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Urteil

11 Sa 215/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0923.11SA215.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 – 8 Ca 7521/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 – 8 Ca 7521/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um eine Ausgleichszahlung wegen Rentennachteilen. Der am 1956 geborene Kläger war in der Zeit von April 1987 bis einschließlich November 2019 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Im Rahmen eines Frühpensionierungsprogramms haben die Parteien unter dem 14.06.2012 eine Altersteilzeitvereinbarung (ATZV) geschlossen (Bl. 35 ff. d. A.). Die hiernach vereinbarte Altersteilzeit im Blockmodell sieht eine Arbeitsphase für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2016 und eine Freistellungsphase vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2019 vor. Gemäß § 11 ATZV ist unter der Überschrift „Schlussbestimmungen“ Folgendes vereinbart: „Ergibt sich bei einem Arbeitnehmer, der dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehört, in Folge des vorzeitigen Rentenbezuges mit Vollendung des 63. Lebensjahres ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erhält dieser einen finanziellen Ausgleich in Höhe von maximal 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente. Die Ausgleichszahlung beträgt pauschal 8.000,00 € brutto je 50,00 € hälftigen Rentenabschlags pro Monat. Abweichende hälftige Rentenabschläge werden anteilig berücksichtigt. Der Ausgleich erfolgt kapitalisiert als Einmalzahlung mit Beendigung der Altersteilzeit. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages weiter, soweit nicht in diesem Vertrag davon abgewichen wird, sowie die Bestimmungen des Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft (ATzA) in seiner jeweils geltenden Fassung.“ Nach § 236b SGB VI, eingeführt mit Wirkung vom 01.07.2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz, besteht für besonders langjährig Versicherte, wie dem Kläger, die Möglichkeit, die gesetzliche Altersrente vorzeitig in Anspruch ohne Rentenabschläge zu nehmen. Nachdem die Beklagte dem Ansinnen des Klägers mit Schreiben vom 13.01.2016 auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2020 nicht nachgekommen ist, ist der Kläger aufgrund der Regelung der Altersteilzeitvereinbarung ausgeschieden, hat in der Zeit von Dezember 2019 bisJuli 2020 Arbeitslosengeld bezogen und erhält seit dem 01.08.2020 die gesetzliche Altersrente gemäß § 236b SGB VI. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.02.2020 (Bl. 124 ff. d. A.) die Klage, mit dem der Kläger eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 11 ATZV begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 11 der Altersteilzeitvereinbarung seien nicht gegeben. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nachträgliche Gesetzesänderung komme nicht in Betracht, weil die Änderung im Rentenversicherungsrecht für den Kläger nicht mit Nachteilen verbunden sei, sondern seine Rechtsstellung lediglich verbessere. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, denn der Sachgrund für die Ungleichbehandlung gegenüber der Arbeitnehmergruppe, die mit dem 63. Lebensjahr ausscheiden, sei darin zu sehen, dass diese – anders als der Kläger – lebenslange Rentenabschläge hinnehmen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 06.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.05.2020 begründet. Der Kläger meint, dass nach Sinn und Zweck des § 11 ATZV lediglich erforderlich sei, dass infolge einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Rentennachteil entstehe. Dieser sei pauschaliert zu ersetzen. Die Auszahlung knüpfe nicht an den Eintritt des (vorzeitigen) gesetzlichen Ruhestandes an, sondern an die Beendigung der Altersteilzeit mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Der Bezug zu den Rentennachteilen diene allein der methodischen Berechnung der Pauschale. Ferner sei wegen Störung der (subjektiven) Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung vorzunehmen. In Kenntnis der späteren Gesetzesänderung hätten die Parteien entweder die Altersteilzeitvereinbarung verlängert oder dem Kläger ein Wahlrecht hinsichtlich des Renteneintritts und des Nachteilsausgleichs eingeräumt. Sie hätten dann klar gestellt, dass die Ausgleichszahlung unabhängig davon zu leisten sei, ob der Nachteil durch lebenslängliche Rentenabschläge oder etwa aufgrund eines um acht Monate späteren Rentenbezugs nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehe. Es bestehe kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, den Kläger de facto in eine vorgezogene Rente zu zwingen, nur um die Ausgleichszahlung erhalten zu können. Es sei auch nicht erheblich, dass sich die Situation des Klägers im Rentenversicherungsrecht durch die Gesetzesänderung verbessert habe. Entscheidend sei, dass die Anpassung aufgrund Gesetzesänderung nicht zu einer Benachteiligung der Beklagten führe. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es unzureichend, auf die Rentenzahlungen als solche abzustellen, vielmehr sei auch der Verzicht auf acht Monate vorzeitiger Rentenzahlung, um eine abschlagsfreie Rente erhalten zu können, zu würdigen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 – 8 Ca 7521/19 – die Beklagte zu verurteilen, am den Kläger 21.577,60 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Wortlaut des § 11 ATZV sei eindeutig. Nicht jeder Rentennachteil, sondern nur solcher, der infolge des Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres entstehe, werde ausgeglichen. Eine Vertragsanpassung komme nicht in Betracht, da sich die Ausgangsposition des Klägers aufgrund der Gesetzesänderung lediglich verbessert habe. Die Gesetzesänderung habe auch keinen Einfluss auf den Altersteilzeitvertrag. Der geregelte Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, verbunden mit Rentenabschlägen, bestehe auch nach der Änderung der Gesetzeslage fort und rechtfertige sachlich die Unterscheidung. Es sei die freie Wahl des Klägers gewesen, erst zum 01.08.2020 ohne Abschläge die gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen. Weshalb die Parteien bei sachgerechter Bewertung der gesetzlichen Neuregelung eine Ausgleichszahlung auch für die Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Rente hätten vereinbaren sollen, sei nicht ersichtlich. Die Richtigkeit des Rechenwerkes des Klägers im Hinblick auf die Berechnung finanzielle Verluste werde bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.05.2020 und 29.07.2020, die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Argumentation, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von21.577,60 € aus § 11 ATZV vom 14.06.2012. Unstreitig sind die wörtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht mit Erfolg auf eine Auslegung der genannten Bestimmung stützen. a) Bei den Regelungen desATZV vom 14.06.2012 handelt es sich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der abstrakten Formulierungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die vorformulierte Bestimmungen enthalten und auf eine Vielzahl von Altersteilzeitverträgen Anwendung finden. Gegen diese rechtliche Bewertung haben die Parteien auf Nachfrage der Berufungskammer auch keinen Widerspruch erhoben. b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, Urteil vom 22.09.2020 – 3 AZR 432/19 – m.w.N.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 25.10.2017 - 4 AZR 375/16 – m.w.N.). c) Der Wortlaut des § 11 ATZV vom 14.06.2012 regelt unmissverständlich - auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtsunkundigen Vertragspartners - aufgrund der genannten Tatbestandsvoraussetzungen (Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund vorzeitigem Rentenbezug mit Vollendung des 63. Lebensjahres) und der damit verbundenen Kausalität des Nachteils („infolge“), welche Einbußen nach dem Vertrag auszugleichen sind. Der Bestimmung ist klar und eindeutig der Regelungszweck zu entnehmen, dass nicht jeder Rentennachteil, ungeachtet seiner Herleitung, die Ausgleichszahlung auslösen soll, sondern nur der speziell geregelte Fall. Der ATZV vom 14.06.2012 enthält weder in § 11 noch an sonstiger Stelle einen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass weitergehende Rentennachteile ausgeglichen werden sollen. Auch das ergänzend in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk (ATzA) kennt nach § 2 Abs. 9 ATzA (Bl. 86 d. A.) lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung Rentennachteile des Arbeitnehmers auszugleichen, die er infolge der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente erleidet, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Renteneintritts das 63. Lebensjahres vollendet hat. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung lässt sich auch nicht durch Anpassung des Altersteilzeitvertrages nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage herleiten. a) Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Voraussetzung dafür, dass bestimmte Vorstellungen der Parteien zur Geschäftsgrundlage erhoben werden, ist allerdings, dass diese in den gemeinsamen Geschäftswillen der Parteien aufgenommen werden und nicht bloß einseitige Erwartungen einer Partei darstellen. Ein gemeinsamer Geschäftswille der Parteien kann auch dann vorliegen, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage der anderen Partei erkennbar geworden und von ihr nicht beanstandet worden ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 447/19 – m.w.N.). Nicht jede Störung einer Geschäftsgrundlage rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist vielmehr, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 26.04.2017 – IV ZR 126/16 – m.w.N.). Eine Vertragsanpassung hat zudem aufgrund fehlender Zumutbarkeit zu unterbleiben, wenn sie nur zu einem Vertragsinhalt führen kann, der einer Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens nicht standhält oder den zumindest eine Partei in Kenntnis der geänderten Umstände nicht vereinbart hätte (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 - m.w.N.). b) Die Geschäftsgrundlage für die Ausgleichszahlung nach § 11 ATZV vom 14.06.2012 ist nicht entfallen. Der Kläger hatte auch nach der Gesetzesänderung durch Einfügung des § 236b SGB VI die Möglichkeit, mit Vollendung des63. Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Altersversicherung mit Rentenabschlägen zu beziehen. Die mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene „Rente mit 63“ ist keine eigenständige neue Rentenart, sondern eine besondere Ausprägung der bereits mit Wirkung zum 01.2012 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38 SGB VI. Die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 geschaffene Rechtslage ist durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz lediglich hinsichtlich des frühestmöglichen Renteneintrittsalters als auch der Möglichkeiten zur Erfüllung der Wartezeit modifiziert worden (vgl. Fichte in: Hauck/Notz, SGB, 04/15, § 236b SGB VI, Rn3). Zudem ist zu beachten, dass der gemeinsame Geschäftswille in § 11 ATZV vom 14.06.2012 abschließend seinen Niederschlag gefunden hat. Nicht jeder Rentennachteil, sondern nur der dort explizit Genannte sollte ausgeglichen werden. Dieser Geschäftswillen hat durch die spätere Gesetzesänderung keine Störung erfahren. Konkrete Tatsachen für die Annahme eines weitergehenden gemeinsamen Geschäftswillen fehlen. Es ist auch nicht plausibel, weil nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, die pauschalierte, aber ursächlich mit Rentenabschläge verknüpfte Ausgleichszahlung auch dann zahlen zu wollen, wenn aufgrund späterer Änderung des Rentenversicherungsrechts der Kläger vorzeitig ohne Rentenabschläge die volle Altersversicherungsrente beanspruchen kann. Es ist darüber hinaus zweifelhaft, ob der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages überhaupt solche Vorstellungen hatte. Jedenfalls hat er sie im Zuge des Vertragsschlusses in keiner Weise gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben. Mangels feststellbarem eigenem Interesse der Beklagten an der Erweiterung der Pflicht zur Ausgleichszahlung lässt sich auch kein übereinstimmender hypothetischer Parteiwillen im Sinne des Klagebegehrens feststellen. Schließlich ist das Festhalten am ATZV vom 14.06.2012 dem Kläger auch wirtschaftlich zumutbar, denn der „Verlust“ des Anspruchs auf Ausgleichszahlung wird durch die vorzeitige Inanspruchnahme der vollen gesetzlichen Altersrente bis zum Todesfall hinreichend kompensiert. Darüber hinaus zeigt sich die Zumutbarkeit am Festhalten des Vertrages an dem eigenen Verhalten des Klägers. Dieser hat sich aus freien Stücken, ohne Druck oder Zwang, für die vorzeitige Altersrente ohne Abschläge des § 236 b SGB VI statt der vorzeitigen Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres nebst vertraglicher Ausgleichszahlung entschieden, obwohl damit erkennbar die Grundlage für eine Ausgleichszahlung entfiel. 3. Die Klage ist auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsrundsatz begründet. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt danach, dass eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – m.w.N.). b) Der Regelungszweck des § 11 ATZV vom 14.06.2012 besteht, wie bereits dargelegt, darin, dass nicht jeder Rentennachteil, sondern nur der typischerweise durch die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres verbundene Nachteil ausgeglichen werden soll. Dieser Zweck und die darauf bauende Ausgleichsregelung sind auch nicht willkürlich, sondern vernünftig, weil sie an der typischen schlechteren Versorgungssituation des betroffenen Personenkreises im Alter anknüpfen. Vergleichbare dauerhafte Nachteile entstehen bei dem Kläger aufgrund des abschlagsfreien Rentenbezugs nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.