Urteil
4 Sa 82/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:0821.4SA82.20.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Auslegung eines Haus- und zugleich Anerkennungstarifvertrages aus dem Jahre 1983 als sog. große (zeit-)dynamische Verweisungsklausel auf die Flächen- bzw. Verbandstarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen, so dass hiervon auch der Tarifvertrag „Tarifliches Zusatzgeld“ (TV T-TUG) erfasst ist.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2020 (5 Ca 2023/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Auslegung eines Haus- und zugleich Anerkennungstarifvertrages aus dem Jahre 1983 als sog. große (zeit-)dynamische Verweisungsklausel auf die Flächen- bzw. Verbandstarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen, so dass hiervon auch der Tarifvertrag „Tarifliches Zusatzgeld“ (TV T-TUG) erfasst ist. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2020 (5 Ca 2023/19) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über ein sog. tarifvertragliches Zusatzgeld. Es gibt derzeit noch drei anhängige Parallelverfahren. Am 20.05.1983 schlossen die damalige A H Ing. H H GmbH & Co. KG, die E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG sowie die D D - und gesellschaft mbH, die ihren Sitz jeweils in K hatten, mit der Industriegewerkschaft (IG) Metall, Bezirksleitung Köln eine sog. „Tarifvereinbarung“, deren Hauptteil aus zwei Seiten besteht (Bl. 84-85 d.A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Im Bereich der Firma: A -H D - E Maschinenbau gelten für die Arbeitnehmer - Arbeiter, Angestellte und Auszubildende - die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe der Eisen-, Metall-und Elektroindustrie, sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie; einschließlich der Hilfs-und Nebenbetriebe; gültig sind. Protokollnotiz zu § 1: Für die Frage, ob dieser Tarifvertrag unmittelbar Anwendung findet, ist die Zugehörigkeit des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers/Auszubildenden zu den vertragsschließenden Parteien maßgeblich [Seitenwechsel] Die z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge sind in Anlage 1 aufgeführt. § 2 Die in diesen Tarifverträgen geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie ausgesprochene Kündigungen gelten zwischen den Parteien dieser Vereinbarung. Es bedarf somit keiner besonderen Kündigung. Dementsprechend regelt sich die Arbeitskampffreiheit und Friedenspflicht in der Weise, als ob die Firma Mitglied des Arbeitgeberverbandes wäre. § 3 Die Parteien verpflichten sich, die Aufstellung in Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, den laufenden Veränderungen anzupassen. […]“. In der Anlage 1 zu der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 sind mit Stand vom 01.02.1983 insgesamt 12 Tarifverträge, die in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie entweder bundesweit oder im Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen galten, aufgeführt. Bezüglich dieser Anlage wird Bezug genommen auf Bl. 86, 145 d.A. Es ist nicht bekannt, ob diese Aufstellung das damals für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen geltende Tarifwerk umfassend wiedergibt. Die „E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG“ war unter dieser Firma (seit dem Jahre 1976) im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 8230 eingetragen. Aufgrund einer Sitzverlagerung von K nach B im Jahre 1984 wurde die Gesellschaft beim Amtsgericht E unter HRA geführt. Mit Schreiben vom 29.06.1992 übersandte die Verwaltungsstelle Bonn der IG Metall der „A H GmbH & Go. KG“ unter dem Betreff „Anerkenntnistarifvertrag vom 20.05.1983“ eine „entsprechende Neufassung der Anlage 1“. Das Schreiben vom 29.06.1992 (Bl. 319 d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: „… In dem o.b. Anerkenntnistarifvertrag hatten wir uns in § 3 verpflichtet, die Aufstellung der Anlage 1, welche Bestandteil des Anerkenntnistarifvertrages ist, den laufenden Veränderungen anzupassen. Daher übersende ich Ihnen in der Anlage eine entsprechende Neufassung der Anlage 1. …. Soweit wir mit Ihnen Änderungstarifverträge bzw. sonstige Tarifverträge, abweichend von der Anlage 1 abgeschlossen haben, sind diese selbstverständlich weiterhin uneingeschränkt gültig. …“ Die Komplementärgesellschaft der „E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG“ war die „H Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung“, mit Sitz in B (Amtsgericht E , HRB ). Sie änderte im Jahre 2002 ihre Firma in „E Maschinenbau GmbH“. Aufgrund der Sitzverlegung nach E wurde und wird die Gesellschaft beim Amtsgericht B unter HRB geführt. Es handelt sich nach einer Umfirmierung um die hiesige Beklagte (siehe Bl. 148-154 d.A.). Sie war – auch im Streitzeitraum – nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands. Bei der früheren „E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG“ war zuletzt die „H H Technologie GmbH“ die Kommanditistin, die jedoch im Jahre 2001 ausgeschieden ist und ihre Kommanditeinlage auf die persönliche haftende Gesellschafterin übertagen hat (Amtsgericht E , HRA ). Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat haben am 26.11.2007 eine „Betriebsvereinbarung über die Anwendung des ERA“ geschlossen (Bl. 167 d.A.) und haben hierin unter § 2, Ziffer 1 Folgendes vereinbart: „ Auf die Arbeitsverhältnisse soll das tarifliche ERA (Entgeltrahmenabkommen) keine Anwendung finden, die Tarifverträge der Metall-und Elektroindustrie NRW aber im Übrigen weiter angewendet werden. Die vom Arbeitgeber zur Erfüllung des ERA gebildete Rücklage wird an die Arbeitnehmer ausgezahlt. […] “. Der am 1969 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2013 bei der Beklagten als Montage- und Produktionshelfer in Vollzeit beschäftigt. Er ist seit dem 01.08.2018 Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Sein tariflicher Grundlohn im Jahr 2019 betrug 15,28 Euro brutto pro Stunde. Zudem erhielt er eine außertarifliche Zulage iHv. 2,29 Euro brutto pro Stunde. In den Monaten Januar bis Juni 2019 erhielt er zudem Prämien für Versandstunden iHv. insgesamt 1.522,75 Euro brutto. Ferner zahlte ihm die Beklagte monatlich Kontoführungsgebühren iHv. 1,28 Euro und eine Position „Verm.bild.AG“ iHv. 26,59 Euro. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 15.12.2014 enthält ua. in Ziffer 2 die folgende Regelung: „Die Arbeitsbedingungen orientieren sich an den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, dieses soweit sie für die Gesellschaft verbindlich sind, sowie nach den jeweiligen zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen. Die Regelungen in diesem Arbeitsvertrag können daher auch durch Betriebsvereinbarung geändert werden“. Im Übrigen wird bezüglich des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien Bezug genommen auf Bl. 11-12 d.A. In den Jahren 2013 bis 2018 teilten die Geschäftsführung der Beklagten und der Betriebsrat den Beschäftigten jeweils gemeinsam mit, wie die Tariflohnerhöhungen aussahen und dass diese „weitergegeben“ würden. Mit Wirkung zum 01.01.2019 trat der Tarifvertrag „Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2018“ (im Folgenden: TV T-ZUG) in Kraft. Dieser Tarifvertrag wurde zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (METALL NRW) und der IG Metall (Bezirksleitung Nordrhein) abgeschlossen. Dieser enthält ua. die nachfolgenden Regelungen: „§ 2 Tarifliches Zusatzgeld 2. a) Das T-ZUG (A) beträgt 27,5 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts / der regelmäßigen Ausbildungsvergütung b) Zusätzlich erhalten Vollzeitbeschäftigte im Jahr 2019 einen Betrag von 400 Euro als T-ZUG (B). […] 3. Das T-ZUG wird als Einmalzahlung mit der Abrechnung für den Juli eines Kalenderjahres fällig. […]“ Im Übrigen wird bezüglich der vollständigen Textfassung des TV T-ZUG auf Bl. 140-142 d.A. Bezug genommen. Im Jahr 2019 gewährte die Beklagte einigen Arbeitnehmern (z.B. dem Betriebsratsmitglied A M ), die von einer im TV T-ZUG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, das tarifliche Zusatzgeld in freie Tage „umzuwandeln“, die zusätzlichen freien Tag nach dem TV T-ZUG. Auch zahlte die Beklagte einigen Arbeitnehmern das T-ZUG (B) iHv. 400,- Euro. Die klagende Partei, vertreten durch die IG Metall, forderte die Beklagte vorprozessual vergeblich auf, die Leistungen nach dem TV T-ZUG zu zahlen. Von den insgesamt fünf Parallelverfahren, die von Mitgliedern der IG Metall gegen die Beklagte angestrengt wurden, sind zwei Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, da nur die Zahlung des T-ZUG (B) iHv. 400,- Euro begehrt worden war und das Arbeitsgericht die Berufung nicht gesondert zugelassen hatte. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 01.08.2020 in den einschlägigen Arbeitgeberverband eingetreten. Der Kläger hat mit seiner Klage vom 23.10.2019, die der Beklagten am 29.10.2019 zugestellt wurde (Bl. 15 d.A.), die Ansicht vertreten, der TV T-ZUG finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Daher habe er für das Jahr 2019 einen Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds iHv. 1.275,00 Euro (= 400,- Euro + 27,5% von 3.181,82 Euro). Dieser ergebe sich aus der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 iVm. dem TV T-ZUG, der aufgrund der Tarifvereinbarung auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Hierzu hat er behauptet – unter Bezugnahme auf den Internetauftritt der Beklagten, einen Aushang vom 09.08.2002 (Bl. 187 d.A.), eine interne Mitteilung vom 14.11.2001 (Bl. 185 f. d.A.) und einen Aushang vom 18.06.2003 (Bl. 188 d.A.) –, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der (früheren) „E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG“. Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Zahlungsanspruch ergebe sich auch aus der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel iVm. dem TV T-ZUG, der von dieser erfasst werde sowie aus der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2007, durch welche die Geltung (auch) des TV T-ZUG angeordnet werde. Überdies stünde der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu, da die Beklagte die Gewährung des T-ZUG nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip vorgenommen und sich nicht konsequent verhalten habe. Er hat daher die Auffassung vertreten, das tarifliche Zusatzgeld sei nicht nach Maßgabe individueller vertraglicher Abreden gezahlt worden. Da die Beklagte Tariflohnerhöhungen vorbehaltlos weitergegeben habe, ergebe sich der Anspruch auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Hierzu behauptet die klagende Partei, der TV T-ZUG habe reinen Entgeltcharakter. Das für eine Lohnerhöhung übliche Geldvolumen sei lediglich in einen neuen Tarifvertrag „gepackt“ worden. Der Kläger hat daher erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.275,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Tarifvertrag TV T-ZUG fände auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung bzw. er würde nicht gelten. Die Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 könne nicht zur Anwendung gelangen, da die klagende Partei nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie Rechtsnachfolgerin der E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG sei. Selbst wenn diese Tarifvereinbarung aber anwendbar sein sollte, ergebe sich daraus kein Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld, da die Tarifvereinbarung nur zu einer (zeit-)dynamischen Geltung der in ihrer Anlage 1 genannten Tarifverträge führen würde. Soweit es im Arbeitsvertrag der Parteien heiße, die Arbeitsbedingungen orientierten sich an den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, soweit sie für die Gesellschaft verbindlich sind, sowie nach den jeweiligen zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen, stelle dies keine Bezugnahmeregelung auf die Tarifverträge dar. Es handele sich lediglich um einen die eigene Grundentscheidung orientierenden Programmsatz. Da erkennbar sei, dass es sich um eine reine Orientierungsklausel handele, bestünde auch kein Raum für eine Anwendung einer Unklarheitenregelung. Die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2007 stelle gerade keine (zeit-)dynamische Verweisung auf die Tarifverträge dar, weshalb sie den TV T-ZUG, der erst ein Jahrzehnt nach der Betriebsvereinbarung in Kraft getreten sei, nicht erfasse. Ein Anspruch der klagenden Partei aufgrund des Gleichbehandlungsanspruchs bestünde nicht, da die Beklagte die Leistungen nach dem jeweils aus individuellen und ergänzenden Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag geleistet habe, soweit solche bestanden hätten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2020 der zulässigen Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die klagende Partei 1.205,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld dem Grunde nach aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. § 2 Nr. 2a und Nr. 2b TV T-ZUG ergäbe. Die Geltung des TV T-ZUG für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergäbe sich aber, dass er aufgrund der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 gilt, die ihrerseits gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien gilt. Die Beklagte sei insofern Partei dieser Vereinbarung geworden, weil sie Rechtsnachfolgerin der tarifschließenden E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG ist. Den substantiierten Darlegungen der klagenden Partei zur Rechtsnachfolge sei die Beklagte nicht erheblich entgegen getreten, so dass der entsprechende Sachvortrag (Eigendarstellung im Internet, Aushang und interne Mitteilungen) gemäß § 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO als zugestanden gelte, denn das pauschale Bestreiten der Beklagten sei ungenügend. Dieser Sachvortrag würde ohne weiteres die angenommene Rechtsnachfolge tragen. Vorliegend würde sich die Geltung des TV T-ZUG aus § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 ergeben, denn zu den hiervon erfassten Tarifverträgen gehöre auch der TV T-ZUG. Bereits der Wortlaut spreche für eine Inbezugnahme auch des TV T-ZUG. Denn § 1 bestimmt, dass für die Arbeitnehmer ua. der Beklagten die Tarifverträge des dort genannten Wirtschaftsbereichs gelten, „wie sie für die Betriebe“ dieses Wirtschaftsbereichs „gültig sind“. Der TV T-ZUG ist für die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens gültig. Die Tatsache, dass es in § 1 aE der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 heißt, die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge sind in Anlage 1 aufgeführt“, führe nicht zu einer Begrenzung der sich am Anfang von § 1 befindlichen Geltungsanordnung, die ganz allgemein bestimmt, dass „die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“ für die Arbeitnehmer der tarifschließenden Arbeitgeber gelten, auf die in der Anlage 1 ausdrücklich benannten Tarifverträge. Denn der Satz in § 1 aE zeigt lediglich auf, welche Tarifverträge „z.Zt. gültig“ sind. Die Formulierung „z.Zt.“ bezieht sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nur auf das folgende Wort „gültigen“ sondern auch auf die sich unmittelbar an dieses anschließende Formulierung „und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“. Durch den Satz wird lediglich klargestellt, dass sich in der Anlage 1 eine Übersicht über die derzeit gültigen und erfassten Tarifverträge befindet. Er biete keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Einleitungssatz des § 1 einschränken will. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es sich angeboten eine Formulierung aufzunehmen, aus der sich der abschließende Charakter der Anlage 1 ergibt. Auch die systematische Auslegung der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 spreche gegen eine Beschränkung auf die in der Anlage 1 genannten Tarifverträge. Denn § 3 der Tarifvereinbarung sieht eine - unbeschränkte - Verpflichtung der Parteien der Tarifvereinbarung vor, die Aufstellung in Anlage 1 „den laufenden Veränderungen anzupassen“. Daraus wird deutlich, dass laufende Veränderungen gerade auch eine Anpassung der Anlage 1 zur Folge haben sollten. Eine solche „laufende Veränderung“ war der Abschluss des TV T-ZUG. Die (zeit-)dynamische Bezugnahmeregelung in § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 stellt sich zudem nicht als rechtsunwirksam dar. Die Tatsache, dass die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 auch zukünftige Tarifverträge in Bezug nimmt, führt nicht zu deren Unwirksamkeit mangels hinreichender Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG. Die Parteien der Tarifvereinbarung haben in rechtswirksamer Art und Weise fremdes Tarifrecht inkorporiert, denn es wurden nur Tarifverträge erfasst, die für Betriebe in Nordrhein-Westfalen gelten. Damit ist das Bestimmtheitserfordernis gewahrt. Auch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG liege nicht vor, da die (zeit-)dynamische tarifvertragliche Verweisung auf andere Tarifverträge (sog. dynamische Blankettverweisung) zulässig ist. Denn die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht, was vorliegend der Fall sei, denn es werden nur die Tarifverträge anerkannt, die gelten würden, wenn die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband wäre. Eine Verletzung der Anpassungspflicht in § 3 der Tarifvereinbarung sei schließlich unbeachtlich. Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch auf das T-ZUG (A) aus § 2 Nr. 2a TV T-ZUG. Dieser sieht einen Anspruch auf 27,5 Prozent des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts vor und bestimmt, dass für die Berechnung „das gem. § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV ermittelte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen“ ist. Es sei gerichtsbekannt, dass der EMTV zwischenzeitlich durch den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 08.11.2018 (im Folgenden: MTV) abgelöst worden ist. An die Stelle des § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV, der die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung bestimmt hat, ist § 38.2 MTV getreten. Demnach sind Berechnungsgrundlage die festen Entgeltbestandteile des laufenden Monats (dies ist gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 1 TV T-ZUG der Monat Juli) und der Monatsdurchschnitt der gemäß § 40 zu berücksichtigenden variablen Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerechneten Monate. Es sind gemäß § 40 Abs. 2 MTV leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Damit sind für die klagende Partei die festen Entgeltbestandteile nach § 39.3 MTV, also der Stundenlohn sowie die außertarifliche Zulage als monatliche stetiger Entgeltbestandteil entsprechend der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Da die klagende Partei in Vollzeit beschäftigt ist, also gemäß § 6.1 MTV im Umfang von 35 Stunden pro Woche, ist dies der Stundenlohn (Tariflohn 15,28 Euro/Std. + außertarifliche Zulage 2,29 Euro/Std.) für 152,18 Stunden (35 Stunden pro Woche x 4,348 Wochen). Dies ergibt einen Wert von 2.673,80 Euro. Hinzu tritt der Durchschnitt an in den Monaten Januar bis Juni 2019 gezahlten Versandprämien (1.522,75 Euro / 6 Monate) als leistungsabhängige variable Vergütung iSv. § 39.4 Abs. 3 MTV, also ein Betrag iHv. 253,79 Euro. Damit ergibt sich ein Ausgangswert iHv. 2.927,59 Euro, von dem gemäß § 2 Nr. 2a TV T-ZUG ein Wert von 27,5 Prozent das T-ZUG (A) bildet, das damit 805,09 Euro beträgt. Hinzu kommt das T-ZUG (B) iHv. 400,00 Euro gemäß § 2 Nr. 2b TV T-ZUG. Soweit die klagende Partei einen höheren Betrag begehren würde, sei die Klage abzuweisen. Dies beruhe darauf, dass bei der Berechnung des T-ZUG (A) die Kontoführungsgebühr und die vermögensbildende Arbeitgeberleistung einbezogen wurden, die aber als Aufwendungsersatz und Leistungen zur Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen waren. Der Zinsanspruch ergäbe sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286, § 288 Abs. 1 BGB. Im Übrigen wird bzgl. des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der weiteren Entscheidungsgründe auf das angefochtene Urteil auf Bl. 237-243 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, das ihr am 24.01.2020 zugestellt wurde, mit am 30.01.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese mit am 24.03.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag. Sie wendet sich insbesondere gegen die vom Arbeitsgericht im Wege der Auslegung der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 angenommene sog. große (zeit-)dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, die auch den TV T-ZUG miteinschließen soll. Nach Ansicht der Beklagten wirkt die Tarifvereinbarung – entsprechend der Rechtsauffassung in dem von ihr vorgelegten Gutachten eines ehemaligen Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgericht – nur (zeit-)dynamisch bzgl. der in Anlage 1 genannten Tarifverträge, nicht aber bzgl. des TV T-ZUG als „neuem“ Tarifvertrag, der in der Anlage 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 nicht genannt ist. Die Beklagte hält die Blankettverweisung in der Tarifvereinbarung insofern für nicht hinreichend präzise und daher für unwirksam. Es ergäbe sich bereits bei § 1 aus dem Wortlaut „gültig“ nicht, dass hiervon zwingend nur Tarifverträge erfasst wären, deren räumlicher Geltungsbereich auf das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen begrenzt sei. Davon abgesehen enthalte Satz 2 der Protokollnotiz zu § 1 – unabhängig von deren Rechtscharakter – eine Konkretisierung des Bezugnahmeobjekts, so dass zumindest damit der Anwendungsbereich der Verweisung in § 1 eingeschränkt sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Adjektive „gültig“ und „erfasst“ eine unterschiedliche Bedeutung haben und dass die Worte „zur Zeit“ „vor die Klammer“ gezogen worden seien, so dass „zur Zeit“ – wegen eines Kommas – sich nur auf „gültig“ beziehen würde. Auch systematische Erwägungen würden gegen die Auslegung durch das Arbeitsgericht sprechen. Dies ergäbe sich aus einer Gesamtschau mit der Anpassungsverpflichtung nach § 3. Die Verpflichtung zur Anpassung wäre sprachlich gleich bedeutend mit einer Aktualisierung. Aktualisiert werden könnte aber nur etwas bereits Vorhandenes und eine hiervon losgelöste Neuschöpfung. Eine Anpassungsverpflichtung würde zudem nur dann Sinn machen, wenn dem Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist, tatsächlich die Möglichkeit gegeben wird, aufgrund der dynamischen Bezugnahme Kenntnis von den geänderten Tarifverträgen zu erhalten. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die Formulierung in der Tarifvereinbarung eine Reaktion auf die Entscheidung des BAG vom 10.11.1982 (4 AZR 1203/79), die erstmals im Jahre 1983 veröffentlich wurde, sei, mit der gerade eine bewusste Blankettverweisung auf noch unbekannte Tarifverträge verhindert werden sollte. Auch die praktische Tarifübung würde gegen das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts sprechen. Dies würde sich an dem Schreiben vom 29.06.1992 zeigen, da der darin enthaltene Verweis auf Änderungstarifverträge keinen Sinn ergeben würde, wenn die Tarifvereinbarung bereits eine große (zeit-)dynamische Bezugnahmeregelung enthielte. Auch hält die Beklagte eine derartige Bezugnahmeregelung für unpraktikabel, da die Beklagte keine Kenntnis von etwaig geänderten Tarifverträgen erlangen könnte. Außerdem wäre eine derartige große (zeit-)dynamische Bezugnahmeklausel unwirksam, da das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG nicht gewahrt sei, da die Verweisung nicht hinreichend präzise erfolgt ist. Die Verweisung in § 1 der Tarifvereinbarung sei vielmehr nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht zu erkennen, dass nur Tarifverträge in Bezug genommen würden, bei denen die Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hätten. Insofern bestünden Zweifel am Ausmaß der Verweisung. Des Weiteren läge eine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis vor. Die Kündigungsmöglichkeit in § 2 sei aber mangels Kenntnis der jeweiligen Kündigungsfristen unvollständig, so dass eine unzulässige Aufgabe des Kernbereichs vorläge. Des Weiteren sei die IG Metall ihre Aktualisierungspflicht nach § 3 der Tarifvereinbarung nicht nachgekommen, so dass daher die Nichtgeltung der entsprechenden Tarifverträge die notwendige Folge sei. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass es sich bei dem tariflichem Zusatzgeld um eine völlig neue Sonderzahlung handele, die die Parteien der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 nicht vorhersehen konnten. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass der klagenden Partei auch kein Anspruch aus der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2007, aus betrieblicher Übung, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel sowie aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zustünde. Die Beklagte beantragt zuletzt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2020 (5 Ca 2023/19) die Klage abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, dass sich die Geltung des TV T-ZUG aus dem Anerkennungstarifvertrag ergäbe und dass es sich denT-ZUG-Entgelten um eine – verdeckte – tarifliche Lohnerhöhung handele, die die Beklagte bislang stets weitergegeben habe. Die klagende Partei weist insofern darauf hin, dass es im Flächentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen im Streitzeitraum keine Erhöhung der Tabellenentgelte gab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. ArbGG) und ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist. Die zulässige (Zahlungs-)Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist begründet. Die klagende Partei hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.205,09 Euro gemäß der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 iVm. § 2 Nr. 2a und Nr. 2b TV T-ZUG iVm. dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien. I. Der TV T-ZUG, auf den die klagende Partei ihre Ansprüche stützt, gilt vorliegend im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht gemäß § 5 TVG, da dieser Tarifvertrag nicht von der zuständigen Behörde für allgemeinverbindlich erklärt wurde. II. Der TV T-ZUG gilt im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit iSv. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, da die Beklagte im Streitzeitraum nicht Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband war, so dass die Mitgliedschaft der klagenden Partei in der Gewerkschaft IG Metall nicht ausreichend ist. III. Der TV T-ZUG gilt aber im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983, den die Beklagte als Tarifpartei mit der Gewerkschaft IG Metall abgeschlossen hat (§ 3 Abs. 1 Hs. 2 TVG), so dass sich der selbst tarifgebundene Kläger (§ 3 Abs. 1 Hs. 1 TVG) wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) hierauf berufen kann. Vermittelt über diese zwischen den Parteien geltende Tarifvereinbarung gilt auch der TV T-ZUG, da die Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 eine sog. große (zeit-)dynamische Bezugnahmeregelung auf die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen enthält, wie ihre Auslegung ergibt, so dass von ihr auch neue, dh. neu vereinbarte tarifliche Regelungen wie der TV T-ZUG erfasst werden. Im Einzelnen: 1. Im Hinblick auf die klagende Partei ergibt sich die normative Geltung der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 aus ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall (§ 3 Abs. 1 Hs. 2 TVG). 2. Für die Beklagte gilt die Tarifvereinbarung vom 20.05.1983, weil sie als Arbeitgeberin selbst Partei dieser Vereinbarung ist (§ 3 Abs. 1 Hs. 1 TVG). a) Auch wenn die Beklagte selbst nicht am Abschluss der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 beteiligt war, ist sie gleichwohl Partei dieser Vereinbarung geworden, weil sie Gesamtrechtsnachfolgerin der tarifschließenden E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG ist. b) Die Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich vorliegend aufgrund einer sog. Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 BGB. Bei der tarifschließenden damaligen „E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG“ war die vormalige Komplementärgesellschaft die „H Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ mit Sitz in B (Amtsgericht E , HRB ). Dieses änderte im Jahre 2002 ihre Firma in „E Maschinenbau GmbH“. Aufgrund einer Sitzverlegung nach E wurde und wird diese Gesellschaft beim Amtsgericht B unter HRB geführt. Es handelt sich nach einer Umfirmierung um die hiesige Beklagte. Ferner war bei der früheren „E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG“ zuletzt die „H H Technologie GmbH“ die Kommanditistin, die jedoch im Jahre 2001 ausgeschieden ist und ihre Kommanditeinlage auf die persönliche haftende Gesellschafterin übertagen hat (Amtsgericht E , HRA ), dh. auf die jetzige Beklagte. Scheiden alle Kommanditisten (ggf. auch der alleinige Kommanditist) aus einer Kommanditgesellschaft aus, wächst das Gesellschaftsvermögen der Komplementärgesellschaft kraft Gesetzes zu (§ 738 Satz 1 BGB). In diesem Fall wird die vormalige Kommanditgesellschaft ohne Liquidation beendet und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementärgesellschaft über. Da vorliegend die einzige Kommanditistin aus der tarifschließenden Kommanditgesellschaft ausgeschieden ist, ist die Beklagte als Komplementärgesellschaft aufgrund einer sog. Anwachsung Gesamtrechtsnachfolgerin der tarifschließenden Partei geworden. Angesichts dieser aus öffentlichen Registern ersichtlichen und unstreitigen Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge, kann es dahinstehen, ob sich die Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten auch aus den weiteren von der Klägerseite vorgetragenen Indizien und dem diesbezüglichen Prozessverhalten der Beklagten (vgl. § 138 ZPO) hergeleitet werden kann, zumal die Beklagte sich im Rahmen ihrer Berufungsbegründung gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, nicht weiter gewendet hat. 3. Bei der streitgegenständlichen Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 handelt es sich, da auf Arbeitgeberseite kein Arbeitgeberverband sondern neben der Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerin noch weitere Firmen beteiligt waren, um einen sog. mehrgliedrigen Haustarifvertrag, der – regelmäßig – für alle auf Arbeitgeberseite beteiligten Firmen jeweils als selbständiger Tarifvertrag gilt (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.2008 – 4 AZR 229/07, Rn. 20, juris). Vorliegend ist insofern von einem Regelfall auszugehen, denn es werden keine gemeinsamen Festlegungen für die Arbeitsverhältnisse der gewerkschaftlich gebundenen Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs getroffen (nachfolgend daher auch: Haustarifvertrag). Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 darin, die Geltung anderer (Verbands- bzw. Flächen-)Tarifverträge für jede der drei beteiligten Gesellschaften anzuordnen und diese damit als gültig anzuerkennen (nachfolgend daher auch: Anerkennungstarifvertrag; siehe hierzu allgemein: Seitz, in: Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, 2. Aufl. 2016, Teil 11, Rn. 58 ff.). Diese Bezugnahme auf andere Tarifverträge führt dazu, dass diese als solche für die an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien der betroffenen Arbeitsverhältnisses gelten. Diese Tarifverträge sind damit inkorporierter Teil des Verweisungstarifvertrages, denn mit einer tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag ist keine eigenständige und normative Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages verbunden. Der verweisende Tarifvertrag und der in Bezug genommene Tarifvertrag bilden vielmehr eine Einheit. Die Normen des Bezugstarifvertrages sind Teil der Normen des Verweisungstarifvertrages (BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 4 AZR 8/10, Rn. 25 mwN, juris; so bereits: BAG, Urteil vom 09.07.1980 – 4 AZR 564/78, BAGE 34, 42, 55). Änderungen des Bezugnahmeobjekts finden daher automatisch Eingang in den Verweisungs- bzw. Anerkennungstarifvertrag, ohne dass es einer neuerlichen Bezugnahme bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 AZR 561/06, Rn. 23, juris). 4. Die Auslegung der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 ergibt vorliegend, dass diese eine sog. große (zeit-)dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen enthält, so dass von ihr auch neue, dh. neu vereinbarte tarifliche Regelungen erfasst werden. § 1 der Tarifvereinbarung bestimmt, dass u.a. für die Arbeitnehmer der Beklagten die Tarifverträge gelten, wie sie für die Betriebe der Eisen-, Metall-und Elektroindustrie, sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie; einschließlich der Hilfs-und Nebenbetriebe; gültig sind. Von dieser Bezugnahmeregelung in dem Anerkennungstarifvertrag ist auch der TV T-ZUG erfasst. Im Einzelnen: a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (siehe bspw. BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 515/15, Rn. 14, juris). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, und ggf. ist auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2015 – 10 AZR 518/14, Rn. 34, juris). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (so zuletzt bspw. BAG, Urteil vom 19.02.2020 – 5 AZR 179/18, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 23.07.2019 – 9 AZR 475/18, Rn. 20 mwN, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17, Rn. 19 mwN, juris; BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 515/15, Rn. 14, juris; sowie grundlegend: BAG, Urteil vom 12.09.1984 – 4 AZR 336/82, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.01.2020 – 3 Sa 636/19, Rn. 63, juris). b) Hieran gemessen sprechen sowohl der Wortlaut, die Systematik als auch der Sinn und Zweck der Regelungen der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 für eine sog. große (zeit-)dynamische Bezugnahmeregelung auf die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen und damit auch für eine Inbezugnahme des TV T-ZUG. § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 bestimmt zunächst, dass für die Arbeitnehmer ua. der Beklagten die Tarifverträge des dort genannten Wirtschaftsbereichs gelten, „wie sie für die Betriebe“ der dort genannten Wirtschaftsbereich „gültig sind“. Diese Regelung beinhaltet, da es sich nach Sinn und Zweck der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 um einen Anerkennungstarifvertrag handelt (siehe oben), eine Bezugnahmeregelung ua. auf die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie. Dieser allgemeinen Geltungsanordnung lässt sich zwar zunächst nicht entnehmen, ob es sich bei § 1 um eine statische oder große (zeit-)dynamische Bezugnahmeregelung auf andere Tarifverträge handelt. Dass es sich aber um (zeit-)dynamische Bezugnahmeregelung handelt, ergibt sich aus dem letzten Absatz von § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Absatz noch unmittelbar zum normativen Regelungsgehalt von § 1 der Tarifvereinbarung gehört oder ob es sich dabei um den zweiten Absatz der „Protokollnotiz zu § 1“ handelt, was aufgrund der optischen Gestaltung aufgrund des Seitenwechsels unklar ist. Allerdings käme der Regelung im letzteren Fall, selbst wenn es sich um eine originäre Protokollnotiz handeln sollte, normative Wirkung zu, da es sich um eine eigenständige Regelung handelt (vgl. zur Auslegung von Protokollnotizen bzgl. deren rechtlichen Status: BAG, Urteil vom 22.02.2017 – 5 AZR 453/15, Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 02.10.2007 – 1 AZR 815/06, Rn. 15, NZA-RR 2008, 242). In § 1 aE der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 heißt es ausdrücklich, dass die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge in Anlage 1 aufgeführt“ sind. Durch die Verwendung des Wortes „z.Zt.“ bei § 1 aE der Tarifvereinbarung haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass die in der Aufstellung in Anlage 1 genannten Tarifverträge nur eine Momentaufnahme darstellen und es insofern zu Veränderungen kommen kann. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, dass die Adjektive „gültig“ und „erfasst“ eine unterschiedliche Bedeutung haben und dass die Worte „zur Zeit“ „vor die Klammer“ gezogen worden seien, so dass „zur Zeit“ – zumal wegen eines Kommas – sich nur auf „gültig“ beziehen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass in diesem Satz kein Komma ist, ist sprachlich gesehen das Bezugsobjekt beider Adjektive das Wort „Tarifverträge“, dh. die Worte „zur Zeit“ sind zwar „vor die Kammer gezogen“, aber mit der Folge, dass sie sich sowohl auf „gültig“ als auch auf „von dieser Vereinbarung erfassten“ beziehen, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend erkannt hat. Dies ergibt sich nach Sinn und Zweck aus der – unbeschränkten – Anpassungsverpflichtung der Parteien des Haustarifvertrages nach § 3 der Tarifvereinbarung, wonach die Anlage 1 und damit die dortige (deklaratorische) Aufstellung der zur – gegebenen – Zeit gültigen und von der Tarifvereinbarung erfassten Tarifverträge „laufenden Veränderungen“ anzupassen ist. Sinn und Zweck von § 3 ist es also, dass die Anlage 1 den „laufenden Veränderungen“ und damit der fortlaufenden Tarifentwicklung angepasst und damit verändert wird. Wenn eine derartige Anpassung vorgenommen wurde, dann sollten die in der Anlage 1 genannten Tarifverträge die „zur Zeit“ gültigen und vom Anerkennungstarifvertrag erfassten Tarifverträge vollständig angegeben sein. § 1 aE der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 stellt also klar, dass sich in der Anlage 1 eine Aufstellung über die derzeit gültigen und erfassten Tarifverträge befindet. Demgegenüber schränkt diese Regelung die allgemeine Geltungsanordnung nach § 1 Satz 1 nicht dauerhaft nur auf die in der Anlage 1 genannten Tarifverträge ein. Eine solche zwar (zeit-)dynamische, aber nicht mehr „große“ Bezugnahmeklausel auf die anderen Tarifverträge würde nämlich bewirken, dass für die tarifgebundenen Arbeitnehmer der Beklagten abweichend von § 1 gerade nicht dauerhaft „die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“, sondern nur noch die „in Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“, gelten würden. Dies ist ersichtlich nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt Eine Anpassung der Anlage 1 an die „laufenden Veränderungen“ nach § 3 erfasst damit zudem, da sie ihrerseits nicht auf die Anlage 1 genannten Tarifverträge beschränkt ist, auch den Abschluss neuer Tarifverträge und damit auch von Tarifverträgen, zu denen es keinen – unmittelbaren – Vorgängertarifvertrag gibt. Damit sind hiervon insbesondere auch neue Tarifverträge erfasst, deren Regelungen systematisch auch in einem der in der Anlage 1 genannten Tarifverträge hätten aufgenommen werden können, was vorliegend bspw. im Hinblick auf das tarifliche Zusatzgeld ohne weiteres der Fall ist. Diese Pflicht zur Anpassung an die „laufenden Veränderungen“ zeigt auch, dass nicht lediglich die (zeit-)dynamische Geltung der in Anlage 1 genannten Tarifverträge gewollt ist, sondern die Anlage 1 an alle laufenden Veränderungen anzupassen ist, also nicht nur in Gestalt der Korrektur der Fassungen der dort genannten Tarifverträge, sondern auch die Aufnahme neuer von der Geltungsanordnung in § 1 erfasster Tarifverträge. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung das Wort „anpassen“ mit „aktualisieren“ gleichsetzt und insofern meint, dass nur etwas Vorhandenes aktualisiert werden könnte, ist darauf zu verweisen, dass es hierbei um die Anlage 1, die vorhanden ist, geht, die angepasst werden soll. Der Abschluss neuer Tarifverträge wird durch eine Anpassung bzw. Aktualisierung von Anlage 1 begrifflich nicht ausgeschlossen. Demgegenüber ist die von der Beklagten angenommene Beschränkung in § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck vereinbar. Der letzte Absatz des § 1, der ausführt, die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“ seien in Anlage 1 aufgeführt, bietet insofern keine Anhaltspunkte dafür, dass er die allgemeine Geltungsanordnung nach § 1 einschränken will. Wäre dies der Fall gewesen, hätte eine Formulierung verwendet werden müssen, aus der sich der abschließende Charakter der Anlage 1 ergibt. Dass es sich bei § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 um eine große (zeit-)dynamische Bezugnahmeklausel handelt, wird zudem durch § 2 Satz 3 unterstrichen, wonach sich die rechtliche Stellung der Beklagten im Hinblick auf die Bereiche Arbeitskampffreiheit und Friedenspflicht so darstellen soll, als ob die Beklagte „Mitglied des Arbeitgeberverbandes“ wäre. Wenn also die Beklagte nach dem streitgegenständlichen Anerkennungstarifvertrag so zu stellen ist, als ob sie Mitglied im Arbeitgeberverband wäre, muss sie sich auch im Falle der Kündigung von Tarifverträgen und dem Abschluss von (Nachfolge-)Tarifverträgen zu behandeln lassen, als ob sie weiterhin Mitglied wäre. Auch dies spricht für eine große (zeit-)dynamische Bezugnahmeklausel in § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983, da anderenfalls, wenn mit der Beklagten nur eine (zeit-)dynamische Bezugnahmeklausel auf die in Anlage 1 genannten Tarifverträge angenommen würde, die Beklagte im Hinblick auf neu abgeschlossene und neuartige Tarifverträge gerade nicht mehr wie in ein Mitglied im Arbeitgeberverband behandelt würde. Insofern bräuchte dann die Aufstellung in Anlage 1 nach § 3 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 nicht mehr den laufenden Veränderungen angepasst zu werden , was aber gerade weder nach dem ausdrücklichen Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Tarifvereinbarung gewollt ist. c) Zur Entstehungsgeschichte der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 ist nichts Erhebliches bekannt. Insbesondere haben die Parteien nicht dargelegt, ob die Aufstellung der „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“, wie sie als Anlage 1 zur Tarifvereinbarung genommen wurde, eine vollständige Aufstellung aller damals gültiger bzw. geltender Tarifverträge enthielt. Die Historie der Tarifvereinbarung gibt also keinen Anlass zu einem von der Wortlautauslegung und der systematischen Auslegung abweichenden Ergebnis. Soweit die Parteien unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1982 (BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, BAGE 40, 327) darüber streiten, wann diese damalige Entscheidung – in der Fachpresse – veröffentlicht wurde und ob der Wortlaut der vorliegend streitgegenständlichen Tarifvereinbarung eine Reaktion der Tarifvertragsparteien auf die genannte Entscheidung des BAG darstellt, müssen die jeweils gezogenen Schlussfolgerungen als reine Spekulation angesehen werden. Zwar war in der genannten Entscheidung wie auch vorliegend auf Gewerkschaftsseite die Bezirksleitung K der IG Metall Partei des jeweils streitgegenständlichen Haustarifvertrages. So sind die Wortlaute der jeweiligen Haustarif- bzw. Anerkennungstarifverträge deutlich unterschiedlich, aber sowohl im Urteil des vom 10.11.1982 als auch im vorliegenden Fall ist die jeweils vereinbarte Blankettverweisung auf andere Tarifverträge zulässig, was noch näher dargelegt wird. Hieraus abzuleiten, die tarifschließende Bezirksleitung Köln der IG Metall hätte Anlass gehabt, auf die zitierte Entscheidung des BAG durch die Formulierung der hiesigen Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 zu reagieren, ist weder nachvollziehbar noch substantiiert. Davon abgesehen ist bereits nicht zu erkennen, dass der Text der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 ausschließlich von der IG Metall als Urheber herrührt. Genauso gut kann er auch das Ergebnis von Tarifverhandlungen zwischen den Parteien sein. Näheres hierzu hat keine Seite dargetan. d) Auch die praktische Handhabung bzw. die Praktikabilität der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 spricht nicht gegen das og. Auslegungsergebnis. aa) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die IG Metall erstmalig und nur einmal und zwar mit Schreiben 29.06.1992 – unterstellt, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ebenso wie die damalige „A H GmbH & Co. KG“ ein derartiges Schreiben erhalten hat – ihrer Aktualisierungspflicht nach § 3 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 nachgekommen ist und diese ansonsten verletzt hat, spricht dies nicht gegen das dargelegte Auslegungsergebnis. Denn die Parteien der Tarifvereinbarung verpflichten sich zwar zur „Anpassung an die laufenden Veränderungen“ zugunsten der tarifgebundenen Arbeitnehmer. Eine Zwischenstufe – erst Anpassung, dann Geltung – ist aber nicht vorgesehen. Da die Tarifvertragsparteien sich zur Anpassung – und nicht lediglich zu Verhandlungen über eine etwaige Anpassung – verpflichtet haben, ergäbe eine solche Zwischenstufe keinen Sinn. Daraus wird deutlich, dass geänderte oder neue Tarifverträge auch für die tarifgebundenen Arbeitnehmer der Beklagten gelten, selbst wenn die Anlage 1 – entgegen der Verpflichtung nach § 3 – nicht „den laufenden Veränderungen“ angepasst wurde bzw. wird. Die Aufstellung in Anlage 1 ist daher deklaratorisch, woraus sich auch ergibt, dass eine Beschränkung der (zeit-)dynamischen Bezugnahmeklausel in § 1 auf die in Anlage 1 genannten Tarifverträge keinen Sinn ergäbe. bb) Soweit die Beklagte bemängelt, dass sie keine Kenntnis von Änderungen an den in Bezug genommenen bzw. inkorporierten Tarifverträgen, deren Kündigungen oder dem Abschluss neuer Tarifverträge erlangen könnte, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich die entsprechende Kenntnis von dem einschlägigen Arbeitgeberverband, in dem sie bis 31.07.2020 nicht Mitglied war, hätte beschaffen können. Da ein Tarifvertrag nach allgemeinen Grundsätzen zugleich auch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den tarifschließenden Parteien darstellt, hat die Beklagte jedenfalls gegenüber ihrem Vertragspartner, der IG Metall, einen entsprechenden Auskunfts- und Informationsanspruch aus § 241 Abs. 2 BGB. Hiernach bestehen in einem Schuldverhältnis gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, die sich auf alle schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners beziehen und die insbesondere die Verpflichtung einschließt, Erfüllungshindernisse zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15, Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 13.08.2009 – 6 AZR 330/08, Rn. 31, juris). Damit die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Anerkennungstarifvertrag bzw. der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983, die inkorporierten Tarifverträge gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, nachkommen kann, muss sie von diesen Tarifverträgen, insbesondere wenn diese geändert, gekündigt oder ausgelaufen sind oder wenn sie neu abgeschlossen wurden, Kenntnis haben. Damit sie ihrer Erfüllungsverpflichtung nachkommen kann, muss sie sich im Zweifel die erforderlichen Kenntnisse von der IG Metall verschaffen, notfalls gerichtlich. Damit kann eine etwaig fehlende Kenntnis dieser inkorporierten Tarifverträge dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen gehalten werden. cc) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben der IG Metall vom 29.06.1992 darauf verweist, dass der dortige Satz („Soweit wir mit Ihnen Änderungstarifverträge bzw. sonstige Tarifverträge, abweichend von der Anlage 1 abgeschlossen haben, sind diese selbstverständlich weiterhin uneingeschränkt gültig.“) überflüssig wäre, wenn es sich bei § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 um eine sog. große (zeit-)dynamische Bezugnahmeklausel handelt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch unter Zugrundelegung des hiesigen Auslegungsergebnisses ist es möglich, dass die Beklagte mit der IG Metall bspw. einen eigenen (Haus-)Tarifvertrag abschließt, zu dessen Regelungsgegenstand noch kein (Verbands- bzw. Flächen-)Tarifvertrag besteht. Des Weiteren ist auch möglich, dass zu den über § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 inkorporierten Tarifverträgen abändernde (Haus-)Tarifverträge geschlossen werden, die bei einer Anpassung der Anlage 1 an die laufenden Veränderungen (siehe § 3 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983) dann selbstverständlich weiterhin aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes gültig sind. e) Die Bezugnahmeregelung in § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 stellt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsunwirksam dar. Die Tatsache, dass diese Tarifvereinbarung kraft der sich aus ihr ergebenden sog. großen (zeit-)dynamischen Bezugnahmeregelung auch zukünftige Tarifverträge in Bezug nimmt, führt nicht zu deren Unwirksamkeit mangels hinreichender Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG. Die Parteien der Tarifvereinbarung haben durch die sog. große (zeit-)dynamische Bezugnahmeregelung in § 1 zudem in rechtswirksamer Art und Weise fremdes Tarifrecht inkorporiert, ohne ihre Rechtssetzungsmacht zu überschreiten. aa) Vorliegend sind in dem streitgegenständlichen Anerkennungstarifvertrag die in Bezug genommenen und damit inkorporierten Tarifverträge hinsichtlich des räumlichen/betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereichs hinreichend genau bestimmt. Insofern ist die Verweisung „eindeutig“ (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2006 – 4 AZR 272/05, Rn. 32, juris). Aus der Aufstellung in Anlage 1 sowie aus der Beteiligung der Bezirksleitung Köln der IG Metall als tarifschließende Partei ergibt sich, dass nur – bezogen auf das Jahr 1983 – damals geltende und zukünftige Tarifverträge erfasst werden sollen, die für Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen galten und gelten, wobei die Beklagte dieser Branche unterfällt, wie auch ihr nunmehriger Eintritt in den Arbeitsverband belegt. Zudem hatten die damals tarifschließenden Unternehmen auf Arbeitgeberseite ihren Sitz in K und damit in Nordrhein-Westfalen. Es sind vorliegend keine Umstände zu erkennen, die auch nur ansatzweise nahelegen würden, dass mit der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 Tarifverträge anderer Branchen oder aus anderen Bezirken/Tarifgebieten derselben Branche in Bezug genommen werden sollten. Soweit in § 1 des Anerkennungstarifvertrages auch auf Betriebe der „kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe“ verwiesen wird, ist dieser Teil der Bezugnahmeregelung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin zum einen dieser Branche nicht unterfällt und da zum anderen der räumliche Geltungsbereich nicht näher bestimmt ist, da sich weder aus der Anlage 1 noch aus der Beteiligung der Bezirksleitung K der IG Metall zwingend ergibt, welche Tarifverträge „kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe“ in Bezug genommen werden sollen. Da aber in Bezug auf die „Eisen-, Metall- und Elektroindustrie“ ein in sich stimmiger und verständlich bleibender Regelungsgehalt verbleibt, so dass die Bezugnahme auf die Betriebe der „kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe“ ohne Weiteres gestrichen werden kann, bleibt die Bezugnahme in § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 im Übrigen wirksam (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 20.11.2018 – 10 ABR 12/18, Rn. 33, juris; BAG, Urteil vom 27.02.1996 – 3 AZR 886/94, NZA 1996, 992). Damit ist das Bestimmtheitserfordernis gewahrt. bb) Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG liegt bei der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 ebenfalls nicht vor. Denn auch Anerkennungstarifverträge, die andere (Verbands- oder Flächen-)Tarifverträge inkorporieren, werden als das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG erfüllende Regelungen angesehen (BAG, Urteil vom 23.03.2011 – 4 AZR 366/09, Rn. 28, juris), solange die in Bezug genommenen Tarifverträge ebenfalls schriftlich iSv. § 1 Abs. 2 TVG abgefasst sind und soweit ein Irrtum über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 07.06.2006 – 4 AZR 272/05, Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, Rn. 28, juris; HWK/Henssler, 9. Aufl. 2020, § 1 TVG Rn. 138). Dies gilt auch im Hinblick auf im Zeitpunkt des Abschlusses des verweisenden Tarifvertrags noch nicht abgeschlossene tarifliche Regelungen (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2006 – 4 AZR 272/05, Rn. 32, juris zu ungewissen zukünftigen Änderungen inkorporierter Tarifverträge). Da die Bezugnahmeregelung in § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 hinreichend bestimmt ist (siehe oben), ist auch das gesetzliche Schriftformerfordernis gewahrt. cc) Die sich aus in § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 ergebende sog. große (zeit-)dynamische tarifvertragliche Verweisung auf andere Tarifverträge stellt schließlich eine sog. dynamische Blankettverweisung dar, die auch in zulässiger Weise zukünftige Änderungen von (Verbands- oder Flächen-)Tarifverträgen sowie den Abschluss neuer derartiger Tarifverträge inkorporiert, ohne dass die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrages diese bereits bei Abschluss der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 kennen konnten. Eine solche dynamische Blankettverweisung ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls grundsätzlich zulässig. Denn die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Je nachdem, ob die Tarifnorm, auf die verwiesen wird, in erster Linie raumbezogen, betriebsbezogen, fachbezogen oder personenbezogen ist, muss hinsichtlich des maßgebenden Geltungsbereichs ein enger Sachzusammenhang mit dem entsprechenden Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm bestehen. Das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Tarifverträge dient dazu, dass auch bei der Inkorporierung fremden Normsetzungswillens dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (BAG, Urteil vom 13.08.2019 – 1 AZR 213/18, Rn. 47, juris; BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 4 AZR 8/10, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 20.06.2001 – 4 AZR 295/00, Rn. 22, juris). Ferner dürfen die Tarifvertragsparteien mit der Verweisung auf fremde Tarifverträge auch nicht ihre allgemeine Rechtssetzungsmacht nach Art. 9 Abs. 3 GG überschreiten (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, Rn. 29, juris). (1) Vorliegend haben die tarifschließenden Parteien der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 ihre Rechtssetzungsmacht nicht überschritten. Sie haben in der Protokollnotiz zu § 1 ausdrücklich – deklaratorisch – niedergelegt, dass dieser Tarifvertrag nur dann unmittelbar Anwendung auf Arbeitnehmer findet, wenn diese ihrerseits Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Genau dies entspricht der gesetzlichen Regelung in §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG. Die tarifschließenden Parteien der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 haben daher den persönlichen Anwendungsbereich nicht auf tarifungebundene Arbeitnehmer erstreckt, was eine Überschreitung der Rechtssetzungsmacht darstellen würde (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, Rn. 29, juris). (2) Vorliegend besteht auch ein enger sachlicher Zusammenhang der inkorporierten Tarifverträge mit dem Geltungsbereich der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983, denn es werden nur die Tarifverträge anerkannt, die gelten würden, wenn die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin Mitglied im Arbeitgeberverband wäre (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2001 – 4 AZR 295/00, Rn. 23, juris). Einen engeren sachlichen Zusammenhang als diesen kann es kaum geben. (3) Dass die dynamische Blankettverweisung in § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 auch zukünftig geänderte und neue Tarifverträge erfasst, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Postulat der Sachgerechtigkeit, insbesondere bei Anerkennungstarifverträgen, duldet keine Aufteilung in sogenannte Überraschungsklauseln und sonstige Klauseln, sofern diese Differenzierung überhaupt möglich ist. Wenn Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag auf jeweils geltende andere Tarifnormen verweisen, nehmen sie es nämlich in Kauf, dass die Tarifpartner des Tarifvertrags, auf den verwiesen wird, ihre Tarifnormen den jeweiligen technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen und damit auch neue Arten und Formen der Regelung von Arbeitsbedingungen einführen. Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass diese Regelungen sachgerecht sind. Es ist deshalb unerheblich, ob die Tarifvertragsparteien des verweisenden Tarifvertrags bei Abschluss ihres Vertrags solche Entwicklungen voraussehen konnten; vielmehr genügt es, dass sie wegen des engen Sachzusammenhangs der Geltungsbereiche der verweisenden und der in Bezug genommenen Tarifnormen auf die Sachgerechtigkeit künftiger Regelungen der in Bezug genommenen Tarifnormen auch für den eigenen Geltungsbereich vertrauen durften (BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, Rn. 46, juris). Im Übrigen sind neue tarifliche Entwicklungen, wie bspw. das streitgegenständliche tarifliche Zusatzgeld, das mit im Sinne der Beklagten als „Überraschungsklausel“ bezeichnen könnte, im allgemeinen das Ergebnis einer längeren tarifpolitischen Diskussion; deshalb kann sich eine Tarifvertragspartei der verweisenden Tarifnorm in der Regel durch rechtzeitige Kündigung des Tarifvertrags der Bindung an neue Regelungen der in Bezug genommenen Tarifnormen entziehen (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, Rn. 46, juris). (4) Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat sich durch den Abschluss der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 auch nicht des Kernbereichs ihrer Koalitionsbetätigungsfreiheit entledigt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, Rn. 49 ff., juris). Vorliegend wird die Beklagte nach § 2 der Tarifvereinbarung sowohl im Hinblick auf die Kündigung der inkorporierten Tarifverträge als auch hinsichtlich der Arbeitskampffreiheit und der Friedenspflicht so gestellt und behandelt, als ob sie Mitglied im Arbeitgeberverband wäre, so dass es keiner besonderen Kündigung der inkorporierten Tarifverträge bedarf (§ 2 Satz 2). Die Beklagte wird also gerade so behandelt, wie sie stehen würde, wenn sie tarifgebunden wäre. Damit wird der Kernbereich der Koalitionsbetätigungsfreiheit nicht verletzt, sondern bestätigt. Zudem haben die Tarifvertragsparteien das Recht zur Kündigung der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise beschränkt, da weder eine Unkündbarkeit des Anerkennungstarifvertrages noch eine lange Bindung an die Tarifvereinbarung vereinbart wurde (vgl. HWK/Henssler, 9. Aufl. 2020, § 1 TVG Rn. 138). Damit gilt die Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 für unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, wobei – wenn überhaupt – eine Kündigungsfrist gilt, für die nach dem Rechtsgedanken des § 77 Abs. 5 BetrVG allenfalls und längstens eine Frist von drei Monaten in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, Rn. 52, juris). Daher hätte die Beklagte jederzeit, wenn sie eine bestimmte Tarifentwicklung aufgrund der sich aus § 1 ergebenden sog. großen (zeit-)dynamischen Bezugnahmeregelung hätte verhindern wollen, die Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 – mit der Folge der Nachwirkung (siehe hierzu: BAG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 AZR 561/06, Rn. 21 ff., juris) – kündigen können. Bei einer solchen jederzeitigen oder jedenfalls kurzfristig bestehenden Lösungsmöglichkeit stellt die Verweisungsnorm der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 keine Aufgabe des Kernbereichs der Rechtssetzungsbefugnis durch die Tarifvertragsparteien dar. f) Da der TV T-ZUG im Streitzeitraum für die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens gültig war, und es sich bei § 1 der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 um eine sog. große (zeit-)dynamische Bezugnahmeregelung handelt, gilt der TV T-ZUG – unabhängig davon, ob es bei den T-ZUG-Entgelten um eine „verdeckte“ Gehaltserhöhung oder ob es sich bei ihm um einen völlig neuartigen Tarifvertrag handelt (siehe insofern Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2020 – 12 Sa 540/19, Rn. 133, juris) – zwischen den Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. IV. Da der TV T-ZUG bereits aufgrund der Tarifvereinbarung vom 20.05.1983 vorliegend im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien normativ gilt, kann es dahinstehen, ob der TV T-ZUG ggfls. – auch – aufgrund von Ziffer 2 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien, aufgrund von § 2 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2007, aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und/oder aufgrund einer betrieblichen Übung – was jeweils zwischen den Parteien umstritten ist – zur Anwendung gelangt. V. Der Anspruch der klagenden Partei auf die beiden streitgegenständlichen Entgelte nach dem TV-T-ZUG, dh. vorliegend das T-ZUG (A) und das T-ZUG (B), ist auch in der vom Arbeitsgericht zugesprochenen Höhe nach gegeben. Es wird insofern gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden und umfassenden Darlegungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Zum einen ist die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung der dortigen Berechnung durch das Arbeitsgericht nicht entgegen getreten und zum anderen hat die klagende Partei, die erstinstanzlich eine höhere Klageforderung geltend gemacht hatte, weder eine eigene (Haupt-)Berufung noch eine Anschlussberufung eingelegt. VI. Der Zinsanspruch steht der klagenden Partei ebenfalls zu, da sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befindet, § 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Eine vorherigen Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist. Diese Bestimmung nimmt § 2 Nr. 3 Abs. 1 TV T-ZUG vor, wonach das T-ZUG mit der Abrechnung für Juli fällig wird. Deren Fälligkeit bestimmt § 39.7 Abs. 2 MTV oder § 614 Satz 2 BGB. Danach war die Zahlung spätestens am Monatsletzten fällig, so dass sich die Beklagte seit dem 01.08.2019 in Verzug befindet. C. Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt die Beklagte, § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sie auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. Abgesehen davon, dass sich die streitentscheidenden Rechtsfragen lediglich im Verhältnis zu insgesamt vier Arbeitnehmern stellen (insofern wird das früher vertreten Erfordernis eines Quorums von mindestens 20 Arbeitnehmern noch nicht einmal erreicht, vgl. BAG, Beschluss vom 10.07.2014 – 10 AZN 307/14, Rn. 10, juris), betreffen die vorliegend streitentscheidenden Fragen ausschließlich die Auslegung eines sog. Haustarifvertrages, so dass sie nur die Interessen der Beklagten nicht aber der Allgemeinheit berühren. Zudem werden sich diese Rechtsfragen bezüglich dieses Haustarifvertrages künftig nicht mehr stellen, da die Beklagte mit Wirkung zum 01.08.2020 in den einschlägigen Arbeitgeberverband eingetreten ist. Soweit die klagende Partei ihre Ansprüche auch auf andere Rechtsgrundlagen stützt, bspw. die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, waren diese nicht entscheidungserheblich, so dass auch insofern keine Veranlassung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht. Schließlich weicht die Kammer auch nicht von anderen Entscheidungen im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ab.