für „ Streitfälle“. Danach hat der Mitarbeiter bei „ Meinungsverschiedenheiten und in Streitfällen über die Anwendung des VC-Plans sowie über die jeweilige Zielvereinbarung (…) das Recht Beschwerde einzulegen.“ Wenn es sodann zu keiner Einigung in Gesprächen mit dem direkten Vorgesetzten kommt, „ entscheiden der Vorgesetze des direkten Vorgesetzten, der Vertreter des Betriebsrates und Human Resources sowie der Ombutsmann als neutrale Person verbindlich über den Einspruch …“ § 6 Abs.1 GBV regelt, dass wenn der „ VC-Plan in der Zukunft keine Anwendung mehr finden (sollte) oder diese Gesamtbetriebsvereinbarung gekündigt werden, so wird für die bisherigen Teilnehmer des Planes eine adäquate Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart. In der Zwischenzeit gilt der bisherige Plan weiter. …“ Die Anlage 1 der GBV regelt den „ VC‑Plan“ für das Geschäftsjahr 2015. Dazu gehören Regelungen über die Teilnahme am Sales Bonusplan, u.a. über die Zielsetzung, und einzelne Modalitäten der Berechnung. Unter „Berechtigung“ sind die „Rollen innerhalb des Vertriebsteams“, die einen „direkten Orders Plan verwalten“ benannt , darunter auch die „Key Account Manager“. Zu der „Berechtigung“ des Unternehmens heißt es: „Das Unternehmen hat das alleinige Recht den Plan zu interpretieren oder zu verändern sowie Regelungen des Plans, Gebietsverteilungen, Kunden- oder Produktzuordnungen und andere Leistungsstandards jederzeit zu verändern. Alle Änderungen sind mit dem Betriebsrat abzustimmen.“ Unter „Festlegung des anfänglichen OP Plans“ ist u.a. geregelt: „ G verfolgt die Absicht, Änderungen von Quoten, Bereichen oder anderen Faktoren lediglich zu Beginn jedes Planungsjahres vorzunehmen. Gleichwohl behält sich das Unternehmen das Recht vor, diesen Plan oder die Bereichsquote, die Kunden oder die Produkte, die einer Person zugeordnet sind, jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern, falls dies für nötig befunden wird.“ In der Anlage 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung wurden für das Geschäftsjahr 2015 die individuellen, kundenbezogenen Leistungsziele der Planteilnehmer nach vorherigen Gesprächen zwischen den Mitarbeitern und ihren Vorgesetzten durch die Betriebsparteien festgelegt. Für den Kläger war ein zu erreichender Umsatz für die sog. "Individual Orders" in Höhe von insgesamt 4.050.000 US Dollar vorgesehen. Dieser Umsatz wurde vom Kläger erreicht. Für die Jahre 2016 und 2017 gab es keine Festlegung der individuellen Leistungsziele durch die Betriebsparteien. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2016 zum 31.05.2016 und stellte ihn von der Arbeit frei. Die dagegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Der Kläger war bis zum Ende des dritten Quartals freigestellt. Eine Zielvereinbarung für diesen Zeitraum haben die Parteien nicht getroffen. Die Beklagte zahlte insoweit einen Bonus in Höhe des Durchschnitts in den letzten drei Jahren zuvor. Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit: „ bezugnehmend auf Nr.4 Absatz 4 des am 04.03.2008 zwischen uns geschlossenen Arbeitsvertrag teilen wir Ihnen Ihre Zielvorgabe für den VC Bonusplan wie folgt mit: Für das 4. Quartal des Kalenderjahres 2016: Operating Plan von $ 250.000. Für das Kalenderjahr 2017: Operating Plan von $ 2,5 Millionen. (…)“ Mit einem weiteren Schreiben vom 26.09.2016 wies die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf Nr.1 Absatz 3 des Arbeitsvertrages mit sofortiger Wirkung (neue) Kunden zu: A , M W , V , Sch , C und Sa . Die Parteien einigten sich auf die Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar für das 4. Quartal 2016 (zu 1*) . Der Kläger erfüllte dieses Umsatzziel auch. Im Februar 2017 fanden zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten Gespräche über die zugewiesenen Kunden und die Zielvorgabe für das Jahr 2017 statt. Die bisherige Kundenzuordnung wurde einvernehmlich dahingehend abgeändert, dass der Kunde Salzgitter durch den Kunden V ersetzt wurde. Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich am 12.02.2017 über die Zielvorgabe von $ 2,5 Millionen geeinigt. Mit E‑Mail vom 13.02.2017 teilte der Vorgesetzte des Klägers, Herr Ve , dem Kläger u.a. mit: „as discussed, here below the OP orders OP 2017. Key Accounts: A C M W V V Sch Total M$ 2,5 (…)“ Der Kläger widersprach mit E‑Mail vom 14.02.2017 und wandte sich vor allem gegen die nach seiner Ansicht zu hohe Zielvorgabe und den Kunden Sch , der keine Umsätze generiere. Mit E‑Mail vom 24.02.2017 erklärte Herr Ve gegenüber dem Kläger, er sei einverstanden damit, den Kunden Sch durch einen anderen Key‑Account‑Kunden zu ersetzen, eine Zielvorgabe unter 2,5 Millionen Dollar sei jedoch nicht möglich. Mit E‑Mail vom gleichen Tag teilte der Kläger mit, er werde darüber nachdenken, ob er den Key‑Account‑Kunden Sch durch einen anderen ersetzen wolle. Zu einem Austausch kam es in der Folgezeit nicht. Die Parteien führten am 19.05.2017 ein Gespräch über den „Bonus 2017“, dabei ging es u.a. um die vom Kläger kritisierte „ Reisekostenbeschränkung “. Dazu machte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 31.05.2017 das Angebot, die Bonusberechnung allein für Kunden vorzunehmen, die sich innerhalb Europas befinden. Darauf erwiderte der Kläger mit E‑Mail vom 07.06.2017, er könne sich „ 1,5 Mio €“ als Ziel vorstellen“. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr M bat mit E-Mail vom gleichen Tag um nähere Aufschlüsselung. Dazu teilte der Kläger mit E-Mail gleichfalls vom 07.06.2017 mit: „ 1 Mio Vestas, der Rest aufgeteilt zu gleichen Teilen C , A , V , M W & Sch sind raus.“ Auf eine entsprechende Beschwerde des Klägers über die Zielvorgabe der Beklagten nach § 5 der GBV entschied der Vorgesetzte Herr T L per E‑Mail vom 06.07.2017: "I have checked D OP for 2017 and it appears fair to me. In Q1 these accounts delivered almost 400K vs 168K (LY). His OP for 2017 is 2,5 M Today we are at 608K vs 387K last year. V , part of his key account, should create opportunities für our solutions and deliver a significant orders level due to their needs in remote visual. (…) My conclusion is OP is fair. (…)“ Die Zielvorgabe für die Individual Orders in Höhe von 2,5 Millionen US Dollar sowie für die Convertible Orders in Höhe von 1,975 Million US Dollar schrieb die Beklagte sodann im „ OP and SIP Plan Acceptance “ vom 18.07.2017 fest. Der Kläger erreichte im Bereich der Individual Orders im Jahr 2017 ein Ergebnis in Höhe von 2.450.192 US Dollar. Hieraus errechnete die Beklagte einen Bonusanspruch von 23.547,58 € und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus. Mit seiner am 10.10.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung eines weiteren Bonusanspruchs in Höhe von 48.473,76 begehrt. Er bestreitet, dass zu Beginn des Geschäftsjahres 2017 die Umsatzziele für das Geschäftsjahr 2017 einvernehmlich festgelegt worden seien. Vielmehr handele es sich um eine einseitige Zielvorgabe, die als Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliege. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar im Bereich der Individual Orders sei unbillig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Zielvorgabe einer Umsatzsteigerung von 175,92 % gegenüber dem Vorjahr entsprochen habe. In den vorhergehenden Jahren seien die Zielvorgaben hingegen lediglich auf Grundlage einer Umsatzsteigerung von 10 % festgelegt worden. Eine Wachstumsquote von 10 % sei auch realistisch. Eine billige Zielvorgabe habe sich darum auf 1.563.243,00 US Dollar belaufen müssen. Bei einer derartigen Zielvorgabe habe er einen Zielerreichungsgrad von 156,74 % erreicht, woraus sich ein Bonus von 72.021,34 € berechne und noch ein Differenzanspruch von 48.473,76 € offen stehe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48.473,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ziele für den Kläger seien im Bereich der Individual Orders wirksam auf 2,5 Millionen US Dollar festgelegt worden. Den sich hieraus bei einem Ergebnis von 2.450.192,00 US Dollar zu errechnenden Bonus in Höhe von 23.547,58 € habe der Kläger vollständig erhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Zielfestsetzung auch nicht unbillig. Hierzu behauptet die Beklagte, zu Beginn des Geschäftsjahres 2017 seien die Umsatzziele des Klägers einvernehmlich mit diesem festgelegt worden, nach einer Abstimmung zwischen dem Kläger und seinem damaligen Vorgesetzten T L , A Ve und J D . Erst nach der am 12.02.2017 mündlich erzielten Einigung habe der Kläger die Vereinbarung zur Umsatzhöhe moniert. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass kein Einvernehmen über die Umsatzzahlen erzielt worden sei, sei ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht begründet. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sich die Beklagte um den Abschluss einer Zielvereinbarung jedenfalls ernsthaft bemüht und alles ihr zumutbare unternommen habe. Zum anderen sei das Ziel für die Individual Orders realistisch und billig. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger das Ziel nahezu exakt erreicht habe. Die Umsatzfestlegung habe auch dem Erwartbaren und damit der Billigkeit entsprochen und habe weit unter den Zielvereinbarungen mit den mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeitern entsprochen. Die Zielvereinbarung bei den übrigen Key‑Account‑Managern habe sich auf Beträge zwischen 3,5 Millionen und 17,5 Millionen US Dollar belaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich auch nicht um eine Steigerung von 175,92 % gegenüber dem Vorjahr. Im Übrigen könne es sich bei der Zielvereinbarung für 2016 um keinen tauglichen Vergleichsmaßstab für das Jahr 2017 handeln, da der Kläger 2016 in den Quartalen 1 bis 3 freigestellt worden sei und lediglich für das 4. Quartal ein Ziel von 250.000 US Dollar festgelegt worden sei. Zudem habe es sich um andere Kunden als diejenigen gehandelt, die der Kläger im Jahr 2017 zu betreuen gehabt habe. Schließlich sei dem Kläger, nachdem er die Umsatzzahlen moniert hätte, angeboten worden, einen von ihm als unrentabel empfundenen Kunden auszutauschen. Diese Gelegenheit habe der Kläger jedoch nicht wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 163 - 171 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, eine Zielvereinbarung habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe sich schadenersatzpflichtig gemacht. Sie sei ihrer Initiativlast für den Abschluss einer Zielvereinbarung nicht rechtzeitig und nicht mit einem angemessenen Zielangebot nachgekommen. Das von der Beklagten behauptete Gespräch vom 12.02.2017 habe nicht stattgefunden. Die Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar entspreche nicht billigem Ermessen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt dafür sei Ende des Jahres 2016. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt von den ihm – dem Kläger – zugeordneten Kunden auch ohne sein Zutun auf Grund laufender Vertragsbeziehungen und hieraus folgender Nachbestellungen Umsätze von knapp 1.600.600,00 US Dollar zu erwarten gewesen seien. Die von der Beklagten prognostizierten angeblich bevorstehenden Großaufträge seien rein spekulativ und daher nicht maßgeblich. Bei einem Umsatzwachstum von 10% gegenüber dem Geschäftsjahr 2016 habe sich eine realistische Umsatzerwartung von 1.563.243,00 € ergeben. Dies sei als angemessenes Umsatzziel für das Jahr 2017 zugrunde zu legen. Die angebliche Befugnis des Klägers zur Setzung des Kunden Sch habe keine belastbare Prognosefolge. Das zum Abschluss des Geschäftsjahrs erreichte Umsatzergebnis sei für die Beurteilung nicht maßgeblich. Der Vergleich mit den Vorjahresumsätzen aus dem Kalenderjahr 2016 sei keineswegs unerheblich. Zwar seien ihm – dem Kläger – neue Kunden erst mit Schreiben vom 26.09.2016 zugewiesen worden, die mit den Kunden verbundenen Umsätze seien aber bekannt gewesen und hätten sich auf das Gesamtjahr 2016 bezogen. Der Vergleich mit anderen Key Account Managern sei sachwidrig, da die von diesen erzielbaren Umsätze wesentlich von der Art der zugeordneten Kunden abhängen würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist weiter der Auffassung, der Kläger habe keinen weiteren Bonusanspruch für das Jahr 2017. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs lägen nicht vor. Die Parteien hätten am 12.02.2017 eine Zielvereinbarung über ein Umsatzziel von 2,5 Millionen US Dollar getroffen. Selbst wenn im Vorfeld oder am 12.02.2017 keine Zielvereinbarung zustande gekommen sei, habe sie - die Beklagte - keine Verhandlungspflicht verletzt. Vielmehr habe sie sich ernsthaft um den Abschluss einer Zielvereinbarung bemüht. Das Umsatzziel von 2,5 Millionen US Dollar entspreche auch der Billigkeit. Es treffe nicht zu, dass in der Vergangenheit stets von einer Wachstumsquote von 10 % ausgegangen worden sei. Entscheidend seien die zugeordneten Key Account Kunden und die zu erwartenden Umsätze. Zum Zeitpunkt der Festlegung des Umsatzziels von 2,5 Millionen US Dollar Ende 2016/Beginn 2017 habe sie – die Beklagte – die Prognoseentscheidung basierend auf Geschäftserwartungen treffen können, wonach die dem Kläger zugewiesenen Kunden bereits Umsätze in Höhe von 1,6 Millionen US Dollar ohne sein Zutun aufgrund der Bestellung von Ersatzteilen, Serviceaktivitäten und dem Austausch von alten oder defekten Geräten einbringen würden. Darüber hinaus sei in diesen Kunden ein weiteres Potential gesehen worden, mit der Prognose weiterer Auftragseingänge. Dies betreffe insbesondere den Kunden V . Denn dieser habe Interesse gezeigt, zusätzlich Produkte der Beklagten (R Produkte) mit einem Volumen von 1,6 Millionen US Dollar zu erwerben. Im Übrigen handele es sich bei den dem Kläger zugewiesenen Kunden um Bestandskunden, mit denen bereits in den Jahren zuvor, insbesondere im Geschäftsjahr 2016 Umsätze erzielt worden seien, ohne dass der Kläger hieran beteiligt war. Bei M W handele es sich um einen Schiffsbauer, für den die Beklagte diverse Produkte anbietet. Zwar seien dadurch in den letzten Jahren keine Umsätze erwirtschaftet worden, allerdings sei im Geschäftsjahr 2017 mit einem großen Auftragseingang zu rechnen gewesen, da diese Kundin potentielle R -Bestellungen angekündigt habe. Tatsächlich habe der Kläger auch mit diesem Kunden Umsätze entsprechend der Prognose in Höhe von 6.377,00 US Dollar gemacht. Auch die Kunden A , V und Sch hätten im Vergleich zum Geschäftsjahr 2016 erhöhte Umsätze erwarten lassen. Bei diesen Kunden hätten ebenfalls große Auftragseingänge aufgrund potentieller RVI-Bestellungen angestanden. Bereits im 1.Quartal 2017 hätten für die dem Kläger zugewiesenen Key Account Kunden Auftragseingänge von 400.000 USD, im Vorjahr lediglich 168.000 und Ende Juni 2017 bereits bei 608.000, im Vorjahr nur bei 387.000 USD gelegen. Die für das 4. Quartal 2016 getroffene Zielvereinbarung bilde keinen Vergleichsmaßstab für das Geschäftsjahr 2017. Im 4. Quartal, das für das Gesamtjahr nicht repräsentativ habe der Kläger mit den ihm zugewiesenen Kunden Umsätze in Höhe von 281,978,00 US Dollar erzielt. Da Umsatzziel von 250.000 US Dollar sei im Hinblick auf die lange Freistellung des Klägers und die lediglich verbleibenden drei Monate sehr gering angesetzt worden. In einem vollständigen Geschäftsjahr könnten sich für einzelne Key Account Manager ganz andere Chancen auf Geschäftsabschlüsse ergeben, als in einem einzigen Quartal. Wäre der Kläger in dem gesamten Geschäftsjahr 2016 tätig gewesen, hätte sich die Beklagte niemals mit diesem niedrigen Ziel einverstanden erklärt. Die Prognose im Rahmen der Zielvereinbarung 2016 habe sich mithin allein darauf bezogen, welchen Umsatz der Kläger im letzten Quartal erwirtschaften können würde. Im Übrigen habe sie – die Beklagte – die Umsätze des Geschäftsjahres 2016 berücksichtigt. Diese hätten bzgl. der dem Kläger 2017 zugewiesenen Kunden insgesamt 1.167.181,00 US Dollar betragen. Diese Summe ergebe sich (auch) aus der von dem Kläger erstinstanzlich vorgelegten Bonusberechnung 2017. Der anderslautende Vortrag des Klägers (943.000,00 US Dollar) sei falsch, er berücksichtige nicht, dass dem Kläger 2016 das Unternehmen V nicht zugewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Bonusanspruch für das Jahr 2017 in Höhe von 48.473,76 € brutto nicht zu. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung der Beklagten enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines weiteren Bonus für das Jahr 2017 einen Erfüllungsanspruch oder einen Schadenersatzanspruch oder eine Bestimmung durch Urteil gemäß § 315 Abs.3 Satz 2 BGB verlangt. Denn dem Kläger steht der eingeklagte Bonus unter keinem dieser in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu. Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger nach dem Arbeitsvertrag der Parteien sowie der in Bezug genommenen kollektiven Regelung der GBV einen Bonusanspruch aufgrund einer Zielvereinbarung der Parteien oder einer einseitigen Zielvorgabe der Beklagten beanspruchen kann. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien – wie die Beklagte behauptet - am 12.02.2017 eine Zielvereinbarung getroffen haben. Denn der Kläger kann den geltend gemachten Bonus weder aufgrund einer Zielvereinbarung noch einer einseitige Zielvorgabe der Beklagten verlangen. 2. Hierbei geht das Berufungsgericht - mit dem Arbeitsgericht - von folgendem unstreitigen Sachverhalt aus: Gemäß Nr. 4 Abs. 4 des zwischen den Parteien am 04.03.2008/08.03.2008 geschlossenen Arbeitsvertrags nimmt der Kläger am jeweils aktuellen Sales Bonusplan teil, wobei der Bonus bei 100 prozentiger Zielerreichung 30 % des Bruttojahresgrundgehaltes beträgt. Grundlage des Bonussystems bei der Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum war die Gesamtbetriebsvereinbarung "Über die Anwendung des VC‑Plan (Variable Compensation) von G " vom 23.04.2015 (GBV). Nach § 3 GBV waren zur Teilnahme an dem VC‑Plan für Vertriebsaußendienstmitarbeiter und Key‑Account‑Manager die in der Anlage 3 genannten Mitarbeiter, hierunter auch der Kläger, berechtigt. § 5 GBV enthält eine Regelung für „ Streitfälle“. Danach hat der Mitarbeiter bei „ Meinungsverschiedenheiten und in Streitfällen über die Anwendung des VC-Plans sowie über die jeweilige Zielvereinbarung (…) das Recht Beschwerde einzulegen.“ Wenn es sodann zu keiner Einigung in Gesprächen mit dem direkten Vorgesetzten kommt, „ entscheiden der Vorgesetze des direkten Vorgesetzten, der Vertreter des Betriebsrates und Human Resources sowie der Ombutsmann als neutrale Person verbindlich über den Einspruch …“ § 6 Abs.1 GBV regelt, dass wenn der „ VC-Plan in der Zukunft keine Anwendung mehr finden (sollte) oder diese Gesamtbetriebsvereinbarung gekündigt werden, so wird für die bisherigen Teilnehmer des Planes eine adäquate Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart. In der Zwischenzeit gilt der bisherige Plan weiter. …“ Die Anlage 1 der GBV regelt den „ VC‑Plan“ für das Geschäftsjahr 2015. Dazu gehören Regelungen über die Teilnahme am Sales Bonusplan, u.a. über die Zielsetzung, und einzelne Modalitäten der Berechnung. Unter „Berechtigung“ sind die „Rollen innerhalb des Vertriebsteams“, die einen „direkten Orders Plan verwalten“ benannt , darunter auch die „Key Account Manager“. Zu der „Berechtigung“ des Unternehmens heißt es : „Das Unternehmen hat das alleinige Recht den Plan zu interpretieren oder zu verändern sowie Regelungen des Plans, Gebietsverteilungen, Kunden- oder Produktzuordnungen und andere Leistungsstandards jederzeit zu verändern. Alle Änderungen sind mit dem Betriebsrat abzustimmen.“ Unter „Festlegung des anfänglichen OP Plans“ ist u.a. geregelt: „ G verfolgt die Absicht, Änderungen von Quoten, Bereichen oder anderen Faktoren lediglich zu Beginn jedes Planungsjahres vorzunehmen. Gleichwohl behält sich das Unternehmen das Recht vor, diesen Plan oder die Bereichsquote, die Kunden oder die Produkte, die einer Person zugeordnet sind, jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern, falls dies für nötig befunden wird.“ In Anlage 2 der GBV wurden für das Geschäftsjahr 2015 die individuellen, kundenbezogenen Leistungsziele der Planteilnehmer nach vorherigen Gesprächen zwischen den Mitarbeitern und ihren Vorgesetzten durch die Betriebsparteien festgelegt. Für den Kläger war ein zu erreichender Umsatz für die sog. "Individual Orders" in Höhe von insgesamt 4.050.000 US Dollar vorgesehen. Dieser Umsatz wurde vom Kläger erreicht. Für die Jahre 2016 und 2017 gab es keine Festlegung der individuellen Leistungsziele durch die Betriebsparteien. Im Jahr 2016 war der Kläger bis zum Ende des dritten Quartals freigestellt. Eine Zielvereinbarung für diesen Zeitraum haben die Parteien nicht getroffen. Die Beklagte zahlte insoweit einen Bonus in Höhe des Durchschnitts in den letzten drei Jahren zuvor. Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit: „ bezugnehmend auf Nr.4 Absatz 4 des am 04.03.2008 zwischen uns geschlossenen Arbeitsvertrag teilen wir Ihnen Ihre Zielvorgabe für den VC Bonusplan wie folgt mit: Für das 4. Quartal des Kalenderjahres 2016: Operating Plan von $ 250.000. Für das Kalenderjahr 2017: Operating Plan von $ 2,5 Millionen. (…)“ Mit einem weiteren Schreiben vom 26.09.2016 wies die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf Nr.1 Absatz 3 des Arbeitsvertrages mit sofortiger Wirkung (neue) Kunden zu: A , M W , V , Sch , C und S . Die Parteien einigten sich auf die Zielvorgabe von 250.000 US Dollar für das 4. Quartal 2016. Der Kläger erfüllte dieses Umsatzziel auch. Im Februar 2017 fanden zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten Gespräche über die zugewiesenen Kunden und die Zielvorgabe für das Jahr 2017 statt. Die bisherige Kundenzuordnung wurde einvernehmlich dahingehend abgeändert, dass der Kunde Salzgitter durch den Kunden V ersetzt wurde. Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich am 12.02.2017 über die Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar geeinigt. Mit E‑Mail vom 13.02.2017 teilte der Vorgesetzte des Klägers, Herr Venturi, dem Kläger u.a. mit: „as discussed, here below the OP orders OP 2017. Key Accounts: A C M W V Vestas Sch Total M$ 2,5 (…)“ Der Kläger widersprach mit E‑Mail vom 14.02.2017 und wandte sich vor allem gegen die nach seiner Ansicht zu hohe Zielvorgabe und den Kunden Sch , der keine Umsätze generiere. Mit E‑Mail vom 24.02.2017 erklärte Herr Ve gegenüber dem Kläger, er sei einverstanden damit, den Kunden Sch durch einen anderen Key‑Account‑Kunden zu ersetzen, eine Zielvorgabe unter 2,5 Millionen Dollar sei jedoch nicht möglich. Mit E‑Mail vom gleichen Tag teilte der Kläger mit, er werde darüber nachdenken, ob er den Key‑Account‑Kunden Sch durch einen anderen ersetzen wolle. Zu einem Austausch kam es in der Folgezeit nicht. Die Parteien führten am 19.05.2017 ein Gespräch über den „Bonus 2017“, dabei ging es u.a. um die vom Kläger kritisierte „ Reisekostenbeschränkung “. Dazu machte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 31.05.2017 das Angebot, die Bonusberechnung allein für Kunden vorzunehmen, die sich innerhalb Europas befinden. Darauf erwiderte der Kläger mit E‑Mail vom 07.06.2017, er könne sich „ 1,5 Mio €“ als Ziel vorstellen“. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr M bat mit E-Mail vom gleichen Tag um nähere Aufschlüsselung. Dazu teilte der Kläger mit E-Mail gleichfalls vom 07.06.2017 mit: „ 1 Mio V , der Rest aufgeteilt zu gleichen Teilen C , A , V , M W & Sch sind raus.“ Auf eine entsprechende Beschwerde des Klägers über die Zielvorgabe der Beklagten nach § 5 der GBV entschied der Vorgesetzte Herr T L per E‑Mail vom 06.07.2017: "I have checked D OP for 2017 and it appears fair to me. In Q1 these accounts delivered almost 400K vs 168K (LY). His OP for 2017 is 2,5 M Today we are at 608K vs 387K last year. V , part of his key account, should create opportunities für our solutions and deliver a significant orders level due to their needs in remote visual. (…) My conclusion is OP is fair. (…)“ Die Zielvorgabe für die Individual Orders in Höhe von 2,5 Millionen US Dollar sowie für die Convertible Orders in Höhe von 1,975 Millionen US Dollar schrieb die Beklagte sodann im „ OP and SIP Plan Acceptance “ vom 18.07.2017 fest. Der Kläger erreichte im Bereich der Individual Orders im Jahr 2017 ein Ergebnis in Höhe von 2.450.192 US Dollar. Hieraus errechnete die Beklagte - bei einem Jahresbruttogehalt des Klägers für das Jahr 2017 von 74.185,33 € - einen Bonusanspruch von 23.547,58 € und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus. 3. Für den Fall, dass nach dem Arbeitsvertrag der Parteien sowie der in Bezug genommenen kollektiven Regelung der GBV die Zielfestsetzung für den Bonus im Jahr 2017 aufgrund einer einseitigen Zielvorgabe der Beklagten zu treffen war, ist der geltend gemachte Bonusanspruch ausgeschlossen, da die Zielfestsetzung auf 2,5 Millionen US Dollar nach billigem Ermessen erfolgt ist und die Beklagte den sich daraus ergebenden Bonus an den Kläger ausgezahlt, somit der Bonusanspruch für das Jahr 2017 durch Erfüllung erloschen ist. a. Es spricht viel dafür, dass die Festsetzung des Bonus für das Jahr 2017 aufgrund einer einseitigen Zielvorgabe der Beklagten erfolgen durfte. Der nach Nr.4 Abs.4 des Arbeitsvertrages in Bezug genommene „ aktuelle Sales Bonusplan “ ist der „ VC-Plan “ der GBV. Dieser für das Geschäftsjahr 2015 aufgestellte „ VC-Plan “ gilt nach § 6 GBV mangels anderer Vereinbarungen auch für das Jahr 2017. Eine klare Regelung, ob es zur Festsetzung des Bonus einer Zielvereinbarung der Parteien bedarf oder eine einseitige Zielvorgabe der Beklagten genügt, enthält die GBV nicht. Darin wird zwar einerseits der Begriff „ Zielvereinbarung “ verwandt, etwa unter § 5 („ Streitfälle “). Andererseits regelt die Anlage 1 unter „ Berechtigung “ und „ Festlegung des anfänglichen OP Plans “ weitreichende einseitige Befugnisse der Beklagten, etwa „ den Plan oder die Bereichsquote, die Kunden oder die Produkte, die einer Person zugeordnet sind, jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern“. Hinzu kommt, dass der VC-Plan 2015 eine Zielvereinbarung der Betriebsparteien und nicht der Individualparteien vorsieht. Eine solche kollektive Zielvereinbarung fehlt für das Jahr 2017. Die GBV sieht zwar dafür unter § 6 deren Weitergeltung vor, regelt jedoch nicht, ob die Zielfestsetzung nunmehr der Zustimmung des Arbeitnehmers, also eine Zielvereinbarung der Parteien erfordert. Schließlich spricht das in § 5 geregelte Beschwerdeverfahren eher für eine Zielfestsetzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers. Erst recht wenn der dafür zuständige Vorgesetzte – wie hier - über die Beschwerde entschieden hat. b. Die Beklagte hat erstmals mit E-Mail vom 26.09.2016 dem Kläger das Umsatzziel bzgl. der hier allein maßgeblichen Individual Orders für das Jahr 2017 in Höhe von 2,5 Millionen US Dollar vorgegeben. Diese Zielvorgabe wurde – nachdem die Parteien im ersten Halbjahr 2017 darüber gestritten haben auf eine entsprechende Beschwerde des Klägers nach § 5 GBV durch eine Entscheidung des dafür zuständigen Vorgesetzten Herrn T L per E‑Mail vom 06.07.2017 bestätigt. c. Die einseitige Zielvorgabe unterliegt als Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs.3 BGB. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass eine Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. etwa BAG 24.10.2018 - 10 AZR 285/16 - mwN). Nur in dem Fall, dass die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht, ist die Bestimmung durch das Gericht vorzunehmen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Festsetzung der Zielvorgabe der Beklagten im Bereich der Individual Orders in Höhe von 2,5 Millionen US Dollar nach Maßgabe dieser Grundsätze billigem Ermessen entspricht. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts zu Eigen und stützt seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, welches im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwände vertieft, vor allem auf folgende Gesichtspunkte: aa. Es spricht bereits vieles dafür, dass hier schon deshalb von einer billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe auszugehen ist, weil darüber zuletzt – nach einem Streit der Parteien im 1. Halbjahr 2017 – in dem dafür nach § 5 GBV vorgesehenen Beschwerdeverfahren durch den zuständigen Vorgesetzten des Klägers, Herrn L , entschieden worden ist. Dieser hat die Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar überprüft und ist - wie sich aus seiner E-Mail vom 06.07.2017 ergibt – zu dem Ergebnis gekommen: “ My conclusion is OP is fair“. Auch wenn man davon ausgeht, dass trotz dieser Entscheidung eine gesonderte Billigkeitskontrolle zu erfolgen hat, ist die Überprüfung und Bestätigung der Zielvorgabe im nach der GBV vorgesehenen Beschwerdeverfahren ein wichtiger Umstand, der für die Billigkeit dieser Zielvorgabe spricht. bb. Die Beklagte hat – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Parteien – hinreichend dargelegt, dass sie zum Zeitpunkt der Leistungsbestimmung davon ausgehen konnte, dass das vorgegebene Umsatzziel von 2,5 Millionen US Dollar für die Kläger mit den ihm zugeordneten Key‑Account‑Kunden im Jahr 2017 angemessen und erreichbar war. Die Zielvorgabe erfolgte – wie bereits ausgeführt – erstmals mit E-Mail vom 26.09.2016 und sodann mit E‑Mail vom 13.02.2017. Zunächst waren dem Kläger als Key‑Account‑Kunden die A , M W , V , Sch , C und S zugeordnet. Der Kunde S wurde sodann – im wogegen der Kläger keine Einwände erhoben hat - durch den Kunden V ersetzt. Hinsichtlich der Kundenzuordnung ist für die Billigkeitsprüfung - mit dem Arbeitsgericht – auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger darüber hinaus unstreitig angeboten wurde, den von ihm als unrentabel bezeichneten Kunden Sch durch einen anderen Key‑Account‑Kunden zu ersetzen. Diese Möglichkeit, seine Ausgangsposition für die Zielerreichung zu verbessern, hat der Kläger aber nicht wahrgenommen hatte. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass zum Zeitpunkt der Leistungsbestimmung auch ohne Zutun des Klägers auf Grund laufender Vertragsbeziehungen und hieraus folgender Nachbestellungen von alten oder defekten Geräten Umsätze von knapp 1.600.600,00 US Dollar zu erwarten waren. Die Umsatzprognose der Beklagten basiert – nach dem vom Kläger nicht ausgeräumten Beklagtenvortrag - darauf, dass es sich bei den dem Kläger zugewiesenen Kunden um Bestandskunden gehandelt hat, mit denen bereits in den Jahren zuvor, insbesondere im Geschäftsjahr 2016 Umsätze erzielt worden sind, ohne dass der Kläger hieran beteiligt war. Ein besonderes Potential konnte die Beklagte für den Kunden V prognostizieren. Denn dieser Kunde hatte – vom Kläger nicht bestritten - Interesse gezeigt, zusätzlich Produkte der Beklagten (RVI Produkte) mit einem Volumen von 1,6 Millionen US Dollar zu erwerben. Auch für die Kunden A , V und Sch konnte die Beklagte – nach ihrem vom Kläger nicht ausgeräumten Vortrag - im Vergleich zum Geschäftsjahr 2016 wegen potentieller RVI-Bestellungen erhöhte Umsätze erwarten. Dies gilt auch für den Kunden M W , der zwar in den letzten Jahren keine Umsätze erwirtschaftet hatte, jedoch für das Geschäftsjahr 2017 potentielle RVI-Bestellungen angekündigt hatte. Tatsächlich hat der Kläger mit diesem Kunden auch Umsätze in Höhe von 6.377,00 US Dollar gemacht, was nach Beklagtenvortrag ihrer Prognose entsprach. Darüber hinaus bestätigen die tatsächlichen Auftragseingänge der gesamten dem Kläger zugewiesenen Key Account Kunden im 1.Quartal 2017 sowie bis Juni 2017 die Prognose der Beklagten. Denn unstreitig beliefen sich Auftragseingänge bereits im 1.Quartal 2017 auf 400.000 US Dollar - im Vorjahr lediglich auf 168.000 US Dollar – und bis Ende Juni 2017 auf 608.000 US Dollar - im Vorjahr nur auf 387.000 US Dollar. Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, das sich eine Unbilligkeit der Zielvorgabe auch nicht aus der Gegenüberstellung mit der Zielvorgabe des Vorjahres 2016 ergibt. Es bleibt dabei, dass sich aus der einvernehmlichen Zielfestsetzung von 250.000 US Dollar im Jahr 2016 für das 4. Quartal kein tragfähiger Rückschluss auf das hier streitige Geschäftsjahr 2017 ziehen lässt. Dazu hat die Beklagte – vom Kläger nicht ausgeräumt – vorgetragen, dass das Umsatzziel von 250.000 US Dollar im Hinblick auf die lange Freistellung des Klägers und die lediglich verbleibenden drei Monate sehr gering angesetzt worden ist. In einem vollständigen Geschäftsjahr könnten sich für einzelne Key Account Manager ganz andere Chancen auf Geschäftsabschlüsse ergeben, als in einem einzigen Quartal. Wäre der Kläger in dem gesamten Geschäftsjahr 2016 tätig gewesen, hätte sich die Beklagte niemals mit diesem niedrigen Ziel einverstanden erklärt. Die Prognose im Rahmen der Zielvereinbarung 2016 habe sich mithin allein darauf bezogen, welchen Umsatz der Kläger im letzten Quartal erwirtschaften können würde. Im Übrigen hat die Beklagte nach ihrem Vortrag die Umsätze des Geschäftsjahres 2016 berücksichtigt. Danach haben diese bzgl. der dem Kläger 2017 zugewiesenen Kunden insgesamt 1.167.181,00 US Dollar betragen. Diese Summe ergibt sich (auch) aus der von dem Kläger erstinstanzlich vorgelegten Bonusberechnung 2017. Der anderslautende Vortrag des Klägers (943.000,00 US Dollar) ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere berücksichtigt dieser Vortrag nicht, dass dem Kläger 2016 das Unternehmen V nicht zugewiesen worden ist. Schließlich spricht - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist - auch die tatsächliche Zielerreichung des Klägers von 2.450.192,00 US Dollar dafür, dass sich die Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar im realistischen und damit nicht unbilligen Bereich bewegte und für den Kläger erreichbar war. Demgegenüber hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, warum er für das Jahr 2017 von einem Umsatzziel von 1.563.243,00 € (oder sollte es heißen: US Dollar?) als angemessen ausgehen durfte. Er begründet dies vor allem mit einer Fortschreibung des Umsatzziels für das 4. Quartal 2016 zzgl. eines Wachstums von 10 %. Wie bereits ausgeführt, kann dieses nur für das letzte Quartal 2016 unter den besonderen Bedingungen der vorherigen Freistellung des Klägers und Zuweisung neuer Kunden festgelegte Umsatzziel kein angemessener Maßstab sein für den im gesamten Jahr 2017 zu erreichenden Umsatz. Im Übrigen ist auch das vom Kläger zugrunde gelegte Umsatzwachstum von 10 % nicht schlüssig dargelegt. Warum dies angemessen sein soll, hat der Kläger nicht begründet. Insbesondere Eine (zu 2*) ist eine entsprechende bisherige Praxis bei der Beklagten nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. d. Die Beklagte hat den Bonus für das Jahr 2017, der sich aus der billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe auf 2,5 Millionen US Dollar ergibt, an den Kläger ausgezahlt. Denn die Beklagte hat auf der Grundlage dieses Umsatzziels an den Kläger einen Bonus in Höhe von 23.547,58 € brutto gezahlt. Dabei ist sie von der vertraglichen Vorgabe von 30 % des Bruttojahresgrundgehaltes bei 100 prozentiger Zielerreichung ausgegangen. Im Jahr 2017 betrug das Jahresbruttoeinkommen des Kläger betrug 74.185,33 €. Er erzielte in diesem Jahr im Bereich der Individual Orders ein Ergebnis in Höhe von 2.450.192 US Dollar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger nicht angegriffene Berechnung der Beklagten verwiesen. Damit ist der Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2017 durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs.1BGB). 4. Für den Fall, dass nach dem Arbeitsvertrag der Parteien sowie der in Bezug genommenen kollektiven Regelung der GBV die Zielfestsetzung für den Bonus im Jahr 2017 aufgrund einer Zielvereinbarung der Parteien zu treffen war, ist der geltend gemachte Bonusanspruch ausgeschlossen. Die Parteien haben – was zwischen den Parteien außer Streit ist - keine Zielvereinbarung über die vom Kläger seiner Klageforderung zugrundgelegten Umsatzziel in Höhe von 1.563.243,00 € getroffen. Eine Zielvereinbarung der Parteien hat es allenfalls über 2,5 Millionen US Dollar gegeben. Dieser Bonusanspruch ist – wie bereits ausgeführt – von der Beklagten erfüllt worden. Dem Kläger steht der eingeklagte weitere Bonusanspruch auch nicht als Schadenersatzanspruch wegen einer von der Beklagten schuldhaft unterlassenen Zielvereinbarung zu. a. Soweit eine Zielvereinbarung der Parteien – wie die Beklagte behauptet - am 12.02.2017 über ein Umsatzziel für die sog. „Individual Orders“ von 2,5 Millionen US Dollar getroffen worden ist, hat die Beklagte den daraus resultierenden Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2017 - wie bereits ausgeführt - erfüllt. b. Soweit eine Zielvereinbarung –– wie der Kläger behauptet - weder am 12.2.2017 noch zu einem anderen Zeitpunkt getroffen worden ist, kommt, wenn es vertraglich einer Zielvereinbarung überhaupt bedarf , als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten weiteren Bonus nur ein Schadenersatzanspruch in Betracht. aa. Ein Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs 1, Abs 3 BGB i.V.m. §§ 283 S 1, 252 BGB verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten (grundlegend: BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung hat, wenn die Parteien entgegen einer Abrede im Arbeitsvertrag für eine Zielperiode nicht gemeinsam Ziele festgelegt haben, kann allerdings ohne die Berücksichtigung der Gründe für das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung nicht entschieden werden. Oblag es dem Arbeitgeber, die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung zu ergreifen und hat er ein solches Gespräch nicht anberaumt, hat er eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht allein die Initiativpflicht hat, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht und kann deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er der Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen. Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wenn er das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung nicht zu vertreten hat. Weist der Arbeitgeber nach, dass er seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für jede Zielperiode gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Ziele festzulegen, nachgekommen ist und dem Arbeitnehmer Ziele vorgeschlagen hat, die dieser nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können, fehlt es an einer Verletzung der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers und damit an einer Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ( vgl. etwa BAG 10.12.2008 – 10 AZR 889/07- mwN). bb. Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Die Beklagte hat ihre Verhandlungspflicht nicht verletzt, denn sie hat weder ihre Initiativpflicht verletzt, noch hat sie dem Kläger ein Ziel vorgeschlagen, das dieser nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose nicht hätte erreichen können. 1) Die Beklagte hat erstmals mit E-Mail vom 26.09.2016 dem Kläger das Umsatzziel bzgl. der hier allein maßgeblichen Individual Orders für das Jahr 2017 in Höhe von 2,5 Millionen US Dollar vorgegeben. Im Februar 2017 fanden zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten Gespräche über die zugewiesenen Kunden und die Zielvorgabe für das Jahr 2017 statt. Die bisherige Kundenzuordnung wurde einvernehmlich dahingehend abgeändert, dass der Kunde S durch den Kunden V ersetzt wurde. Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich am 12.02.2017 über die Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar geeinigt. Mit E‑Mail vom 13.02.2017 teilte der Vorgesetzte des Klägers, Herr Venturi, dem Kläger u.a. mit: „as discussed, here below the OP orders OP 2017. Key Accounts: A C M W V V Sch Total M$ 2,5 (…)“ Der Kläger widersprach mit E‑Mail vom 14.02.2017 und wandte sich vor allem gegen die nach seiner Ansicht zu hohe Zielvorgabe und den Kunden Sch , der keine Umsätze generiere. Mit E‑Mail vom 24.02.2017 erklärte Herr Ve gegenüber dem Kläger, er sei einverstanden damit, den Kunden Sch r durch einen anderen Key‑Account‑Kunden zu ersetzen, eine Zielvorgabe unter 2,5 Millionen Dollar sei jedoch nicht möglich. Mit E‑Mail vom gleichen Tag teilte der Kläger mit, er werde darüber nachdenken, ob er den Key‑Account‑Kunden Sch durch einen anderen ersetzen wolle. Zu einem Austausch kam es in der Folgezeit nicht. Die Parteien führten am 19.05.2017 ein Gespräch über den „Bonus 2017“, dabei ging es u.a. um die vom Kläger kritisierte „ Reisekostenbeschränkung “. Dazu machte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 31.05.2017 das Angebot, die Bonusberechnung allein für Kunden vorzunehmen, die sich innerhalb Europas befinden. Darauf erwiderte der Kläger mit E‑Mail vom 07.06.2017, er könne sich „ 1,5 Mio €“ als Ziel vorstellen“. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr MHbat mit E-Mail vom gleichen Tag um nähere Aufschlüsselung. Dazu teilte der Kläger mit E-Mail gleichfalls vom 07.06.2017 mit: „ 1 Mio V , der Rest aufgeteilt zu gleichen Teilen C , A , V M W & Sch r sind raus.“ Auf eine entsprechende Beschwerde des Klägers nach § 5 der GBV überprüfte der Vorgesetzte des Klägers Herr T L die Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar und teilte das Ergebnis per E‑Mail vom 06.07.2017: “ My conclusion is OP is fair“. 2) Danach haben zwischen den Parteien unstreitig - seit Beginn des Jahres 2017 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Klägers Anfang Juli 2017 - Verhandlungen über die Zielvorgabe 2017 stattgefunden. Eine Verletzung der Verhandlungspflicht, erst Recht einer Initiativpflicht hat der Kläger in keiner Weise vorgetragen. Die Beklagte hat dem Kläger auch mit der Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar ein Umsatzziel für das Jahr 2017 vorgeschlagen, das dieser nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können. Die Zielsetzung entspricht – wie bereits ausgeführt - billigem Ermessen. Wegen der weiteren Begründung dazu wird auf Ziffer 3. c. der Entscheidungsgründe verwiesen. II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Am 30.06.2020 erging wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers folgender B e r i c h t i g u n g s b e s c h l u s s : 1*) Auf Seite 4 heißt es statt: “ Die Parteien einigten sich auf eine Zielvorgabe von 2,5 Millionen US Dollar für das 4. Quartal 2016 .“, richtig: Die Parteien einigten sich auf eine Zielvorgabe von 250.000 US Dollar für das 4. Quartal 2016. 2*) Auf Seite 18 vorletzter Absatz, vorletzte Zeile wird das Wort „ Eine “ ersatzlos gestrichen.