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Urteil

10 AZR 285/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf variable Vergütung ergeben sich nur aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit der jeweils geltenden Dienstvereinbarung (DV AT-Vergütung). • Die einseitige Festsetzung des Bonusvolumens durch den Arbeitgeber unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB; die revisionsgerichtliche Prüfung ist insoweit beschränkt. • Eine Dienstvereinbarungsregelung, die Starterprämien unterschiedslos gegenüber Beschäftigten mit und ohne Anspruch auf variable Vergütung anrechnet, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 68 BayPVG). • Zinsen aus einer vom Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB ersetzten Leistungsbestimmung können frühestens mit Rechtskraft des Urteils verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Variable Vergütung: Anwendbarkeit von Dienstvereinbarung, Billigkeitskontrolle und Unwirksamkeit anrechnender Starterprämie • Ansprüche auf variable Vergütung ergeben sich nur aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit der jeweils geltenden Dienstvereinbarung (DV AT-Vergütung). • Die einseitige Festsetzung des Bonusvolumens durch den Arbeitgeber unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB; die revisionsgerichtliche Prüfung ist insoweit beschränkt. • Eine Dienstvereinbarungsregelung, die Starterprämien unterschiedslos gegenüber Beschäftigten mit und ohne Anspruch auf variable Vergütung anrechnet, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 68 BayPVG). • Zinsen aus einer vom Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB ersetzten Leistungsbestimmung können frühestens mit Rechtskraft des Urteils verlangt werden. Der Kläger war außertariflich bei der BayernLB beschäftigt und begehrt variable Vergütungen für die Geschäftsjahre 2010–2012. Sein Arbeitsvertrag regelte in § 4 die Möglichkeit eines Bank- und Leistungsbonus und verwies auf die geltende Dienstvereinbarung (DV AT-Vergütung). Ab 2010 galten neue Dienstvereinbarungen; Budgets sollten unter anderem anhand EVA/Delta-EVA bestimmt werden. Für 2010 zahlte die Beklagte einen reduzierten Bonus, für 2011 und 2012 setzte sie das Bonusbudget (teilweise) auf Null; stattdessen zahlte sie u. a. eine Stabilisierungszulage, eine einmalige leistungsabhängige Sonderzahlung und 2013 eine Starterprämie an übergehende Mitarbeiter. Der Kläger verlangt Differenzzahlungen aus dem angeblichen Rechtsanspruch auf 20% bzw. marktgerechte Richtwerte, die Beklagte bestreitet dies und beruft sich auf Ermessen der Budgetfestsetzung und auf Anrechnung der Starterprämie. • Anwendbarkeit: Die vertragliche Regelung (§ 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag) verweist dynamisch auf die jeweils geltende Dienstvereinbarung; damit ergeben sich Ansprüche auf variable Vergütung nur in Verbindung mit den Bestimmungen der DV AT-Vergütung. • Auslegung und Verfahrensrügen: Das Landesarbeitsgericht hat Schreiben vom 1.4.2005 und 1.1.2007 sowie die Frage betrieblicher Übung geprüft; die Revisionsbegründung des Klägers war insoweit unzureichend, weshalb einzelne Revisionsangriffe unzulässig sind. • Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB): Die Festlegung des Bonusbudgets durch Vorstand/Verwaltungsrat ist an billigem Ermessen zu messen; die gerichtliche Kontrolle ist möglich, aber in praktischer Hinsicht eingeschränkt. Das Berufungsgericht hat die maßgeblichen Umstände (EVA-/Delta-EVA-Konstellation, Sondereffekte, Transparenzgebot, Zweck der Vergütung, vorhandene Sonderzahlungen) berücksichtigt. • Ersetzende Leistungsbestimmung: Dort, wo der Arbeitgeber ermessensfehlerhaft entschieden hat, darf das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Leistung in angemessener Höhe selbst festsetzen; im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht den Kläger für 2011 und 2012 jeweils auf 2.275,00 Euro brutto festgesetzt. • Starterprämie und Gleichbehandlung: Die Dienstvereinbarung zur Starterprämie enthielt eine Anrechnungsregel, wonach vorhandene variable Vergütungen auf die Starterprämie angerechnet werden. Diese Regelung benachteiligt Arbeitnehmer mit vertraglichem Anspruch auf variable Vergütung gegenüber solchen ohne Anspruch und verstößt damit gegen Art. 68 BayPVG. • Zinsbeginn: Ergibt sich die Forderung ex nunc aus einer gerichtlichen Ersetzungsentscheidung, sind Prozess- und Verzugszinsen frühestens ab Rechtskraft des Urteils fällig. Die Revision des Klägers wird überwiegend zurückgewiesen; seine Begehren auf weitergehende Bonuszahlungen bleiben im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich Bonusansprüche nur aus § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag i.V.m. der jeweils geltenden DV AT-Vergütung ergeben und hat die ersetzende Bemessung nach § 315 Abs. 3 BGB für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 auf jeweils 2.275,00 Euro brutto rechtsfehlerfrei vorgenommen. Die Beklagte hatte für 2010 bereits einen angemessenen Bonus gezahlt; für 2011 und 2012 war die Festsetzung von Budget und Leistung vom Gericht zu prüfen und im Ergebnis teilweise zu Gunsten des Klägers festzusetzen. Die Verrechnungsregel der Starterprämie ist gleichheitswidrig und darf nicht angewendet werden; daher entfällt die Anrechnung der Starterprämie auf den Anspruch für 2012. Hinsichtlich des Zinsbeginns wird das Berufungsurteil insoweit aufgehoben: Zinsen aus der vom Gericht ersetzten Leistungsbestimmung sind erst ab Rechtskraft geschuldet. Die Kosten der Revision werden anteilig verteilt (Kläger 88%, Beklagte 12%).